Rn 34
Fraglich ist, ob der Schuldner gegen den Eröffnungsbeschluss auch dann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde hat, wenn der Beschluss aufgrund eines Eigenantrags des Schuldners ergangen ist.
Da mit dem Eröffnungsbeschluss dem Antrag des Schuldners entsprochen worden ist, fehlt es grundsätzlich an der Beschwer des Schuldners, sodass in diesen Fällen die Zulässigkeit der Beschwerde grundsätzlich zu verneinen ist.
Rn 35
Soweit der Schuldner den Eröffnungsantrag selbst gestellt hat, ist er bei stattgebender Entscheidung nur ausnahmsweise beschwert. Dies ist etwa der Fall, wenn ein organschaftlicher Vertreter seine Antragsbefugnis arglistig missbraucht hat und dies von einem anderen organschaftlichen Vertreter geltend gemacht wird, oder wenn geltend gemacht wird, dass der Eröffnungsgrund zwischen Antragstellung und Entscheidung über den Antrag weggefallen ist oder der Eröffnungsgrund bei Stellung des Eigenantrags irrtümlich angenommen worden war. Die Beschwer ist ausnahmsweise auch dann beim Eigenantrag gegeben, wenn das Insolvenzgericht offensichtlich die tatsächlichen Grundlagen für die zu treffende Entscheidung nicht in den Blick genommen hatte.
Wird der Eröffnungsantrag des Schuldners nicht zurückgewiesen, sondern das Verfahren nach Eröffnung als Verbraucherinsolvenz in ein Regelinsolvenzverfahren übergeleitet, so ist für den Schuldner hiergegen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet. Nach ganz überwiegender Ansicht ist das Insolvenzgericht nämlich an die vom Schuldner gewählte Verfahrensart gebunden und es darf das Verfahren nicht in einer anderen als der beantragten Verfahrensart eröffnen.
Wird das Verfahren auf Eigenantrag des Schuldners als Verbraucherinsolvenz eröffnet, steht hiergegen einem Gläubiger wiederum ein Beschwerderecht nicht mit dem Ziel zu, das Verfahren als Regelinsolvenzverfahren fortzuführen.
Rn 36
Entgegen der Konkursordnung ist die Möglichkeit zu verneinen, dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG stets die Beschwerdebefugnis zuzugestehen, wenn er einen Eigenantrag gestellt hatte. Begründet wurde dies damit, dass der Geschäftsführer mit der Stellung seines Antrags der ihm obliegenden gesetzlichen Pflicht Genüge zu tun hatte, andererseits aber die Eröffnung des Konkursverfahrens die Auflösung der KG zur Folge hatte, die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse jedoch die KG in ihrem Bestand nicht berührte. Dieser Aspekt trifft für das Recht der Insolvenzordnung nicht mehr zu, da auch bei der KG, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse zur Auflösung führt (§ 161 Abs. 2, § 131 Abs. 2 HGB).
Rn 37
Nach wohl überwiegender Auffassung kann der Schuldner auch im Falle des Eigenantrags die Beschwerde damit begründen, dass er mit seinem Antrag zwar seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Antragstellung genügt hat, die Eröffnung des Verfahrens jedoch hätte unterbleiben müssen, da kein ausreichendes Vermögen vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu decken.
Rn 38
Das Insolvenzgericht kann der Beschwerde abhelfen und die Gegenpartei hat wiederum nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 das Recht zur sofortigen Beschwerde.
Im Falle der Nichtabhilfe entscheidet das LG (§ 72 GVG). Auch bei einem Insolvenzverfahren mit Auslandsbezug ist das LG und nicht das OLG gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) GVG zuständig. Das Beschwerdegericht ist im Insolvenzverfahren als solches dann ebenfalls Insolvenzgericht.