Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. September 1997 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, denn ihre Begründung erfüllt nicht die notwendigen formalen Voraussetzungen.
Die Revision ist nach § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Die Zulassungsgründe sind nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG in der Beschwerdebegründung darzulegen.
Einen Verfahrensfehler hat der Kläger nicht geltend gemacht. Soweit er eine Abweichung von Entscheidungen des BSG und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache rügt, befaßt er sich mit Rechtsfragen, die der Senat in mehreren Urteilen vom 16. September 1997 zu entscheiden hatte (insbesondere 1 RK 28/95 = BSGE 81, 54 = SozR 3-2500 § 135 Nr 4; 1 RK 17/95 = MedR 1998, 230). Da die schriftlichen Urteilsgründe bis zum Ablauf der Frist, in der die Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen war, noch nicht vorlagen, trifft den Kläger insoweit nur eine begrenzte Darlegungspflicht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Dieser ist der Kläger hier nachgekommen, indem er die beiden Urteile genannt und aufgezeigt hat, daß das LSG den „allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse” iS des § 2 Abs 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) möglicherweise anders definiert hat als der Senat. Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, daß er sich nicht damit auseinandergesetzt hat, inwiefern die von ihm bei der Anwendung von § 2 Abs 1 Satz 3 SGB V gesehenen grundsätzlichen Rechtsfragen (Anforderung an Wirksamkeitsnachweise und Berücksichtigung besonderer Therapierichtungen) durch den Senat in jenen Urteilen bereits geklärt wurden.
Dennoch ist die Beschwerde unzulässig. Es ist nicht gewährleistet, daß die vom Kläger aufgeworfenen Fragen im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sind. Der Kläger macht einen Anspruch auf Kostenerstattung für eine Behandlung im Ausland geltend. Hierzu hat der Senat zuletzt mit Urteil vom 15. April 1997 entschieden, daß Auslandsbehandlungen durch § 18 Abs 1 SGB V insoweit in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen einbezogen werden, als es darum geht, Defizite der medizinischen Versorgung ím Inland auszugleichen (BSG SozR 3-2500 § 18 Nr 2 S 6; ähnlich schon SozR 3-2500 § 18 Nr 1 S 4). Danach könnte sich die vom Kläger aufgeworfene Frage der Qualität der hier durchgeführten Behandlung im Ausland erst stellen, wenn ein Mangel der inländischen Versorgung feststeht. Mit Rücksicht auf die vom Kläger nicht angefochtenen Feststellungen des LSG zu den Behandlungsmöglichkeiten im Inland ist nicht auszuschließen, daß der Senat in einem Revisionsverfahren zum selben Ergebnis wie das LSG käme, ohne auf die Fragen eingehen zu müssen, deretwegen der Kläger eine Abweichung bzw die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits gerügt hat.
Die Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 169 SGG durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen