Beteiligte
1.…2.… Kläger und Revisionsbeklagte |
Beklagte und Revisionsklägerin |
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Nachtragsbeitragsbescheides der Beklagten vom 25. Juli 1975 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 1976. Mit diesen Bescheiden verlangt die Beklagte für das Rechnungsjahr 1973 einen weiteren von ihr im Wege der Schätzung ermittelten (§ 743 der Reichsversicherungsordnung -RVO-) Beitrag in Höhe von 6.516,41 DM.
Die Klägerin zu 1), deren Inhaber der Kläger zu 2) ist, schloß am 20. April 1973 einen formularmäßigen Nachunternehmervertrag sowie eine Schiedsgerichtsvereinbarung mit der Firma H. K…, v… S…, W…/H…, über die Ausführung von Maurerarbeiten an "diverse (n) Bauvorhaben". Im Jahre 1973 berechnete die Firma K…für ihre Arbeiten 413.208,-- DM einschließlich Mehrwertsteuer.
Ausgehend von diesem Rechnungsbetrag errechnete die Beklagte eine Lohnsumme von 223.356,-- DM und veranlagte die Klägerin zu 1) bei Berücksichtigung eines Rentenlastausgleichs zu dem genannten Nachtragsbeitrag (Bescheid vom 25. Juli 1975). In dem Anschreiben vom selben Tage führte die Beklagte aus, daß Herr K… in H… nicht als Unternehmer anerkannt sei, seine Firma in der Bundesrepublik Deutschland keinen Betriebssitz habe und seinen Arbeitnehmern nicht der Vordruck E 1 ausgehändigt worden sei. In dem Widerspruchsbescheid vom 26. April 1976, welcher an den Kläger zu 2) als Bauunternehmer gerichtet ist, ist darüber hinaus die von der Beklagten durchgeführte Berechnung des Nachtragsbeitrages erklärt und weiterhin u.a. ausgeführt, die Arbeitnehmer der Firma K… hätten nach den Vorschriften der Verordnung -VO- (EWG) Nr. 1408/71 dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterstanden; der Nachunternehmervertrag sei als Scheinwerkvertrag anzusehen; in Wirklichkeit habe K… unerlaubt Leiharbeiter vermittelt, so daß der Kläger zu 2) die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu entrichten habe.
Das Sozialgericht (SG) hat die Bescheide der Beklagten vom 25. Juli 1975 und 26. April 1976 aufgehoben, weil die Firma K… Arbeitgeberin der versicherten Beschäftigten gewesen sei; sie hätte ihnen gegenüber das Weisungsrecht besessen und hätte auch das Arbeitsentgelt bezahlt. Der Nachunternehmervertrag liege im Rahmen der gesetzlichen Vertragsfreiheit (Urteil vom 10. Juli 1979). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen, weil der Beitragsbescheid nicht alle erforderlichen Angaben enthalte (Urteil vom 7. Juli 1980). Die Beklagte nehme die Kläger für Beschäftigungsverhältnisse in Anspruch, welche diese bestreiten. Unter solchen Umständen müsse ein Beitragsbescheid Angaben darüber enthalten, auf welche Beschäftigungsverhältnisse sich die Nachveranlagung beziehe. Die mangelnde Bestimmtheit des Bescheides lasse sich im sozialgerichtlichen Verfahren nicht beheben. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: In der gesetzlichen Unfallversicherung seien die Arbeitnehmer - anders als in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung - nicht Mitglieder der Versicherungsträger. Daher sei deren Verdienst in den vorgeschriebenen Lohnnachweisen nur summarisch anzugeben, ohne daß das einzelne Beschäftigungsverhältnis eine eigene Rolle spiele; es komme ausschließlich auf die Lohnsumme an. Gegen die von der Beklagten angenommene Lohnsumme seien Einwendungen nicht erhoben worden. Dagegen hätten die Kläger durch ihr Verhalten den verlangten Einzelnachweis vereitelt. Die tatsächliche Gestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin zu 1) und der Firma K… könnten nur als Arbeitnehmerüberlassung beurteilt werden. Es handele sich bei der Firma K… um eine "Briefkastenfirma". Der Nachunternehmervertrag sei unwirksam und die Beklagte zur Beitragszahlung verpflichtet.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des LSG Niedersachsen vom 7. Juli 1980 und des SG Aurich vom 10. Juli 1979 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Sie halten die angefochtenen Bescheide nicht für ausreichend bestimmt und tragen vor, daß der Nachunternehmervertrag den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen habe und auch erfüllt worden sei, so daß sie zur Entrichtung der verlangten Beiträge nicht verpflichtet seien.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist insofern begründet, als die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG). Die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, zu entscheiden, ob die Beklagte berechtigt ist, den Beitrag zuungunsten der Kläger noch anders festzustellen (§ 749 RVO).
Mit dem LSG ist zunächst davon auszugehen, daß der Bescheid vom 25. Juli 1975 - er ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 1976 Gegenstand der Klage geworden (§ 95 SGG) - den gesetzlichen Erfordernissen des § 746 Abs. 2 RVO entspricht. Danach muß der Bescheid die Angaben enthalten, nach denen der Beitragsschuldner die Beitragsberechnung prüfen kann. Welche Angaben im einzelnen zum notwendigen Inhalt eines Beitragsbescheides gehören, ist weder dem Gesetz noch seiner Begründung und Entstehungsgeschichte zu entnehmen (s. Urteil des Senats vom 15. August 1979 - 2 RU 9/78 -). Die Vorschrift hat den Zweck, den Beitragspflichtigen in die Lage zu versetzen, die Berechnung des Beitrages nachzuprüfen. Diesem Zweck entspricht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er alle zur Berechnung herangezogenen Tatsachen und Zahlen sowie die Berechnungsnachweise mitteilt bzw. erläutert. Der Beitragspflichtige hat dann die zur Kontrolle der Beitragsberechnung erforderlichen Daten zur Verfügung. Die Beklagte hat in ihrem Widerspruchsbescheid alle ihr bekannten und verwendeten Zahlen mitgeteilt und die vorgenommene Berechnung vollständig erläutert. Demgemäß ist hier nicht zu entscheiden, in weichem Umfang durch § 746 Abs. 2 RVO im einzelnen eine Darlegungs- und Erläuterungspflicht begründet ist; die Beklagte ist ihr jedenfalls in dem für den vorliegenden Fall erforderlichen Maß nachgekommen (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.- 9. Aufl., S. 564 e; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., § 746 Anm. 9 Buchst. b; Bereiter-Hahn/Schieke, Unfallversicherung, 4. Aufl., § 746 Anm. 6).
Wie die Revision zutreffend anführt, ist die Berechnungsweise in dem Bescheid vom 25. Juli 1975 auch (noch) gar nicht Gegenstand des Streites unter den Beteiligten. Dieser betrifft vielmehr die vorgelagerte Frage, ob die in Ansatz gebrachte Lohnsumme überhaupt "Entgelt der Versicherten" in dem Unternehmen (§ 725 Abs. 1 RVO) des Klägers zu 2) darstellt, d.h. ob das ermittelte Entgelt in dem Betriebe des Klägers zu 2) oder vielmehr in der Firma K… erzielt worden ist. Dabei ist wiederum nicht streitig, daß es um Lohnsummen geht, welche für die Durchführung von Maurerarbeiten (siehe den Vertrag vom 20. April 1973 und die Schlußrechnung vom 22. November 1973) gezahlt worden sind, so daß das Vorhandensein einer Versicherung der Beschäftigten gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO überhaupt nicht Gegenstand der Erörterung ist. Warum unter diesen Umständen von der Beklagten eine Individualisierung der Versicherungsverhältnisse in dem angefochtenen Bescheid verlangt werden sollte, ist weder den gesetzlichen Regelungen der Unfallversicherung zu entnehmen noch aus der Sache verständlich.
Die Beklagte hat mit ihrem Bescheid vom 25. Juli 1975 den Lohnnachweis der Klägerin für das Jahr 1973 ergänzt (§ 743 RVO) und damit die Voraussetzungen für die Berechnung der Umlage (§§ 740,741 Abs. 1 RVO) geschaffen. Hierfür ist es ebenso wie bei dem vom Unternehmer erstellten Lohnnachweis grundsätzlich nicht erforderlich, die Lohnsumme mit Hilfe der Lohnlisten auf einzelne Versicherte zu beziehen. Die Unternehmer haben, wenn nicht die Satzung Abweichendes bestimmt, einen Nachweis für die Berechnung der Umlage (Lohnnachweis) einzureichen und die Zahl der Arbeitsstunden anzugeben, die im letzten Kalenderjahr geleistet wurden, wie auch die Zahl der Arbeitsstunden, die durch Arbeitsunfälle ausgefallen sind (s. § 741 Abs. 1 RVO). Die Unternehmer haben somit grundsätzlich nicht die Beschäftigten aufzuführen, deren Lohn und deren geleistete Arbeitsstunden sie nachweisen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Berufsgenossenschaft (BG), wenn sie anstelle eines Unternehmers den Lohnnachweis aufstellt oder ihn ergänzt, in dem Bescheid Angaben darüber aufnehmen soll, auf welche Beschäftigungsverhältnisse sich die Nachveranlagung bezieht. Die auf § 743 RVO beruhende Berechtigung und Verpflichtung der Beklagten ist zudem gerade für solche Fälle von Bedeutung, in denen der Unternehmer keine ausreichenden Unterlagen (mehr) besitzt (BSGE 22, 271, 274). Lohnlisten sind zu führen, damit die Träger der Unfallversicherung ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen können. Sie dienen einerseits zur Lohnbuchprüfung durch die BGen (§ 744 RVO), andererseits sind sie im Fall der Berechnung einer Entschädigung für einen Versicherten bedeutsam und nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 1581 Satz 2 RVO) "zu diesem Zwecke" zu führen. Eine pflichtwidrig lückenhafte Führung der Lohnlisten durch den beitragspflichtigen Unternehmer darf diesem bei einer ergänzenden Beitragsveranlagung nach § 743 RVO daher nicht zum Vorteil gereichen. Dies würde aber als Folge der Auffassung des LSG möglich sein. Die Bezugnahme des LSG auf das zu den Bescheiden einer Einzugsstelle ergangene Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 1. Dezember 1977 (BSGE 45, 206) geht fehl. Für die Beitragsbescheide der Unfallversicherung bestehen, wie dargelegt, besondere Vorschriften. Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine personenbezogene Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht für die gesetzliche Unfallversicherung auch deshalb grundsätzlich nicht zur formellen Bestimmtheit des Beitragsbescheides gehört, weil die beschäftigten Versicherten keine Beitragspflicht trifft und eine personenbezogene Feststellung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung somit z.B. auch nicht - wie in der Krankenversicherung, der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung - für das Lohnabzugsrecht des Arbeitgebers oder für die Gutschrift der Beiträge des einzelnen Versicherten bei dem Rentenversicherungsträger wesentlich ist.
Die Beklagte hat demnach bei der Ergänzung des Lohnnachweises der Kläger die gemäß § 746 Abs. 2 RVO vorgeschriebenen Angaben gemacht. Dem Bescheid vom 25. Juli 1975 fehlt auch keine sonstige notwendige Konkretisierung.
In dem angefochtenen Urteil sind aufgrund der - vom Senat nicht geteilten - Rechtsauffassung des LSG keine Feststellungen getroffen, welche eine Entscheidung der Frage zuließen, ob die Ergänzung des Lohnnachweises rechtmäßig ist, insbesondere ob die fraglichen Maurerarbeiten von Versicherten verrichtet worden sind, die dem Unternehmen der Klägerin zugerechnet werden müssen. Da das BSG die erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann, ist die Sache an das LSG zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat.
Fundstellen