Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
Stadt Frankfurt am Main -Zusatzversorgungskasse (ZVK)- |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 25. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Parteien ist streitig, in welchem Umfang sich die Beklagte als Träger der Versorgungslast an den Aufwendungen für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zu beteiligen hat, die die Klägerin nach Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Ausgleichsberechtigte erbracht hat. Im Kern des Rechtsstreits steht dabei die Frage, ob für die Erstattungsforderung der Klägerin die ursprüngliche Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich maßgeblich ist oder ob sich der Erstattungsbetrag nach den im Rahmen des Änderungsverfahrens ergangenen Entscheidungen bestimmt.
Die Ehe der Versicherten M. R. (M.R.) und des ebenfalls bei der Klägerin versicherten R. H. R. (R.H.R.) wurde mit (Verbund-)Urteil des Amtsgerichts (AG) – Familiengericht – Königstein/Ts vom 23. Oktober 1985 geschieden. Gleichzeitig übertrug das AG vom Versichertenkonto des R.H.R. bei der Klägerin auf das Versichertenkonto der M.R. Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 220,25 DM und begründete zu Lasten der bei der Beklagten damals noch bestehenden Versorgungsanwartschaften Rentenanwartschaften in Höhe von 5,79 DM; dabei ging es jeweils von Ende der Ehezeit mit dem 31. Oktober 1984 aus.
Mit Bescheid vom 24. Mai 1988 gewährte die Beklagte dem R.H.R. ab dem 1. April 1987 eine Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit; sie ging dabei vom Eintritt des entsprechenden Versicherungsfalls mit dem 25. November 1985 aus. Im September 1988 stellte daraufhin die Beklagte beim AG Königstein Antrag auf „nachträgliche Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes”. Im Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung sei die Anwartschaft von R.H.R. auf Versorgungsrente noch nicht unverfallbar gewesen; inzwischen sei der Versicherungsfall eingetreten und damit das Anrecht auf Versorgungsrente unverfallbar geworden; über den entsprechenden Antrag vom 2. September 1988 sei derzeit noch nicht entschieden. Der entsprechende Bescheid der Beklagten, mit dem ab dem 1. Januar 1989 ein Recht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auch aus der ZV zuerkannt wurde, erging dann unter dem 11. Januar 1989.
In der Folgezeit gewährte die Klägerin der M.R. mit Bescheid vom 25. Oktober 1988 eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme, die in der Zeit vom 5. September 1989 bis zum 11. Dezember 1989 zur Durchführung kam und Kosten in Höhe von 12.320,38 DM verursachte. Mit weiterem Bescheid vom 12. Januar 1990 wurde außerdem mit einem Kostenaufwand von nunmehr 105.189,25 DM eine weitere Maßnahme der beruflichen Rehabilitation für die Zeit vom 12. Dezember 1989 bis zum 31. Dezember 1991 gewährt. Nach den Feststellungen des LSG hatte M.R. bis zum 31. Oktober 1988 118 Monate Versicherungszeit aus eigener Versicherung zurückgelegt.
Das AG Königstein änderte mit Beschluß vom 10. April 1989 das Verbund-Urteil vom 23. Oktober 1985 in der Weise ab, daß nunmehr bezogen auf das Ende der Ehezeit vom Versichertenkonto des R.H.R. bei der Klägerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 183,80 DM übertragen und zu Lasten der Versorgungsanwartschaften bei der Beklagten Rentenanwartschaften in Höhe von 94,86 DM begründet wurden. Auf die Beschwerde der Beklagten änderte das OLG Frankfurt am Main diese Entscheidung mit Beschluß vom 5. Juli 1991, der am 20. August 1991 rechtskräftig wurde, in der Weise ab, daß Rentenanwartschaften vom Versichertenkonto bei der Klägerin in Höhe von monatlich 183,70 DM übertragen und zu Lasten der Versorgungsanwartschaften bei der Beklagten von monatlich 159,35 DM begründet wurden.
Auf der Grundlage dieser Entscheidung des OLG forderte die Klägerin die Beklagte am 16. November 1992 zur Zahlung eines anteiligen Erstattungsbetrages für die zugunsten der M.R. durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen in Höhe von 30.560,49 DM auf. Die Beklagte zahlte hierauf entsprechend der von ihr für weiterhin maßgeblich erachteten Entscheidung des AG vom 23. Oktober 1985 einen Teilbetrag von 1.372,87 DM. Mit ihrer Klage über den Restbetrag in Höhe von 29.187,62 DM hat die Klägerin in beiden Vorinstanzen obsiegt (Urteile des SG Berlin vom 9. April 1997 und des LSG Berlin vom 25. Januar 1999). Das Berufungsgericht hat dabei zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen folgendes ausgeführt: Der geltend gemachte Anspruch finde seine Grundlage in dem hierfür ausgehend von seiner Geltendmachung im November 1992 allein in Betracht kommenden § 225 Abs 1 SGB VI. Die dort geforderte Ursächlichkeit der im Rahmen des Versorgungsausgleichs begründeten Rentenanwartschaften für die geltend gemachten Aufwendungen erfordere nur, daß das Versicherungskonto der ausgleichsberechtigten M.R. unabhängig von den Wirkungen der Abänderungsentscheidung im Bewilligungszeitpunkt durch den Versorgungsausgleich begründete Werteinheiten enthielt. Es sei damit ausreichend, daß die von der Klägerin erbrachten Rehabilitationsleistungen auf dem Konto „als Ganzem” (unter Einschluß der durch Quasi-Splitting begründeten Anwartschaften) beruhten; eine Zuordenbarkeit der erstattungspflichtigen Aufwendungen zu den übertragenen Anwartschaften sei ebenso wenig erforderlich wie der Umstand, daß die durch den Versorgungsausgleich übertragenen Anwartschaften notwendige Voraussetzung der Bewilligung waren (Hinweis auf das Urteil des Senats in SozR 3-5795 § 4 Nr 5). Dies verdeutliche § 83b Abs 2 Satz 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), der durch die Verordnung über das Berechnen und Durchführen der Erstattung nach § 1304b Abs 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und nach § 83b Abs 2 Satz 2 AVG (Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung – EVO –) authentisch interpretiert werde. Die geltend gemachten Aufwendungen seien iS von § 225 Abs 1 Satz 1 SGB VI auch aufgrund der Rentenanwartschaften erbracht, die durch die Abänderungsentscheidung des OLG Frankfurt am Main zusätzlich begründet worden seien. Für die Begründung und Berechnung des Erstattungsanspruchs sei nämlich grundsätzlich der Stand des Versichertenkontos maßgebend, der im Zeitpunkt des Leistungsfalles bestehe; werde eine Rehabilitationsleistung gewährt, seien demgemäß alle bis zum Beginn der Maßnahme erworbenen Beiträge einzustellen. Für den vorliegenden Fall seien folglich gemäß § 10a Abs 7 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105) auch die mit Wirkung zum 1. Oktober 1988 übertragenen Rentenanwartschaften zu berücksichtigen. Dem stehe § 1 Abs 2 Nr 2 EVO nicht entgegen. Abgesehen davon, daß die Vorschrift zum 31. Dezember 1991 außer Kraft getreten sei, beschränke sie sich nämlich auch ihrem Inhalt nach auf die erste Entscheidung über den Versorgungsausgleich und sei auf Abänderungsentscheidungen nicht übertragbar.
Die Beklagte hat hiergegen die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt: Die Rechtsauffassung des LSG entspreche nicht der Intention des unstreitig anzuwendenden § 225 SGB VI. In der BSG-Rechtsprechung sei stets die Notwendigkeit eines konkreten kausalen Zusammenhangs zwischen den zugesplitteten Anwartschaften und den für den Ausgleichsberechtigten erbrachten Leistungen betont worden. Die Bewilligung einer Reha-Maßnahme, die – wie hier – vor Rechtskraft der die Anwartschaft zusplittenden Entscheidung bekanntgegeben wurde, gebe jedoch einen Leistungsanspruch, der aus Zeitgründen rechtlich von vorneherein nicht auf dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht beruhen könne. Auch die entsprechende Anwendung der EVO führe zu keinem anderen Ergebnis. Nach § 1 Abs 2 Nr 2 EVO seien Reha-Leistungen nur dann erstattungsfähig, wenn sie nach Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung bewilligt worden seien. Der Verordnungsgeber habe sich zu diesen besonderen Anforderungen gerade deshalb veranlaßt gesehen, weil Reha-Leistungen im Gegensatz zu Renten in ihrer Höhe unabhängig von den im Versorgungsausgleich begründeten Rentenanwartschaften seien. § 10a Abs 7 Satz 1 VAHRG könne insofern nicht zur Anwendung kommen; aufgrund ihres Zusammenhanges mit den nachfolgenden Sätzen 2 und 3 sei die Vorschrift auf Sachverhalte beschränkt, bei denen wenigstens einer der früheren Ehegatten bereits Rentenbezüge aus einem im Versorgungsausgleich berücksichtigten Anrecht erhalte. Für hiervon unabhängig bewilligte Rehabilitationsmaßnahmen könne sie demgemäß nicht einschlägig sein.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 25. Januar 1999 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. April 1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 25. Januar 1999 zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Während des Revisionsverfahrens hat die Klägerin auf Anfrage des Senats mitgeteilt, daß die Reha-Akten mittlerweile vernichtet und auch nicht mikroverfilmt seien. M.R. erhalte iü keine Rente.
II
Die zulässige Revision der Beklagten erweist sich als sachlich in vollem Umfang unbegründet.
Das Berufungsgericht hat das angegriffene erstinstanzliche Urteil im Ergebnis zutreffend bestätigt. Ebenfalls im Ergebnis zutreffend hatte das SG die Beklagte auf die von der Klägerin gemäß § 54 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig erhobene Leistungsklage (Urteil des Senats vom 16. November 1993, 4 RA 54/92 in AmtlMittLVA Rheinpr 1994, 235) verurteilt, 29.187,62 DM als anteilige Erstattung von Aufwendungen zu zahlen, die für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation von M.R. entstanden waren. Zum Kernpunkt des Streits zwischen den Parteien sind die Vorinstanzen dabei jeweils zutreffend davon ausgegangen, daß die zuletzt im Rahmen des Änderungsverfahrens ergangenen familiengerichtlichen Entscheidungen auch für die Erstattungsforderungen der Klägerin bzw die jeweils anteilige Heranziehung der Beklagten zu den angefallenen Kosten bestimmend sind. Gegen die Berechnung im einzelnen hat die Beklagte Bedenken nicht erhoben; insofern sind Unrichtigkeiten auch nicht erkennbar.
1) Die geltend gemachten Ansprüche finden ihre Grundlage – ohne, daß es eines Rückgriffs auf die EVO bedürfte – jeweils bereits allein und unmittelbar in den einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Danach sind Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, von dem zuständigen Träger der Versorgungslast anteilig zu erstatten (vgl § 83b Abs 2 Satz 2 AVG; seit 1. Januar 1992 ≪Art 85 RRG 1992≫ inhaltsgleich ersetzt durch § 225 Abs 1 SGB VI). Da der interne Ausgleich zwischen den beteiligten Trägern in Fällen des Quasi-Splittings – einschließlich seiner hier vorliegenden Ausprägung in § 1 Abs 3 VAHRG (vgl hierzu ausführlich Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 225 Nr 1 S 7 f) – mit Inkrafttreten des SGB VI ohne inhaltliche Änderungen lediglich eine andere Textgrundlage erhalten hat (so bereits Urteil des Senats aaO), kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, wann genau die geltend gemachten Erstattungsansprüche jeweils entstanden sind. Im Blick auf die unveränderte Rechtslage ergeben sich nämlich weder Probleme einer tatbestandlichen Rückanknüpfung (sog unechte Rückwirkung) noch besteht die Gefahr einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen (echte Rückwirkung). Eine nähere Klärung des Entstehungszeitpunktes ist auch nicht etwa aus dem Gesichtspunkt der Übergangsregelungen in §§ 300 ff SGB VI erforderlich; der sachliche Anwendungsbereich dieser Normen ist nämlich von vorneherein nicht eröffnet, wenn mit dem Inkrafttreten des SGB VI eine Rechtsänderung nicht stattgefunden hat (vgl bereits Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 63 Nr 1 S 8). Unter diesen Umständen genügt es im vorliegenden Zusammenhang zur sprachlichen Vereinfachung, jeweils nur § 225 Abs 1 SGB VI als gegenwärtig zugrundezulegende Textquelle zu zitieren. Demgegenüber bedarf es keiner zusätzlichen Heranziehung der EVO; diese ist für den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt bereits thematisch nicht einschlägig und iü mit dem 1. Januar 1992 nichtig geworden.
2) § 225 Abs 1 SGB VI gehört zum Bestand derjenigen Bestimmungen, die spiegelbildlich zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten im Wege der Begründung von Rentenanwartschaften durch das Familiengericht das hieraus notwendig folgende interne Erstattungsverfahren zwischen den betroffenen Trägern regeln:
a) Wie der Senat bereits zusammenfassend dargelegt hat (SozR 3-2600 § 225 Nr 1 S 5), genügt der Gesetzgeber mit den Regelungen über den Versorgungsausgleich allgemein seiner sich aus Art 6 Abs 1 Grundgesetz (GG) ergebenden Verpflichtung, der fortwirkenden personalen Verantwortung der Ehegatten füreinander durch ein entsprechendes Scheidungsfolgenrecht Rechnung zu tragen (BVerfG in NJW 1986, 1321 mH auf BVerfG in NJW 1980, 692 mwN). Die gewählte Vorgehensweise beruht rechtspolitisch in Weiterentwicklung des Zugewinnausgleichs auf dem güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung sowie auf unterhaltsrechtlichen Überlegungen zur Realisierung und rechtlichen Umgestaltung des Vorsorgeunterhalts (BT-Drucks 7/4361, S 18 f und BVerfG in NJW 1980, 692, 694). Der Versorgungsausgleich ist demgemäß wesentlich von dem grundsätzlichen Bemühen geprägt, die rentenversicherungsrechtliche Position des wirtschaftlich schwächeren Ausgleichsberechtigten zu stärken bzw ihm zur Erlangung von Planungssicherheit erstmalig einen sofortigen, umfassenden und eigenständigen Versicherungsschutz zu vermitteln und gleichzeitig den Ausgleichspflichtigen von finanziellen Risiken zu entlasten (Grundsatz der sofortigen und endgültigen Vollziehbarkeit des Versorgungsausgleichs, vgl BVerfG, aaO S 695).
aa) Diese gesetzgeberische Zielsetzung findet den ihr am besten gerecht werdenden Ausdruck in der Form der Übertragung von Rentenanwartschaften durch das sog Splitting (§ 1587b Abs 1 iVm § 1587a Abs 2 Nr 2 BGB). Nach näherer Bestimmung der Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 1587b Abs 1 Satz 2 BGB) geht hierdurch mit der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung (§§ 53g Abs 1 FGG, 629d ZPO) das übertragene Anrecht unmittelbar („dinglich”) auf den Ausgleichsberechtigten über, der damit über einen eigenen Versicherungsschutz verfügt.
bb) Die Orientierung am hierdurch vorgegebenen Modell hat im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens dazu geführt, daß auch für den Bereich der Beamtenversorgung an die Stelle der ursprünglich insofern vorgesehenen Verpflichtung, den Berechtigten in die gesetzliche Rentenversicherung „einzukaufen” (BT-Drucks 7/650, S 160 re Sp), die mildere Form der Begründung von Anwartschaften im Wege der Entscheidung des Familiengerichts (Quasi-Splitting) getreten ist (vgl BVerfG in NJW 1983, 1417, 1418). Anders als beim Versorgungsausgleich in der Form des Splitting werden dabei nicht allein in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits vorhandene Anrechte einem neuen Berechtigten zugeordnet, sondern vielmehr derartige Anrechte durch rechtsgestaltende Entscheidung des Familiengerichts (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2200 § 1304b Nr 4 S 19 mwN) erstmals und ohne Beitragsentrichtung begründet; zugunsten des Berechtigten wird damit ein Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung erstmals begründet oder ein bereits vorhandenes Anrecht aufgestockt.
