(1) Es werden die folgenden landwirtschaftlichen Kulturarten (Nutzungsarten) unterschieden und im Liegenschaftskataster mit den beigefügten Zeichen nachgewiesen:
1. |
Ackerland ................................ A |
2. |
Gartenland ...............................G |
3. |
Grünland ................................. Gr |
(2) Die landwirtschaftlichen Kulturarten werden durch die folgenden Merkmale bestimmt:
(3) 1Bei der Feststellung der landwirtschaftlichen Kulturarten bleiben Nutzungen, die den natürlichen Ertragsbedingungen nicht entsprechen, z. B. Ackerwiesen und Ackerweiden, unberücksichtigt. 2Bei einem regelmäßigen Wechsel verschiedener Kulturarten auf derselben Fläche (Wechselland) ist die vorherrschende Kulturart anzunehmen. 3Die Bezeichnung der abweichenden Kulturart ist hinzuzufügen, z. B. AGr. 4Mit Sonderkulturen, z. B. mit Korbweiden, bestandene Flächen rechnen zu der den natürlichen Ertragsbedingungen am meisten entsprechenden Kulturart. 5Das Vorkommen einzelner Obstbäume oder Baumgruppen bleibt bei der Feststellung der Kulturarten außer Betracht.
(4) Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine, Wasserlöcher, Gebüsch u. dgl. m. sind der Grundstücksfläche, zu der sie gehören, zuzurechnen, soweit sie nicht bisher im Liegenschaftskataster gesondert nachgewiesen sind.
(5) Landwirtschaftliche Kulturarten bis zur Größe von 10 Ar werden bei der Bodenschätzung in der Regel der angrenzenden Kulturart zugerechnet.
(6) Für den Katasternachweis aller nicht der Bodenschätzung unterliegenden Flächen verbleibt es bei den bisherigen landesrechtlichen Bestimmungen.
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