Rn 28

Die Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen kann sich stets nur gegen den Beschluss als Ganzes richten mit dem Ziel der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses.

Die Einlegung der sofortigen Beschwerde mit dem Ziel, den Eröffnungsbeschluss nur inhaltlich abzuändern, etwa hinsichtlich des Zeitpunkts der Verfahrenseröffnung,[32] der Person des Insolvenzverwalters[33] oder des Insolvenzgrunds, kommt nicht in Betracht, denn ein Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners ist insoweit nicht gegeben.[34] Das Begehren kann nur darauf gestützt werden, den Eröffnungsbeschluss im Ganzen aufzuheben. Der Schuldner kann daher die Ablehnung der Eigenverwaltung im Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 gegen den Eröffnungsbeschluss angreifen.[35] Auch gegen die Aufhebung der Eigenverwaltung auf Antrag der Gläubigerversammlung gemäß § 272 Abs. 1 Nr. 3 InsO steht ihm die sofortige Beschwerde nach § 34 nicht zu.[36]

Die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss (§§ 6, 34 Abs. 2 InsO) hat gemäß § 4 i.V.m. mit § 570 Abs. 1 ZPO keine aufschiebende Wirkung.[37]

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