Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2002 sowie das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 26. Februar 2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten noch über die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Klägerin ab dem 1. Januar 2001.
Die 1942 geborene Klägerin hat – nach Aufgabe einer versicherten Beschäftigung im September 1975 und anschließender Kindererziehung (Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis zum 19. September 1984) – zuletzt zwischen Mai 1989 und April 1994 insgesamt 41 Monate Pflichtbeiträge zurückgelegt. Seit Januar 1997 entrichtet die Klägerin wegen der Pflege ihres in der Pflegestufe I eingruppierten Enkelsohns in häuslicher Umgebung laufend Pflichtbeiträge für eine Pflegetätigkeit.
Am 7. Dezember 1997 erlitt die Klägerin einen Schlaganfall, der eine rechtsseitige Hemiparese mit motorischer Aphasie zur Folge hatte. Trotz stationärer Rehabilitationsmaßnahmen verblieben eine Hemiparese mit leichter Kraftminderung, eine Sensibilitäts- und Feinmotorikstörung der rechten oberen Extremität, bewegungs- und belastungsabhängige Schulterschmerzen rechts sowie eine reduzierte Belastbarkeit des rechten Beins. Hinzu kam eine beträchtliche bronchiale Empfindlichkeit.
Den am 5. Juni 2000 gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 30. Juni und 24. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2001 ab, weil ausgehend von einem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit auf Dauer am 7. Dezember 1997 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien; die Klägerin habe im maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum vom 7. Dezember 1992 bis 6. Dezember 1997 lediglich 25 Monate Pflichtbeiträge entrichtet, sodass die erforderlichen 36 Monate nicht erreicht würden.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Münster (SG) die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 30. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2001 verurteilt, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Januar 2001 zu zahlen (Urteil vom 26. Februar 2002). Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 20. Dezember 2002 zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin könne seit ihrem am 7. Dezember 1997 erlittenen Schlaganfall auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keinerlei Tätigkeiten mehr verrichten, sodass sie seit diesem Zeitpunkt dauerhaft voll erwerbsgemindert sei. Mit Rechtsänderung zum 1. Januar 2001 und Einführung der Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs 2 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) neuer Fassung (nF) sei mit dem Zeitpunkt der Rechtsänderung der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung eingetreten, sodass die Klägerin ab dem 1. Januar 2001 Anspruch auf diese Rente habe.
Die Annahme einer am 7. Dezember 1997 eingetretenen Erwerbsunfähigkeit der Klägerin nach altem Recht (§ 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung – aF) sei durch die Pflegetätigkeit der Klägerin nicht ausgeschlossen. Denn die nichterwerbsmäßige Pflege eines nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) Pflegebedürftigen sei gerade keine Erwerbstätigkeit, die einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit entgegenstehe. Eine erwerbsmäßige Pflegetätigkeit liege bei der von der Klägerin ausgeübten Pflege des Enkelsohns in häuslicher Umgebung gemäß § 19 Satz 1 SGB XI aber nicht vor.
Zwar seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI aF für die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit alten Rechts nicht gegeben. Bei durchgängig aufgehobenem Leistungsvermögen der Klägerin sei jedoch mit Ersetzung der Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit durch die Rente wegen Erwerbsminderung ab 1. Januar 2001 ein neuer Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung eingetreten. Dies ergebe sich aus § 300 Abs 1 SGB VI, wonach neues Recht auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden sei, wenn bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts der Sachverhalt bestanden habe. Das neue Recht sei mit der Folge anzuwenden, dass zu prüfen sei, ob unter Zugrundelegung eines am 1. Januar 2001 eingetretenen Leistungsfalls der vollen Erwerbsminderung nunmehr die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Rentenart vorlägen.
