Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherungspflicht. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson. Pflegezeit. Leistungen der Grundpflege. Zeitaufwand für weitergehende Pflegeleistungen
Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem BSG-Urteil vom 5.5.2010 - B 12 R 6/09 R, das vollständig dokumentiert ist.
Normenkette
SGB VI § 3 S. 1 Nr. 1a, S. 3, § 170 Abs. 1 Nr. 6, § 166 Abs. 2; SGB XI § 44 Abs. 1, §§ 14-15, 19, 4 Abs. 2, § 1 Abs. 4; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 17
Verfahrensgang
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger in der Zeit vom 22.8.2001 bzw 27.11.2001 bis zum 30.9.2004 als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren.
Die Mutter der Klägerin zu 1. und Schwiegermutter des Klägers zu 2. ist bei der beigeladenen Pflegekasse versichert und bezieht seit dem 22.8.2001 als Schwerpflegebedürftige nach Pflegestufe II Kombinationsleistungen. Im streitigen Zeitraum wurde sie von einem Pflegedienst und im Übrigen von den Klägern, die beide daneben nicht anderweitig erwerbstätig waren, im wöchentlichen Wechsel in ihrer Wohnung gepflegt. In dem zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit und zur Zuordnung zu den Pflegestufen eingeholten sozialmedizinischen Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Rheinland-Pfalz vom 22.10.2001 wurden als täglicher Pflegebedarf für die Grundpflege 135 Minuten und für die hauswirtschaftliche Versorgung 71 Minuten, insgesamt 206 Minuten angegeben. Von diesem wöchentlichen Pflegeaufwand von 24 Stunden leistete der Pflegedienst 3,5 Stunden wöchentlich. Die Beigeladene entrichtete für die Kläger als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen zunächst Rentenversicherungsbeiträge an die Beklagte, worüber sie die Kläger unter dem 16.11. und 10.12.2001 unterrichtete.
Nachdem die Beigeladene den Klägern im November 2004 mitgeteilt hatte, dass seinerzeit nicht berücksichtigt worden sei, dass beide die Pflege jeweils nur zum Teil im Umfang von etwa 10,5 Stunden wöchentlich geleistet hätten, Rentenversicherungspflicht deshalb irrtümlich angenommen worden sei und sie die Rentenversicherungsbeiträge zu Unrecht entrichtet habe, erhoben die Kläger hiergegen Einwände und gab die Beigeladene die Vorgänge an die Beklagte zur Prüfung der Rentenversicherungspflicht ab. Mit an den Kläger zu 2. gerichtetem Bescheid vom 20.12.2004 und an die Klägerin zu 1. gerichtetem Bescheid vom 6.1.2005 lehnte die Beklagte die bei der Beigeladenen gestellten Anträge auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen ab und stellte fest, dass diese in den maßgeblichen Zeiträumen der Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen nicht unterlegen hätten, weil der Umfang der Pflegetätigkeit nach den Feststellungen der Pflegekasse jeweils unter 14 Stunden in der Woche gelegen habe. Die Widersprüche wies die Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 15.4. (gegenüber dem Kläger zu 2.) und 11.5.2005 (gegenüber der Klägerin zu 1.) zurück.
Die Kläger haben Klage erhoben und die Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 20.12.2004 bzw 6.1.2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15.4.2005 bzw 11.5.2005 sowie die Feststellung der Rentenversicherungspflicht als Pflegepersonen in den streitigen Zeiträumen begehrt. Das Sozialgericht (SG) hat die Klagen nach deren Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit Urteil vom 29.11.2007 abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 21.5.2008 die vorinstanzliche Entscheidung und die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin zu 1. im Zeitraum vom 22.8.2001 bis zum 30.9.2004 und der Kläger zu 2. im Zeitraum vom 27.11.2001 bis zum 30.9.2004 in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI versicherungspflichtig waren. Die Entscheidung ist im wesentlichen wie folgt begründet: Die Kläger seien in den streitigen Zeiträumen als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen rentenversicherungspflichtig gewesen. Der Begriff der Pflegeperson in § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI sei mit demjenigen in § 19 SGB XI identisch. Aus der in § 19 Satz 1 SGB XI erfolgten Bezugnahme auf § 14 SGB XI sei indessen nicht abzuleiten, dass die Mindestpflegezeit von 14 Stunden wöchentlich nur mit Hilfeleistungen bei den in § 14 Abs 4 SGB XI genannten Verrichtungen erfüllt werden könne. § 19 SGB XI sei vielmehr im Zusammenhang mit § 4 Abs 2 Satz 1 SGB XI zu betrachten, wonach die Leistungen der Pflegeversicherung lediglich ergänzenden Charakter hätten. Insoweit sei bei der Bemessung der Mindestpflegezeit auch der zeitliche Aufwand für ergänzende Pflegeleistungen einzubeziehen, die nicht aus Mitteln der Pflegeversicherung finanziert würden. Eine solche Auslegung könne sich auf die Gesetzesmaterialien zu § 19 Satz 2 SGB XI stützen und entspreche auch dem mit der Einführung der Rentenversicherungspflicht für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen verfolgten Zweck, die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und anzuerkennen. Anders als im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung, in dem der Gesetzgeber mit § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII eine Einschränkung der versicherten Tätigkeiten auf solche nach § 14 Abs 4 SGB XI vorgenommen habe, seien Einschränkungen für die gesetzliche Rentenversicherung nicht formuliert. Komme es danach auf den im Gutachten vom 22.10.2001 mit 24 Stunden festgestellten wöchentlichen Pflegebedarf allein nicht an, so sei die von den Klägern erbrachte Hilfe zur Befriedigung der kommunikativen Bedürfnisse mit einzurechnen. Weil die Pflege von beiden im Wechsel vorgenommen worden sei, bedürfe es einer wöchentlichen Pflegezeit von insgesamt mindestens 28 Stunden. Diese werde von den Klägern erreicht. Nach richterlicher Überzeugung ua auf der Grundlage der glaubhaften Darlegungen der Kläger seien diese zusammen mehr als 32 bzw 34,5 Stunden in der Woche pflegerisch tätig gewesen, so dass die erforderliche Mindestpflegezeit von jedem von ihnen überschritten worden sei.
Die Beklagte hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und rügt eine Verletzung von § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI. Ergänzende Pflege und Betreuung iS von § 4 Abs 2 Satz 1 SGB XI seien bei der Ermittlung der Mindestpflegezeit nicht zu berücksichtigen. Für eine solche Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI gebe es keine Grundlage. Nach der Konzeption der Pflegeversicherung und den einschlägigen Vorschriften solle eine Kongruenz zwischen Leistungen der Pflegeversicherung an den Pflegebedürftigen und solchen an die pflegende Person bestehen. Zwar scheine die Gesetzesbegründung zu § 19 SGB XI die Auffassung des LSG zu stützen. In der Gesetzesbegründung zu § 14 SGB XI komme jedoch zum Ausdruck, dass nicht alle Pflegeleistungen von der Solidargemeinschaft zu finanzieren seien. Ferner spreche der in § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XI enthaltene Verweis auf § 166 Abs 2 SGB VI für eine Berücksichtigung nur der Grundpflege und der Hilfe bei hauswirtschaftlicher Versorgung. Denn danach orientiere sich die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen an der Zuordnung zu den Pflegestufen. Schließlich bedürfe es für die Feststellung der Rentenversicherungspflicht objektiver Maßstäbe. Es dürfe nicht in der Hand von Pflegepersonen liegen, jede noch so geringfügige Pflegeleistung sozial absichern zu lassen. Die Berücksichtigung weitergehenden Hilfebedarfs würde zu einer massiven Ausweitung des versicherungspflichtigen Personenkreises führen, für den Pflegekassen Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen hätten, sowie in vielen Fällen zu einer höheren Beitragsleistung. Bei dieser Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI ergebe sich auf der Grundlage des Gutachtens vom 22.10.2001 eine Pflegezeit von 10,3 Stunden wöchentlich für jeden der Kläger mit der Folge, dass Rentenversicherungspflicht nach dieser Vorschrift nicht begründet worden sei.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 29.11.2007 zurückzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. In § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI werde auf den Katalog der §§ 14, 15 SGB XI bzw die Pflegestufen nicht Bezug genommen. An den Inhalt des Pflegegutachtens sei die Beklagte als Rentenversicherungsträger nicht gebunden. Dieses sei überdies inhaltlich falsch.
