Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Befangenheit. Ablehnungsgesuch. Geltendmachung. Ehe. Richter
Orientierungssatz
1. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Befangenheit des Berufungsrichters nicht mehr geltend gemacht werden. Ist die Instanz beendet, kann ein Ablehnungsgesuch nicht mehr zulässig gestellt werden. Dies gilt selbst dann, wenn ein Beteiligter von dem Ablehnungsgrund erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils Kenntnis erlangt hat (vgl BSG vom 2.8.2001 - B 7 AL 28/01 B und BFH vom 17.5.1995 - X R 55/94 = BFHE 177, 344).
2. Zu einem Antrag wegen der Besorgnis der Befangenheit eines Richters auf Grund der Ehe mit der erstinstanzlich tätig gewordenen Richterin am Sozialgericht.
Normenkette
SGG §§ 145, 160a, 202, 60 Abs. 1; ZPO §§ 42, 547 Nr. 1
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.12.2006; Aktenzeichen L 13 R 1151/06) |
SG Heilbronn (Gerichtsbescheid vom 24.01.2006; Aktenzeichen S 11 R 674/05) |
Gründe
Mit Urteil vom 12.12.2006 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Sie beruft sich auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) .
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) , müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG, ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann. Bei absoluten Revisionsgründen iS von § 202 SGG iVm § 547 Zivilprozessordnung (ZPO) wird unwiderleglich vermutet, dass die Entscheidung auf der Gesetzesverletzung beruht.
Die Klägerin rügt die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des LSG iS von § 547 Nr 1 ZPO. Hierzu trägt sie vor, Richter am Landessozialgericht R. H. sei auf Grund der Ehe mit der erstinstanzlich tätig gewordenen Richterin am Sozialgericht B. H. gemäß § 60 Abs 1 SGG iVm § 42 ZPO auszuschließen gewesen. Für die Besorgnis der Befangenheit genüge bereits die Ehe zwischen den Richtern, ohne dass weitere Umstände diesbezüglich hinzutreten müssten.
Mit diesem Vorbringen ist die geltend gemachte Verfahrensrüge nicht ordnungsgemäß dargetan.
Die Mitwirkung eines wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnenden Richters wird ausweislich der Fallalternativen des § 547 ZPO nicht von dessen Nr 1, sondern von dessen Nr 3 erfasst. Hiernach liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war. Die Klägerin hat jedoch nicht vorgetragen, dass sie Richter am Landessozialgericht H. im Berufungsverfahren abgelehnt habe und dieses Ablehnungsgesuch vom LSG für begründet erklärt worden sei.
Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Befangenheit des Berufungsrichters nicht mehr geltend gemacht werden. Ist die Instanz beendet, kann ein Ablehnungsgesuch nicht mehr zulässig gestellt werden. Dies gilt selbst dann, wenn ein Beteiligter von dem Ablehnungsgrund erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils Kenntnis erlangt hat (vgl BSG, Beschluss vom 2.8.2001 - B 7 AL 28/01 B - Juris RdNr 7 mwN; s auch BFHE 177, 344) , was hier allerdings nicht der Fall ist. Die Klägerin selbst hat das Schreiben des LSG vom 9.11.2006 vorgelegt, mit dem der Berufungssenat sie auf die Ehe zwischen Richter am Landessozialgericht R. H. und der vorinstanzlich tätig gewordenen Richterin hingewiesen hat.
Die nicht formgerecht begründete Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen