Verfahrensgang
Sächsisches LSG (Urteil vom 09.01.2018; Aktenzeichen L 4 R 554/17) |
SG Chemnitz (Entscheidung vom 23.06.2017; Aktenzeichen S 19 R 472/17) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9.1.2018 und beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 20.3.2018 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil sie den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargetan hat (vgl § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt.
Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine konkrete Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN - Juris RdNr 6).
Diese Anforderungen erfüllt die vorgelegte Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin hat bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht bezeichnet. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen einer Grundsatzrüge prüfen kann. Es gehört nicht zur Aufgabe des BSG, den Beschwerdevortrag daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 7.11.2017 - B 13 R 153/17 B - Juris RdNr 17).
Darüber hinaus fehlen jegliche Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der von ihr angesprochenen Problematik einer Ungleichbehandlung (vgl hierzu zB Senatsbeschluss vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - Juris RdNr 4).
Ebenso wenig enthält die Beschwerdebegründung Ausführungen zur Klärungsfähigkeit. Insofern hätte die Klägerin auch den vom LSG festgestellten Sachverhalt weiter darstellen müssen, damit ersichtlich wird, dass im angestrebten Revisionsverfahren notwendig über die mit der Beschwerde angesprochene Problematik entschieden werden müsste.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Verwerfung der nicht formgerecht begründeten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12151536 |