Das VAHRG hat diesen Gedanken schließlich im Rahmen eines verfassungsorientierten gesetzgeberischen Vorgehens auch auf Betriebsrenten jedenfalls insoweit übertragen, als sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (BVerfG, aaO S 1419). Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, daß jedenfalls die ausnahmslose Anordnung einer sofort bei Ehescheidung fälligen Beitragszahlung die Ausgleichsverpflichteten in ihren Rechten aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip verletzen würde (BVerfG, aaO S 1417). Auf Seiten der Berechtigten wurde der wesentliche Vorteil der schließlich statt dessen gewählten Ausgestaltung bereits im Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung von Regelungen über den Versorgungsausgleich der Fraktionen der SPD und FDP (BT-Drucks 9/1981, S 18) darin gesehen, daß sie auf diesem Wege eine Versorgungsanwartschaft unabhängig von der – ggf von ihnen selbst zwangsweise durchzusetzenden – Beitragszahlung durch den Verpflichteten bereits mit der wirksamen Entscheidung durch das Familiengericht erhielten. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuß, BT-Drucks 9/2296, S 9) haben diese Begründung im wesentlichen unverändert übernommen.
cc) Im Rahmen des einmaligen Ausgleichs auf das Ende der Ehezeit als Stichtag bezogener Versorgungsanrechte blieb typischerweise deren erst später erkennbarer wahrer Wert unbeachtet, so daß insofern nicht nur vereinzelte Verletzungen des Halbteilungsgrundsatzes zu erwarten waren. Im Blick hierauf hat der Gesetzgeber mit § 10a VAHRG (eingeführt mit dem Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs ≪VAwMG≫ vom 8. Dezember 1986 ≪BGBl 1986 I 2317≫) zum 1. Januar 1987 erstmals die Möglichkeit geschaffen, bereits abgeschlossene Verfahren über den Versorgungsausgleich einer Neubeurteilung zu unterziehen (vgl etwa Thomas Wagenitz, Abschied von der Rechtskraft, JR 1987, S 53). Das bis dahin den Versorgungsausgleich beherrschende Prinzip der Endgültigkeit auf der Grundlage einer „Momentaufnahme” wurde dabei unter den Voraussetzungen des § 10a Abs 2, 3 VAHRG sowie aus Anlaß der in Abs 1 Nrn 1 – 3 aaO aufgeführten – ursprünglich nicht (richtig) gewürdigten oder nachträglich eingetretenen – Umstände und in deren Grenzen („entsprechend”) auf Antrag (Abs 1, 4, 5 aaO) zugunsten einer auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Änderungsentscheidung aktualisierten Bewertung des unveränderten Bezugszeitraums (§ 1587 Abs 2 BGB) relativiert (vgl BGH vom 13. Oktober 1993, XII ZB 138/91, FamRZ 1994, 92 = MDR 1994, 921). Der aus dem Zugewinnausgleich übernommene Halbteilungsgrundsatz orientiert sich damit nunmehr an der ex post betrachtet richtigen Bewertung der während der Ehezeit erworbenen Versorgungspositionen bzw – im Fall einer nachträglichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse – den Abweichungen der tatsächlichen Versorgungssituation bei Rentenbezug gegenüber dem fiktiven Ausgleich im Zeitpunkt der Scheidung. Hierdurch soll einerseits dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit Rechnung getragen (vgl BT-Drucks 10/5447 ≪Regierungsentwurf≫, S 8, BGH in FamRZ 1996, 282 = MDR 1996, 386 und Claus Dörr, Zur Abänderung von Versorgungsausgleichsentscheidungen nach § 10a VAHRG, NJW 1988, S 97), das gesetzliche Vorgehen andererseits aber auch mit dem Gedanken des Rechtsfriedens in Einklang gebracht werden (vgl BGH Urteile vom 20. Februar 1991, XII ZB 55/90, NJW 1991 = FamRZ 1991, S 676 und vom 13. Dezember 1995, XII ZB 95/93, FamRZ 1996, 282 = MDR 1996, 386).
Die Notwendigkeit eines derartigen Vorgehens ergibt sich hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere aus dem Aspekt, daß hieraus erwachsende Individualpositionen wertmäßig stets erst mit dem Erwerb eines Vollrechts auf Rente und bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns (§ 64 SGB VI) abschließend und zuverlässig bestimmbar werden; vorher steht ausgehend von der Summe der jeweils kalenderjährlich aus der Relation des durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelts bzw Arbeitseinkommens (§ 63 Abs 1 SGB VI) und des (bereits abschließend bestimmten) Durchschnittsentgelts für dasselbe Kalenderjahr (§ 70 Abs 1 Satz 1 SGB VI) lediglich der Mindestanteil fest, mit dem der Betreffende bei Bezug einer Vollrente an demjenigen partizipiert, was nach Eintritt des Leistungsfalls aus dem System zur Verteilung ansteht. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können demgemäß nur vorläufig und unter fiktiver Zugrundelegung des Vorliegens der Rentenvoraussetzungen am Ende der Ehezeit bewertete Anwartschaften ausgeglichen und zu diesem Zweck vorläufig (§§ 1587a Abs 2 Nr 2 BGB, 1304 Abs 1 AVG) in einem ebenfalls fiktiven Geldbetrag ausgedrückt werden. Da aber der Gedanke der Teilhabe seinem Sinn nach für den tatsächlichen Wert des während der Ehe Erworbenen und nicht für abstrakte Anteile an einer künftigen Verteilungsmasse gilt, müssen im Zeitpunkt der Scheidung beide Ehegatten davon ausgehen, daß der Wert der in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anwartschaften noch nicht endgültig feststeht und sich durch Gesetzesänderungen oder auch durch tatsächliche Umstände ändern kann (vgl BVerfGE 87, 348, 307). Der Gesetzgeber hat dem einem entsprechenden verfassungsrechtlichen Gebot folgend dadurch Rechnung zu tragen, daß er die Möglichkeit der Korrektur in denjenigen Fällen eröffnete, in denen sich später herausstellt, daß die mit dem Versorgungsausgleich verteilten Anrechte nicht oder nicht voll in der ihnen zunächst fiktiv zuerkannten Höhe entstanden oder daß tatsächlich entstandene Anrechte des Ausgleichsberechtigten unberücksichtigt geblieben sind (BVerfGE, aaO).
Anlaß für die in § 10a VAHRG getroffene Regelung waren daneben auch Fälle der hier vorliegenden Art (§ 10a Abs 1 Nr 2 VAHRG), in denen bei Durchführung des Versorgungsausgleichs nur die bereits unverfallbaren Anwartschaften auf die statische „Versicherungsrente” im Wege des Quasi-Splittings ausgeglichen werden können (vgl BGHZ 84, 158 und BT-Drucks 9/2296, S 12; zur insofern fortbestehenden Beschränkung des Versorgungsausgleichs auch nach Inkrafttreten des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs BGH in FamRZ 1988, 88 = DB 1988, 1798) und nach bisherigem Recht die Differenz zu der ggf später erreichten Versorgungsrente dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten blieb (BT-Drucks 10/5447, S 18). Im primär zu beachtenden Interesse gleichermaßen der Ausgleichsverpflichteten wie der -berechtigten wurde in diesem Zusammenhang das Bedürfnis gesehen, anstelle eines schuldrechtlichen Rückausgleichs nunmehr auch insofern die Möglichkeit des zeitnah und unmittelbar wirkenden Quasi-Splittings zu wählen.
Entgegen dem sonst herrschenden Grundsatz, daß Entscheidungen über den Versorgungsausgleich erst nach Eintritt der Rechtskraft in der Zukunft Wirkungen entfalten können, wirken Änderungsentscheidungen nach § 10a VAHRG dem in Abs 7 Satz 1 aaO niedergelegten Grundgedanken der Norm nach auf den Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monatsersten zurück (vgl hierzu etwa Thomas Wagenitz, Abschied von der Rechtskraft, JR 1987, S 53). Auf diese Weise soll die Gefahr von Verfahrensverzögerungen vermieden und sichergestellt werden, daß dem jeweils materiell Berechtigten möglichst umgehend ein Anspruch auf Leistungen unter Zugrundelegung des ihm von Rechts wegen zustehenden Versorgungsanteils eingeräumt wird (Urteil des Senats in SozR 3-2200 § 1304b Nr 3; vgl auch die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung in BT-Drucks 10/5447 S 20 und Meo Micaela Hahne, Die Abänderung rechtskräftiger Versorgungsausgleichsentscheidungen gemäß § 10a VAHRG nF, FamRZ 1987, S 217, 230, die allerdings zu Unrecht allein auf Renten abstellt).
Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Rückwirkung von Änderungsentscheidungen und der damit verbundenen Bevorzugung des materiell-rechtlich – familienrechtlich – Berechtigten sieht das Gesetz allein in § 10a Abs 7 Satz 2 VAHRG vor. Mit dem Streben nach möglichst weitgehender materieller Gerechtigkeit geht grundsätzlich einher, daß aufgrund einer derartigen Neuregelung der Wert rentenrechtlicher Leistungen des Ausgleichsberechtigten rückwirkend auch negativ beeinflußt werden kann. Infolgedessen wären insbesondere für den bereits berenteten Ausgleichsverpflichteten rückwirkend höhere Leistungen zu erbringen, während andererseits eine Aufhebung des dem Ausgleichsberechtigten erteilten Rentenbewilligungsbescheides entsprechend der Änderungsentscheidung des Familiengerichts wegen § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X außer Betracht bleiben müßte. Beschränkt auf derartige Fälle verbleibt es aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung zur Vermeidung von Doppelleistungen (so ausdrücklich auch die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung in BT-Drucks 10/5447 S 20) bzw zur Wahrung der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs im Interesse des Rentenversicherungsträgers bei der durch die Ausgangsentscheidung des Familiengerichts gestalteten Rechtslage. Damit ist der Versicherungsträger so zu behandeln, als hätte er bisherige Leistungen mit Rechtsgrund erbracht bzw sind die früheren Ehegatten untereinander auf den bereicherungsrechtlichen Ausgleich verwiesen (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2200 § 1304b Nr 3 S 20, 22).
b) Begünstigung und Belastung aus dem Versorgungsausgleich treffen grundsätzlich allein die früheren Ehegatten, während für die beteiligten Träger das Prinzip der Kostenneutralität gilt. Hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung geht das Gesetz insofern zunächst sinngemäß davon aus, daß es sich bei der bloßen Übertragung von Rentenanwartschaften im Rahmen des Splittingverfahrens um einen systemimmanenten Vorgang handelt, dessen Ergebnis seine Rechtfertigung mittelbar in der bereits erfolgten Beitragsleistung des Ausgleichsverpflichteten findet und folglich nachträglich einer gesonderten Kompensation nicht mehr bedarf. Demgegenüber machen alle Formen der Anwartschaftsbegründung im Wege des Quasi-Splitting einen Ausgleich der zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft beitragsfrei eingetretenen Begünstigung des Ausgleichsberechtigten durch denjenigen Versorgungsträger erforderlich, der nunmehr seinerseits dem Ausgleichsverpflichteten gegenüber partiell entlastet ist. Dieser Ausgleich findet in den sogenannten Bagatellfällen des § 225 Abs 2 SGB VI (vgl hierzu Urteil des Senats aaO) in der Weise statt, daß der Träger der Versorgungslast Beiträge in der sich aus § 187 SGB VI ergebenden Höhe zahlt; ansonsten sind – wie hier – grundsätzlich die dem Rentenversicherungsträger im Leistungsfall konkret erwachsenden Aufwendungen nach Abs 1 der Norm zu erstatten. Gegenüber dem zum Ausgleich verpflichteten Träger erstreckt sich insofern die verfassungsrechtliche Legitimation des Versorgungsausgleichs aus Art 6 Abs 1 und 3 Abs 1 GG, die die Gesamtheit der während der Ehe erworbenen Anwartschaften einschließlich der betrieblichen Altersversorgung erfaßt, auch auf die Zwecke der einzelnen Ausgleichsformen und die bei ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen (Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 225 Nr 1 S 6 mwN).
aa) Das Prinzip der Kostenneutralität gebietet es, den Rentenversicherungsträger stets umfassend so zu stellen, daß ihm aufgrund des Ausgleichs zwischen den Ehegatten Aufwendungen nicht ohne entsprechende Gegenleistung entstehen; es muß vielmehr sichergestellt sein, daß die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung weder mit der Ungewißheit, ihrerseits Erstattung zu erlangen, zur Vorleistung verpflichtet werden, noch erst recht abschließend mit Leistungspflichten belastet bleiben, denen entsprechende Einnahmen nicht gegenüberstehen. An dieser Zielsetzung hat sich der interne Ausgleich der Träger in seiner Gesamtheit ebenso zu orientieren, wie für den jeweils geregelten Teilbereich das Verständnis der einzelnen Erstattungsregelungen. In diesem Sinne hat auch § 225 Abs 1 SGB VI grundsätzlich zu gewährleisten, daß der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung immer dann und insoweit Erstattung begehren kann, als seine Aufwendungen gegenüber dem Ausgleichsberechtigten gerade auf im Wege des Quasi-Splitting begründeten Anwartschaften beruhen (vgl bereits Urteil des Senats in SozR 3-2200 § 1304b Nr 3 S 21 mwN). Diesem inhaltlichen Bestreben trägt zusätzlich die Begrenzung des Quasi-Splitting auf die im Gesetz jeweils ausdrücklich aufgeführten Verbände und Körperschaften auch institutionell Rechnung (vgl Maier, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, München 1978, § 1587b BGB, Rn 16 und Vorwerk, Soergel, Kommentar zum BGB, Stand: Sommer 1988, § 1587b BGB, Rn 21); nur dieser Personenkreis gewährleistet nämlich eine ausreichend zuverlässige und für die Rentenversicherungsträger mit vertretbarem Aufwand durchzuführende Erstattung (Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 225 Nr 1 S 10 mwN).
Der unselbständigen Hilfs- und Garantiefunktion des Erstattungsverfahrens entsprechend ist hinsichtlich seiner Ausgestaltung und des Verständnisses der einschlägigen Bestimmungen weitestgehende Deckungsgleichheit mit der Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs selbst herzustellen (so bereits Urteil des Senats aaO). Grundsätzlich hat sich demgemäß spiegelbildlich auch der interne Interessenausgleich der Versichertengemeinschaften der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgungsträger an dem zu orientieren, was das Gesetz für die Beziehungen der Ausgleichsverpflichteten bzw -berechtigten zu diesen Trägern vorsieht. Bereits dieser Gesamtzusammenhang läßt es im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Beklagten ausgeschlossen erscheinen, zwar das Leistungsrisiko des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nach den Entscheidungen des Familiengerichts vom 10. April 1989 bzw des OLG vom 5. Juli 1991 zu bemessen, deren Inhalt aber im Rahmen des Erstattungsverhältnisses außer Acht zu lassen. Ebenso wie die im Rahmen des Änderungsverfahrens ergangenen Entscheidungen nach § 10a Abs 7 Satz 1 VAHRG für sich in Anspruch nehmen, rückwirkend die rentenrechtlichen Beziehungen der Ausgleichsberechtigten zur Klägerin zu bestimmen, ist die geänderte Sachlage vielmehr auch Grundlage des dieser ihrerseits gegen die Beklagte zustehenden – und mit ihren Leistungspflichten wirtschaftlich weitestgehend kongruenten – Erstattungsanspruchs.
bb) Nichts anderes ergibt sich über den Regelungskontext hinaus auch aus der unmittelbar und spezifisch den internen Ausgleich zwischen den beteiligten Trägern betreffenden Norm des § 225 Abs 1 SGB VI selbst. Die von weiteren Voraussetzungen unabhängige Verknüpfung der (aller) „Aufwendungen des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind” mit einer Erstattungspflicht des zuständigen Trägers der Versorgungslast schließt einschlägige Leistungspflichten des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Ausgleichsberechtigten ohne die Möglichkeit, jeweils seinerseits im Erstattungswege Befriedigung zu finden, von vorneherein aus. Der Tatbestand der Vorschrift ist dabei immer schon dann erfüllt, wenn es zur Erbringung rentenrechtlicher Leistungen an den Ausgleichsberechtigten gerade (auch) durch – im Wege des (erweiterten) Quasi-Splitting – begründete Anwartschaften gekommen ist. Hierzu genügt, daß der Rentenversicherungsträger derartige Anwartschaften aufgrund einer familiengerichtlichen Entscheidung als Teil des für seine Leistungserbringung maßgeblichen Lebenssachverhalts zu beachten hat und ist keineswegs – wie offenbar die Beklagte meint – stets zusätzlich erforderlich, daß die maßgebliche familiengerichtliche Entscheidung selbst bereits bei Bewilligung der rentenrechtlichen Leistung vorgelegen hat. Im einzelnen gilt hierzu folgendes:
Die Beantwortung der für die tatbestandliche Anwendung von § 225 Abs 1 SGB VI zentralen Frage, ob Aufwendungen des Erstattung begehrenden Rentenversicherungsträgers „aufgrund” der dort genannten Rentenanwartschaften entstanden sind, hängt ihrerseits davon ab, ob es in Anwendung der für das Leistungsverhältnis einschlägigen Anspruchsnorm gerade deshalb zu einer Verknüpfung von Tatbestand und Rechtsfolge gekommen ist. Dies ist dem Grunde nach immer schon – aber auch nur – dann zu bejahen, wenn es ohne den Versorgungsausgleich in seiner Gesamtheit überhaupt nicht oder nicht im festgesetzten Umfang zu einer Leistungserbringung an den Ausgleichsberechtigten gekommen wäre. Eine differenzierte Betrachtung nach einzelnen Ausgleichsarten ist demgegenüber an dieser Stelle nicht angezeigt. Wegen des Fehlens einer gesetzlichen Anordnung über den Vorrang einer bestimmten Ausgleichsart käme es hierdurch nämlich zwangsläufig zu einer nicht hinnehmbaren willkürlichen Bewertung des Anteils einzelner Anteile an der rentenrechtlichen Gesamtposition des Ausgleichsberechtigten.
In einem ersten Prüfungsschritt geht es damit abstrakt-generell um die vom Gesetz – und damit weder als Beschreibung einer empirischen Kausalität noch als logisch notwendiger Denkinhalt – vorgegebene Verbindung von Tatbestand und Rechtsfolge im Rahmen der Grundnorm des § 13 Abs 1 Satz 1 AVG; in konkret-individueller Sicht ist auf diese Weise das Problem der Bedeutung eines fiktiven Alternativsachverhalts innerhalb eines mehrgliedrigen rechtlichen Zuordnungszusammenhangs angesprochen. Dieser erstreckt sich zunächst in einem umfassenden Sinne von der Erfassung und Ordnung des einschlägigen Sachverhalts bis zur bescheidmäßigen Zuerkennung bestimmter Rehabilitationsmaßnahmen als rechtlicher Causa des Rechts auf und der späteren tatsächlichen Erbringung von Leistungen. Da deren Umfang nach der Konzeption des Gesetzes von der zurückgelegten Versicherungszeit unabhängig ist, kann für Fälle der vorliegenden Art verkürzt danach gefragt werden, ob der Leistungsbezieher (die Ausgleichsberechtigte) auch ohne eine familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung gehabt hätte. Dies war indessen nicht der Fall. Ausgehend von den Feststellungen des LSG, an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 163 SGG), waren bis zum 31. Oktober 1988 aus eigener Versicherung der M.R. nur 118 Monate Versicherungszeit zurückgelegt, so daß es zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Bescheidungsanspruch jeweils notwendig der im Rahmen des Versorgungsausgleichs teils durch Übertragung, teils durch Begründung erworbenen weiteren Kalendermonate an Versicherungszeiten bedurfte.
Entgegen der Auffassung des LSG, das sich zu Unrecht auf die gerade ausdrücklich aufgegebene Entscheidung des Senats in SozR 3-5795 § 4 Nr 5 beruft, hätte demgegenüber nicht bereits genügt, daß der Versorgungsausgleich überhaupt zur Durchführung gekommen war und erbrachte Leistungen der Rentenversicherung rechtlich auf dem Konto „als Ganzem” beruhten. Ein derartiges Vorgehen legt zu Unrecht die – in diesem Zusammenhang berechtigte, in ihrer Gültigkeit aber auch hierauf beschränkte – undifferenzierte Sichtweise der Klägerin unmittelbar bei Erteilung der Bescheide vom 25. Oktober 1988 und 12. Januar 1990 zugrunde; diese konnte sich damals noch ohne weiteres damit begnügen, die Erfüllung der (hier allein in Betracht kommenden) Voraussetzung des § 13 Abs 1a Nr 3 iVm Nr 2 Buchst a AVG durch die der Ausgleichsberechtigten insgesamt zuzuordnende Versicherungszeit festzustellen; einer Differenzierung, inwieweit das gesetzliche Recht der Ausgleichsberechtigten auf fehlerfreie Ermessensausübung auf von ihr selbst zurückgelegten Beitrags- oder Ersatzzeiten bzw nach entsprechender Umrechnung auf der Grundlage von § 83a Abs 1 bis 3, 5 AVG auch auf im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen bzw begründeten Rentenanwartschaften beruhte, bedurfte es demgegenüber damals nicht. Insofern notwendig abweichend ist demgegenüber die Prüfung im Zusammenhang der Erstattung der beteiligten Träger untereinander. Hier muß notwendig gerade nach den besonderen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs gefragt werden, um einerseits Kostenneutralität für die gesetzliche Rentenversicherung zu gewährleisten und andererseits die in das Splittingverfahren einbezogenen Träger nur – aber auch immer dann – an den entstandenen Aufwendungen zu beteiligen wenn sich gerade ein von ihnen aufgrund der Begründung von Anwartschaften mitzutragendes Risiko realisiert hat. Wie der Senat demgemäß in seiner Entscheidung vom 14. Mai 1996 (SozR 3-5795 § 4 Nr 6) unter Fortführung der bisherigen ständigen Rechtsprechung im Gegenteil nochmals betont hat, ist auch die im insofern vergleichbaren Rahmen von § 4 VAHRG erforderliche Verknüpfung („aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht”) allein dann gegeben, wenn die im Versorgungsausgleich erworbenen Rentenanwartschaften nicht hinweggedacht werden können, ohne daß der individualisierte Anspruch nach Art, Grund, Höhe oder Dauer nicht oder nicht in dem gegebenen Umfang entstanden wäre; im Rahmen des Erstattungsrechts gilt für § 225 Abs 1 SGB VI („aufgrund”) nichts anderes.
Da für den Umfang des Erstattungsanspruchs im speziellen Zusammenhang des § 225 Abs 1 SGB VI nur die durch familiengerichtliche Entscheidung begründeten (demgemäß nicht auch die übertragenen) Rentenanwartschaften von Belang sind, ist in einem zweiten Prüfungsschritt, deren besonderer rechtlicher Zusammenhang mit den entstandenen Aufwendungen zu ermitteln. Der konkrete Anteil des zuständigen Versorgungsträgers an den entstandenen Aufwendungen bemißt sich dabei nach dem Verhältnis der zu Lasten der dortigen Position des Ausgleichsverpflichteten in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaften zur Gesamtposition des Ausgleichsberechtigten in diesem System. Darüber daß sie einer familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich in der geschilderten Art und Weise auch im Innenverhältnis Rechnung zu tragen haben, besteht zwischen den Beteiligten grundsätzlich wie für den konkreten Sachverhalt Einigkeit. Der Kernpunkt ihres Streits betrifft vielmehr die Frage, welcher der familiengerichtlichen Entscheidungen die Grundlagen für die im Rahmen von § 225 Abs 1 SGB VI vorzunehmende Prüfung der rechtlichen Verursachung zu entnehmen sind.
cc) Der Beklagten steht insofern nicht etwa ein Wahlrecht zu. Vielmehr ist auch insofern grundsätzlich entscheidend, nach welchen zum Versorgungsausgleich getroffenen Regelungen sich Beziehungen der geschiedenen Ehegatten untereinander bestimmen. Dies wiederum bestimmt sich danach, welchen zeitlichen Anwendungsbereich sich die jeweils zuletzt ergangene familiengerichtliche Entscheidung des Familiengerichts mit verbindlicher Wirkung für die geschiedenen Ehegatten wie die beteiligten Träger beimißt.
Maßgeblich auch für das Erstattungsverhältnis ist zunächst der Inhalt derjenigen Erstentscheidung des Familiengerichts, die im Zeitpunkt der (positiven) Entscheidung des Rentenversicherungsträgers bereits rechtskräftig war und als Teil des (für die rentenrechtliche Leistungsnorm) maßgeblichen individuellen Lebenssachverhaltes zu beachtende Rentenanwartschaften übertragen oder begründet hatte. An die Stelle einer derartigen (sachlich notwendig bereits ihrerseits für Grund oder Höhe des Anspruchs ursächlichen) Ausgangsentscheidung kann aber im nachhinein auch eine Änderungsentscheidung treten, wenn das Familiengericht einer entsprechenden materiell-rechtlichen Anordnung des Gesetzes folgend die Verpflichtung ausspricht, deren Inhalt rückwirkend und im nachhinein fiktiv so zu behandeln, als hätte er bereits im Zeitpunkt der davorliegenden Leistungsbewilligung des Rentenversicherungsträgers den einschlägigen Teil des von diesem zugrundezulegenden Lebenssachverhaltes abschließend bestimmt. Von nichts anderem ist schließlich allein aufgrund der materiellen Rechtskraft einschlägiger familiengerichtlicher Entscheidungen aber auch dann auszugehen, wenn – wie möglicherweise hier – die im Einzelfall angeordnete zeitliche Wirkung von Regelungen hinsichtlich des Versorgungsausgleichs den im Gesetz abstrakt-generell umschriebenen Zeitraum überschreitet. Stets notwendig ist damit, daß die in Frage stehende familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich die Beteiligten aufgrund eingetretener Rechtskraft formell bzw materiell bindet und den getroffenen Regelungen (Rück-)Wirkung (innere Wirksamkeit) in einem Umfang beimißt, daß der für die Bewilligungsentscheidung des Rentenversicherungsträgers maßgebliche Sachverhalt hierdurch wenigstens nachträglich mitbestimmt wird. Auf dieser Grundlage ist dann die Prüfung der rechtlichen „Ursächlichkeit” nach den vorstehend beschriebenen Grundsätzen vorzunehmen.
Zwar kann die Bewilligung einer Reha-Maßnahme historisch und rechtlich zunächst überhaupt nur dann Ausdruck eines seinerseits (auch) durch den Versorgungsausgleich erworbenen Rechts auf fehlerfreie Ermessensausübung sein, wenn der sie verkörpernde Bescheid nach dem Eintritt der Rechtskraft einer Anwartschaften zuordnenden oder begründenden Erstentscheidung des Familiengerichts ergangen ist (allein auf eine derartige Konstellation bezieht sich das in SozR 3-5795 § 4 Nr 6 veröffentlichte Urteil des Senats auf S 44). Dies ergibt sich daraus, daß Aussagen über den Versorgungsausgleich entsprechend § 53g Abs 1 FGG erst ab Eintritt der Rechtskraft der zugrundeliegenden Entscheidung zukunftsgerichtet Geltung beanspruchen können (vgl zur diesbezüglichen materiell-rechtlichen Funktion der Norm Kuntze in Keidel/Kuntze/Winkler, Kommentar zum FGG, 14. Aufl 1999, § 53 FGG Rn 2 sowie Schmidt, aaO, § 16 FGG, Rn 1, 7). Nach dem Regelungskonzept des Gesetzes ist auf diese Weise die sachliche Wirkung des Versorgungsausgleichs insofern unauflöslich mit der Existenz und Verbindlichkeit der zugrundeliegenden Entscheidung verknüpft. Ist daher die Erstentscheidung des Familiengerichts im Zeitpunkt der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers noch nicht ergangen oder noch nicht in Rechtskraft erwachsen, kann die Leistungsbewilligung des Rentenversicherungsträgers schon deshalb nicht auf ihr beruhen. Selbst dann und insoweit, als sich im Einzelfall eine familiengerichtliche Erstentscheidung unter Mißachtung dieser Gegebenheiten zeitliche Rückwirkung beimißt, scheitert jedenfalls eine Ursächlichkeit der hiermit (auch materiell verbindlich) getroffenen Regelungen für die erfolgte rentenrechtliche Leistungsbewilligung von vorneherein bereits daran, daß diese gerade ohne die im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen oder begründeten Anwartschaften möglich war; die Prüfung eines entsprechenden Alternativsachverhalts im vorstehend beschriebenen Sinne erübrigt sich damit ersichtlich.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt demgegenüber schon nach dem materiellen Regelungskonzept des Gesetzes eine (begrenzte) rückwirkende Beachtlichkeit vom Familiengericht getroffener Regelungen immer dann in Betracht, wenn es darum geht, den Änderungstatbeständen des § 10a Abs 1 bis 3 VAHRG Rechnung zu tragen. Dies ist von § 10a Abs 7 Satz 1 VAHRG, der insofern eine von § 53g Abs 1 FGG abweichende Spezialregelung trifft, gerade unabweisbar und für alle am familiengerichtlichen Verfahren Beteiligten geboten. Schon der Wortlaut der Norm ordnet allgemein die Rückwirkung der Änderungsentscheidung an und enthält nicht etwa zusätzlich eine Differenzierung der angeordneten Rechtsfolge nach Betroffenen. Auch ansonsten fehlt es an jedem Hinweis dafür, daß sich der hierdurch in zeitlicher Hinsicht umschriebene Inhalt der Änderungsentscheidung anders als derjenige der Erstentscheidung (§ 53g Abs 1 FGG) nicht entsprechend der insofern auch in FGG-Verfahren eintretenden materiellen Rechtskraft (vgl Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, § 31 FGG Rn 18, 22a) über die geschiedenen Eheleute hinaus auf die zwingend am dortigen Verfahren beteiligten Parteien des vorliegenden Rechtsstreits erstrecken sollte. Wie der Senat demgemäß bereits entschieden hat (SozR 3-2200 § 1304b Nr 3 S 20 f), enthält die angeordnete inhaltliche rechtsgestaltende Rückwirkung einer rechtskräftigen Änderungsentscheidung auf den Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monats für alle am familiengerichtlichen Verfahren Beteiligten die bindende Anweisung, sich nunmehr grundsätzlich so zu verhalten, als wäre der auszugleichende Wertunterschied der Anwartschaften bereits ab dem genannten Zeitpunkt rückwirkend allein im nunmehr festgesetzten Umfang bestimmt gewesen. Die Vorschrift, die einen umfassenden Interessenausgleich zwischen dem durch die Änderungsentscheidung begünstigten geschiedenen Ehegatten und den Versorgungsträgern enthält (Urteil des Senats aaO), bestimmt damit nicht nur, daß die früheren Ehegatten entsprechend dem sich bei nachträglicher Betrachtung ergebenden wahren Wert der übertragenen bzw begründeten Positionen begünstigt oder belastet werden. Vielmehr wird mit ihrer Hilfe gleichzeitig sichergestellt, daß sich auch die Lastentragung der beteiligten Träger in ihrem Verhältnis zueinander nach den neuen Verhältnissen bestimmt; andernfalls wäre weder allseitig Kostenneutralität gewahrt, noch dem sich hieraus notwendig gleichzeitig ergebenden Gebot der adäquaten Beteiligung an entstehenden Aufwendungen Rechnung getragen.
Die Richtigkeit dieser Auffassung wird schließlich auch durch § 10a Abs 7 Satz 2 VAHRG bestätigt. Die Norm ist nämlich gerade im Interesse der beteiligten Träger erlassen und bewahrt diese im Ausnahmefall des beiderseitigen Leistungsbezuges umfassend und endgültig vor dem Risiko einer Doppelzahlung wie vor der Notwendigkeit der Rückabwicklung; demgegenüber bleibt es der internen Auseinandersetzung der früheren Ehegatten vorbehalten, ggf im Wege des bereicherungsrechtlichen Ausgleichs ein wirtschaftlich der Änderungsentscheidung entsprechendes Ergebnis auch für die Vergangenheit herzustellen. Ein derartiges Vorgehen wäre indessen sinnlos, ginge das Gesetz in Satz 1 aaO nicht selbst grundsätzlich von einer gleichermaßen das Grund- wie das Erstattungsverhältnis erfassenden Wirkung der Änderungsentscheidung aus. Nur dann, wenn die Abänderungsentscheidung grundsätzlich auch für die beteiligten Träger zu einer rückwirkenden Änderung der durch die ursprüngliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich geprägten sozialrechtlichen Lage führen kann, besteht überhaupt die Notwendigkeit, zur Wahrung eines Bestandsschutzinteresses im Einzelfall Ausnahmen in Betracht zu ziehen. Immer dort, wo demgegenüber nicht ausnahmsweise Satz 2 des § 10a Abs 7 VAHRG dies hindert, tritt im Umkehrschluß notwendig eine Rückwirkung in dem von Satz 1 aaO beschriebenen Umfang auch für die beteiligten Träger ein.
Unabhängig davon, ob es aufgrund der durch eine Änderungsentscheidung nach § 10a VAHRG geschaffenen neuen Sachlage in den Grenzen der §§ 44 ff SGB X zur Änderung gegenüber einem Ausgleichsberechtigten getroffener Entscheidungen kommt oder eine derartige Anpassung – wie in Fällen der vorliegenden Art – schon mangels Relevanz für den Umfang bereits zuerkannten Leistungen entfällt, ist damit aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung und mangels Alternative in jeder Hinsicht (fiktiv) davon auszugehen, daß die Leistungsentscheidung des Rentenversicherungsträgers (rechtlich) auf der Grundlage der durch die Änderungsentscheidung des Familiengerichts rückwirkend bestimmten Sachlage ergangen ist. Die neue Entscheidung nach § 10a VAHRG bestimmt demgemäß für den Zeitraum, für den sie nach Abs 7 Satz 1 aaO Geltung beansprucht, grundsätzlich gleichermaßen das Verhältnis des Ausgleichsberechtigten zum Versicherungsträger, wie auch spiegelbildlich das Verhältnis der am Versorgungsausgleich beteiligten Träger und die Erstattung von Aufwendungen zwischen ihnen allein maßgeblich. Hiervon ausgehend sind die begründeten Anwartschaften (rechtlich) dem Grunde nach ursächlich dann, wenn auch bereits der ersetzten Erstentscheidung des Familiengerichts diese Wirkung zugekommen war, und bestimmen abschließend auch den gerade hierauf entfallenden Anteil der zu erstattenden Aufwendungen.
3) Von dieser gesetzlichen Gestaltung der materiellen Rechtslage ausgehend hätte auch im vorliegenden Fall bereits eine inhaltlich mit § 10a Abs 7 Satz 1 VAHRG übereinstimmende und sich demgemäß nur beschränkt auf die Zeit bis zum 1. Oktober 1988 Rückwirkung beimessende Entscheidung des Familiengerichts für das Verhältnis der Klägerin zur Ausgleichsberechtigten wie auch zur Beklagten Bedeutung erlangt. Auch wenn die zuständigen familiengerichtlichen Instanzen im Rahmen des Änderungsverfahrens – wofür hier viel spricht – zwar Verfahren und Änderungstatbestände des § 10a VAHRG eingehalten, die zeitlichen Grenzen seines Abs 7 Satz 1 jedoch mißachtet haben, gilt für den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt jedoch nichts anderes. Die im Rahmen des Änderungsverfahrens ergangenen Entscheidungen sind nämlich unabhängig von ihrer inhaltlichen Rechtmäßigkeit bereits allein im Blick darauf, daß sie materiell in Rechtskraft erwachsen sind, für den erkennenden Senat wie für die Parteien verbindlich.
Der Beschluß des Familiengerichtes vom 10. April 1989 hat – soweit hier einschlägig – folgenden Wortlaut:
„In Abänderung des Urteils vom 23.10.1985 hat das Amtsgericht – Familiengericht Königstein im Taunus … beschlossen:
- …
- Zu Lasten der für den Antragsgegner bestehenden Versorgungsanwartschaften bei Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main werden dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Berlin Konto Nummer … Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich DM 94,86, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.10.1984 begründet.
- …”
Das OLG Frankfurt hat dann auf die Beschwerde der Beklagten wie folgt entschieden:
„Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
- …
- Zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main zu Az. … bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Berlin, Versicherungsnummer …, Rentenanwartschaften aus der Ehezeit, die am 31.10.1984 geendet hat, in Höhe von monatlich 159,35 DM begründet.
…”
Der Senat ist an diese allein dem Familiengericht vorbehaltene (§§ 621 Abs 1 Nr 6 Zivilprozeßordnung ≪ZPO≫, 23b Abs 1 Nr 7 Gerichtsverfassungsgesetz ≪GVG≫) Entscheidung gebunden (BSGE 66, 53, 57 und Urteile des Senats vom 16. November 1993, 4 RA 54/92, AmtlMittLVARheinpr 1994, 235 bzw SozR 3-2600 § 225 Nr 1); sie ist darüber hinaus unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit auch gegenüber den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, die am zugrundeliegenden Verfahren beteiligt waren (§ 53b Abs 2 Satz 1 FGG), formell und materiell in Rechtskraft erwachsen. Inhalt und Umfang des hiernach für die sozialgerichtliche Folgeentscheidung über den internen Ausgleich der beteiligten Träger maßgeblichen familiengerichtlichen Urteils ergeben sich dabei aus dem Tenor und den bei Zweifeln zu seiner Auslegung ggf heranzuziehenden Gründen. Hiernach ist davon auszugehen, daß beide im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens zuletzt mit dem Versorgungsausgleich befaßten Instanzen Teile der früheren Entscheidung vom 23. Oktober 1985 zwar sachlich begrenzt, zeitlich jedoch in vollem Umfang rückwirkend („partielle Totalrevision” iS der Entscheidung des Senats in AmtlMittLVA Rheinpr 1994, 235), ersetzt haben. Der ursprünglich Entscheidungstenor hatte damals gelautet:
„Zu Lasten der für den Antragsgegner bestehenden Versorgungsanwartschaften bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main, werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Berlin Konto Nummer … Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich DM 5,79, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.10.1984 begründet.”
Der Vergleich der nunmehr vom Familiengericht gewählten – und vom OLG korrigierten – Fassung mit dem zitierten Ausspruch des Verbund-Urteils vom 23. Oktober 1985 läßt die partielle Gleichartigkeit des Regelungsgegenstandes und das Ziel einer inhaltlich beschränkten, zeitlich indessen vollständigen, Ersetzung des früheren Ausspruchs bereits der äußeren Form nach ohne weiteres erkennen. Weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen der zuletzt ergangenen Entscheidungen über den Versorgungsausgleich wird zudem wenigstens durch ein Zitat des einschlägigen § 10a Abs 7 Satz 1 VAHRG zu erkennen gegeben, daß sich die zuständigen Gerichte der Notwendigkeit bewußt gewesen wären, die Rückwirkung ihrer „Abänderungsentscheidung” auf den Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monatsersten zu begrenzen. Erst recht fehlt es diesbezüglich der Sache nach an der erforderlichen ausdrücklichen Regelung; insofern hätte neben der in ihrem Aussagegehalt bereits zweifelhafte Bezeichnung des Eingangs des Abänderungsantrages in den Gründen (das FamG bezieht sich diesbezüglich auf den Antrag „vom 10.09.1988”, das OLG führt aus, die Beklagte habe „am 19.09.1988 Abänderung verlangt”) insbesondere auch der sich hieraus ergebende Abänderungszeitpunkt im Tenor konkret bezeichnet werden müssen (vgl zur entsprechenden Verpflichtung etwa Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 1. April 1993, 5 UF 13/93).
