Entscheidungsstichwort (Thema)
Festellung fiktiver Versorgungsberechtigung nach dem AAÜG. Kein echter Anspruch auf Versorgung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die fiktive Versorgungsberechtigung i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG gibt kein wirkliches Recht auf Versorgung, sondern eröffnet allein die Anwendbarkeit der §§ 5 bis 8 AAÜG, nicht die der anderen Vorschriften des AAÜG und nicht die des § 307b SGB VI. Es fehlt im AAÜG jeglicher Hinweis darauf, diese Vorschrift habe wirkliche Rechte auf Versorgung und damit neue Zahlungsansprüche gegen die Versorgungsträger begründen sollen.
2. “Erworbene” Rechte i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG sind nur solche, die vor Beginn des 01.08.1991 bereits bestanden.
Normenkette
AAÜG § 1 Abs. 1 Sätze 1-2, § 5 Abs. 1, § 8
Verfahrensgang
SG Leipzig (Urteil vom 18.08.2003) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 18. August 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des beklagten Versorgungsträgers festzustellen, dass sie zum 1. Dezember 1991 nach den Kriterien des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG ein Recht auf Zahlung von Versorgung gegen einen Versorgungsträger hatte bzw, “dass § 1 AAÜG für die Klägerin und Revisionsbeklagte anwendbar ist”.
Die 1929 geborene Klägerin war in der DDR in kein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem einbezogen worden. Sie war in der DDR ab April 1957 Technikerin (Fachrichtung Chemie) und ab Januar 1960 berechtigt, die Berufsbezeichnung Chemieingenieur der Fachrichtung “Technologie der chemischen Industrie” zu führen. Seit Juni 1989 bezog sie eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung der DDR und eine Zusatzaltersrente aus der FZR.
Der beklagte Versorgungsträger stellte in Anwendung des AAÜG für den Zeitraum vom 1. April 1957 bis zum 21. November 1989 Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem fest (Bescheide vom 7. Februar 2001 und vom 2. Mai 2001). Zugleich lehnte er den Antrag der Klägerin ab, festzustellen, dass sie zum 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zusatzversorgung aus einem früheren Zusatzversorgungssystem der DDR gehabt habe. Damals habe noch das “originäre” Versorgungsrecht der DDR gegolten, das eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem durch eine Verwaltungsentscheidung der DDR erfordert habe. Eine solche wirkliche Einbeziehung liege nicht vor (Bescheide vom 7. Januar 2001 und vom 2. Mai 2001, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2001).
Vor dem SG Leipzig hat die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Verwaltungsentscheidungen die Beklagte zu verpflichten, für die Klägerin ein Recht auf Versorgung für Dezember 1991 positiv festzustellen. Das SG hat die Klagen durch Urteil vom 18. August 2003 abgewiesen und ausgeführt: Die Beklagte habe zu Recht abgelehnt, eine positive Status-Entscheidung nach § 8 Abs 3 Satz 1 AAÜG zu treffen. Nach § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG sei dieses Gesetz auf die Klägerin nicht anwendbar, weil sie zum 1. August 1991, also bei Inkrafttreten dieses Gesetzes, keinen Anspruch und keine Anwartschaft auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben gehabt habe. Sie sei weder durch Einzelvertrag noch durch Verwaltungsakt oder auf andere rechtswirksame Art und Weise in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen. Der beklagte Versorgungsträger habe in den Datenfeststellungsbescheiden auch keine Entscheidung zu Gunsten der Klägerin darüber getroffen, dass er eine wirkliche Versorgungsanwartschaft auf Zahlung von Versorgungsleistungen aus dem System 1991 zugestanden habe. Das AAÜG sei auf sie aber auch nicht im Rahmen der verfassungskonformen erweiternden Auslegung des § 1 Abs 1 Satz 2 dieses Gesetzes anwendbar. Von der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech) werde sie nicht erfasst. Zwar sei sie seit 1957 Technikerin und seit 1960 berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung “Ingenieur” zu führen. Sie sei von April 1963 bis zuletzt zum November 1989 am Institut für L.…, Ingenieurbetrieb als Mitarbeiterin für Forschung und Entwicklung beschäftigt gewesen. Das VEB-Institut sei kein volkseigener Produktionsbetrieb und diesem durch § 1 Abs 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur Verordnung über die AVItech (VO-AVItech) nicht gleichgestellt gewesen; denn dort seien nur die wissenschaftlichen Institute und Forschungsinstitute als Forschungsstätten der Akademie der Wissenschaften gemeint, die rechtlich selbstständig waren und ausschließlich wissenschaftliche Aufgaben erfüllten. Ihre zuletzt ausgeübte Beschäftigung könne auch keinem anderen Versorgungssystem zugeordnet werden. In die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVIwiss) gehöre sie nicht, weil sie an keiner Einrichtung beschäftigt gewesen sei, die in diesem System einbezogen war. Ein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Einbeziehung habe daher nicht bestanden. Andere Rechtsgrundlagen für das Begehren der Klägerin gebe es nicht; die Vorschriften seien auch verfassungsgemäß.
Mit der – vom SG zugelassenen – (Sprung-)Revision rügt die Klägerin sinngemäß eine Verletzung von § 1 Abs 1, 5 AAÜG. Sie trägt vor: Sie habe keine Versorgungsanwartschaft iS von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG gehabt; es habe keinen bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen und später keine Rehabilitierungsentscheidung und keine Entscheidung des Versorgungsträgers gegeben, durch die sie in ein Versorgungssystem einbezogen wäre. Das BSG habe aber (zB im Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R) deutlich gemacht, dass § 1 Abs 1 AAÜG erweiternd auszulegen sei. Nach den zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der VO-AVItech habe sie einen solchen gesetzlichen Anspruch auf Einbeziehung gehabt. Das SG habe die fehlerhafte Ansicht vertreten, dass es für die Anwendbarkeit des § 1 AAÜG, wenn keine Versorgungszusage vorliege, einzig auf die am 30. Juni 1990 ausgeübte Beschäftigung ankomme. Das BSG habe aber in seinen Urteilen vom 9. April 2002 (B 4 RA 3/02 R und B 4 RA 31/01 R) etwas anderes sagen wollen. Da § 1 AAÜG erfüllt sei, müsse jetzt § 5 AAÜG geprüft werden. Insoweit seien die Feststellungen der Beklagten bestandskräftig geworden. Die Zugehörigkeit der Klägerin zur AVItech treffe insbesondere auf die letzte Beschäftigungszeit der Klägerin zu. Das SG sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Klägerin zuletzt am Institut für L.… beschäftigt gewesen sei, während sich aus dem Sozialversicherungsausweis als letzte Beschäftigungsstelle das Kombinat F.… L.… ergebe. Beide Betriebe fielen in den Anwendungsbereich der VO-AVItech. Dies habe das SG unter Verkennung der Aussagen im Urteil des BSG vom 9. April 2002 (B 4 RA 41/01 R) unzutreffend festgestellt. Ferner hinge ein Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger auf Neufeststellung der Altersrente “nach § 307b Abs 1 Satz 1 SGB VI” davon ab, ob wenigstens für Dezember 1991 ein Recht auf Versorgungsrente bestanden habe; die Entscheidung, ob ein solcher Versorgungsanspruch bestanden habe, sei ausschließlich vom Versorgungsträger zu treffen (Hinweis auf BSG Urteil vom 29. Oktober 2002 – B 4 RA 27/02 R). Mit einem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 26. April 2004 hat sie ihr Begehren begrenzt.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des SG Leipzig vom 18. August 2003 und die Bescheide der Beklagten vom 7. Februar 2001 und vom 2. Mai 2001, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2001, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für die Klägerin festzustellen, dass sie zum 1. Dezember 1991 nach den Kriterien des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG ein Recht auf Zahlung von Versorgung gegen einen Versorgungsträger hatte bzw, “dass § 1 AAÜG für die Klägerin und Revisionsbeklagte anwendbar ist” (so in dem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 26. April 2004).
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Sprungrevision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist zulässig. Sie wendet sich gegen die Abweisung ihrer Klagen, mit denen sie vor allem die Verpflichtung der Beklagten begehrt hatte, “für die Klägerin ein Recht auf Versorgung für Dezember 1991 positiv festzustellen”. Innerhalb der Revisionsfrist hatte sie die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung beantragt, “dass sie zum 1. Dezember 1991 nach den Kriterien des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG ein Recht auf Zahlung von Versorgung gegen einen Versorgungsträger hatte”. Mit dem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 26. April 2004 hat sie jedoch die Verpflichtung zur Feststellung begehrt, “dass § 1 AAÜG für die Klägerin und Revisionsbeklagte anwendbar ist”; soweit mit dem bisherigen Antrag darüber hinausgehende Feststellungen (Teil C ihrer Revisionsbegründung betreffend den “Versorgungsanspruch” als Voraussetzung für die Anwendung der Rentenwerte des § 307b SGB VI) begehrt worden seien, werde die Revision insoweit zurückgezogen.
Diese Erklärungen können nur so verstanden werden, dass die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren bekräftigt, das sie bereits mit ihrem Widerspruch und sinngemäß auch mit der Klage erhoben hatte, nämlich die Beklagte zu verpflichten, ein Recht auf Versorgung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG festzustellen. Die Beklagte hatte mit der angefochtenen Entscheidung in den Bescheiden vom 7. Februar 2001 und vom 2. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2001 auch lediglich einen “Anspruch auf Zusatzversorgung zum 31. Dezember 1991” im Sinne einer nachträglichen Einbeziehung in die AVItech abgelehnt. Nur hiergegen konnte die Klägerin zulässig Klage und gegen deren Abweisung Sprungrevision einlegen. Es besteht kein ausreichender Grund, ihren Schriftsatz vom 26. April 2004 im Sinne einer vor der Revisionsinstanz von vornherein unzulässigen Klageänderung auszulegen. Die Rücknahme betrifft somit nur den Antrag auf Verpflichtung zur “Zahlung von Versorgung zum 1. Dezember 1991”. Demgegenüber wäre der Antrag auf “Verpflichtung zur Feststellung, dass § 1 AAÜG … anwendbar ist”, von vornherein unstatthaft, weil er nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet wäre. Nach Maßgabe des § 123 SGG ist die Klägerin daher so zu verstehen, dass sie die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines wirklichen Rechts auf Versorgung (zum 1. August 1991) begehrt.
Das SG hat aber die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Denn sie hat keinen Anspruch gegen den beklagten Versorgungsträger, festzustellen, dass sie zum 1. August 1991 ein wirkliches Recht auf eine Zusatzversorgungsrente hatte.
Das BSG ist bei einer Sprungrevision an die vom SG festgestellten Tatsachen völlig gebunden, weil diese bei diesem Rechtsmittel nicht einmal mit Verfahrensrügen angegriffen werden können. Neues oder vom SG-Urteil abweichendes Tatsachenvorbringen darf das BSG schlechthin nicht beachten. Auf der Grundlage der Feststellungen des SG ist dessen Urteil bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Klägerin war – wie sie selbst auch vorträgt – in der DDR in kein Versorgungssystem einbezogen worden. Seit dem 1. Juli 1990 war eine Neueinbeziehung grundsätzlich verboten; etwas anderes galt nur, soweit dies zur Beseitigung von DDR-Unrecht oder – ab 3. Oktober 1990 – zur Beseitigung einer Unvereinbarkeit mit dem EinigVtr oder einer Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze geboten war. Dies alles trifft auf die Klägerin nicht zu. Sie ist auch seit dem 3. Oktober 1990 durch keinen bindenden Verwaltungsvertrag oder bindenden Verwaltungsakt und durch kein rechtskräftiges gerichtliches Urteil in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Ferner hat der beklagte Versorgungsträger in den Datenfeststellungsbescheiden vom 7. Februar 2001 und vom 2. Mai 2001 sowie im Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2001 keine Erklärung dahingehend abgegeben, dass er der Klägerin für Dezember 1991 oder zum 1. August 1991 ein wirkliches Recht oder eine wirkliche Anwartschaft auf (Zahlung von) Versorgungsrente zuerkennt.