Die Beigeladene schließt sich der von der Beklagten vertretenen Auffassung an.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten erweist sich im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG als begründet. Zu Unrecht ist das LSG davon ausgegangen, dass die für die Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen geforderte (Mindest)Pflegezeit nicht nur mit Hilfeleistungen bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) und der hauswirtschaftlichen Versorgung erreicht werden kann, sondern auch (zusätzlich) mit Zeitaufwand für weitergehende bzw andere Pflegeleistungen im Ablauf des täglichen Lebens, und hat (bei dessen Berücksichtigung) das Vorliegen dieser Voraussetzung bejaht. Indessen kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend entschieden werden, ob die Kläger damit in den streitigen Zeiträumen wegen der Pflege ihrer Mutter bzw Schwiegermutter der Rentenversicherungspflicht nicht unterlagen oder gleichwohl Rentenversicherungspflicht der Kläger begründet war.
Nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI, der in den Jahren 2001 bis 2004 unverändert galt, sind Personen in der Rentenversicherung in der Zeit versicherungspflichtig, in der sie einen Pflegebedürftigen iS des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Nach Satz 3 des § 3 SGB VI unterliegen solche Personen der Rentenversicherungspflicht nach Satz 1 Nr 1a nicht, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig sind. Diese Bestimmung übernimmt die bereits in Satz 1 der leistungsrechtlichen Vorschrift des § 44 Abs 1 SGB XI enthaltene Formulierung. Die Versicherungspflicht der Pflegepersonen in der Rentenversicherung konkretisiert diese Vorschrift (vgl Urteil des Senats vom 23.9.2003 - B 12 P 2/02 R - SozR 4-2600 § 3 Nr 1 RdNr 6). Nach deren Satz 1 entrichten die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 170 Abs 1 Nr 6 SGB VI genannten Stellen zur Verbesserung der sozialen Sicherung einer Pflegeperson iS des § 19 SGB XI Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Näheres hierzu regeln nach § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XI ua §§ 3, 166 und 170 SGB VI. § 166 Abs 2 SGB VI bestimmt die beitragspflichtigen Einnahmen der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, § 170 Abs 1 Nr 6 SGB VI die Beitragstragung.
Das LSG ist zunächst - auf der Grundlage seiner Feststellungen zu den Verhältnissen der Kläger als Pflegepersonen, den Verhältnissen der pflegebedürftigen Mutter bzw Schwiegermutter und den Umständen der Pflegetätigkeit - ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kläger in den streitigen Zeiträumen mit ihrer Mutter bzw Schwiegermutter eine Pflegebedürftige iS des § 14 SGB XI mit Leistungsanspruch in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt haben, und zwar nicht im Rahmen einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit und mehr als geringfügig (vgl zu den Voraussetzungen § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 3, Satz 4 SGB VI), und dass sie außerdem neben ihrer Pflegetätigkeit (anderweitig) weder beschäftigt noch selbstständig tätig gewesen sind. Unzutreffend hat das Berufungsgericht aber entschieden, dass die nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI vorausgesetzte (Mindest)Pflegezeit nicht nur mit Hilfeleistungen bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung "ausgefüllt" werden kann, sondern auch mit Zeitaufwand für ergänzende Pflege und Betreuung, und hieraus den Schluss gezogen, dass die Mindeststundenzahl von wenigstens 14 Stunden wöchentlich (bei dessen Berücksichtigung) erreicht ist.
Bei der Feststellung, ob die nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI notwendige Mindeststundenzahl der Pflege erreicht ist, ist nur der Hilfebedarf zu berücksichtigen, der für die in § 14 Abs 4 SGB XI genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist. (Weitergehende bzw andere) Pflegeleistungen bei Tätigkeiten im Ablauf des täglichen Lebens, die nicht im Katalog des § 14 Abs 4 SGB XI enthalten sind, etwa die Zeit, die für Betreuungsleistungen aufgewendet wird, die in § 4 Abs 2 Satz 1 SGB XI als ergänzende Pflege und Betreuung bezeichnet werden, sind bei der Ermittlung des Umfangs der (Mindest)Pflegezeit nicht mitzurechnen. Diese Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI folgt aus dem Gesetzeszusammenhang, in den die Norm gestellt ist (dazu 2), und teleologischen Erwägungen (dazu 3). Der Wortlaut der Vorschrift gibt über die berücksichtigungsfähigen Pflegeleistungen indessen keinen Aufschluss (dazu 1).
