Rn 1
§ 340 ist mit der Regelung des Art. 9 EuInsVO vergleichbar und normiert Sonderanknüpfungen für bestimmte Geschäfte über Finanzleistungen.
Rn 2
Es handelt sich bei § 340 Abs. 1 bis 3 um drei unabhängig voneinander existierende Ausnahmeregelungen von der Anwendung der lex fori concursus im Interesse des Verkehrsschutzes.[1]
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