Rn 35
Entsprechend anwendbar sind weiter die §§ 136–144, 156 ZPO über die mündliche Verhandlung, hier über die Leitung, und die Ausübung der Sitzungspolizei (§§ 176-183 GVG), des Weiteren die Vorschriften der §§ 159 ff. ZPO über die Protokollierung.
Rn 36
§§ 166 ff. ZPO über Zustellungen sind mit den besonderen Maßgaben der §§ 8, 9, 307 Abs. 1 Satz 3 entsprechend anwendbar, Gleiches gilt für §§ 217 ff. ZPO für Ladungen, anwendbar sind des Weiteren §§ 222 ff. ZPO über die Berechnung und Abkürzung von Fristen, wobei hinsichtlich der Berechnung des Fristbeginns auf die Besonderheiten der §§ 8, 9 zu achten ist.
Rn 37
Anwendbar sind weiter §§ 233 ff. ZPO über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie § 294 ZPO zur Glaubhaftmachung.
Rn 38
Insoweit ist die Anwendbarkeit uneingeschränkt gegeben, Gleiches gilt für die Vorschriften der §§ 355 ff. ZPO über die Beweisaufnahme.
Rn 39
Offenbare Unrichtigkeiten einer gerichtlichen Entscheidung können auch im Insolvenzverfahren gem. § 319 ZPO von Amts wegen berichtigt werden.
Rn 40
Die §§ 575 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren sind nach Aufhebung des § 7 anwendbar. Einheitlich ist gem. § 575 ZPO nur noch eine sofortige Beschwerde vorgesehen, wobei für die Rechtsmittel gegen insolvenzverfahrensspezifische Entscheidungen die Zulässigkeit nur grundsätzlich gegeben ist, wenn die sofortige Beschwerde ausdrücklich vorgesehen ist.
Rn 41
Grundsätzlich anwendbar ist auch § 299 ZPO zur Regelung der Akteneinsicht. Dieses Einsichtsrecht sieht die InsO an unterschiedlichen Stellen ausdrücklich für die Verfahrensbeteiligten vor (§§ 66 Abs. 2 Satz 2, 150 Satz 2, 154, 175 Abs. 1 Satz 2, 188 S. 2, 234, 307 Abs. 1 Satz 1). In diesen Fällen gelten diese Regelungen vorrangig und für die entsprechende Anwendung von § 299 ZPO ist kein Raum.
Rn 42
Die InsO selbst nutzt den Terminus Beteiligter mehrfach (vgl. etwa §§ 9, 60, 66, 122, 126, 150), definiert selbigen aber nicht. Im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens sind Parteien nur der Schuldner sowie ein antragstellender Gläubiger, im eröffneten Verfahren sind alle Insolvenzgläubiger Parteien i.S.d. § 299 Abs. 1 ZPO. Gleiches gilt für die absonderungsberechtigten Gläubiger.
Rn 43
Eine Auskunftspflicht des Insolvenzgerichts gegenüber einzelnen Insolvenzgläubigern zum Stand des Verfahrens oder über einzelne das Verfahren betreffende Angelegenheiten gibt es weder im Eröffnungsverfahren noch im eröffneten Verfahren. Die Insolvenzgläubiger haben vielmehr ihr Informationsrecht entweder durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten oder durch Teilnahme an den Gläubigerversammlungen wahrzunehmen. Die Einsichtnahme in die Gerichtsakte ist grundsätzlich nur beim Insolvenzgericht möglich. Zu diesem Zweck sind die Verfahrensakten durch den Insolvenzverwalter beim Gericht niederzulegen (§ 175 Abs. 1 Satz 2). Den Einblick in die Handakten des Insolvenzverwalters braucht dieses nicht gewähren. Gleichwohl gestattet der BGH ein Einsichtsrecht auf die vom Verwalter gem. §§ 174 ff hinsichtlich Forderungsanmeldungen geführten Akten, die sich bei Gericht befinden. Eine Aktenversendung in laufenden Insolvenzverfahren kommt wegen des Eilcharakters des Insolvenzverfahrens nicht in Betracht.
Im Rahmen der Akteneinsicht ist das Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten. Da der Schutz des Rechtsverkehrs vor insolventen Schuldnern sowie der Schutz der einzelnen Gläubiger höher einzustufen ist, darf das Individualrecht des Schuldners indes nicht überbetont und überbewertet werden.
Beim Recht auf Akteneinsicht ist ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, ob das Einsichtsrecht geltend gemacht wird, um rechtsmissbräuchlich mit gewonnenen Informationen umzugehen. Kein Missbrauch liegt vor, wenn Gläubiger das Akteneinsichtsrecht geltend machen, weil vermutet wird, dass mit den Erkenntnissen ein Angebot über den Kauf von anderen Gläubigerforderungen vorbereitet werden soll. Gleiches gilt im Kontext von Forderungsabtretungen nach § 399 BGB.
Gemäß § 4 InsO, § 299 Abs. 1 ZPO können die Beteiligten die Verfahrensakten einsehen und sich aus ihnen Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Verfahrensbeteiligte des Insolvenzeröffnungsverfahrens sind grundsätzlich nur der (Insolvenz-)Schuldner und im Fall eines Fremdantrags der den Eröffnungsantrag stellende Gläubiger. Im Fall der Insolvenz einer Gesellschaft ist Schuldner im Sinne der Insolvenzordnung gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO die Gesellschaft selbst. Diese handelt durch die Vertretungsorgane. Dem nicht zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Kommanditisten steht ein Akteneinsichtsrecht nach § 4 InsO, § 299 Abs. 1 ZPO dabei aber nicht zu.
Rn 44
Entsprechend anwendbar sind weiter die Vorschriften der §§ 900 ff. ZPO zum Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und Anordnung der Haft, des Weiteren über § 26 Abs. 2 und 3 die §§ 915 ff. ZPO zum Schuldnerverzeichnis.