Die Revision der Beklagten ist in vollem Umfang begründet.
2.1 Die Entscheidungen der Vorinstanzen verletzen Bundesrecht, soweit sie die Beklagte verpflichtet haben, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 11. Mai 1954 bis 30. November 1988 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und die dabei erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die Ablehnung der begehrten Feststellungen im Bescheid vom 3. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2002 ist rechtmäßig, die vom Kläger insoweit zwar zulässig erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind jedoch unbegründet.
Die Klagen konnten schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG erfasst wird. Maßstabsnorm ist § 1 Abs 1 AAÜG. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind (Satz 1). Soweit Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2).
2.1.1 Der Tatbestand des § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt; er hätte vorausgesetzt, dass der Kläger in der DDR zunächst durch einen staatlichen Akt in ein Versorgungssystem (hier: in die AVItech) einbezogen und dann zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend den Regelungen des Systems ausgeschieden wäre.
2.1.2 Entgegen der Auffassung des LSG war der Kläger auch zu keinem Zeitpunkt Inhaber eines bestehenden Versorgungsanspruchs (= Vollrecht) oder einer bestehenden Versorgungsanwartschaft nach § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG.
Zwar war der Leistungsfall der Invalidität bereits im November 1988 eingetreten, jedoch war dadurch weder ein Versorgungsanspruch noch eine Versorgungsanwartschaft entstanden. Denn der Kläger war – worauf bereits hingewiesen – zu keinem Zeitpunkt auf Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage (vgl hierzu: Urteile des Senats vom 9. und 10. April 2002, SozR 3-8570 § 1 Nr 1 bis 9) in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Nach Bundesrecht, wie es im Einigungsvertrag (EinigVtr) ausformuliert worden ist, war bzw ist eine wirksam erfolgte Einbeziehung jedoch unverzichtbare Voraussetzung für das Entstehen eines Versorgungsanspruchs oder einer Versorgungsanwartschaft (stRspr des Bundessozialgerichts ≪BSG≫, stellvertretend: Urteil vom 27. Juli 2004, B 4 RA 9/04 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, mwN).
2.1.3 Dem Anwendungsbereich des AAÜG konnte der Kläger nur unterfallen, wenn er eine fiktive Versorgungsanwartschaft iS der vom Senat vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 1. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folgt aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des EinigVtr. So untersagt der EinigVtr primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst a Neueinbeziehungen ab 3. Oktober 1990. Darüber hinaus ordnet der EinigVtr in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 – wenn auch mit Modifikationen – die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen ab 1. Juli 1990 untersagt hat (§ 22 Abs 1 Satz 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen Neueinbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem ab 1. Juli 1990 nicht mehr zulässig waren, ist darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen “Anspruch” auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Bei dieser Bewertung ist auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl S 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl S 487) ergeben. Nach § 1 VO-AVItech iVm § 1 Abs 1 und 2 2. DB hing ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für
- Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und
- die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar
- in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens.
Am 30. Juni 1990 erfüllte der Kläger zwar die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech, da er berechtigt war, den Titel eines Diplom-Ingenieurs zu führen, dagegen waren die sachliche und die betriebliche Voraussetzung zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt weder eine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt, noch war er in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der genannten Art beschäftigt; denn er ist bereits im November 1988 aus dem Erwerbsleben wegen Invalidität ausgeschieden. Aus welchen Gründen vor dem 30. Juni 1990 eine der drei Voraussetzungen entfallen ist, ist unerheblich (vgl hierzu auch: Urteile des Senats vom 29. Juli 2004, B 4 RA 4/04 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, und B 4 RA 12/04 R; ferner Urteil vom 8. Juni 2004, B 4 RA 56/03 R). Denn lag am 30. Juni 1990 eine der Voraussetzungen nicht vor, bestand bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme kein “Anspruch” auf Erteilung einer Versorgungszusage, der am 1. August 1991 als fiktive Versorgungsanwartschaft den Anwendungsbereich des AAÜG hätte eröffnen können.
2.1.4 Eine Gleichstellung weiterer Personen, die – wie der Kläger – vor dem 30. Juni 1990 aus einem an sich von einem Versorgungssystem erfassten Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden waren und deshalb nach den zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Zusatzversorgungssysteme (hier: AVItech) am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft Nichteinbezogener nicht erfüllten, ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit ua zu Grunde legen, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen werden durfte, der am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art 3 Abs 1 und 3 Grundgesetz gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie “rückwirkend” zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (stRspr des BSG, vgl stellvertretend: Urteil vom 29. Juli 2004, B 4 RA 4/04 R, mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen, vgl hierzu auch entsprechend: BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004, 1 BvR 1557/01, NVwZ 2005, 81).
2.1.5 Soweit sich das LSG auf die Entscheidung des Senats vom 23. Juni 1998 (SozR 3-8570 § 5 Nr 4) berufen hat, hat es verkannt, dass diese Entscheidung zu § 5 AAÜG ergangen ist, der einen von § 1 Abs 1 AAÜG abweichenden Prüfungsmaßstab beinhaltet. Das LSG ist somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG unterfällt. Die Revision der Beklagten hat mithin insoweit Erfolg.
2.2 Die Revision der Beklagten hat auch Erfolg, soweit sie die Aufhebung des Berufungsurteils, die Zurückweisung der Anschlussberufung und – sinngemäß – die Abweisung der vor dem LSG erhobenen Klage begehrt. Die Anschlussberufung ist ebenso wie die Klage bereits unzulässig.
2.2.1 Die unselbstständige Anschlussberufung war schon deshalb unzulässig, weil sie nicht den gleichen prozessualen Anspruch (vgl BSG SozR 3-1500 § 96 Nr 6; SozR 3-1500 § 29 Nr 1) wie die selbstständige Berufung der Beklagten betraf (vgl BSG, Urteil vom 23. Juni 1998, B 4 RA 33/97 R, mwN) und damit ein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt worden ist.
Der prozessuale Anspruch ergibt sich durch das vom Kläger auf Grund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Begehren sowie aus dem Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl BSG SozR 3-1500 § 29 Nr 1 mwN). Hier war Gegenstand des Verfahrens allein die vom SG ausgesprochene Verpflichtung, Zugehörigkeitszeiten zur AVItech und dabei erzielte Arbeitsentgelte festzustellen, nicht jedoch die Feststellung eines Versorgungsanspruchs für Dezember 1991. Der Kläger hat vielmehr erstmals die Feststellung eines Versorgungsanspruchs für Dezember 1991 im Berufungsverfahren geltend gemacht. Hierbei handelt es sich jedoch um einen prozessualen Anspruch, der nicht mit dem Anspruch im Zusammenhang stand, der Gegenstand des Verfahrens vor dem SG und auch der Berufung der Beklagten gewesen ist. Denn der prozessuale Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech und der dabei erzielten Arbeitsentgelte, die für die Bewertung einer fiktiven Vorleistung für die Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland maßgebend sind, beurteilt sich materiell-rechtlich nach den §§ 1 Abs 1, 5 und 8 AAÜG. Hingegen beurteilt sich der vom Kläger mit der Anschlussberufung geltend gemachte Anspruch auf eine Versorgungsrente für Dezember 1991 nicht nach dem erst am 1. August 1991 in Kraft getretenen AAÜG; dieses Gesetz regelt gerade nicht, ob ein Recht auf eine Zusatzversorgungsrente für Dezember 1991 bestanden hat (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 27. Juli 2004, B 4 RA 9/04 R). Materiell-rechtlich bestimmt sich die vom Kläger begehrte Feststellung des Bestehens eines Versorgungsanspruchs aus der AVItech für Dezember 1991 allein nach dem zu diesem Zeitpunkt durch den EinigVtr geschaffenen primären Bundesrecht und den bis zum 31. Dezember 1991 als sekundäres Bundesrecht fortgeltenden Bestimmungen des Versorgungssystems, hier der AVItech. Die Anschlussberufung betraf damit nicht den gleichen prozessualen Anspruch wie die Berufung der Beklagten. Sie war daher unzulässig.
2.2.2 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG die Klage erweitert und begehrt hat, die Beklagte zu verpflichten, für Dezember 1991 einen Zahlungsanspruch gegen einen Versorgungsträger aus Versorgungsrecht festzustellen, ist diese Klage unzulässig.
Das LSG war nicht befugt, über diese Verpflichtungsklage zu entscheiden, auch wenn sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf die Erweiterung iS einer Klageänderung eingelassen hatten (§ 99 Abs 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Denn auch eine zulässige Klageänderung entbindet das Gericht nicht, die Zulässigkeit der geänderten Klage zu prüfen, da für diese sämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen müssen, also bei der Verpflichtungsklage auch diejenige eines im Vorverfahren angegriffenen und überprüften Verwaltungsakts (§§ 54 Abs 1, 78 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 SGG). Über den mit der Klageerweiterung geltend gemachten Zahlungsanspruch hat die Beklagte aber nicht zuvor durch in einem Vorverfahren überprüften Verwaltungsakt entschieden, sodass die Klage – als unzulässig – abzuweisen war.