1) Zutreffend gehen die Kläger davon aus, dass dem Wortlaut des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI eine eindeutige Antwort darauf, ob bei der Feststellung der Mindeststundenzahl der Zeitaufwand für Betreuungsleistungen außerhalb der in § 14 Abs 4 SGB XI genannten Verrichtungen mit zu berücksichtigen ist, nicht entnommen werden kann. Soweit der Versicherungspflichttatbestand voraussetzt, dass nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen "pflegen", lassen sich hieraus weder Anhaltspunkte für eine einschränkende noch solche für eine erweiternde Auslegung, wie sie das LSG befürwortet, gewinnen. Auch unter Berücksichtigung der während des Gesetzgebungsverfahrens, das zum Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) führte, hervorgetretenen Vorstellungen seiner Verfasser (vgl BT-Drucks 12/5262 S 82, 159; BT-Drucks 12/5952 S 52 f) ist der Wortlaut des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI offen und lässt beide Ansichten gleichermaßen zu. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Pflegebegriff sprachlich-grammatikalisch auch im Kontext des SGB XI nicht eindeutig ist. Um ihn - im Sinne der Ziele der Pflegeversicherung - operationabel zu gestalten, tendiert das SGB XI - im Gegenteil - zu einer auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung eingeschränkten Verwendung des Pflegebegriffs (vgl nur § 4 Abs 1 Satz 1 und § 36 SGB XI). Insoweit wird im SGB XI das, was dort leistungsrechtlich unter Pflege zu verstehen ist, in § 14 SGB XI konkretisiert. Das Gesetz geht zwar allgemein davon aus, dass im Sprachgebrauch auch weitere Betreuungsleistungen als Pflege verstanden werden können, wenn in § 4 Abs 2 Satz 1 SGB XI von ergänzender Pflege und Betreuung gesprochen wird. Angesichts der leistungsrechtlichen Konkretisierung des Pflegebegriffs in § 14 SGB XI erschiene jedoch eine von dieser Konkretisierung abweichende Wortlautinterpretation rechtfertigungsbedürftig.
2) Eine Auslegung der Norm, die die Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen auf solche beschränkt, die die notwendige Mindeststundenzahl mit Zeitaufwand für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erreichen, ist zunächst schon aus Gründen der (Gesetzes)Systematik geboten.
Entscheidend ist, dass § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI die soziale Sicherung von Pflegepersonen in der Rentenversicherung mit dem Leistungsrecht der Pflegeversicherung (vgl BSG, Urteil vom 23.9.2003, aaO, RdNr 6) und hier insbesondere mit den Leistungen bei häuslicher Pflege verbindet. Die Entrichtung von Beiträgen an den Rentenversicherungsträger ist ausdrücklich als Leistung der - sozialen oder privaten - Pflegeversicherung konzipiert (vgl § 28 Abs 1 Nr 10 iVm § 44 SGB XI). Die Anordnung von Versicherungspflicht für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen und die Verpflichtung zur Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen dienen letztlich der Erfüllung der der Pflegeversicherung übertragenen Aufgabe, die in § 1 Abs 4 SGB XI als Hilfe für Pflegebedürftige umschrieben ist. Die soziale Sicherung von Pflegepersonen steht in diesem Kontext (vgl Berchtold, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Komm SozR § 3 SGB VI RdNr 3). Im Hinblick darauf besteht eine Akzessorietät der Rentenversicherungspflicht und ihrer Voraussetzungen zu den Voraussetzungen für die Leistungen der Pflegeversicherung, angesichts derer nicht nachvollziehbar wäre, warum Leistungen, die der Pflegeperson zugute kommen sollen, an andere Bedingungen geknüpft sind als Leistungen, die Pflegebedürftigen gegenüber zu erbringen sind (ebenso Boecken, in: Ruland/Försterling, GK-Komm, SGB VI, Stand: April 2008, § 3 RdNr 22i; Berchtold, aaO, RdNr 4; Fichte, in: Hauck/Noftz, SGB VI, Stand: Juli 2007, § 3 RdNr 44; Knorr, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, § 3 RdNr 58; Heberlein/Pick, in: Behr/Orlowski/Rau/Schermer/Wasem/Zipperer, SGB XI, Stand: März 2005, § 19 RdNr 29). In diesem Sinne liegt, wie die Revision zutreffend annimmt, zwischen den Leistungen der Pflegeversicherung an den Pflegebedürftigen und die pflegende Person eine "Kongruenz" vor.
Die vom Senat vorgenommene enge Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI wird durch die die Ermittlung der in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen betreffende Regelung in § 166 Abs 2 SGB VI bestätigt, auf die § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XI verweist. Diese Bestimmung hat ihre Endfassung erst auf Anregung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestags (11. Ausschuss) erhalten. Danach wird - anders als noch im Gesetzentwurf (vgl BT-Drucks 12/5262 S 47, 160 f) - zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen gestaffelt nicht nur auf die jeweilige Stufe der Pflegebedürftigkeit abgestellt, sondern zusätzlich auch innerhalb der Pflegestufe nach dem tatsächlichen Zeitaufwand differenziert (vgl zur Begründung BT-Drucks 12/5952 S 53). Die Auslegung des § 166 Abs 2 SGB VI ergibt, dass ergänzende Pflegeleistungen beitragsrechtlich nicht berücksichtigt werden. Dieser Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen in Abhängigkeit von der Pflegestufe und der Dauer der Pflegetätigkeit widerspräche es, neben dem auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung entfallenden Zeitaufwand auch denjenigen für ergänzende Pflege und Betreuung iS des § 4 Abs 2 Satz 1 SGB XI zu berücksichtigen. Die Verknüpfung von Pflegebedarf und Dauer der Pflegeleistung nach § 166 Abs 2 SGB VI, der sich für die Beitragsbemessung allein an den Vorgaben der §§ 14, 15 SGB XI orientiert, spricht vielmehr für eine einheitliche Beurteilung pflegerischer Tätigkeit als Parameter der Beitragsbemessung und der (von ihr vorausgesetzten) Versicherungspflicht (vgl Boecken, aaO, RdNr 22i; Leube, SGb 1998, 97, 98 f).
Dass der in § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI genannte Zeitraum von wenigstens 14 Stunden wöchentlich nur mit im Zusammenhang des SGB XI (leistungsrechtlich) relevanten Pflegeleistungen "ausgefüllt" werden kann, kann vom LSG und den Klägern nicht unter Hinweis auf die (in § 44 Abs 1 Satz 1 SGB XI in Bezug genommene) Vorschrift des § 19 SGB XI über den Begriff der Pflegepersonen in Frage gestellt werden. Zutreffend ist allerdings, dass jedenfalls aus der in § 19 Satz 1 SGB XI enthaltenen Bezugnahme auf § 14 SGB XI, die sich auch in § 3 Satz 1 Nr 1a SGB XI findet, nicht zwingend abzuleiten ist, dass bei der Feststellung des Umfangs der (Mindest)Pflegezeit allein die für die Hilfe bei Verrichtungen nach § 14 Abs 4 SGB XI aufgewendete Zeit berücksichtigt werden kann. Denn Funktion dieses Verweises ist lediglich klarzustellen, dass als Pflegeperson nur in Betracht kommt, wer einen Pflegebedürftigen wenigstens der Pflegestufe I betreut. Zu Unrecht wird jedoch vom LSG § 19 Satz 2 SGB XI eine Aussage in seinem Sinne entnommen. Allgemein wird hierzu ausgeführt: Die dort geregelte (Mindest)Pflegezeit von wenigstens 14 Stunden wöchentlich, die nach der ursprünglichen Fassung des § 19 SGB XI (§ 19 SGB XI aF) den Begriff der Pflegepersonen mitbestimmte, seit der Neufassung der Vorschrift durch das 1. SGB XI-ÄndG vom 14.6.1996 (BGBl I 830; Art 1 Nr 8) aus Gründen begrifflicher Klarstellung (vgl BT-Drucks 13/3696 S 12) nur noch Bedeutung für den Anspruch auf Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 SGB XI hat, könne auch mit ergänzender Pflege und Betreuung erreicht werden. Der Begriff der Pflege in § 19 Satz 2 SGB XI sei in einem ganzheitlichen Sinn zu verstehen mit der Folge, dass der einzubeziehende Pflegeaufwand damit sehr viel weitergehen könne als der für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und ihre Stufe maßgebliche Bedarf. Dieser Pflegebegriff sei auch bei der Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI zu beachten. Das LSG und ein großer Teil der Kommentarliteratur zu § 19 SGB XI (vgl etwa Gürtner, Kasseler Komm, Stand: September 2006, § 19 SGB XI RdNr 13; Wagner, in: Hauck/Wilde, SGB XI, Stand: Mai 2007, § 19 RdNr 27; Gallon in: Klie/Krahmer, LPK-SGB XI, § 19 RdNr 10; Trenk-Hinterberger, in: Wannagat, Komm, SGB XI, § 19 RdNr 12; Maschmann, SGb 1995, 325, 326; a.A. mittlerweile Udsching, in: SGB XI-Komm, 3. Aufl, § 44 RdNr 15) stützen sich hierbei auf die Begründung des Entwurfs zu § 19 SGB XI aF, in der es heißt, dass bei der Feststellung der Mindeststundenzahl nicht nur die Arbeitszeit gerechnet wird, die auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung entfällt und für die Feststellung des Grades der Pflegebedürftigkeit maßgeblich ist, sondern auch die Zeit, die benötigt wird für die ergänzende Pflege und Betreuung iS von § 4 Abs 2 Satz 1 SGB XI (BT-Drucks 12/5262 S 101). Entgegen der vom LSG vertretenen Auffassung lassen sich daraus Anhaltspunkte für eine erweiternde Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI nicht gewinnen. Zum einen haben die darin enthaltenen Vorstellungen der Entwurfsverfasser im (Gesetzes)Text des § 19 SGB XI (selbst) keinen Niederschlag gefunden und sind daher nicht geeignet, den für die Begründung von sozialen Rechten geltenden Gesetzesvorbehalt (§ 31 SGB I) zu derogieren (vgl Berchtold, aaO, RdNr 4). Zum anderen legt § 44 Abs 1 Satz 1 SGB XI iVm § 19 Satz 2 SGB XI als bloße Einweisungsvorschrift nicht selbst die Modalitäten der Versicherungspflicht von Pflegepersonen fest, sondern überlässt dies den spezialgesetzlichen Regelungen in den für die jeweilige Materie einschlägigen Büchern des SGB, hier also § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI.
Soweit verschiedentlich - auch vom Berufungsgericht - darauf hingewiesen wird, § 19 Satz 2 SGB XI und § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI seien "im Zusammenhang mit" § 4 Abs 2 Satz 1 SGB XI zu sehen (etwa Gallon, aaO, RdNr 10) und daraus der Schluss auf einen für die Zwecke der sozialen Absicherung heranzuziehenden "großzügigen Pflegebegriff" gezogen wird (so Wagner, aaO, RdNr 27), handelt es sich um eine nicht näher begründete Auffassung und erfolgt eine inhaltliche Auseinandersetzung etwa mit der systematischen Bedeutung des § 4 Abs 2 SGB XI - und vor allem dessen Satz 1 - nicht. Diese Auffassung ist auch nicht tragfähig. Zutreffend hebt die Revision hervor, dass § 4 Abs 2 SGB XI als Grundnorm (selbst im Zusammenhang mit § 3 SGB XI) - im Gegenteil - verdeutlicht, dass die Leistungen der Pflegeversicherung (lediglich) eine soziale Grundsicherung in Form von unterstützenden Hilfeleistungen darstellen sollen, eine Vollversorgung des Pflegebedürftigen indessen nicht angestrebt wird (vgl BT-Drucks 12/5262 S 90). Satz 1 des § 4 Abs 2 SGB XI umschreibt diese Ergänzungsfunktion der häuslichen und teilstationären Pflege für den typischen Fall, dass der Pflegebedürftige in häuslicher Umgebung von nichtprofessionellen Pflegepersonen gepflegt und betreut wird (vgl Wagner, in: Hauck/Wilde, SGB XI, Stand: Dezember 2005, § 4 RdNr 23). Warum für Zwecke der sozialen Absicherung in der Rentenversicherung aus Gründen der (Gesetzes)Systematik - von diesem Strukturprinzip abweichend - ein sog ganzheitlicher Pflegebegriff gelten soll, ist nicht erkennbar.
Ohne ausschlaggebende Bedeutung ist in diesem Zusammenhang schließlich der Hinweis des LSG auf § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII. Zwar trifft es zu, dass in dieser Bestimmung zur Versicherung kraft Gesetzes im Unfallversicherungsrecht - anders als in § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI - eine Einschränkung der versicherten Tätigkeiten auf "Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und … Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs 4 SGB XI)" vorgenommen ist. Aus dem Umstand, dass der Versicherungspflichttatbestand für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen im Rentenversicherungsrecht eine solche Einschränkung nicht enthält, ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dieser (zwingend) weit auszulegen und einer entsprechenden Einschränkung nach Maßgabe anderer Auslegungsgesichtspunkte nicht zugänglich wäre (so aber LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.6.2005 - L 4 RJ 58/04 - in juris veröffentlicht, RdNr 41). Die jeweiligen spezialgesetzlichen Versicherungspflichtregelungen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sind nicht nur im Verhältnis zur Einweisungsvorschrift des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB XI (iVm § 19 Satz 2 SGB XI), sondern auch im Verhältnis zueinander autonom auszulegen (zur eigenständigen Interpretation des § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII vgl BSG, Urteil vom 7.9.2004 - B 2 U 46/03 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 3 RdNr 16). Hier folgt vor allem aus § 166 Abs 2 SGB VI, also einer Vorschrift des Rentenversicherungsrechts selbst, dass sich der Gesetzgeber rentenversicherungsrechtlich bewusst gegen eine Beitragsrelevanz ergänzender Pflege und Betreuung und damit auch gegen deren Relevanz für die Rentenversicherungspflicht entschieden hat.
3) Das vom Senat unter Hinweis auf die (Gesetzes)Systematik gefundene Auslegungsergebnis ist auch im Hinblick auf teleologische Erwägungen geboten. Solche stehen ihm nicht etwa entgegen, wie einige Instanzgerichte meinen (etwa LSG Nordrhein-Westfalen, aaO, RdNr 41).
Soweit gegen ein enges Verständnis des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI vom Berufungsgericht vorgebracht wird, mit diesem werde der mit der sozialen Sicherung von Pflegepersonen verfolgte Zweck außer Acht gelassen, die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und den hohen Einsatz der Pflegepersonen anzuerkennen, die wegen der Pflegetätigkeit oftmals auf eine eigene Berufstätigkeit ganz oder teilweise und eine hieran anknüpfende Alterssicherung verzichten (vgl BT-Drucks 12/5262 S 82), greift dieser Einwand nicht durch. Zwar trifft es zu, dass gerade durch die Absicherung von Pflegepersonen in der Rentenversicherung und die damit erreichbare Verbesserung ihrer Altersvorsorge die auch den Pflegebedürftigen günstige Bereitschaft zur häuslichen Pflege gefördert wird. Die Regelung dient damit zugleich dem Pflegebedürftigen selbst, dem ein Verbleiben in seiner vertrauten Umgebung und damit auch eine von seinem Standpunkt aus wünschenswerte Form der Befriedigung seiner Bedürfnisse ermöglicht wird (vgl Berchtold, aaO, RdNr 3). Indessen ist dieser Zweck durch das allgemeine Strukturprinzip der Pflegeversicherung, keine Vollversicherung durch die Leistungen der Pflegeversicherung zu gewährleisten, sondern lediglich eine soziale Grundsicherung, begrenzt. Wie die Revision zutreffend ausführt, entfaltet er sich nur innerhalb dieser (Gesamt)Konzeption der Pflegeversicherung. In deren Umsetzung hält die Pflegeversicherung Unterstützung konsequenterweise nur für solche Pflegefälle bereit, die eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Die Pflegeversicherung soll, und zwar auch in Form der Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung, nur in Bezug auf begrenzte Risiken in Anspruch genommen werden können. Wird der mit der Pflegeversicherung im allgemeinen und mit der sozialen Absicherung von Pflegepersonen im besonderen verfolgte Zweck