Gesetzestext
(1) 1Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet; diese kann auszugsweise geschehen. 2Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. 3Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
(2) 1Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. 3Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen
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unversehrt, vollständig und aktuell bleiben, |
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jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können. |
(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
1. Allgemeines
Rn 1
Die Vorschrift regelt Form, notwendigen Inhalt und Rechtswirkungen von öffentlichen Bekanntmachungen im Verlauf des Insolvenzverfahrens einschließlich des Insolvenzeröffnungsverfahrens. Die öffentliche Bekanntmachung soll eine größtmögliche Publizität des Insolvenzverfahrens bewirken und den Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren nach außen allgemein Geltung verschaffen. Die mit der Norm einhergehende Fiktion des individuellen Zugangs aufgrund der bloßen Möglichkeit der Kenntnisnahme ist nicht verfassungswidrig.
Mit der Zugangsfiktion des § 9 Abs. 3 wird für die Verfahrensbeteiligten Klarheit und damit Rechtssicherheit für den spätesten Zeitpunkt der Kenntnis der öffentlich bekannt gemachten Umstände geschaffen.
Rn 2
Die öffentliche Bekanntmachung ist für das Insolvenzverfahren von hervorragender Bedeutung. Es handelt sich um eine Beweiserleichterung. Dabei ist zu beachten, dass die Norm die Ausgestaltung der öffentlichen Bekanntmachung normiert, nicht aber selbst reglementiert, in welchen Fällen eine solche Bekanntmachung zu erfolgen hat.
Rn 3
Die Regelung führt zu einer deutlichen Reduzierung der Kosten, da Gerichtsgebühren u. U. nicht mehr anfallen gem. Anmerkung 1 zu Ziffer 9004 KV GKG.
2. Notwendigkeit der öffentlichen Bekanntmachung
Rn 4
Die öffentliche Bekanntmachung ist an zahlreichen Stellen des Gesetzes angeordnet, siehe dazu die Auflistung unter Rn. 10. Auch wenn eine öffentliche Bekanntmachung nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, steht es im Ermessen des Gerichts, andere Entscheidungen und Maßnahmen im Insolvenzverfahren öffentlich bekannt zu machen, sei es neben oder sei es anstelle einer Einzelzustellung. Dies wird durch Abs. 2 S. 1 bestätigt.
Rn 5
Es genügt generell die Veröffentlichung im Internet. Die Wirkungen der öffentlichen Bekanntmachung (Beginn des Laufes von Rechtsmittel- oder Äußerungs- bzw. Einwendungsfristen) treten mit Ablauf von zwei Tagen nach dem Tag der ordnungsgemäßen Veröffentlichung im Internet ein. Für die Fristberechnung gelten § 4 InsO, § 222 Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB. Damit ist eine Verschiebung des Fristendes nach Abs. 1 S. 3 im Falle von Samstagen, Sonntagen oder allgemeinen Feiertagen gem. § 222 Abs. 2 ZPO möglich.
Rn 6
Für diese Bekanntmachung gelten die Vorschriften der aufgrund des Abs. 2 Satz 2 erlassenen Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002, geändert durch Gesetz vom 13. April 2007. Die Verordnung bezieht sich auf die Insolvenzgerichte, die für die öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet verantwortlich sind und regelt den grundsätzlichen Umfang und Inhalt der zu veröffentlichenden Daten, die Datensicherheit, Löschungsfristen und Einsichtsrechte.
Nach § 1 Satz 1 InsOBekVO haben öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet den Anforderungen der Verordnung zu entsprechen. Satz 2 schreibt vor, dass die Veröffentlichung nur die personenbezogenen Daten enthalten darf, die nach der Insolvenzordnung oder nach anderen Gesetzen, die eine öffentliche Bekanntmachung in Insolvenzverfahren vorsehen, bekannt zu machen sind. § 4 InsOBekVO bestimmt, dass die Insolvenzgerichte sicherstellen müssen, dass jedermann von den öffentlichen Bekanntmachungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Kenntnis nehmen kann. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsOBekVO ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sich...