Rn 10

Voraussetzung ist, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder Sicherungsmaßnahmen angeordnet wurden. Es muss ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter bestellt worden sein. Vor dem Ersuchen den Grundbuchamts prüft das Insolvenzgericht, ob die Verfahrenseröffnung bzw. die Sicherungsmaßnahmen gemäß § 343 anerkannt werden (vgl. insoweit Komm. zu § 343).

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