Dr. Jürgen Blersch, Prof. Dr. Eberhard von Olshausen
Rn 4
Die Rechtsfolgen der Unterbrechung ergeben sich aus § 249 ZPO: Der Lauf prozessualer Fristen für die Vornahme von Parteihandlungen (z.B. nach § 234 Abs. 1, § 276 Abs. 1 und 3, § 339, § 517, § 520 Abs. 2, § 548, § 551 Abs. 2, § 569 Abs. 1 ZPO) oder zur Vorbereitung der Partei auf einen Termin (z.B. nach § 217, § 274 Abs. 3 ZPO) endet oder kann gar nicht erst beginnen. In jedem Fall beginnt nach Beendigung der Unterbrechung die volle Frist, also einschließlich eines etwa schon vor der Unterbrechung abgelaufenen Teils, von neuem zu laufen (§ 249 Abs. 1 ZPO). Die während der Unterbrechung vorgenommenen Prozesshandlungen einer Partei sind der anderen Partei gegenüber unwirksam (§ 249 Abs. 2 ZPO), Ebenso, obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, sind die in dieser Zeit vorgenommenen, nach außen gerichteten Gerichtshandlungen, z.B. Ladungen, Fristsetzungen, Zustellungen, Urteile, unwirksam bzw. anfechtbar (Umkehrschluss aus § 249 Abs. 3 ZPO). Die Unwirksamkeit kann nach § 295 Abs. 1 ZPO geheilt werden.
Ist die Unterbrechung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingetreten, so kann ein Urteil nach § 249 Abs. 3 ZPO zwar noch verkündet werden; seine Zustellung ist aber unwirksam und kann deshalb eine Rechtsmittelfrist nicht in Gang setzen. Eine Entscheidung, die unzulässigerweise, also ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 249 Abs. 3 ZPO, während der Unterbrechung des Rechtsstreits ergangen ist, kann – Beschwer vorausgesetzt – vom Insolvenzverwalter, von der Gegenpartei oder vom Insolvenzschuldner mit den üblichen Rechtsmitteln und sonstigen Rechtsbehelfen (Berufung, Revision, Beschwerde, Einspruch) angefochten werden. Diese Rechtsbehelfe haben auch dann Erfolg, nämlich den der Aufhebung der unzulässigen Entscheidung und (i.d.R.) der Zurückverweisung des Rechtsstreits, wenn der Anfechtende sich die Aufnahme des Verfahrens vorbehält oder wenn er, wie vor allem der Insolvenzschuldner außerhalb des § 85 Abs. 2, nicht einmal zur Aufnahme und zur weiteren Prozessführung befugt ist. Denn es geht hier nicht um die Fortsetzung des Rechtsstreits in der Hauptsache, sondern nur um seine Rückversetzung in die bei Eintritt der Unterbrechung bestehende Lage durch Beseitigung der unzulässigen Entscheidung. Ein "Zwischenurteil" (§ 303 ZPO), das – umgekehrt – den Eintritt oder die Fortdauer einer Unterbrechung bejaht, kann trotz der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit von Zwischenurteilen (Ausnahmen: § 280 Abs. 2, § 304 Abs. 2 ZPO) mit den gegen ein Endurteil statthaften Rechtsmitteln angefochten werden, wenn es sich gegen den Anfechtenden wie ein Endurteil auswirkt, weil es ihn auf (längere) Dauer vom Prozess fern hält. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Anfechtende geltend macht, der von ihm erhobene Anspruch betreffe nicht die Insolvenzmasse oder er habe entgegen der Ansicht des Gerichts den Rechtsstreit wirksam aufnehmen können.