Die Klägerin hatte auch materiell-rechtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auf Grund des AAÜG zum 1. August 1991 ein Recht oder eine Anwartschaft gegen einen Versorgungsträger auf Versorgungsrente, also kein gesetzliches Recht und keine gesetzliche Anwartschaft auf Versorgungsgewährung iS von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG.
Gemäß § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz ab 1. August 1991 für “erworbene” Ansprüche und Anwartschaften auf Versorgung. “Erworbene” Rechte sind nur solche, die vor Beginn des 1. August 1991 bereits bestanden. Nach § 2 Abs 2 und 2a iVm § 4 AAÜG wurden nur die “erworbenen Ansprüche und Anwartschaften” zum 31. Dezember 1991 in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführt. Andere Rechtspositionen fallen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Überführungsregelungen des AAÜG (§§ 2 bis 4 Abs 5 AAÜG). Nur bei einem zuvor “erworbenen” Recht sind alle Normen des AAÜG grundsätzlich anwendbar, ferner der § 307b SGB VI nur dann, wenn für Dezember 1991 wirklich ein Anspruch auf Zahlung von Versorgungsrente bestand. Dies war bei der Klägerin nicht der Fall. Die Klägerin hatte am 1. August 1991 schon deshalb keine “erworbenen” Rechte iS von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG, weil sie solche bereits zu Beginn des 3. Oktober 1990 nicht hatte. Nach EinigVtr Art 9 Abs 2 iVm Anl II Kap VIII Sachgebiet H Abschn III Nr 9 Buchst b waren die am Beginn des 3. Oktober 1990 gegebenen “erworbenen” Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod bis zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung zu überführen. Dies setzt § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG voraus. Die Klägerin hatte aber am 3. Oktober 1990 nichts, was hätte überführt werden können.
Das, was die Klägerin von der Beklagten auf Grund einer fiktiven Versorgungsberechtigung iS von § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG hätte höchstens verlangen können, nämlich Datenfeststellungen nach §§ 5 bis 8 AAÜG vom 1. April 1957 bis zum 21. November 1989, hat diese bereits in bindend gewordenen Verwaltungsakten (in den Bescheiden vom 7. Februar 2001 und vom 2. Mai 2001) festgestellt. Insbesondere gibt die fiktive Versorgungsberechtigung iS von § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG niemals ein wirkliches Recht auf Versorgung, sondern eröffnet allein die Anwendbarkeit der §§ 5 bis 8 AAÜG, nicht die der anderen Vorschriften des AAÜG und nicht die des § 307b SGB VI. § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG modifiziert das durch den EinigVtr bekräftigte Neueinbeziehungsverbot nur soweit, dass die Überleitungsvorschriften der §§ 5 bis 8 AAÜG, die gerade keine in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Versorgungsleistungen voraussetzen und die Überführung solcher erworbener Rechtspositionen auch gar nicht betreffen, gleichwohl auf einen abgegrenzten erweiterten Personenkreis anwendbar werden. Es fehlt im AAÜG jeglicher Hinweis darauf, diese Vorschrift habe wirkliche Rechte auf Versorgung und damit neue Zahlungsansprüche gegen die Versorgungsträger begründen sollen. Derartiges hat auch das BSG in keiner seiner Entscheidungen zum AAÜG vertreten. Die vom BSG gerade deshalb stets als “fiktiv” bezeichneten Einbeziehungen nach § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG begründen also niemals Leistungsrechte gegen den Versorgungsträger, sondern führen ausschließlich zur Anwendbarkeit der §§ 5 bis 8 AAÜG. Diese Vorschriften hat die Beklagte der Klägerin gegenüber zu ihren Gunsten bestandskräftig – wie die Klägerin selbst zu Recht sagt – angewandt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen