Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung. Erwerbsminderungsrente. Übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts. Sozialgerichtliches Verfahren. Beiordnung eines Rechtsanwalts als Notanwalt. Vorschusszahlung. angelnde Zahlungsfähigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn eines Revisionszulassungsgrunds hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinaus gehende Bedeutung besitzt (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 11, 39). Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr 4) oder bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13, 65).
2. Soweit § 43 Abs. 3 SGB VI i.d.F. des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 für die Frage einer Erwerbsminderung auf die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts abstellt, haben die hierzu von der Rechtsprechung des BSG herausgearbeiteten Grundsätze weiterhin Gültigkeit.
3. Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs. 1 S. 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des LSG lässt sich mit einer Verfahrensrüge nicht überprüfen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
4. Auch ein nach § 78b ZPO beigeordneter Notanwalt kann aber die Übernahme der Vertretung von der Zahlung eines Vorschusses durch die Partei bzw. die Beteiligte abhängig machen (§ 78c Abs. 2 ZPO). Bei mangelnder Zahlungsfähigkeit kommt eine Anwaltsbeiordnung nur unter den Voraussetzungen des § 121 ZPO, nicht nach § 78b ZPO in Frage.
Normenkette
SGB VI § 43 Abs. 3; SGB § 44; RRErwerbG Art. 1 Nr. 10; ZPO §§ 78b, 78c Abs. 2, § 121; SGG § 202
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30.07.2002) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Juli 2002 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin D. …, … S. …, beizuordnen, wird abgelehnt.
Der weitere Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 30. Juli 2002 hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU), über den 31. August 1997 hinaus im Wesentlichen mit folgender Begründung – unter weitgehender Bezugnahme auf das Urteil des Sozialgerichts Mainz (SG) vom 15. Dezember 2000 – verneint: Ausgehend von ihrem bisherigen Beruf als Raumpflegerin könne die Klägerin auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Aufgrund der medizinischen Feststellungen sei sie noch in der Lage, vollschichtig mit gewissen qualitativen Einschränkungen tätig zu sein. Ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliege, welche die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderten, könne offen bleiben. Die Klägerin sei jedenfalls noch in der Lage, die Tätigkeit einer Pförtnerin zu verrichten. Sie sei auch in der Lage, einen Arbeitsplatz zu erreichen.
Aus den im Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen ergebe sich keine vom Urteil des SG abweichende Beurteilung. Die im Rehabilitationsbericht der Parkklinik B. … … geäußerte Auffassung, die Klägerin könne vollschichtig leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten, sei überzeugend. Aus der erstmals im Rehabilitations-Entlassungsbericht genannten Diagnose „Fibromyalgie-Syndrom” ergäben sich keine zusätzlichen rentenrechtlich relevanten Leistungseinschränkungen.
Der Beurteilung der EU bzw BU stehe die Feststellung eines Gesamt-GdB (Grad der Behinderung) von 70 nach dem Schwerbehindertengesetz nicht entgegen. Trotz der Anerkennung des Merkzeichens „G” habe keiner der gehörten Gutachter der Klägerin eine rentenrechtlich relevant eingeschränkte Wegefähigkeit attestiert.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im diesem Urteil hat die Klägerin durch einen beim Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Bevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Nach Niederlegung des Mandats durch diesen ersten Bevollmächtigten ist dem zweiten – ebenfalls beim BSG zugelassenen – Bevollmächtigten (Vertreter des DGB) eine Fristverlängerung zur Begründung der Beschwerde bis 28. November 2002 gewährt worden. Am 14. November 2002 hat die Klägerin persönlich beim SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwältin D. … beantragt (Eingang beim BSG am 14. November 2002). Mit Schreiben vom 21. November 2002 hat der Senat darauf hingewiesen, dass kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bestehe, wenn bereits eine Vertretung durch den DGB gegeben sei. Außerdem fehle die für den Prozesskostenhilfeantrag erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Am 25. November 2002 hat die Klägerin persönlich über das LSG (Eingang beim BSG an demselben Tag) die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b der Zivilprozessordnung (ZPO) und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 66 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beantragt. Hierzu hat sie ein an sie gerichtetes Schreiben ihres Bevollmächtigten vom DGB vom 22. November 2002 beigefügt, womit ihr mitgeteilt wurde, dass die Gewerkschaft keinen Rechtsschutz für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erteilt habe und der DGB die Vertretung niederlegen werde, wenn sie nicht bis zum 26. November 2002 ihr Einverständnis mit der Rücknahme der Beschwerde erkläre.
Mit Schreiben vom 26. November 2002 (Eingang beim BSG am 27. November 2002) hat der Bevollmächtigte der Klägerin (Vertreter des DGB) angezeigt, die Klägerin nicht mehr zu vertreten.
