Damit ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vorliegt, benötigt es einen gegenseitigen Zusammenhang zwischen der Leistung und der Gegenleistung. In diesem Zusammenhang gibt es eine interessante BFH-Entscheidung vom 18.11.2021 zur Umsatzsteuerbarkeit der Vermietung von virtuellem Land. Dies ist insbesondere für virtuelle Metaverse-Transaktionen relevant, die für den Handel von Grundstücken oder virtuellen Gegenständen wesentlich auf die Blockchain-Technologie und NFT setzen. Im Streitfall handelte es sich um ein Online-3D-Weltsimulation, die von Spielern verwendet werden konnte und in der sich diese mit Avataren bewegen sowie mit anderen Nutzern sozial interagieren konnten. Die Spieler konnten virtuelle Gegenstände mit einer In-Game virtuellen Währung erwerben und an andere Nutzer verkaufen bzw. vermieten. Insgesamt wurde der Leistungscharakter der Einnahmen aus der Vermietung des virtuellen Landes bewertet. Das BFH verneinte eine Umsatzsteuerbarkeit der Vermietung im Spiel, bejahte hingegen den Leistungscharakter der Übertragung der spielinternen virtuellen Währung gegen Fiat. Dieser "Wechsel" findet quasi in einem realen Markt statt, hier wird eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG angenommen. Diese Perspektive bezieht sich aber auf den Wechsel einer In-Game-Währung in Fiat und vernachlässigt Transaktionen, die innerhalb der virtuellen Welt stattfinden. Die Annahme des BFH, dass die Qualifikation einer Leistung einen Markt voraussetzen, kann auch in einer ausschließlichen virtuellen Welt Anwendung finden. Z. B. werden virtuelle Gegenstände nicht nur in der jeweiligen virtuellen Welt gehandelt, sondern können auch über NFT-Marktplätze mit anderen NFT gehandelt werden. Im Ergebnis ist die Entscheidung des BFH nur begrenzt auf virtuelle Welten im Metaverse und Blockchain-Transaktionen zu übertragen.
Neben Lieferungen und sonstigen Leistungen, die über das Internet abgewickelt werden, können auch sonstige auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen vorliegen, nach § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG bzw. Art. 7 Abs. 1 MwSt-DVO. Danach liegt eine elektronisch erbrachte Dienstleistung nach § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG, bei Dienstleistungen vor, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz erbracht werden, deren Erbringung aufgrund ihrer Art im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt und ohne Informationstechnologie nicht möglich wäre. Als Konsequenz würde das Bestimmungslandprinzip mit der Leistungsortbestimmung der Art. 24 ff. MwSt-DVO greifen. Die Umsatzsteuerpflicht würde nach Art. 9a MwSt-DVO auch die Vermittler, also Plattformbetreiber treffen. Für diese wäre das One-Stop-Shop-Regime anwendbar.