1 Systematische Einordnung
Die Branch Profits Tax ist eine Quellensteuer auf Gewinnüberweisungen einer Betriebsstätte. Das Ziel der Branch Profits Tax ist die Gleichstellung von Betriebsstätten und Tochtergesellschaften. Sie wird in verschiedenen Staaten (z. B. USA, Kanada) nach nationalem Steuerrecht neben der KSt im Rahmen der beschränkten Stpfl. des Investors erhoben. In Deutschland gibt es keine Branch Profits Tax. Regelmäßig enthalten DBA mit Staaten, die eine Branch Profits Tax erheben, eine Sonderregelung, um eine etwaige doppelte Besteuerung gering zu halten. Regelmäßig wird die Besteuerung im Betriebsstättenstaat der KapESt auf Dividenden angepasst.
2 Inhalt
Die Branch Profits Tax wird auf Gewinne von Betriebsstätten erhoben. Sie ist mit einer Quellensteuer auf Ausschüttungen vergleichbar, wie sie erhoben würde, wenn die Betriebsstätte eine Kapitalgesellschaft wäre. Die Branch Profits Tax wird in den USA nur auf Gewinne ausl. Körperschaften erhoben, die in den USA durch eine dort ausgeübte Geschäftstätigkeit erzielt werden. Daher fällt keine Branch Profits Tax an, wenn die Gewinne in dem jeweiligen Land reinvestiert werden. In den USA ansässige Personengesellschaften unterfallen nicht der Branch Profits Tax. Natürliche Personen, auch wenn sie im Ausland ansässig sind, werden von der Branch Profits Tax ebenfalls nicht erfasst. Nach dem DBA USA kann eine Branch Profits Tax nur auf Gewinne erhoben werden, die nach dem DBA der Betriebsstätte zuzuordnen sind.
Die Bemessungsgrundlage für die Branch Profits Tax richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht. Regelmäßig ist dies aber der sog. ausschüttungsgleiche Betrag, d. h. der Betrag, der von einer Kapitalgesellschaft handelsrechtlich ausgeschüttet werden könnte. Dies ist der in dem jeweiligen Staat der beschränkten Stpfl. erzielte Gewinn nach Steuern. Dieser Betrag ist um die Veränderungen des Netto-Eigenkapitals zu bereinigen. Erhöhungen des Eigenkapitals sind abzuziehen, Verringerungen hinzuzurechnen. Netto-Eigenkapital ist dabei die Differenz zwischen Aktiva und Passiva der Betriebsstätte.
Die Höhe der Branch Profits Tax bestimmt sich nach dem jeweiligen nationalen Recht (in den USA z. B. 30 %). Sie kann nach dem jeweiligen DBA wie eine KapESt begrenzt sein. Die Quellensteuer ist nach dem DBA USA auf 5 % begrenzt; dies entspricht dem Quellensteuersatz bei Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft, an der eine 100 %ige Beteiligung besteht. Darüber hinaus ist eine Reduktion auf null möglich, wenn
- die Limitation of benefits clause (Art. 28 DBA USA) erfüllt wird,
- das Stammhaus der ausl. Betriebsstätte mindestens ein halbes Jahr zu mindestens 50 % von Deutschen gehalten wird, sofern der jeweilige Anteilseigner selbst abkommensberechtigt wäre und in Deutschland aktive Einkünfte erzielt werden,
- das Stammhaus abkommensberechtigt ist und mindestens 95 % der Anteile von weniger als 7 Personen gehalten werden oder
- nach Ermessen der Behörden.
Von den abkommensrechtlichen Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird die Branch Profits Tax nicht erfasst.
Literaturtipps
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Frotscher, M., IStR 2009, 51 |
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Hess, IStR 2019, 11 |