Der Senat geht zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass der am 14. November 2002 beim SG gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin D. … weiterhin als offen anzusehen und hierüber noch zu entscheiden ist. Zwar hätte diesen Anträgen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht stattgegeben werden können, weil die Klägerin damals noch durch einen beim BSG zugelassenen Bevollmächtigten vertreten war, worauf sie vom Senat auch unverzüglich hingewiesen worden war. Die Klägerin hat sich hierzu nicht mehr geäußert, insbesondere die Anträge nicht ausdrücklich zurückgenommen. Durch die Niederlegung des Mandats durch den zweiten Bevollmächtigten ist insoweit eine Änderung in der Beurteilung der rechtlichen Situation eingetreten, als der Klägerin hinsichtlich des Prozesskostenhilfeantrags nicht mehr entgegengehalten werden kann, sie genieße bereits anderweitigen Rechtsschutz.
Dem fristgerecht gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann gleichwohl nicht stattgegeben werden. Für diese Entscheidung kann dahinstehen, ob der Antrag schon deshalb abzulehnen wäre, weil die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bislang nicht vorgelegt worden ist, obwohl die Klägerin mit Schreiben des Senats vom 21. November 2002 auf dieses Erfordernis hingewiesen worden ist. Es kann daher auch offen bleiben, ob sich die Klägerin für dieses Versäumnis darauf berufen könnte, die Rechtsantragsstelle beim SG Mainz hätte sie ebenfalls hierauf hinweisen und ihr die entsprechenden Formulare aushändigen müssen.
Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht entgegen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Prozesskostenhilfe ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 114 Satz 1 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 166 Abs 2 SGG) in der Lage wäre, die von der Beschwerdeführerin angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision durch das BSG nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3 Halbsatz 1). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass einer dieser drei Revisionszulassungsgründe von einem Prozessbevollmächtigten mit Erfolg geltend gemacht werden könnte (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Zunächst ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das von der Klägerin angegriffene Urteil auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinaus gehende Bedeutung besitzt (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 11, 39). Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 4) oder bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65). Rechtsfragen dieser Art sind hier nicht ersichtlich. Zu den Leistungsvoraussetzungen von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besteht bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG (vgl dazu zB BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8; Niesel in KasselerKomm, Sozialversicherungsrecht, Stand: März 2001 – Ablegeordner –, § 43 SGB VI RdNr 21 ff, § 44 SGB VI RdNr 12 ff). Auch die allgemeinen Voraussetzungen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung sind als geklärt anzusehen (vgl BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8; BSGE 81, 15 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 23; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 21). Dies gilt auch für die Ausführungen des LSG zur Wegefähigkeit (vgl hierzu Niesel, aaO, § 43 SGB VI RdNr 92 mwN) und zur Bedeutung der Anerkennungen des GdB und des Merkzeichens „G” durch die Versorgungsverwaltung für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr 1, 3).
Auch hinsichtlich der Anwendung des § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung (SGB VI nF), mit dem das Recht der Renten wegen Erwerbsminderung neu geregelt worden ist, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung erkennbar. Die Klägerin kann nach den Feststellungen des LSG noch vollschichtig arbeiten, sodass sich Auslegungsfragen in Bezug auf den mit § 43 SGB VI nF neu eingeführten Begriff der teilweisen Erwerbsminderung nicht stellen. Soweit § 43 Abs 3 SGB VI nF für die Frage einer Erwerbsminderung auf die üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes abstellt, haben die hierzu von der Rechtsprechung des BSG herausgearbeiteten Grundsätze weiterhin Gültigkeit (vgl Niesel, aaO, Stand: 1. Januar 2002, § 43 SGB VI RdNr 30 ff; Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI ≪57. Lieferung III/01≫, § 43 RdNr 33 ff), sodass sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auch in diesem Zusammenhang nicht ergeben Dass ein Prozessbevollmächtigter weitere, vom BSG bislang nicht behandelte klärungsbedürftige Rechtsfragen aufzeigen könnte, ist nicht erkennbar.
Eine Zulassung nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG scheidet ebenfalls aus. Die danach erforderliche Abweichung (Divergenz) ist gegeben, wenn das angefochtene Urteil auf einer bestimmten Rechtsauffassung beruht, die zu der in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG zugrunde gelegten Rechtsansicht in Widerspruch steht. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Den vorinstanzlichen Entscheidungen sind keine der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechende Rechtssätze zu entnehmen.
Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel ersichtlich, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Sofern die Klägerin eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts und eine fehlerhafte Beweiswürdigung des LSG rügen wollte, könnte sie damit keine Revisionszulassung erreichen. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Während Angriffe gegen die Beweiswürdigung des LSG iS von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG damit von vornherein für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde ausscheiden, ist hier auch kein Beweisantrag ersichtlich, den das LSG unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) übergangen haben könnte. Die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des LSG, die die Klägerin möglicherweise angreifen möchte, lässt sich mit einer Verfahrensrüge nicht überprüfen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Da der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden kann, scheidet auch eine Beiordnung von Rechtsanwältin D. … aus (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Dem Antrag der Klägerin auf Bestellung eines Notanwalts, welche auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 78b ZPO iVm § 202 SGG) grundsätzlich möglich ist, kann ebenfalls nicht stattgegeben werden. Nach § 78b ZPO (idF des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 23. Juli 2001 – BGBl I 2850) hat das Prozessgericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Es kann dahinstehen, ob dieser Antrag nicht bereits deshalb abzulehnen ist, weil die Klägerin nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finden konnte. Offenbar hat nach dem Vorbringen der Klägerin die von ihr aufgesuchte Rechtsanwältin D. … die Übernahme des Mandats nur abgelehnt, weil die Rechtsschutzversicherung keine Kostenzusage erteilt hatte und die Klägerin wohl nicht bereit war, die Kosten für die anwaltliche Vertretung selbst vorzustrecken. Auch ein nach § 78b ZPO beigeordneter Notanwalt kann aber die Übernahme der Vertretung von der Zahlung eines Vorschusses durch die Partei bzw die Beteiligte abhängig machen (§ 78c Abs 2 ZPO). Bei mangelnder Zahlungsfähigkeit kommt eine Anwaltsbeiordnung nur unter den Voraussetzungen des § 121 ZPO, nicht nach § 78b ZPO in Frage (Bork in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl, § 78b RdNr 6; von Mettenheim in Münchner Kommentar, ZPO, München 1992, § 78b RdNr 3; Vollkommer in Zöller, ZPO, 23. Aufl, § 78b RdNr 4). Ob die Klägerin auch unter der Voraussetzung, die entstehenden Kosten für ihre Vertretung ggf selbst zu tragen, nicht in der Lage war, einen zur Vertretung bereiten Anwalt zu finden, ist von ihr nicht vorgetragen worden.
Die Beiordnung eines Notanwalts scheidet jedenfalls schon deshalb aus, weil die beabsichtigte Rechtverfolgung aussichtslos erscheint. Auch wenn hinsichtlich der Prüfung, ob ein Notanwalt beizuordnen ist, die Anforderungen an die Erfolgsaussicht geringer sind als bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl hierzu Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl, § 78b RdNr 5) und die Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten eine Beiordnung nach § 78b ZPO nicht ausschließt, wenn die Partei nunmehr (trotz Bereitschaft zur Vorschusszahlung) keinen Anwalt findet (Bork, aaO, § 78b RdNr 8; von Mettenheim, aaO, § 78b RdNr 4), so ergibt sich bereits aus den obigen Darlegungen zur Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde, dass diese nicht nur keine hinreichende Erfolgsaussicht besitzt, sondern darüber hinaus auch als aussichtslos iS von § 78b ZPO anzusehen ist. Wie oben ausgeführt, ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Bevollmächtigter in der Lage wäre, die Beschwerde zu begründen. Insoweit kann an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Die von dem ehemaligen (ersten) Prozessbevollmächtigten der Klägerin wirksam eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Nach § 160a Abs 2 SGG ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. An einer solchen Begründung, die nach der gewährten Verlängerung der Begründungsfrist bis zum Ablauf des 28. November 2002 beim BSG hätte eingehen müssen, fehlt es; die Beschwerde ist von keinem beim BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde, die innerhalb der Begründungsfrist nicht begründet worden ist, ist als unzulässig zu verwerfen (BSG SozR 3-1500 Nr 18; vgl Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl, § 160a RdNr 13, 17).
Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der sich nach dem Verfahrensablauf nur auf die Nichteinhaltung der Begründungsfrist beziehen kann, ist bereits deshalb abzulehnen, weil dieser Antrag von der Klägerin persönlich und nicht von einem beim BSG zugelassenen Bevollmächtigten (§ 166 SGG) gestellt worden ist. Zu den Anträgen, die vom sachlichen Umfang des Vertretungszwangs erfasst werden, zählt auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BSGE 1, 106, 111; Zeihe, SGG, § 166 RdNr 2a; Meyer-Ladewig, aaO, § 166 RdNr 2).
Die Verwerfung der nicht fristgerecht begründeten und somit unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160 Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen