Verfahrensgang
LG Neuruppin (Urteil vom 05.06.2015; Aktenzeichen 5 O 106/13) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.06.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin - 5 O 106/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten aus abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe Auskunft über Mandate und Mandantenakten der Z... Gesellschaft mbH (Zedentin).
Die Zedentin hatte bis Ende des Jahres 2007 in ... steuerberatende Tätigkeiten ausgeübt. Ihr Alleingesellschafter war E... Z... und zugleich, wie der Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer. Die Zedentin führte ihre Tätigkeit in von der J... A... & T... A... GbR (A... GbR) gemieteten Büroräumen aus, wobei der Beklagte zu 2) zugleich Gesellschafter der GbR und Büroleiter der Zedentin war. Zwischen der Zedentin und der ebenfalls durch den Beklagten zu 2) vertretenen A... & Co Beratungsgesellschaft mbH (Beratungsgesellschaft mbH) bestand zudem ein Kooperationsvertrag, aufgrund dessen letztere den Bürobetrieb der Zedentin sicherstellte und unter anderem für die Mandanten der Zedentin die Buchung laufender Geschäftsvorfälle und die Erstellung laufender Lohnabrechnung übernahm.
Im Jahr 2007 versuchte E... Z... vor dem Hintergrund der zunächst drohenden und im Lauf des Jahres realisierten Entziehung seiner Zulassung als Steuerbevollmächtigter, die Zedentin zu veräußern, u.a. an die E...-Gruppe. Es kam zudem zu Differenzen mit dem Beklagten zu 2) hinsichtlich mietvertraglicher Fragen, im Zuge derer der Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 27.06.2007 für die Beratungsgesellschaft mbH und die A... GbR die außerordentliche Kündigung sowohl des Kooperations- als auch des Mietvertrages zum 31.07.2007 erklärte. In diesem Zusammenhang setzte E... Z... den Beklagten zu 2) mit Email vom 25.06.2007 davon in Kenntnis, dass die Zedentin ihre Mandate zum 30.06.2007 an ihn persönlich übertragen habe.
Am 01.08.2007 fand ein Treffen statt zwischen E... Z... und dem Beklagten zu 2), bei dem Geschäftsunterlagen der Zedentin an Z... übergeben werden sollten. Aus zwischen den Parteien streitigen Gründen kam es zu dieser Übernahme nicht. In der Folge vereinbarten die Parteien, bis zum 31.12.2007 das Mietverhältnis fortzuführen und den Kooperationsvertrag zu bedienen.
Im zweiten Halbjahr 2007 führte Z... mit den Beklagten und den damaligen Angestellten der Zedentin umfangreiche Korrespondenz, im Zuge derer er wiederholt den Vorwurf der Mandantenunterschlagung bzw. Mandatsentziehung gegenüber beiden Beklagten erhob.
Mit Schreiben vom 26.11.2007 (Bl. 92) setzte die Steuerberaterkammer B... die Zedentin unter Hinweis auf § 55 Abs. 2 Nr. 2 StBerG davon in Kenntnis, dass ihre Anerkennungsvoraussetzungen entfallen waren, nachdem ihr Gesellschafter Z... seit dem 02.11.2007 nicht mehr zu den in § 3 StBerG genannten Personen gehöre und nicht mehr befugt sei, Hilfeleistung in Steuersachen zu erbringen und die Berufsbezeichnung Steuerbevollmächtigter zu führen.
Am 21.01.2009 schlossen die Zedentin und die Klägerin eine Abtretungsvereinbarung, in der es auszugsweise heißt: "(..) treten wir alle uns gegen Herrn Steuerberater A... S... (...) und Herrn T... A... (...) bzw. die A... & Co Beratungsgesellschaft mbH (...) bestehenden Ansprüche jeglicher Grundlage, insbesondere aus unbezahlten Rechnungen, vertraglichen Vereinbarungen (Anstellungsvertrag S...), ungerechtfertigter Bereicherung (Vertragsentwurf vom 01.08.2007 mit der E...-Gruppe) und Schadensersatzansprüchen an Sie ab. (...)"
Im März 2009 erhielt Z... Kenntnis davon, dass der Beklagte zu 1) in den vormals von der Zedentin genutzten Büroräumen und unter Verwendung derselben Telefonnummer und einer der von der Zedentin verwendeten vergleichbaren Email-Adresse die × ... Beratergesellschaft mbH betrieb und dass der Beklagte zu 2) als Büroleiter dieser Gesellschaft tätig war.
Am 31.12.2012 hat die Klägerin bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht einen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellt, der mit Beschluss vom 21.02.2013 (1 (Z) Sa 1/13), der Klägerin zugestellt am 22.02.2013, zurückgewiesen worden ist. Die Klägerin hat die per Fax am 21.05.2013 bei dem Landgericht Neuruppin eingegangene Klage erhoben.
Die Klägerin hat den Beklagten die Verwertung der Mandantenakten der Zedentin zum eigenen Vorteil vorgehalten und zur Vorbereitung eines auf § 17 UWG bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 1 c, Nr. 2 UWG gestützten Schadensersatzanspruches die Beklagten zunächst auf Auskunft über den Verb...