einer Stärkung vorrangig häuslicher Pflege vor dem Hintergrund dieser (Gesamt)Konzeption verstanden, so widerspricht es diesem Zweck nicht, die Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen auf solche zu begrenzen, die die (Mindest)Pflegezeit nur mit Hilfeleistungen bei Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung "ausfüllen". Im Gegenteil würde die Berücksichtigung auch anderer pflegerischer Leistungen als solcher für die in § 14 Abs 4 SGB XI genannten Verrichtungen diese (Gesamt)Konzeption ignorieren. Mit dem Ziel einer Förderung häuslicher Pflege ermöglicht § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI damit einen versorgungsrechtlichen Nachteilsausgleich und eine Lückenschließung in der Versicherungsbiografie für solche nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die im Hinblick auf die (Gesamt)Konzeption der Pflegeversicherung relevante Pflegeleistungen (für Pflegebedürftige wenigstens der Pflegestufe I) in Abhängigkeit von einer bestimmten (wöchentlichen) Dauer dieser Leistungen und oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (vgl § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 3, Satz 4 SGB VI) erbringen und nicht schon wegen eines Zusammentreffens mit (anderweitiger) Erwerbstätigkeit in der Rentenversicherung ausreichend abgesichert sind (vgl § 3 Satz 3 SGB VI).
Die Gegenansicht verkennt zudem, dass es bei einer Ausweitung der im Rahmen von § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI zu berücksichtigen Pflegetätigkeiten über Hilfeleistungen für die im Katalog des § 14 Abs 4 SGB XI erfassten Verrichtungen hinaus an klaren, nachvollziehbaren Kriterien für eine Abgrenzung pflegerischer Leistungen von sonstigen Betreuungsleistungen und vor allem auch von auf dem schlichten Zusammenleben mit dem Pflegebedürftigen beruhenden Tätigkeiten fehlte (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.1.2010 - L 2 R 2922/08 - Umdruck, S 12, unter Hinweis auf Pfitzner, BeckOK, SGB XI, § 19 RdNr 4a, b). Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass es für die Berücksichtigung ergänzender Pflege und Betreuung bei der Feststellung, ob die notwendige Mindeststundenzahl erreicht ist, fast ausschließlich auf die Eigenangaben des Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson ankäme, ohne dass eine Korrektur anhand objektivierender Maßstäbe erfolgen könnte, und diese es deshalb in der Hand hätten, über den Eintritt und das (Weiter)Bestehen von Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson zu bestimmen. Hier kann letztlich nichts anderes gelten als für die Zuordnung zu den Pflegestufen, bei der der Hilfebedarf ebenfalls - unter Beteiligung des MDK - objektivierbar zu ermitteln ist und (gerade) nicht von der subjektiven Einschätzung des Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson abhängt.
4) Ob die Kläger unter Berücksichtigung dieser vom Senat für zutreffend gehaltenen, engen Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI in der Zeit vom 22.8.2001 bzw 27.11.2001 bis zum 30.9.2004 der Rentenversicherungspflicht unterlagen, kann noch nicht abschließend geklärt werden. Das LSG wird hierzu insbesondere noch positiv festzustellen haben, ob die Kläger die geforderte (Mindest)Pflegezeit nur mit dem Zeitaufwand für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erreicht haben. Hierbei wird es (weitere) Feststellungen zum Inhalt des Gutachtens des MDK vom 22.10.2001 treffen, dieses auf seine Schlüssigkeit prüfen und sich zu diesem Punkt - gegebenenfalls unter Verwendung von Beweismitteln - eine Überzeugung bilden müssen. Zu einer (nochmaligen) Befassung hiermit besteht auch deshalb Anlass, weil die Kläger durchgehend vorgetragen haben, die Mindeststundenzahl sei (im Übrigen) auch dann erreicht, wenn nur der Zeitaufwand berücksichtigt werde, der für die Einstufung der Pflegebedürftigen relevant (gewesen) sei.
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Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil des Berufungsgerichts vorbehalten. |
Fundstellen