Rn 7

Gemäß Abs. 3 genügt die öffentliche Bekanntmachung für den Nachweis der Zustellung an die Beteiligten, auch wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist.

Dementsprechend gelten die öffentlich bekannt gemachten Umstände den Verfahrensbeteiligten gegenüber spätestens nach Ablauf des zweiten Tages nach der Veröffentlichung als zugegangen und damit als positiv bekannt, unabhängig davon, ob darüber hinaus eine frühere oder spätere Einzelzustellung stattgefunden hat.

Eine vor der öffentlichen Bekanntmachung erfolgte Einzelzustellung setzt bereits mit dem Zugang Rechtsmittelfristen in Gang und begründet die Kenntnis von der bekannt gemachten Entscheidung oder Maßnahme des Insolvenzgerichtes.[14] Dies folgt daraus, dass gem. Abs. 3 die öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung genügt. Dass die öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung genügt, impliziert indes, dass dieser Nachweis auch anderweitig geführt werden kann, insbesondere also durch eine Einzelzustellung gem. § 8.

 

Rn 8

Soweit die Einzelzustellung mit Mängeln behaftet und dementsprechend nicht wirksam ist, bewirkt die öffentliche Bekanntmachung eine Heilung der Zustellungsmängel ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung.[15]

 

Rn 9

Die Rechtswirkungen der öffentlichen Bekanntmachung treten stets ein, unabhängig davon, ob es eine gesetzlich ausdrücklich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung ist oder ob die öffentliche Bekanntmachung auf einer entsprechenden Verfügung des Gerichtes beruht, ohne dass hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht.[16] Es handelt sich bei der Norm mithin um eine Zustellfiktion.[17]

Die Möglichkeit zur Einzelabfrage im Internet bedeutet allerdings nicht per se, dass man sich auf Unkenntnis berufen könnte.[18]

Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Der Tag der jeweiligen Veröffentlichung zählt bei der Berechnung der Frist nicht mit.[19] Diese Frist kann sich entsprechend § 222 Abs. 2 ZPO auf den nächsten Werktag verlängern, sollte das rechnerische Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag fallen.

[15] MünchKomm-InsO-Ganter, § 9 Rn. 24.
[16] MünchKomm-InsO-Ganter, § 9 Rn. 23.
[18] BGH, Urt. v. 15.04.2010 – IX ZR 62/09 –, ZInsO 2010, 912.

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