Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2001 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I
Der im Jahre 1950 geborene Kläger begehrt Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bzw Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Er hatte von September 1967 bis Februar 1970 den Beruf eines Elektroinstallateurs erlernt und war bis April 1983 als Elektromonteur und Betriebselektriker tätig. Er besitzt zwei Facharbeiterbriefe; vom 27. Februar 1970 mit der Berufsbezeichnung “Elektroinstallateur” und vom 26. Juni 1980 mit der Berufsbezeichnung “Kraftfahrzeug-Elektromechaniker”. Von April 1983 bis April 1990 war er als Leiter einer Verkaufsstelle (bzw einer Kaufhalle) bei der Konsumgenossenschaft H… (Sachsen) angestellt. Von Mai 1990 bis April 1995 war er selbständiger Lebensmittelhändler. Anschließend war er nach einer abgebrochenen Umschulung bis zur Gewerbeabmeldung am 31. Juli 1996 und dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Spielwaren-, Versicherungs- und Bausparkassenvertreter tätig. Nach dem Ende der Pflichtmitgliedschaft nach dem Rentenrecht des Beitrittsgebiets am 31. Dezember 1991 hatte er bis zur Rentenantragsstellung durchgehend freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet.
Den Antrag des Klägers vom 10. September 1996 auf die genannten Rentenarten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 1997 mit der Begründung ab, der Kläger könne zwar in seinem bisherigen Beruf “selbständiger Lebensmittelhändler” nicht mehr erwerbstätig sein, dieser Beruf sei jedoch nur der Gruppe der “angelernten Arbeiter” zuzuordnen, mit der Folge, dass die Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zulässig sei. Trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen (bösartiger Nierentumor, teilweise Nierenresektion li Januar 1996, Übergewicht, Schlaganfall 1992 mit verbliebenem teilweisem Gesichtsfeldausfall re) seien ihm noch vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes (ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, häufiges Bücken, Einwirkung von Kälte, Hitze und Nässe) möglich. Grundlage dieser Leistungsbeurteilung war das Gutachten der Internisten Dres. V… vom 25. Juni 1997. Sie stellten (nach Auswertung einer Langzeit-Blutdruckmessung, eines Belastungs-EKG, des Operationsberichts vom 17. Januar 1996, des Berichts über ein Anschluss-Heilverfahren in Bad E… vom 21. Februar 1996 bis 20. März 1996 sowie des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 12. Dezember 1996 ≪weiter bestehende AU wegen einer therapieresistenten Hypertonie≫) in den Vordergrund ihrer Beurteilung, dass das Herz-Kreislaufsystem sich noch im Leistungsstadium I nach NYHA befinde und vor allem der arterielle Hypertonus gut eingestellt sei.
Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger in einem Fragebogen zur Qualität der versicherungspflichtigen Tätigkeit als Verkaufsstellenleiter und selbständiger Lebensmittelhändler angegeben, die Anlernzeit als Verkaufsstellenleiter habe 5 Monate betragen und seine Aufgaben hätten in “Warenbewegung, Bürotätigkeit und Leitungstätigkeit” bestanden. Mit Urteil vom 9. Februar 2000 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen: Auf der Grundlage des internistischen Fachgutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Dr. R… vom 5. Mai 1998 sowie dessen ergänzender Stellungnahme vom 26. Oktober 1999 bestehe zusätzlich zu den bekannten Diagnosen eine arterielle Hypertonie im Stadium II nach WHO, das Leiden sei aber medikamentös gut einstellbar und noch ohne gravierende Auswirkungen auf die cardio-pulmonale Leistungsfähigkeit. Dem Gutachten des Internisten Dr. N… (vom Kläger als gerichtlicher Sachverständiger nach § 109 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ benannt) vom 5. September 1999 könne dagegen nicht gefolgt werden, denn ein Stadium III des Hochdruckleidens nach WHO liege nicht vor, es sei auch nicht, ungeachtet des Ergebnisses der von Dr. N… vorgenommenen Langzeitblutdruckmessung, nicht therapierefraktär (… widerspenstig). Die Behandlungsmöglichkeiten des Hochdruckleidens seien noch nicht ausgeschöpft. Insgesamt bestehe – mit den bekannten Einschränkungen – ein vollschichtiges Leistungsbild. Ob der Kläger den zuletzt (pflichtversichert) ausgeübten Beruf eines Einzelhandelskaufmannes noch ausüben könne, könne dahingestellt bleiben. Denn der bisherige Beruf sei als Anlerntätigkeit einzustufen und der Kläger deshalb auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger nach einer Aufforderung durch das Landessozialgericht (LSG) mit Schreiben vom 3. Juli 2001 seine bisherigen Angaben zum beruflichen Werdegang präzisiert. Danach habe er zwar keinen Facharbeiterbrief in der Einzelhandelsbranche, aber bereits nach einer kurzen Einarbeitungszeit am 16. Mai 1983 eine Verkaufsstelle als Leiter übernommen. Von 1986 bis April 1990 sei er als Leiter einer Kaufhalle mit Lehrlingsausbildung tätig gewesen. Anschließend habe er als selbständiger Einzelhandelskaufmann in seinen eigenen drei Geschäften gearbeitet. Er habe nur wenig Hilfe von außen benötigt. Buchhaltung, Kassenabrechnung, Warenbestellung, Warenpflege, Vertragsbeziehungen und Finanzbuchhaltung habe er zum Großteil allein, bzw vor 1990 mit seinem Stellvertreter, erledigt. Zum Beweis hat er die Zeugen A…, R… und die Zeugin F… benannt.
