Gesetzestext

 

(1) Die persönliche Haftung der Ehegatten für die Verbindlichkeiten, deren Erfüllung aus dem Gesamtgut verlangt werden kann, kann während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter oder vom Sachwalter geltend gemacht werden.

(2) Im Falle eines Insolvenzplans gilt für die persönliche Haftung der Ehegatten § 227 Abs. 1 entsprechend.

Bisherige gesetzliche Regelungen

Keine.

 

Rn 1

Die das Gesamtgut gemeinschaftlich verwaltenden Ehegatten haften für die Gesamtgutsverbindlichkeiten auch persönlich als Gesamtschuldner (§ 1437 Abs. 2 BGB).

 

Rn 2

Soweit die Ehegatten neben dem Gesamtgut weiteres Vermögen haben, ist dieses von dem Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut als Sondervermögen nicht betroffen.

 

Rn 3

Dementsprechend könnten die Gesamtgutsgläubiger ohne Beschränkung die Einzelzwangsvollstreckung in das sonstige Vermögen der Ehegatten betreiben, sofern nicht durch die Regelung des § 334 die Befugnis zur Geltendmachung der persönlichen Haftung der Ehegatten auf den Insolvenzverwalter oder den Sachverwalter übertragen bzw. beschränkt wäre.

 

Rn 4

Abs. 2 der Vorschrift dehnt die Wirkung eines Insolvenzplans gemäß § 227 Abs. 1 auf die persönliche Haftung der Ehegatten aus, obgleich deren sonstiges Vermögen nicht Gegenstand des Insolvenzverfahrens ist.

 

Rn 5

Gemäß § 227 bewirkt die Befriedigung der Insolvenzgläubiger im Rahmen der Festlegungen eines Insolvenzplans die Befreiung des Schuldners von den restlichen Verbindlichkeiten, sofern der Insolvenzplan keine anderslautende Regelung enthält. Dementsprechend werden die Ehegatten von ihrer persönlichen Verpflichtung befreit, sofern im Sonderinsolvenzverfahren über das Gesamtgut ein Insolvenzplan abgeschlossen und erfüllt wird.

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