Dies werde durch die Regelung des § 302b Abs 1 Satz 3 SGB VI bestätigt, wonach nur ein paralleler Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach neuem Recht allein aus Anlass der Rechtsänderung ausgeschlossen werde, wenn vorher bereits ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach altem Recht bestanden habe. Da die Klägerin einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach altem Recht gerade nicht habe, weil hierfür die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, sei auf Grund des am 1. Januar 2001 unstreitig aufgehobenen Leistungsvermögens ein neuer Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs 2 SGB VI nF eingetreten, für den neben der Wartezeit auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI nF erfüllt seien. Denn in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2000 lägen 48 mit Pflichtbeiträgen belegte Monate vor.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts (§ 43 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI nF, § 302b Abs 1 Satz 3 SGB VI). Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:
Nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI idF ab 1. Januar 2001 hätten Versicherte bis zu Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie neben der vollen Erwerbsminderung in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung wenigstens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet hätten und die allgemeine Wartezeit erfüllten. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanzen scheitere der geltend gemachte Rentenanspruch daran, dass die Klägerin vor Eintritt der (vollen) Erwerbsminderung nicht wenigstens 36 Monate, sondern lediglich 25 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt habe. Dem eindeutigen Wortlaut des § 43 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI nF (“… vor Eintritt der Erwerbsminderung …”) folgend müsse die fragliche Vorversicherungszeit in dem Fünf-Jahres-Zeitraum vor dem 7. Dezember 1997 (Eintritt der vollen Erwerbsminderung durch Schlaganfall) bestehen. In der Zeit vom 7. Dezember 1992 bis zum 6. Dezember 1997 seien jedoch lediglich 25 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden.
Die ab 1997 von der Klägerin verrichtete Pflegetätigkeit im häuslichen Bereich sei nicht geeignet, die Annahme der vollen Erwerbsminderung zu widerlegen. Als nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung entrichtete Beiträge könnten sie zudem zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen keine Anrechnung finden. Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit könne unter dem Eintritt der für den jeweiligen Rentenanspruch relevanten Leistungsminderung – im Gesetz als Eintritt der Erwerbsminderung bezeichnet – nur der Zeitpunkt verstanden werden, der bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einen Rentenanspruch auslöse.
Die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfolgte Neuregelung des § 43 SGB VI vermöge hieran nichts zu ändern, weil dies mit dem Eintritt der Erwerbsminderung – mit dem Tatbestand als solchem – nichts zu tun habe. Soweit sich die Vorinstanzen stattdessen mit der Vorschrift des § 302b Abs 1 Satz 3 SGB VI auseinander gesetzt hätten, werde verkannt, dass allein das Inkrafttreten neuen Rechts keinen Leistungsfall iS dieser (neuen) Vorschrift auslöse. Die Rechtsnorm solle nur verhindern, dass Personen, die bereits Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (nach bisherigem Recht) bezögen, allein aus Anlass der Rechtsänderung zum 1. Januar 2001 einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung erhielten. Wie bei der Klägerin fielen also regelmäßig der Eintritt der Erwerbsminderung – weil vor dem 1. Januar 2001 liegend – und der Leistungsfall für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung – weil erst ab dem 1. Januar 2001 möglich – zeitlich auseinander. Allein durch eine enge, sich ausschließlich an dem Wortlaut des § 43 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI nF orientierende Gesetzesinterpretation lasse sich verhindern, dass mit Beiträgen, die erst nach dem Eintritt der Erwerbsminderung – frühere Terminologie: nach Eintritt des Versicherungsfalles – entrichtet würden, rückwirkend und damit in einer nicht systemkonformen Weise die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch erfüllt würden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2002 sowie das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 26. Februar 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Im Einverständnis der Beteiligten hat der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs 2 SGG entschieden.
Die Revision ist begründet. SG und LSG haben der Klägerin zu Unrecht einen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Rente nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI idF des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit liegen ab 1. Januar 2001 ebenso wenig vor wie die Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 44 SGB VI aF).
Zwar ist die Klägerin – wie das LSG bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat und wie auch zwischen den Beteiligten nicht streitig ist – seit dem 7. Dezember 1997 wegen der Folgen eines an diesem Tag erlittenen Schlaganfalls nicht mehr in der Lage, Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten, sodass die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung von Rente sowohl wegen Erwerbsunfähigkeit iS von § 44 Abs 2 SGB VI aF als auch wegen voller Erwerbsminderung iS von § 43 Abs 2 SGB VI nF vorliegen. Die Klägerin hat jedoch im maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bzw vollen Erwerbsminderung (7. Dezember 1992 bis 6. Dezember 1997) nicht wenigstens 36 Kalendermonate (drei Jahre) Pflichtbeiträge, sondern – den unwidersprochen gebliebenen und damit den Senat ebenfalls bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG zufolge – lediglich 25 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet, sodass die (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für beide Renten (§ 44 Abs 1 Nr 2 SGB VI aF; § 43 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI nF) nicht erfüllt sind.
Dem eindeutigen Wortlaut des § 43 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI nF nach kommt es für die Gewährung einer Rente wegen (voller) Erwerbsminderung darauf an, dass in den letzten fünf Jahren “vor Eintritt der Erwerbsminderung” drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sind. Dieser “Eintritt der Erwerbsminderung” iS des § 43 Abs 2 Satz 1 Nr 2 und 3 SGB VI nF kann nicht gleichgesetzt werden mit dem – dem Grunde nach eine neue Rentenleistung (Rente wegen ≪voller≫ Erwerbsminderung) auslösenden – Inkrafttreten einer neuen Vorschrift, hier: des geänderten § 43 SGB VI idF des Gesetzes zur Reform der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum 1. Januar 2001.
Zwar besagt § 300 Abs 1 SGB VI, dass neues Recht auch dann auf einen Sachverhalt anzuwenden ist, wenn bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts der Sachverhalt bestanden hat. Dies bedeutet jedoch nur, dass nach Inkrafttreten des neuen Rechts der Rente wegen Erwerbsminderung mit Beginn des 1. Januar 2001 dieses Recht auf den vorhandenen Sachverhalt Anwendung findet. Der hier der Anwendung des Rechts zugrundeliegende (unter die Tatbestandsmerkmale der § 43 Abs 2 SGB VI nF, § 302b Abs 1 Satz 3 SGB VI zu subsumierende) Sachverhalt ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass der Eintritt der (vollen) Erwerbsminderung in gleicher Weise wie der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nach altem Recht durch den Schlaganfall der Klägerin am 7. Dezember 1997 ausgelöst worden ist. Nicht hingegen kann – wovon die Vorinstanzen ausgegangen sind – durch das Inkrafttreten des neuen § 43 SGB VI zum 1. Januar 2001 ein Leistungsanspruch der Klägerin nach dieser Vorschrift bejaht werden, ohne dass die weiteren Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift – insbesondere das Vorliegen einer entsprechenden Vorversicherungszeit “vor Eintritt der Erwerbsminderung” – ungeprüft blieben.
Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass sich allein durch diese enge, sich ausschließlich an dem Wortlaut des § 43 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI nF orientierende Gesetzesinterpretation verhindern lässt, dass mit Beiträgen, die erst nach Eintritt einer Erwerbsminderung – nach der früheren Terminologie: nach Eintritt des Versicherungsfalles – entrichtet werden, rückwirkend – und damit in nicht systemkonformer Weise – die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch noch erfüllt werden. Der Umstand, dass die Vorversicherungszeit “vor Eintritt der Erwerbsminderung” zurückgelegt sein muss, entspricht vielmehr dem Grundgedanken des Versicherungsprinzips, wonach nur das Risiko vom Versicherungsschutz umfasst wird, das sich nach Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen verwirklicht. Eine Ausnahme hiervon lässt das Gesetz allein in § 50 Abs 2 SGB VI zu, wonach ein bereits voll erwerbsgeminderter Versicherter die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung noch erfüllen kann, wenn er durch nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung geleistete Beiträge die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Ein Abstellen auf die Regelung des § 302b Abs 1 Satz 3 SGB VI führt nicht zu einer von § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI aF abweichenden Beurteilung der zu berücksichtigenden Vorversicherungszeit. Diese Vorschrift besagt nur, dass aus Anlass der Rechtsänderung kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht, wenn am 31. Dezember 2000 bereits ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestand.
Damit soll sichergestellt werden, dass auf Grund des geänderten Rechts nicht parallel zu einem bestehenden Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geprüft werden muss, ob der Rentenbezieher (auch) einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach neuem Recht hätte. Denn ein solcher Anspruch würde regelmäßig nicht höher oder bei Besitzschutz allenfalls gleich hoch ausfallen, sodass ein entsprechend hoher Verwaltungsaufwand durch parallele Antragstellung vermieden werden soll (vgl BT-Drucks 14/4230 S 30 zu Nr 55 ≪§ 302b≫). Ein Umkehrschluss des Inhalts, dass bei einem bisherigen Nichtbestehen eines Rentenanspruchs allein durch das Inkrafttreten des neuen Rechts wegen Erwerbsminderung zum 1. Januar 2001 ein neuer Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung ausgelöst würde, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen