Verfahrensgang
LG Cottbus (Beschluss vom 06.11.2000; Aktenzeichen 7 T 113/00) |
AG Cottbus (Aktenzeichen 36 IN 289/99) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 6. November 2000 wird insoweit zugelassen, als sie die Vergütungsberechnung nach einem Massewert (§ 1 InsVV) von 111.107.153,– DM erstrebt.
Insoweit wird das Rechtsmittel dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige weitere Beschwerde wird auch zugelassen, soweit sie geltend macht, die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2. hätte nicht als zulässig erachtet werden dürfen.
Insoweit wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
III. Im übrigen wird der Antrag des Beteiligten zu 1. auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde zurückgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde als unzulässig verworfen.
Tatbestand
I.
In dem auf den Eigenantrag der Schuldnerin eingeleiteten Insolvenzeröffnungsverfahren hat das Amtsgericht Cottbus mit Beschluss vom 3. August 1999 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, und den Beteiligten zu 1. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzgericht hat dem vorläufigen Verwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin übertragen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 erste Alternative InsO). Ferner hat es den Beteiligten zu 1. mit der Prüfung beauftragt, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden ist und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bestehen.
Mit Gutachten vom 21. Dezember 1999 hat der Beteiligte zu 1. wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin die Insolvenzeröffnung bei Fortführung des Betriebs vorgeschlagen. Er hat eine die zu erwartenden Kosten des Insolvenzverfahrens deckende Masse festgestellt. Die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) hat der Beteiligte zu 1. mit 6.940.000,– DM angegeben, davon einen Betrag von 3.080.000,– DM als Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Am 1. Januar 2000 hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Beteiligten zu 1. zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2000 hat der Beteiligte zu 1. die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen als vorläufiger Insolvenzverwalter in Höhe von 5.148.298,62 DM beantragt. Seiner Vergütungsberechnung hat der vorläufige Verwalter eine verwaltete Insolvenzmasse von 111.495.525,– DM zugrunde gelegt. Dieser Betrag entspricht dem in seinem Gutachten mitgeteilten Aktivwert einschließlich derjenigen Vermögensgegenstände, die mit Aus- und Absonderungsrechten Dritter belastet sind. Als Grundvergütung hat der Beteiligte zu 1. einen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters in Höhe von 50 vom Hundert angesetzt. Unter Hinzurechnung verschiedener Zuschlage hat er schließlich nach einem Satz von 275 vom Hunden abgerechnet.
Das Amtsgericht hat die Vergütung und Auslagen mit Beschluss vom 28. März 2000 auf insgesamt 3.086.422,34 DM festsetzt. Als Berechnungsgrundlage hat der Rechtspfleger ein Vermögen der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung von 111.107.153,– DM herangezogen. Er hat den vom Beteiligten zu 1. angegebenen Wert der verwalteten Masse um verschiedene Ungewisse Forderungen der Schuldnerin gekürzt. Auf die mit 50 vom Hundert der Regelvergütung des Insolvenzverwalters bemessene Grundvergütung hat der Rechtspfleger Zuschlage von 115 vom Hundert als gerechtfertigt angesehen und die Vergütung nach einen Satz von zusammen 165 vom Hundert festgesetzt.
Gegen den ihm am 29. März 2000 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1. am 10. April 2000 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er die Kürzungen bei den von ihm angemeldeten Vergütungszuschlägen angefochten hat.
Am 18. April 2000 hat die Beteiligte zu 2. den ihr am 13. April 2000 zugestellten Vergütungsfestsetzungsbeschluss ebenfalls mit der sofortigen Beschwerde angefochten. Sie hat insbesondere geltend gemacht, bei der Ermittlung des Wertes der verwalteten Masse seien die mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Vermögensbestandteile nicht einzurechnen. Die angemessene Vergütung belaufe sich auf letztlich 1/20 des festgesetzten Betrages.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 6. November 2000 die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen und auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen die Vergütung des Beteiligten zu 1. auf 898.373,62 DM festgesetzt. Es hat als Berechnungsgrundlage eine verwaltete Masse von 35.823.001,– DM herangezogen. Zur Begründung hat die Kammer in diesem Punkt ausgeführt, die mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenstände im Wert von 75.284.152,– DM seien nicht zu berücksichtigen, weil sie für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Masse nicht verfügbar seien. Als Grundvergütung (§ 2 Abs. 1 InsW) hat das Landgeri...