Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache. Divergenz. Verfahrensmangel. Freie richterliche Beweiswürdigung. Sachverständigengutachten. Wesentliche Änderungen. Schädigungsfolgen
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Die Zulassung der Revision kann nicht mit der Behauptung verlangt werden, das LSG habe gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung verstoßen.
3. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die Beschwerde ausdrücklich eine Verletzung des § 128 Abs. 1 S. 1 SGG geltend macht, sondern auch dann, wenn sie ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des LSG in das Gewand einer Grundsatzrüge zu kleiden versucht.
4. Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG ist nur statthaft, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
5. Ein Beschwerdeführer kann diese gesetzlichen Beschränkungen der Verfahrensrüge nicht dadurch erfolgreich umgehen, dass er die Rügen in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung kleidet
6. Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die in zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen.
7. Die Revision ist zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensfehler kann aber nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs. 1 S. 1 SGG gestützt werden.
8. Auf Mängel in der Beweiswürdigung kann die Nichtzulassungsbeschwerde zudem selbst dann nicht gestützt werden, wenn offensichtliche Widersprüche zwischen der Folgerung des Gerichts und der Aussage von Sachverständigen vorliegen sollten.
9. Die im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts stehende Entscheidung, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, kann das Revisionsgericht nur auf fehlerhaften Gebrauch - dh sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen - überprüfen.
Normenkette
SGG § 73 Abs. 4, §§ 103, 105 Abs. 2 S. 1, § 106 Abs. 1, § 128 Abs. 1 S. 1, § 153 Abs. 4, § 160 Abs. 2, § 160a Abs. 2 S. 3, Abs. 4 S. 2; SGB X § 48 Abs. 1; BVG § 30 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Hildesheim (Entscheidung vom 21.04.2015; Aktenzeichen S 7 VE 5/14) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 17.09.2018; Aktenzeichen L 10 VE 32/15) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. September 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Beschädigtenrente nach den Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mehr als 40. Dieses Begehren hat das LSG nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 17.9.2018 abgelehnt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sei die bei der Klägerin in der streitigen Zeit vorliegende psychische Gesundheitsstörung nach wie vor mit einem GdS von 40 zu bewerten, sodass bereits allein deswegen eine wesentliche Änderung iS von § 48 Abs 1 SGB X nicht vorliege. Über die bloße Behauptung einer stärkeren Ausprägung der Leiden hinaus enthalte die Berufung keine greifbaren Anhaltspunkte für ein Fortschreiten der Erkrankung. Solche ergäben sich auch sonst nicht aus der Akte.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht als Zulassungsgründe ausdrücklich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine Divergenz geltend. Ferner beanstandet die Klägerin die Entscheidung des LSG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung vom 9.10.2018 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe in der hierfür erforderlichen Weise nicht dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - Juris RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin hält sinngemäß folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:
Durfte das LSG ohne Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass keine wesentlichen Änderungen der Schädigungsfolgen der Klägerin eingetreten sind?
Wann dürfen Gerichte in Bezug auf medizinische Sachverhalte im sozialen Entschädigungsrecht auf Grundlage eigener Sachkenntnis einen Sachverhalt bewerten und wann ist die Einholung eines Sachverständigenrats erforderlich?
Damit hat die Klägerin jedoch bereits keine Rechtsfragen iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet. Vielmehr zielt die Fragestellung auf die Klärung und Bewertung von Tatsachen ab und beinhaltet im Kern letztlich Fragen der Beweiswürdigung und der Sachaufklärung. Die Zulassung der Revision kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG aber nicht mit der Behauptung verlangt werden, das LSG habe gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung verstoßen. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die Beschwerde ausdrücklich eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG geltend macht, sondern auch dann, wenn sie ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des LSG in das Gewand einer Grundsatzrüge zu kleiden versucht. Entsprechendes gilt für die Sachaufklärungsrüge. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG ist die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein Beschwerdeführer kann diese gesetzlichen Beschränkungen der Verfahrensrüge in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG - soweit sie reichen - nicht dadurch erfolgreich umgehen, dass er die Rügen in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung kleidet (vgl BSG Beschluss vom 28.2.2018 - B 1 KR 65/17 B - Juris RdNr 5). Die Klägerin zeigt nicht auf, dass es hier um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, bei der die gesetzlichen Beschränkungen der Verfahrensrügen nicht greifen.
Aber selbst wenn man die von der Klägerin formulierten Fragen in eine Rechtsfrage "umdeuten" könnte und wollte, hat sie es unterlassen, die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragestellung darzulegen. Sie geht nicht darauf ein, inwieweit die Fragen bereits durch Gesetz oder höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind. Insoweit hätte sich die Klägerin zunächst mit den Anspruchsvoraussetzungen in § 48 Abs 1 SGB X und § 30 Abs 1 BVG sowie mit § 103 SGG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung auseinandersetzen müssen. Denn das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn die Frage bereits höchstrichterlich geklärt ist und ihre Beantwortung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt (vgl zB BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7 mwN). Daran fehlt es.
2. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die in zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.
Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr, zB BSG Beschluss vom 13.12.2017 - B 5 R 256/17 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 13 R 140/17 B - Juris RdNr 12 f). Auch diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin trägt vor, das LSG sei zu weiteren Ermittlungen verpflichtet gewesen, die nach "Lage der Sache" erforderlich seien. Im Sozialgerichtsverfahren gehe es oftmals um medizinische Sachverhalte, für deren Beurteilung auch erfahrenen Sozialrichtern in der Regel die Sachkunde fehle. Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin jedoch keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bezeichnet. Sie behauptet nicht einmal, dass das LSG von der Rechtsprechung des BSG abweiche. Darüber hinaus benennt sie weder einen abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des BSG, noch stellt sie einem solchen höchstrichterlichen Rechtssatz einen divergierenden abstrakten Rechtssatz des LSG aus dem angefochtenen Beschluss gegenüber. Zudem setzt die Bezeichnung einer Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG die Darlegung voraus, dass das Berufungsgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung in dem angefochtenen Urteil in Frage stellt. Dies ist aber selbst dann nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 7.10.2016 - B 9 V 28/16 B - Juris RdNr 26; BSG Beschluss vom 9.5.2017 - B 13 R 240/16 B - Juris RdNr 20 mwN).
3. Die Klägerin hat auch den sinngemäß geltend gemachten Verfahrensmangel fehlender Sachaufklärung (§ 103 SGG) und des Verstoßes gegen § 153 Abs 4 S 1 SGG durch die Entscheidung des LSG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nicht in der gebotenen Weise bezeichnet.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensfehler kann aber nach § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG nicht - wie oben bereits ausgeführt - auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden. Letzteres ist hier der Fall, soweit die Klägerin dem LSG in der Beschwerdebegründung vorwirft, es sei zu weiteren Ermittlungen verpflichtet gewesen und sie deshalb mit der Auswertung und Würdigung der vorliegenden Sachverständigengutachten durch das Berufungsgericht nicht einverstanden ist (vgl BSG Beschluss vom 10.1.2005 - B 1 KR 69/03 B - Juris RdNr 8). Auf Mängel in der Beweiswürdigung kann die Nichtzulassungsbeschwerde zudem selbst dann nicht gestützt werden, wenn offensichtliche Widersprüche zwischen der Folgerung des Gerichts und der Aussage von Sachverständigen vorliegen sollten (vgl BSG Beschluss vom 25.10.2017 - B 1 KR 18/17 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 8.10.1992 - 13 BJ 89/92 - Juris RdNr 5).
Soweit die auch vor dem LSG vertretene Klägerin rügt, das LSG hätte ein weiteres Sachverständigengutachten in Auftrag geben müssen, wendet sie sich gegen die Sachaufklärung des Berufungsgerichts. Auf den Verfahrensfehler einer unterlassenen Sachaufklärung (§ 103 SGG) kann sie sich schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie keinen vor dem LSG aufrechterhaltenen Beweisantrag benannt hat, den dieses übergangen haben könnte (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG; zu den Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge s hierzu allgemein Senatsbeschluss vom 21.12.2017 - B 9 SB 70/17 B - Juris RdNr 3). Wird ein Rechtsstreit - wie hier - ohne mündliche Verhandlung entschieden, tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Falle einer Entscheidung durch Beschluss die Anhörung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG(vgl BSG Beschluss vom 20.2.2018 - B 10 LW 3/17 B - Juris RdNr 7) . Die Klägerin hat jedoch nicht vorgetragen, dass sie mit späteren Schriftsätzen einen solchen Antrag gestellt hat. Aber selbst wenn sich die Beschwerde auf einen Beweisantrag bezöge, den das LSG in seinem Beschluss wiedergegeben hätte oder der nach der Anhörung gemäß § 153 Abs 4 S 2 SGG aufrechterhalten worden wäre, hat die Klägerin auch nicht hinreichend dargelegt, dass sich das LSG auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt sehen müssen, weil nach den vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt erkennbar offengeblieben sind (vgl BSG Beschluss vom 20.2.2018 - B 10 LW 3/17 B - Juris RdNr 8 mwN).
Nach § 153 Abs 4 S 1 SGG kann das LSG, außer in den Fällen des § 105 Abs 2 S 1 SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören (§ 153 Abs 4 S 2 SGG). Die im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts stehende Entscheidung, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, kann das Revisionsgericht nur auf fehlerhaften Gebrauch - dh sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen - überprüfen (stRspr, vgl zB Senatsbeschluss vom 24.5.2018 - B 9 V 52/17 B - Juris RdNr 5 mwN). Dass das LSG diese Voraussetzungen nicht eingehalten haben könnte, behauptet die Beschwerde selbst nicht. Das LSG hat nach der Entscheidung des SG mit Urteil vom 21.4.2015 und nach Anhörung der Beteiligten die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten. Ein Verfahrensfehler ist insoweit nicht ersichtlich. Da somit ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 153 Abs 4 S 1 SGG nicht hinreichend substantiiert dargetan ist, liegt auch eine sinngemäß gerügte fehlerhafte Besetzung des LSG aufgrund der Entscheidung durch Beschluss ohne ehrenamtliche Richter nicht vor (vgl Senatsbeschluss vom 23.3.2016 - B 9 SB 83/15 B - Juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 8/14 B - SozR 4-1720 § 198 Nr 8 RdNr 18 mwN).
4. Schließlich war der Senat nicht verpflichtet, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin entsprechend seiner Bitte in der Beschwerdebegründung um einen rechtlichen Hinweis, "soweit weitere Ausführungen als nötig erachtet werden", vorab auf die Unzulänglichkeit des Beschwerdevortrags aufmerksam zu machen. Das Gesetz unterstellt, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, Formerfordernisse einzuhalten; gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG. § 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht. Ein Rechtsanwalt muss in der Lage sein, ohne Hilfe durch das Gericht eine Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß zu begründen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - Juris RdNr 7).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
5. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13041586 |