Zu den gesundheitlichen Verhältnissen hat die Beklagte den Entlassungsbericht über ein weiteres Heilverfahren in der F…-Klinik, Bad S…, in der Zeit vom 8. August bis 29. August 2000 vorgelegt. Hier wird ua eine arterielle Hypertonie, WHO-Stadium II-III, diagnostiziert, der Kläger wurde als vollschichtig einsatzfähig für seine jetzige Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) “Arbeiten am Computer” entlassen. Die Langzeit-Blutdruckmessung am 10. August 2000 hatte ein normotones RR-Verhalten ergeben. Der Bericht enthält eine Rubrik über die psychologische Mitbetreuung und Einschätzung. Die Testergebnisse (geprüft wurden Intelligenz, Konzentration, Mengenleistung, Sorgfalt) waren durchschnittlich bis überdurchschnittlich, so dass dem Kläger eine hohe psycho-physiologische Leistungsfähigkeit attestiert wurde. Das LSG hat einen Befundbericht vom behandelnden Internisten Dr. S… vom 2. April 2001 eingeholt. Er beschrieb zusätzlich ein metabolisches Syndrom und hob hervor, dass sich die Blutdruckwerte nicht wesentlich gebessert hätten und insbesondere im Laufe des Tages wegen der verabreichten Medikamente ein Leistungsabfall auftrete. Insoweit sei eine weitere Abklärung erforderlich.
Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2001 hat der Kläger vorgetragen, es bestehe nach dem Befundbericht kein vollschichtiges Leistungsvermögen, hilfsweise werde angeregt, nach § 106 SGG ein aktuelles internistisches Fachgutachten einzuholen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2001 hat er den Antrag gestellt, “ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten im Hinblick auf die Dauer zusammenhängender Arbeitsleistungen einzuholen”.
Mit Urteil vom 23. Oktober 2001 hat das LSG die Berufung gegen das Urteil des SG zurückgewiesen: Letzter, für den Berufsschutz maßgeblicher Beruf sei der eines selbständigen Lebensmittelhändlers, ausgeübt von Mai 1990 bis April 1995. Dieser Beruf könne nicht mehr vollwertig verrichtet werden, wovon auch die Beklagte ausgehe. Der bisherige Beruf sei im Stufenschema des Bundessozialgerichts (BSG) für die Arbeiterrentenversicherung der Gruppe der “Angelernten im oberen Bereich” zuzuordnen. Das LSG hat dazu ausgeführt:
“Eine Einstufung in die Gruppe der Facharbeiter kommt nicht in Betracht, da er eine Ausbildung aus Einzelhandelskaufmann nicht durchlaufen hat und auch nicht über ein Facharbeiterzeugnis in diesem Bereich verfügt. Insoweit wird auf die entsprechenden Feststellungen des SG Bezug genommen und verwiesen. Zudem hat der Kläger selbst vorgetragen, bereits nach kurzer Einarbeitungszeit am 16. Mai 1983 (Einstellung erfolgte am 18. April 1983) eine Verkaufsstelle als Leiter übernommen zu haben …”.
Der Kläger könne zumutbar auf die Tätigkeit eines Pförtners verwiesen werden, die in Vollschicht (mit Einschränkungen) ausgeübt werden könne. Wie das SG schließe sich das LSG dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. R… an. Dass dessen Einschätzung des Leistungsvermögens zutreffend gewesen sei, beweise der Entlassungsbericht des Heilverfahrens in Bad S…. Dem stehe auch der Bericht Dr. S… nicht entgegen.
Der Kläger stützt die (vom Senat zugelassene) Revision zunächst auf eine Verletzung des § 43 Abs 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), Fassung bis 31. Dezember 2000. Die vom LSG vorgenommene Eingruppierung in das Mehrstufenschema des BSG sei rechtswidrig, denn es komme nicht allein auf die durchlaufene Ausbildung und das Vorhandensein eines Facharbeiterzeugnisses an. Er sei insgesamt 12 Jahre als Verkaufsstellenleiter/Kaufhallenleiter und selbständiger Lebensmittelhändler tätig gewesen und habe diese Tätigkeit wegen seiner langjährigen Berufserfahrung vollwertig ausüben können. Er habe die Kaufhalle bzw die drei Einzelhandelsgeschäfte nicht nur selbständig geleitet (Buchhaltung, Kassenabrechnung, Warenbestellung, Finanzbuchhaltung, vertragliche Regelungen mit Großhändlern), er sei auch gegenüber Lehrlingen und Fachverkäufern weisungsbefugt gewesen, so dass er in die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion einzustufen sei. Als Facharbeiter oder Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion sei eine Verweisung auf die Tätigkeit eines Pförtners oder Bürogehilfen unzulässig. Er habe deshalb wenigstens Anspruch auf eine Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit.
Das Urteil des LSG beruhe aber auch auf einer Verletzung des § 103 SGG. Die Begründung des LSG für die Ablehnung des im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags sei nicht schlüssig. Sie beruhe auf der vorweggenommenen Beweiswürdigung, der Sachverständige werde sowieso nichts Neues bekunden. Insbesondere sei die von Dr. S… vorgeschlagene Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Klägers über einen längeren Testzeitraum nicht durchgeführt worden. Deshalb sei das Abstellen allein darauf, nicht mehr therapierbare Erkrankungen mit wesentlichen Funktionseinschränkungen seien nicht hinzugekommen, fehlerhaft.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2001 und das Urteil des Sozialgerichts vom 9. Februar 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 1997 und den Widerspruchsbescheid vom 8. September 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Sache zu erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte stellt keinen Antrag.
Sie trägt vor, das Mehrstufenschema des BSG gelte – mit Modifikationen – auch für die Angestelltenberufe, denen die zuletzt ausgeübte und bis 31. Dezember 1991 pflichtversicherte Tätigkeit des Klägers als Verkaufsstellenleiter und selbständiger Einzelhandelskaufmann zugeordnet werden könne. Zutreffend weise die Revision darauf hin, dass nach der Rechtsprechung auch ohne abgeschlossene Berufsausbildung unter bestimmten Voraussetzungen eine Einstufung in die Gruppe der Facharbeiter bzw der Angestellten mit längerer Ausbildung (Ausgebildete) erfolgen könne. Im Falle des Klägers spreche aber in Anbetracht dessen, dass für den “gelernten” Facharbeiter eine Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren verlangt werde, die kurze Einarbeitungszeit von etwa nur vier Wochen gegen eine solche Gleichstellung. Das LSG habe seine Entscheidung nicht allein auf die fehlende formale Ausbildung des Klägers gestützt, sondern auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Dieses Urteil habe sich auch mit der Qualität der Tätigkeit des Klägers als Lebensmittelhändler befasst. Dennoch verblieben “gewisse Zweifel”, ob im Lichte der Rechtsprechung des BSG die Aufklärung der erforderlichen Tatsachen für die Bestimmung des Hauptberufs ausreichend gewesen sei.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist zulässig und iS der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG begründet. Der vom Kläger gerügte Gesetzesverstoß liegt vor (2.). Das Urteil des LSG beruht auch auf einem Verfahrensmangel; das Berufungsgericht hätte sich von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiteren Ermittlungen in medizinischer Sicht gedrängt fühlen müssen (3.).
1. Der geltend gemachte Rentenanspruch des Klägers richtet sich nach den §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, da er auch Zeiten vor diesem Zeitpunkt erfasst. Die ab 1. Januar 2001 geltende Neuregelung durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I, 1827) ist nur für den Fall heranzuziehen, dass ein Rentenanspruch am 31. Dezember 2000 nicht bestand, aber für die nachfolgende Zeit in Betracht kommt (vgl § 300 Abs 1 iVm Abs 2 SGB VI). Die weiter erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentengewährung sind hier wegen der Zahlung freiwilliger Beiträge ab 1. Januar 1993 bis zur Rentenantragstellung unstreitig erfüllt, vgl § 240 Abs 2 SGB VI.
Nach § 43 Abs 2 SGB VI aF sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Nach § 240 SGB VI nF haben Versicherte, die, wie der Kläger, vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Definition der Berufsunfähigkeit weicht vom früheren Recht nur insoweit ab, als nach § 240 Abs 2 Satz 4 SGB VI nF berufsunfähig nicht ist, wer – ungeachtet der jeweiligen Arbeitsmarktlage – eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Erwerbsunfähigkeit setzt nach § 44 Abs 2 SGB VI aF ebenso wie eine volle Minderung der Erwerbsfähigkeit iS des neuen Rechts (§ 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI nF) eine gegenüber der Berufsunfähigkeit noch weiter herabgesetzte Erwerbsfähigkeit voraus.
Ausgangspunkt bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist im allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, dh mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (vgl BSG Urteile vom 22. März 1988 – 8/5a RKn 9/86 – SozR 2200 § 1246 Nr 158, vom 22. Oktober 1996 – 13 RJ 35/96 – SozR 3-2200 § 1246 Nr 55 und vom 18. Februar 1998 – B 5 RJ 34/97 R – SozR 3-2200 § 1246 Nr 61 mwN).
Die letzte und bis 31. Dezember 1991 versicherungspflichtige Tätigkeit des Klägers war, wovon auch die Beklagte und die Vorinstanzen ausgegangen sind, diejenige eines selbständigen Lebensmitteleinzelhändlers. Die Höhe der zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft seit 1. Januar 1993 geleisteten freiwilligen Beiträge ist für den einmal erlangten Berufsschutz unerheblich (Senatsurteil vom 28. Juli 1992 – 5 RJ 2/92 – BSGE 71, 82 = SozR 3-2200 § 1230 Nr 1). Den Beruf eines selbständigen Lebensmittelhändlers kann der Kläger nach den für den Senat verbindlichen Feststellungen des LSG aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben.
In diesem Falle hängt der Rentenanspruch davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar ist und gesundheitlich wie fachlich noch bewältigt werden kann. Dabei richtet sich die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und der Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) mit Unterscheidung in einen oberen und unteren Bereich und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl zB BSG Urteile vom 22. Oktober 1996 – 13 RJ 35/96 – SozR 3-2200 § 1246 Nr 55 und vom 18. Februar 1998 – B 5 RJ 34/97 R – SozR 3-2200 § 1246 Nr 61, jeweils mwN). Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächstniedrigeren Gruppe verwiesen werden. Für die Verweisbarkeit eines angelernten Arbeiters ist es zudem von Bedeutung, ob er dem oberen oder dem unteren Bereich dieser Gruppe angehört (vgl eingehend dazu BSG Urteil vom 29. März 1994 – 13 RJ 35/93 – SozR 3-2200 § 1246 Nr 45 mwN). Während den Angehörigen des unteren Bereiches grundsätzlich alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts sozial zuzumuten sind, müssen sich Verweisungstätigkeiten für die Angehörigen des oberen Bereichs durch Qualitätsmerkmale auszeichnen, zB das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse. Aus der eingeschränkten Verweisbarkeit folgt, dass mindestens eine zumutbar in Betracht kommende Tätigkeit konkret zu bezeichnen ist (vgl mwN BSG Urteil vom 29. März 1994 – 13 RJ 35/93 – SozR 3-2200 § 1246 Nr 45).
Bei Angestelltenberufen werden ebenfalls Stufen gebildet und auch die Verweisbarkeit richtet sich nach den aufgezeigten Grundsätzen. Auf der untersten Ebene (Stufe 1) sind dies Tätigkeiten unausgebildeter bzw nur kurzzeitig eingearbeiteter Angestellter, deren Anforderungsprofil keine über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert (vgl BSG Urteil vom 24. März 1998 – B 4 RA 44/96 R, veröffentlicht in JURIS). Es folgen (Stufe 2) Angestelltenberufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren und danach (Stufe 3) solche mit einer längeren, regelmäßig dreijährigen Ausbildung (vgl BSG Urteil vom 13. Dezember 1984 – 11 RA 72/83 – BSGE 57, 291 = SozR 2200 § 1246 Nr 126). Weitere Gruppen bilden Angestelltenberufe, welche die Meisterprüfung oder den erfolgreichen Abschluss einer Fachschule (Stufe 4), oder ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule bzw wissenschaftlichen Hochschule (Stufe 5) voraussetzen. Schließlich kann für Führungspositionen, die ein Hochschulstudium erfordern und deren Bezahlung die Beitragsbemessungsgrenze erreicht oder überschreitet, eine weitere Gruppe gebildet werden ≪Stufe 6≫ (vgl BSG Urteil vom 22. Februar 1990 – 4 RA 16/89 – BSGE 66, 226 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 1 mwN). Ob die Stufen 4 bis 6 zu einer einheitlichen Stufe 4 “Angestellte hoher beruflicher Qualität” zusammengefasst werden sollten (so kritisch Niesel, KassKomm, Stand Januar 2002, § 240 SGB VI RdNr 69, 70), kann dahingestellt bleiben, denn die weitere Differenzierung oberhalb der Stufe 4 ist im Falle des Klägers nicht einschlägig.
2. Die nach diesem Schema vorzunehmende Einordnung des bisherigen Berufs (und analog der zumutbaren Verweisungstätigkeiten, vgl Senatsurteil vom 12. September 1991 – 5 RJ 34/90 – SozR 3-2200 § 1246 Nr 17) erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten oder der erforderlichen förmlichen Ausbildung. Entscheidend ist die Qualität der verrichteten oder zu verrichtenden Arbeit, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI aF genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl BSG Urteil vom 8. Oktober 1992 – 13 RJ 49/91 – SozR 3-2200 § 1246 Nr 27). Auch wenn in einem Beruf der herkömmliche Ausbildungsweg nicht durchlaufen wurde, besteht ein entsprechender Berufsschutz, wenn der Beruf nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde (zB BSG Urteil vom 1. Februar 1984 – 5b RJ 80/83 – SozR 2200 § 1246 Nr 116), der Versicherte über die für die Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügt (zB Senatsurteil vom 28. Juni 1989 – 5 RJ 5/88 – BSGE 65, 169 = SozR 2200 § 1246 Nr 168) und sich dies auch in einer entsprechenden Bezahlung bzw tariflichen oder tarifvertraglichen Einstufung widerspiegelt (vgl zB BSG Urteil vom 28. November 1985 – 4a RJ 51/84 – BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr 132 und Senatsurteil vom 14. Mai 1991 – 5 RJ 82/89 – BSGE 68, 277 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 13).
Im vorliegenden Fall ist der Kläger nach seinem Vortrag aus einer abhängigen Beschäftigung als Verkaufsstellenleiter und späterer Kaufhallenleiter in eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit “hineingewachsen”, möglicherweise nach Privatisierung der Konsumgenossenschaft durch Übernahme bisher im Angestelltenverhältnis geführter Betriebsteile. In einem solchen Fall (management buy-out) wäre es nicht verfehlt, aus der Qualität der vordem im Angestelltenverhältnis verrichteten Tätigkeit auf die Qualität der späteren Tätigkeit als Selbständiger zu schließen. Im Übrigen sind bei der qualitativen Einstufung der Tätigkeit eines Selbständigen neben den genannten Kriterien (erforderliche Ausbildung, besondere Anforderungen der Berufstätigkeit, aber auch Wettbewerbsfähigkeit ohne Formalqualifikation etc) weitere im Arbeits- und Berufsleben maßgebliche qualifizierenden Merkmale zu berücksichtigen, zB die Befähigung zur Lehrlingsausbildung oder die Größe des Betriebes (vgl mwN BSG Urteil vom 21. Juli 1987 – 4a RJ 71/86 – SozR 2200 § 1246 Nr 145).
Diese Grundsätze zur Ermittlung des qualitativen Wertes der bisherigen Berufstätigkeit im Angestelltenverhältnis und anschließend als Selbständiger hat das LSG nicht beachtet. Es kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall besser vom Stufenschema für die Angestelltenberufe auszugehen und dann weiter auf die Kriterien für die Eingruppierung eines Selbständigen abzustellen ist. Jedenfalls hat das LSG den bei allen Varianten zu beachtenden Grundsatz außer Acht gelassen, dass auch ohne vorgeschriebene Ausbildung durch langjährige Berufstätigkeit die für die Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten erworben werden können. Das LSG hat bei seiner Eingruppierung der Tätigkeit des Klägers in die Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im oberen Bereich allein auf die fehlende Formalqualifikation abgestellt, wenn es ausführt, “eine Einstufung in die Gruppe der Facharbeiter kommt nicht in Betracht, da er eine Ausbildung als Einzelhandelskaufmann nicht durchlaufen hat und auch nicht über ein Facharbeiterzeugnis in diesem Berufsbereich verfügt”. Beim folgenden Satz “Insoweit wird auf die entsprechenden Feststellungen des SG Bezug genommen und verwiesen, § 153 Abs 2 SGG” handelt es sich nach dem objektiven Erklärungswert (insoweit, entsprechend) allein um eine Teilverweisung auf die Feststellungen des SG zum fehlenden Ausbildungsgang als Einzelhandelskaufmann und zum fehlenden Facharbeiterzeugnis. Doch selbst wenn auf den gesamten Urteilstext des SG verwiesen worden wäre, fehlen auch im Urteil des SG Feststellungen zur Qualität der verrichteten Arbeit. Die Ausführungen des SG stehen unter dem (unzutreffenden) Obersatz “Mangels kaufmännischer Ausbildung kann er nicht wie ein Einzelhandelskaufmann behandelt werden”. Der folgende Satz “Vielmehr entspricht die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Lebensmittelhändler mehr der Tätigkeit eines Verkäufers, die aber grundsätzlich – mit Ausnahmen im Nahrungsmittelbereich – nur eine angelernte Tätigkeit ist” steht im Kontext zum voranstehenden (weil, wie eben ausgeführt, keine Zeugnisse vorliegen, ist der Kläger einem Verkäufer gleichzustellen) und leitet lediglich zur Eingruppierung über. Bekräftigt wird dies durch den abschließenden Satz “Seinem beruflichen Werdegang nach kann der Kläger folglich nur der Gruppe der angelernten Arbeiter zugeordnet werden”. In diesen drei Sätzen des SG kann also nicht – jedenfalls nicht ohne eine entsprechende Tatsachenfeststellung zur Qualität der verrichteten Arbeit, die ja völlig fehlt – eine Subsumtion unter die angeführte Rechtsprechung des BSG zur Gleichstellung erblickt werden. Das Gegenteil ist der Fall. Die drei Sätze zeigen auf, dass sich damit das SG ebenso wenig wie das LSG auseinander gesetzt hat. Schließlich ist auch der letzte Satz der Begründung des LSG für die Eingruppierung in das Mehrstufenschema, “Zudem hat der Kläger selbst vorgetragen, bereits nach kurzer Einarbeitungszeit am 16. Mai 1983 (Einstellung erfolgte am 18. April 1983) eine Verkaufsstelle als Leiter übernommen zu haben”, nicht weiterführend. Dieses Zusatzargument (zudem) zu den Ausführungen des SG bezieht sich nach dem Kontext ebenfalls nur auf die fehlende Formalqualifikation – und zwar zu Beginn der Tätigkeit des Klägers bei der Konsumgenossenschaft, wo ihm schon nach kurzer Einarbeitungszeit die Leitung einer Verkaufsstelle übertragen wurde (was im Übrigen ebenso wie die beiden Facharbeiterzeugnisse auch positiv gewertet werden könnte). Nur ausgehend von seiner irrigen Rechtsauffassung, es komme allein auf die Formalqualifikation an, musste das LSG auf die Auskunft des Klägers vom 3. Juli 2001 und die dort beschriebene spätere Tätigkeit als Leiter einer Kaufhalle mit Lehrlingsausbildung (nicht nur einer Verkaufsstelle) seit dem Jahre 1986 und selbständiger Einzelhandelskaufmann – angeblich mit drei Geschäften – nicht weiter eingehen.
Das LSG wird also unter Berücksichtigung der Beweisangebote des Klägers Art und Umfang der behaupteten Tätigkeit des Klägers als Leiter einer Kaufhalle mit Lehrlingsausbildung und als selbständiger Einzelhandelskaufmann in der Zeit von Mai 1990 bis jedenfalls 31. Dezember 1991 weiter aufzuklären haben. Es bietet sich an, die Steuerakten beizuziehen und den Kläger aufzufordern, die Anstellungsverträge mit der Konsumgenossenschaft, die Arbeitszeugnisse und Arbeitsbeurteilungen der Konsumgenossenschaft und schließlich die Verträge vorzulegen, mit denen ggf die Übernahme oder der Kauf der Einzelhandelsgeschäfte von Dritten geregelt wurde.
3. Art und vor allem das Ausmaß der beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen und die daraus abzuleitende Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben – ggf auch mit zeitlichen Einschränkungen – sind als Voraussetzung für die geltend gemachten Rentenarten unter Verletzung von Verfahrensrecht nicht in ausreichendem Umfange festgestellt. Der Kläger rügt zu Recht, dass das LSG seiner Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nicht nachgekommen ist und mit einer unzureichenden Begründung seinen Beweisantrag, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten im Hinblick auf die Dauer zusammenhängender Arbeitsleistungen einzuholen, übergangen hat. Der Beweisantrag bezog sich nach seiner Formulierung, die insoweit wörtlich übernommen wurde, auf die begründete Anregung in der gutachterlichen vom LSG eingeholten Stellungnahme des Dr. S… vom 2. April 2001.
Es ist zwar zutreffend, dass im Bericht über das Heilverfahren im August 2000 unauffällige RR-Befunde beschrieben wurden und der Kläger als arbeitsfähig in seine damalige Schwerbehinderten-ABM “Arbeiten am Computer” entlassen wurde. Es ist in dem Bericht auch ausgeführt, dass der damals erhobene psycho-physische Befund günstig war und seitdem (mangels Untersuchung) keine anderen Befunde vorliegen. Das LSG hat die Ablehnung des Beweisantrags ausschließlich auf diese beiden Fakten gestützt; sie sind indes irrelevant.
Maßgeblich für den Beweisantrag des Klägers und das auch objektiv bestehende Aufklärungsdefizit ist die gutachterliche Stellungnahme des Internisten Dr. S… vom 2. April 2001 (basierend auf der letzten Konsultation am 1. Februar 2001, also sechs Monate nach dem Heilverfahren), soweit er darauf hinweist, dass in letzter Zeit ab mittags ein deutlicher Blutdruckanstieg zu verzeichnen sei und auch nach Erhöhung der Medikation der Wert immer noch 135/100 mmHg betrage. Es sei lediglich ein leichter Abfall des (diastolischen) RR erreicht worden, die Blutdruckwerte hätten sich im Untersuchungszeitraum nicht wesentlich gebessert (seien also im Gegensatz zum HV-Bericht weiterhin im pathologischen Bereich ≪NormwertöHhHö diastolisch 85 mmHg≫). Vor diesem Hintergrund werde angeregt, die Dauerbelastungsfähigkeit – und zwar nach Fragestellung in den Berufen Pförtner und Bürohilfskraft – im Tagesverlauf zu testen, sobald sich die diastolischen Werte gebessert hätten. Denn “die Schwierigkeiten und Einschränkungen treten bei Patienten mit o.g. Störungen und unter antihypertensiver Behandlung erst bei länger dauernder Belastung über viele Stunden, also Vollschichttätigkeit, auf, da es zu den Leistungsabfällen erst nach entsprechender Belastungsdauer kommt”.
Nach der gutachterlichen Stellungnahme des Dr. S… kann deshalb nicht weiter davon ausgegangen werden, für eine vollschichtige Leistungsfähigkeit in den Verweisungsberufen bestünden (objektiv) hinreichende Gründe. Abgesehen davon, dass es auf die Belastbarkeit in der Schwerbehinderten-ABM, deren Art nicht festgestellt ist, nicht ankommt, sind die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bezogen auf diese Tätigkeit, die mit den üblichen Belastungen einer Vollzeittätigkeit in den Verweisungsberufen möglicherweise nichts gemein hat, nicht festgestellt. Entscheidend ist aber, dass Dr. S… wegen der von ihm trotz verstärkter Medikation weiterhin erhobenen pathologischen RR-Werte seinerzeit eine vollschichtige Belastbarkeit in den genannten Verweisungsberufen für “kaum erreichbar” erklärte und erst nach medikamentöser Regulierung (wegen des Leistungsabfalls gerade wegen der verabreichten Medikamente) eine weitere testpsychologische Untersuchung vorschlug. Das LSG wird also auch diesen Anregungen und den entsprechenden Beweisanträgen des Klägers weiter nachzugehen haben.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Fundstellen