Nicht anders als eine auch hinsichtlich seines Abs 7 Satz 1 in Übereinstimmung mit § 10a VAHRG ergangene Änderungsentscheidung der Familiengerichte stellt sich indessen auch eine derartig ausgestaltete Entscheidung ihrem Wortlaut und Inhalt nach nicht vollständig an die Stelle der erstmaligen Regelungen über den Versorgungsausgleich. Auch sie beläßt es vielmehr mit Ausnahme der gerade durch die aufgrund der Änderungstatbestände veranlaßten Modifikationen iü (etwa hinsichtlich des dort festgesetzten Endes der Ehezeit) bei der – im Rahmen des hierfür vorgesehenen Verfahrens ausdrücklich auch nur abgeänderten und nicht ersetzten – Ausgangsentscheidung des AG vom 23. Oktober 1985 (vgl zur grundsätzlichen Aufrechterhaltung der Ausgangsentscheidung über den Versorgungsausgleich etwa Dörr, Zur Abänderung von Versorgungsausgleichsentscheidungen nach § 10a VAHRG, NJW 1988, 97, 98). Ihre gestaltende Wirkung auf die im nachhinein maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen der Klägerin unterscheidet sich demgemäß inhaltlich auch nicht von derjenigen sonstiger – unter Beachtung von § 10a Abs 7 Satz 1 VAHRG ergangener – Änderungsentscheidungen. Anders als diese gehen die tatsächlich ergangenen Entscheidungen lediglich hinsichtlich der beanspruchten zeitlichen Auswirkung über die gesetzlichen Vorgaben hinaus und bestimmen demgemäß auch allein den insofern für die Prüfung der Ursächlichkeit relevanten Sachverhalt. Selbst wenn iü im Rahmen des „Änderungsverfahrens” die im Verbund-Urteil vom 23. Oktober 1985 getroffenen Regelungen über den Versorgungsausgleich (in absolutem Widerspruch zur materiellen Rechtslage) zeitlich wie inhaltlich vollständig ersetzt worden wären, wäre die materiell rechtskräftige „Änderungsentscheidung” auch dem Erstattungsverfahren zugrunde zu legen gewesen; anders als bei originären Erstentscheidungen wäre zudem hierin historisch keine erstmalige Entscheidung überhaupt zu sehen, so daß selbst dann die Erbringung rentenrechtlicher Leistungen „aufgrund” der übertragenen Anwartschaften und nach dem Inhalt der zuletzt ergangenen Entscheidung in Betracht gekommen wäre.
4) Gegen die Erstattungspflicht der Beklagten auf der Grundlage der zuletzt ergangenen familiengerichtlichen Entscheidungen spricht schließlich auch nicht § 1 Abs 2 Nr 2 der Verordnung über das Berechnen und Durchführen der Erstattung nach § 1304b Abs 2 Satz 2 RVO und nach § 83b Abs 2 Satz 2 AVG (Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung ≪Erstattungs-VO≫) vom 11. März 1980 (BGBl I 420) idF der VO vom 2. April 1982 (BGBl I 420) und der VO vom 20. Dezember 1985 (BGBl I 2553). Insofern kann dahingestellt bleiben, ob die einschlägige Rechtsgrundlage (Art 4 des Gesetzes zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1976 ≪BGBl I 1477≫) den Verordnungsgeber überhaupt ermächtigt hat, in § 1 Erstattungs-VO materiell zu bestimmen, welche Leistungen ihrer Art nach erstattungsfähig sind. Dies ist im Blick auf den Wortlaut der Ermächtigung, der allein eine Regelung vorsieht, die „das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung nach § 1304b Abs 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung und § 83b Abs 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes” regelt, jedenfalls nicht von vorneherein zweifelsfrei. Nähere Hinweise hierzu sind iü auch der Entstehungsgeschichte von Art 4 aaO, der im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks 7/2015) noch nicht enthalten war und erst im Rahmen der parlamentarischen Beratungen ausgehend von einem entsprechenden Vorschlag im Rechtsausschuß (vgl Stenographisches Protokoll über die 78. Sitzung des Rechtsausschusses am Mittwoch, dem 22. Oktober 1975 S 52) eingefügt wurde, nicht zu entnehmen.
Jedenfalls erfaßt aber die Erstattungs-VO schon ausgehend vom Zeitpunkt ihrer letzten Änderung durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBl I 2553) ersichtlich nicht diejenigen Fallkonstellationen, die sich aus der erst mit § 10a VAHRG zum 1. Januar 1987 geschaffenen Möglichkeit einer späteren Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ergeben. § 1 Abs 2 Nr 2 Erstattungs-VO, nach dem der Erstattung die Aufwendungen nach Abs 1 Nr 6 aaO (Ausgaben für die dem Ausgleichsberechtigten … gewährten Leistungen der Rehabilitation) der Erstattung zugrunde gelegt werden, wenn die Leistung zur Rehabilitation nach Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts nach § 1587b Abs 2 des BGB bewilligt wurde, ist schon deshalb nicht einschlägig. Er befaßt sich vielmehr denkbar allein mit den erstmaligen Auswirkungen einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich; die erstattungsrechtliche Behandlung von Sachverhalten mit zeitlich aufeinanderfolgenden Regelungen hinsichtlich des Versorgungsausgleichs der ursprünglichen Entscheidung bleibt demgegenüber unbehandelt. Ohne daß hierauf im vorliegenden Zusammenhang noch näher einzugehen wäre, beschränkt sich die Verordnung zudem auch innerhalb des von ihr behandelten Bereichs auf den Aspekt der zeitlichen Sukzession und ist demgemäß im Blick auf die fehlende Beachtung des von §§ 1304b Abs 2 Satz 2 RVO, 83b Abs 2 Satz 2 AVG vorgegebenen Kausalitätserfordernisses unvollständig.
Nach Aufhebung der genannten rentenrechtlichen Bestimmungen zum 1. Januar 1992 ist die Erstattungs-VO darüber hinaus ohnehin nichtig. Unabhängig davon, daß grundsätzlich ein späterer Wegfall der Ermächtigungsnorm unbeachtlich ist (vgl BVerfGE 9, 3, 12; 12, 341, 346) bzw §§ 1304b Abs 2 Satz 2 RVO, 83b Abs 2 Satz 2 AVG durch inhaltsgleiche Bestimmungen des SGB VI abgelöst worden sind, beruft sich die unveränderte Erstattungs-VO nämlich ab diesem Zeitpunkt auf keine gültige Vorschrift mehr, auf die sie sich als Ermächtigungsgrundlage denkbar stützen könnte. Eine Mißachtung des Zitiergebots des Art 80 Abs 1 Satz 3 GG führt indessen stets zur Nichtigkeit der Verordnung (vgl eingehend BVerfG vom 6. Juli 1999, 2 BvF 3/90, EuGRZ 1999, 422 = RdL 1999, 210 = UPR 1999, 349 = DVBl 1999, 1266). Das Zitiergebot soll nämlich nicht nur die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage kenntlich und damit auffindbar machen, sondern es soll gerade aus den von der Exekutive selbst angeführten Einzelbestimmungen des Gesetzes auch die Feststellung ermöglichen, ob der Verordnungsgeber bei Erlaß von Regelungen von einer gesetzlichen Ermächtigung (hier nunmehr § 226 SGB VI!) überhaupt Gebrauch machen wollte. Erst ein derartiges Vorgehen ermöglicht es den Adressaten der Verordnung, deren Rechtsgrundlagen zu erkennen und ihre Einhaltung zu überprüfen (BVerfG aaO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen