Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Abfindungen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist. Unwiderlegliche Vermutung. Entschädigung für Lohnausfall. Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Anhaltende Arbeitsunfähigkeit. Kein Anspruch auf Arbeitsentgelt
Leitsatz (redaktionell)
Nach der Rechtsprechung des BSG führt die typisierende Wertung des Gesetzes zu einer unwiderleglichen Vermutung, dass Abfindungen, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist gewährt werden, stets in bestimmtem Umfang eine Entschädigung für Lohnausfall enthalten und solche Abfindungen etwa selbst dann zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen, wenn dem Arbeitslosen wegen anhaltender Arbeitsunfähigkeit gegen seinen Arbeitgeber kein Anspruch auf Arbeitsentgelt mehr zugestanden hätte.
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3, Abs. 4 S. 1, § 169 Sätze 2-3; SGB III § 143a a.F., § 158; AFG § 117
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) abgelehnt hat, weil der Anspruch wegen des Erhalts einer Entlassungsentschädigung ruhe. Für ungeklärt hält er die Rechtsfrage, welche Anforderungen § 158 SGB III an die Kausalität zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Zahlung eines damit im Zusammenhang stehenden Abfindungsbetrags durch den Arbeitgeber stelle. Indessen stellt er schon die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht in der gebotenen Weise dar. Die Beschwerdebegründung befasst sich nicht ansatzweise mit der Rechtsprechung des BSG zu § 158 SGB III bzw den Vorgängerregelungen § 143a SGB III aF und § 117 AFG(zuletzt BSG vom 21.6.2018 - B 11 AL 13/17 R; BSG vom 30.8.2018 - B 11 AL 16/17 R) . Nach der Rechtsprechung des BSG führt die typisierende Wertung des Gesetzes zu einer unwiderleglichen Vermutung, dass Abfindungen, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist gewährt werden, stets in bestimmtem Umfang eine Entschädigung für Lohnausfall enthalten und solche Abfindungen etwa selbst dann zum Ruhen des Anspruchs auf Alg führen, wenn dem Arbeitslosen wegen anhaltender Arbeitsunfähigkeit gegen seinen Arbeitgeber kein Anspruch auf Arbeitsentgelt mehr zugestanden hätte (so BSG vom 20.1.2000 - B 7 AL 48/99 R - SozR 3-4100 § 117 Nr 20 RdNr 14 ff). Warum es klärungsbedürftig sein könnte, ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen hiervon abgewichen werden müsste, legt die Beschwerde nicht dar. Selbst wenn sich das LSG - wie die Beschwerde geltend macht - nur auf eine Stimme in der Literatur berufen hat, entbindet das einen Beschwerdeführer nicht davon, sich mit Rechtsprechung und ggf weiterem Schrifttum auseinanderzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Söhngen |
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B. Schmidt |
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Neumann |
Fundstellen
Dokument-Index HI15718915 |