Gesetzestext
1Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. 2Der Anspruch verjährt spätestens in drei Jahren von der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens an. 3Für Pflichtverletzungen, die im Rahmen einer Nachtragsverteilung (§ 203) oder einer Überwachung der Planerfüllung (§ 260) begangen worden sind, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Vollzug der Nachtragsverteilung oder die Beendigung der Überwachung tritt.
Bisherige gesetzliche Regelungen: Keine.
1. Allgemeines
Rn 1
Nachdem die früheren insolvenzrechtlichen Regelungen in KO, VerglO und GesO keine ausdrückliche Regelung über die Verjährung der insolvenzspezifischen Ersatzansprüche gegen den Verwalter aus § 82 KO, § 42 VerglO und § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO enthielten, findet sich in der InsO nunmehr eine eindeutige Regelung. Damit war auch der mittlerweile akademische Streit entschieden, ob die Ersatzansprüche gegen den Verwalter der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegen oder ob darauf die kürzeren Verjährungsfristen des § 852 BGB Anwendung finden. Dadurch bestätigt sich erneut der in der Kommentierung zu § 60 zur Haftung des Verwalters sowie zu § 56 zur Rechtsstellung des Insolvenzverwalters eingenommene Rechtsstandpunkt, wonach das zwischen Verwalter und Insolvenzmasse bestehende Rechtsverhältnis als gesetzliches Schuld- bzw. Haftungsverhältnis mit deliktsrechtlichem Einschlag zu qualifizieren ist. Folgerichtig wurden vom Gesetzgeber zunächst im Wesentlichen die für deliktische Ansprüche geltenden Verjährungsgrundsätze aus § 852 Abs. 1 BGB a.F. auf die Haftungsansprüche im neuen Insolvenzrecht übertragen. Dabei kommt die Verjährungsregelung in der vorliegenden Vorschrift schon nach ihrer systematischen Stellung nicht nur auf die allgemeine Haftungsnorm des § 60 zur Anwendung, sondern auch auf die Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter wegen schuldhafter Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten nach § 61. Des Weiteren gilt die Verjährungsvorschrift auch für etwaige Ersatzansprüche gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter aufgrund der umfassenden Verweisung auf die Haftungsvorschriften in § 21 Abs. 2 Nr. 1. Zu begrüßen ist, dass dagegen die in § 852 Abs. 1 BGB a.F. vorgesehene Höchstfrist von 30 Jahren keinen Eingang in die insolvenzrechtliche Verjährungsvorschrift gefunden hat, so dass der Insolvenzverwalter bei der Vielzahl der meist von ihm während seiner Berufstätigkeit abgewickelten Verfahren nicht damit rechnen muss, ggf. noch nach vielen Jahren mit Ersatzansprüchen Dritter überzogen zu werden. Im Zuge der Schuldrechtsreform wurde Satz 1 der Vorschrift durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts zum 1.1.20053a neu gefasst. Damit änderte sich auch die Regelung des Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist, die nunmehr § 199 Abs. 1 BGB zu entnehmen ist. Im Übrigen entspricht die Verjährungsregelung der nunmehr geltenden zivilrechtlichen regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB, so dass sich eine Harmonisierung mit der Verjährung nicht insolvenzspezifischer Ansprüche ergibt.
2. Regelmäßiger Fristbeginn
Rn 2
Die Verjährungsfrist richtet sich nunmehr nach § 195 BGB und beträgt regelmäßig 3 Jahre. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem zum einen der betreffende Schadensersatzanspruch entstanden ist und zum anderen der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Ersatzpflicht des Verwalters Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Gegenüber der bisherigen Regelung genügt für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist also seit In-Kraft-Treten des Anpassungsgesetzes zum 1.1.2005 nunmehr auch grob fahrlässige Unkenntnis. Eine solche grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Ersatzpflicht des Verwalters dürfte nunmehr also anzunehmen sein, wenn der Gläubiger unter Hinweis auf mögliche Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters zu einer Gläubigerversammlung geladen wird und an dieser Gläubigerversammlung aus Desinteresse nicht teilnimmt. Eine Gleichstellung solch grob fahrlässiger Unkenntnis mit positiver Kenntnis kam bisher schon in Betracht, wenn der Geschädigte die sich ihm geradezu aufdrängenden Erkenntnismöglichkeiten nicht nutzt und vor Schaden und Schädiger sozusagen die Augen verschließt.
Zu differenzieren ist auch, wer als Verletzt...