Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landesozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. September 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Leistung einer Altersrente ohne Kürzungen infolge eines Versorgungsausgleichs.
Der im Jahr 1939 geborene Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 12.2.2009 (rechtskräftig seit dem 28.11.2009) von seiner früheren Ehefrau geschieden. Dabei wurden bezogen auf den 31.7.2008 Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung vom Versichertenkonto des Klägers auf das Versichertenkonto der geschiedenen Ehefrau übertragen. Beide Ehepartner bezogen bereits vor der Scheidung eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte berücksichtigte den Versorgungsausgleich zu Lasten des Klägers ab dem 1.2.2010 und gewährte ihm nur noch eine geringere Altersrente. Nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau beantragte der Kläger im März 2019 die Zahlung einer Altersrente ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die geschiedene Ehefrau habe bis zu ihrem Tod länger als 36 Monate Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen(Bescheid vom 22.5.2019; Widerspruchsbescheid vom 23.7.2019) . Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben(Urteil vom 27.7.2021; Beschluss vom 21.9.2023) .
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet ist. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
1. Eine Rechtssache hat nur dann iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht(§ 162 SGG ) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Revisionszulassungsgrundes(vgl§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen(stRspr; zBBSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN; s auch Fichte in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 160a RdNr 32 ff) . Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht hinreichend.
Indem der Kläger vorträgt, es sei aufgrund des besonderen Schutzes von Ehe und Familie geboten, dass der ausgleichsverpflichtete Ehegatte seine Rentenanwartschaften nach dem Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten wieder erhalte, "jedenfalls für eine längere Zeit als die in der aktuellen gesetzlichen Regelung bestimmten Frist", der Zeitraum von 36 Monaten sei "nicht frei von Willkür", abhängig vom Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils und zudem "im Lichte der Ehedauer zu sehen", hat er schon keine Rechtsfragen iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG formuliert. Solche Rechtsfragen müssen vom Einzelfall losgelöste (abstrakt-generelle) Fragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Vorschrift(§ 162 SGG ) mit höherrangigem Rechts aufwerfen(stRspr; zB Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 83/22 B - juris RdNr 11) .
Soweit es dem Kläger erkennbar um die Frage der Vereinbarkeit von§ 37 Abs 2 VersAusglG mit Verfassungsrecht geht, zeigt er im Übrigen auch keinen (abstrakten) Klärungsbedarf auf. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist. In der Beschwerdebegründung muss deshalb unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung getroffen wurde oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die nunmehr maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist(vgl zBBSG Beschluss vom 28.4.2022 - B 5 R 29/22 B - juris RdNr 9 mwN) . Dies ist nicht geschehen.
Der Kläger hat die geltend gemachte Verletzung von Verfassungsrecht nicht näher begründet. Er führt zwar die Entscheidung des BVerfG vom 5.7.1989( 1 BvL 11/87 - SozR 5795 § 4 Nr 8) an. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des BVerfG, das zu der früheren Anpassungsregelung in§ 4 Abs 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21.2.1983(BGBl I 105) ergangen ist, erfolgt jedoch nicht. Die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit und die Nennung der als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes sind für eine ordnungsgemäße Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ausreichend(stRspr; vgl zBBSG Beschluss vom 8.4.2020 - B 12 R 45/19 B - juris RdNr 7 mwN) . Zusätzliche Ausführungen wären auch unter Berücksichtigung der weiteren Rechtsprechung des BVerfG angezeigt gewesen. Das BVerfG hat zu Anrechten aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ausdrücklich als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen, wenn es im Fall des Vorversterbens der ausgleichsberechtigten Person nicht zur Aussetzung der Kürzung durch Versorgungsausgleich bei der ausgleichspflichtigen Person kommt(BVerfG Beschluss vom 6.5.2014 - 1 BvL 9/12 - BVerfGE 136, 152 ) . Die Bestimmung der Leistungsbezugsdauer nach§ 37 Abs 2 VersAusglG war im Übrigen bereits Gegenstand einer Entscheidung des BSG, das die Vorschrift als verfassungsgemäß angesehenhat (vglBSG Urteil vom 11.2.2015 - B 13 R 9/14 R - SozR 4-5796 § 37 Nr 2 RdNr 30) . Auch dazu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.
Dem Vorbringen, das Berufungsgericht hätte§ 27 VersAusglG berücksichtigen und die Härtefallregelung zumindest analog anwenden müssen, weil die in§ 37 Abs 2 VersAusglG festgelegte Zeitspanne willkürlich und starr sei, sind ebenfalls weder eine konkrete Rechtsfrage oder auch nur annähernd ausreichende Darlegungen zu einem Rechtsproblem zu entnehmen. Soweit der Kläger eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall geltend macht, kann hierauf eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab(vgl§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ) .
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von§ 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16322330 |