Rn 4
Die Versagung der Restschuldbefreiung setzt einen entsprechenden Antrag eines Insolvenzgläubigers voraus, der eine Forderung angemeldet hat. Dieser konnte bis 1.7.2014 nur im Schlusstermin gestellt werden, selbst wenn er schon zuvor eingereicht worden war (§ 290 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 a. F.). Eine nachträgliche Beantragung oder ein Nachschieben von Gründen, auch im Rahmen einer Beschwerde wurden allerdings nicht berücksichtigt. Die "Geltendmachung von Versagungsgründen" und auch ein konkreter Antrag vor dem Schlusstermin wurden als "Ankündigung" nicht beachtet, es sei denn, sie wurde im Schlusstermin vom Gläubiger wiederholt. Wurde der vor dem Schlusstermin gestellte Antrag nicht wiederholt, galt er ebenfalls als nicht gestellt. Das Insolvenzgericht war auch nicht verpflichtet, aufzuklären, ob der Antrag "nun" gestellt werden sollte. Beharrte der Gläubiger nach Hinweis des Gerichts auf einer Entscheidung, war der zur Unzeit gestellte Antrag als unzulässig zu verwerfen.
Wurde allerdings der Versagungsgrund erst später bekannt, konnte ein erneuter Versagungsantrag zulässig sein.
Rn 5
Die für vor dem 1.7.2014 gestellten Eröffnungsanträge geltende Bestimmung in § 290 Abs. 1 a. F., dass der Versagungsantrag nur im Schlusstermin bzw. entsprechend im schriftlichen Verfahren gestellt werden musste, war zwingend. Nunmehr kann der Versagungsantrag gemäß § 290 Abs. 3 Satz 1 n. F. bis zum Schlusstermin oder bis zu einer Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit (§ 211 Abs. 1) gestellt werden. Er muss schriftlich gestellt werden.
Rn 6
Das Antragsrecht wird nach Abs. 1 Satz 1 auf die Insolvenzgläubiger beschränkt, die Forderungen im Verfahren angemeldet haben. Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH und gilt ohne ausdrückliche Regelung über die Grundnorm des § 290 hinaus auch für die anderen Anträge auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung. Gläubiger des Insolvenzverfahrens sollen auch diejenigen sein, die im Falle des Bestreitens zumindest die Feststellungsklage nach § 189 Abs. 1 nachweisen können. Auch absonderungsberechtigte Gläubiger sind antragsberechtigt, deren Forderung für den Ausfall zur Tabelle festgestellt ist.
Rn 7
Die Antragstellung kann nicht von anderen Fristen, z. B. einer Jahresfrist ab Kenntnis des Versagungsgrundes (vgl. §§ 297, 296 Abs. 1 Satz 2) abhängig gemacht werden. Der Versagungsantrag kann vom Antragsteller bis zum Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zurückgenommen werden und ist gegenüber dem Gericht zu erklären.
Rn 8
Der gerichtlichen Würdigung und Entscheidung unterliegen nur die vom antragstellenden Insolvenzgläubiger angegebenen Versagungsgründe, selbst wenn dem Gericht z. B. aus den Berichten des Insolvenzverwalters/Treuhänders weitere Gründe aktenkundig oder nach dem Schlusstermin bekannt geworden sind.
Rn 9
Es wird nicht überprüft, woher der antragstellende Gläubiger seine Informationen über die von ihm verwendeten Versagungstatbestände hat. Sie müssen nur auf legalem Weg in den Wahrnehmungsbereich des Gläubigers gelangt sein. Der Gläubiger kann ohne Weiteres seine Kenntnis aus einem Bericht des Insolvenzverwalters/Treuhänders, insbesondere dem Schlussbericht im eröffneten Insolvenzverfahren beziehen, in dem der Insolvenzverwalter/Treuhänder auch pflichtgemäß und konkret auf das für die Erlangung der Restschuldbefreiung schädliche Verhalten des Schuldners hinweist.
Rn 10
Der Schlusstermin kann auch schriftlich durchgeführt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 1, § 312 Abs. 2 Satz 1), wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens wird den Verfahrensbeteiligten sowohl im Regelwie auch im Verbraucherinsolvenzverfahren zugestellt und öffentlich bekannt gemacht (§ 5 Abs. 2 Satz 3). Nach der Bestimmung des Schlusstermins oder des an seine Stelle tretenden Termins im schriftlichen Verfahren wird den Beteiligten der (Schluss-)Termin mitgeteilt und dem Insolvenzverwalter/Treuhänder und den Insolvenzgläubigern die Möglichkeit eingeräumt, bis zu dem Termin Stellung zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung zu nehmen. Ihnen wird auch Gelegenheit zur Mitteilung gegeben, ob Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 vorliegen.
Rn 11
Regelmäßig wurden die Insolvenzgläubiger auch darauf hingewiesen, dass sie einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur im Schlusstermin oder bis zum schriftlich bestimmten Termin vortragen durften (§ 290 Abs. 1 Satz 1 a. F.) und der Versagungsgrund glaubhaft gemacht werden muss (§ 290 Abs. 2). Im schriftlichen Verfahren hat der Insolvenzgläubiger bis zum letzten Termin der Frist Gelegenheit zur Stellungnahme und den Versagungsantrag mit der Glaubhaftmachung einzureichen. Das LG Magdeburg ist auch der Auffassung, dass ein Versagungsantrag, der bereits vor Veröffentlichung des Beschlusses, mit dem das schriftliche Verfahren a...