Rn 33
Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass Einigungschancen durch Ergänzungen und Änderungen bestehen, gibt es dem Schuldner Gelegenheit, dies binnen einer angemessenen Frist zu tun. Es handelt sich bei der gesetzten Frist um keine Ausschlussfrist oder Notfrist, wie in § 305 Abs. 3 bzw. § 307 Abs. 1, sondern um eine richterliche Frist, die flexibel gestaltet werden kann, aber den Beschleunigungsgrundsatz berücksichtigen muss. Die Gegenauffassung, die eine Notfrist von einem Monat annimmt, beruft sich auf Abs. 3 Satz 3. Sie verkennt aber, dass die Frist zur Nachbesserungsaufforderung in Abs. 3 Satz 1 als eine "vom Gericht zu bestimmenden Frist" bezeichnet wird. Der Verweis auf die Notfrist in Abs. 3 Satz 3 betrifft die Frist zur Stellungnahme für die Gläubiger.
Rn 34
Die Entscheidung gem. Abs. 3 Satz 1, ob einem Schuldner die Möglichkeit gewährt werden soll, einen vorgelegten Schuldenbereinigungsplan binnen einer bestimmten Frist zu ändern oder zu ergänzen, ist unanfechtbar. Eine Überprüfung kann aber ggf. im Rahmen einer Beschwerde nach § 309 Abs. 2 Satz 3 erfolgen.
Rn 35
Im Falle einer Fristversäumnis wird in Ermangelung einer mit Abs. 2 vergleichbaren Regelung nicht die Zustimmung des Schuldners zu einer Planänderung fingiert. Der Schuldner darf selbst entscheiden, ob er einen geänderten Plan einreichen möchte. Es muss jedoch damit rechnen, dass das Gericht kurzfristig das Scheitern feststellt und das Verfahren fortsetzt. Dies ist auch in analoger Anwendung von § 311 möglich, wenn der Schuldner erkennbar und mit mehreren Verlängerungsgesuchen das Verfahren verzögert. Sind weitere Masseermittlungen nicht erforderlich und ist ausreichend Masse vorhanden oder zulässig Verfahrenskostenstundung beantragt worden, eröffnet das Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren. Anderenfalls fordert es einen Verfahrenskostenvorschuss an.
Rn 36
Der Schuldner hat Gelegenheit innerhalb der gesetzten Frist, am besten unterstützt von seinem Schuldnerberater, den eingereichten Plan zu ändern und erneut einreichen. Hierzu ist es hilfreich, ihm die ablehnenden Stellungnahmen der Gläubiger zuzuleiten. Hat ein Gläubiger mitgeteilt, dass seine Forderung höher, niedriger oder erloschen ist (bspw. durch einen Erlass), muss der Schuldner dies in einem ergänzten Plan berücksichtigen. Weiterhin muss der Plan, da es sich um einen neuen Plan handelt, neu datiert werden, was in der Praxis häufig vergessen wird und zu vermeidbaren Unklarheiten führt.
Rn 37
Die geänderten Unterlagen werden gem. Abs. 3 Satz 2 erneut allen Gläubigern zugestellt und das Verfahren beginnt von vorne. Das Insolvenzgericht fordert alle Gläubiger zur Stellungnahme binnen einer Notfrist von einem Monat auf (Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1), die weiteren Verzeichnisse werden niedergelegt. Für die Zustellungen gelten dieselben Regeln (Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2, s.o. Rdn. 5 ff.). Die unwiderlegliche Vermutung des Einverständnisses bei einer ausbleibenden Stellungnahme findet auf den neuen Plan ebenfalls Anwendung (Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2). Folgerichtig muss das Gericht hierauf mit der Zustellung erneut hinweisen. Das Gericht fordert die Gläubiger jedoch nicht erneut auf, ihre Forderungen zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ergänzen, da Abs. 1 Satz 2 in Abs. 3 Satz 3 nicht in Bezug genommen wird. Ein erneuter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 308 Abs. 3 Satz 2 kann mithin unterbleiben. Eine Zustellung kann unterbleiben, wenn der betreffende Gläubiger durch die Neufassung des Plans keine Rechtsnachteile erleidet. Die Gegenauffassung verkennt, dass das Gesetz in Abs. 3 Satz 2 ausdrücklich nur eine Zustellung verlangt, "soweit dies erforderlich ist". Haben einzelne Gläubiger ihre Forderungen erlassen, ist eine Neuzustellung des entsprechend geänderten Plans an die übrigen Gläubiger nicht erforderlich.
Rn 38
Es gibt keine Beschränkung der Anzahl möglicher Planänderungen. Insoweit fehlt es an einer mit § 231 Abs. 2 vergleichbaren Vorschrift. Gleichwohl muss das Gericht kein immerwährendes Schuldenbereinigungsplanverfahren hinnehmen. Es kann nach § 306 Abs. 1 Satz 3 die Fortsetzung des Verfahrens über den Eröffnungsantrag, mithin das Ende des Schuldenbereinigungsplanverfahrens anordnen, wenn es nach seiner freien Überzeugung davon ausgeht, dass der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird (vgl. die Kommentierung bei § 306 Rdn. 11 ff.).