nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Münster (Entscheidung vom 26.02.2002; Aktenzeichen S 14 RJ 23/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 26.02.2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im zweiten Rechtszug. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.01.2001.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin hat keine Ausbildung durchlaufen. Von 1960 bis 1965 war sie als Packerin, dann bis 1969 in einer Spinnerei und im Anschluss daran bis März 1971 als Näherin tätig. Zwischen dem 01.05.1989 und dem 30.04.1994 arbeitete die Klägerin erneut mit Unterbrechungen als Näherin. Seitdem ist die Klägerin ohne Beschäftigung.
Vom 26.08.1960 bis zum 30.09.1975 sind mit Unterbrechungen Pflichtbeiträge gespeichert. Bis zum 19.09.1984 sind Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt. Zwischen dem 01.05.1989 und dem 30.04.1994 liegen insgesamt 41 mit Pflichtbeiträgen belegte Monate sowie vom 11.08.1990 bis zum 06.12.1990 und vom 13.07.1991 bis zum 16.07.1991 Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vor. Ab dem 01.01.1997 sind durchgängig Pflichtbeiträge für eine Pflegetätigkeit der Klägerin gespeichert. Die Klägerin pflegt ihren in Pflegestufe I eingruppierten Enkelsohn in häuslicher Umgebung.
Am 07.12.1997 erlitt die Klägerin einen Schlaganfall. Sie war des halb von diesem Tag bis zum 16.12.1997 im M ...-Spital R ... in stationärer Behandlung wegen einer akut aufgetretenen rechtsseitigen Hemiparese mit motorischer Aphasie. Der Allgemeinzustand war akut reduziert. Laut dem Entlassungsbericht vom 17.12.1997 habe sich nach der Aufnahme eine langsame Besserungstendenz der rechtsseitigen Hemiparese sowie der aphasischen Störung gezeigt. Insbesondere die Konzentrationsstörungen persistierten allerdings.
Alsdann befand sich die Klägerin bis zum 09.01.1998 im S ...-Hospital M ... in einer stationären geriatrischen Rehabilitationsmaßnahme. Diagnostiziert wurden ein Zustand nach Stammganglienblutung links (07.12.1997) mit Hemiparese rechts, (initial) motorischer Aphasie und Konzentrationsstörungen. Diese Beschwerden konnten laut Entlassungsbericht vom 02.02.1998 soweit gebessert werden, dass letztlich nur noch geringe Restbeschwerden verblieben seien.
Vom 05.02.1998 bis zum 19.03.1998 gewährte die Beklagte der Klägerin eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der M ...-Klinik B ... D ... Diagnostiziert wurden eine Stammganglienblutung links am 07.12.1997 mit armbetonter spastischer Hemiparese rechts und Dysphonie sowie eine Hypercholesterinämie. Die psychophysische Belastbarkeit sei reduziert. Es liege eine Stimmstörung mit teilweise verhauchter, aphonischer Stimme vor. Es bestünden eine Hemiparese mit leichter Kraftminderung, Sensibilitätsstörung und Feinmotorikstörung der rechten oberen Extremität, bewegungs- und belastungsabhängige Schulterschmerzen rechts sowie eine reduzierte Belastbarkeit des rechten Beins. Auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei das Leistungsvermögen faktisch aufgehoben. Da noch mit einer weiteren Rückbildung der neurologischen Störungen zu rechnen sei, sei eine erneute sozialmedizinische Beurteilung in ca. 6 Monaten zu empfehlen. Die Leistungsminderung beruhe auf dem erlittenen Schlaganfall.
Mit Bericht vom 03.05.1999 dokumentierte Dr. P ... (Internist, Lungen- und Bronchialheilkundler) eine beträchtliche bronchiale Empfindlichkeit.
Am 05.06.2000 beantragte die Klägerin Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit (EU/BU). Sie wies auf ihre Schwerbehinderung hin. Ihre auf Grund des am 07.12.1997 erlittenen Schlaganfalls erlittenen gesundheitlichen Folgestörungen würden nicht mehr ausheilen. Seit diesem Schlaganfall halte sie sich für EU.
Mit Bescheid vom 30.06.2000 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab. Ein solcher Anspruch sei nämlich selbst dann zu verneinen, wenn am Tag der Antragstellung eine Erwerbsminderung vorgelegen hätte, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Hierbei laufe der maßgebliche Zeitraum vom 05.06.1995 bis zum 04.06.2000. In diesem Zeitraum lägen aber nur 24 mit Pflichtbeiträgen belegte Monate vor. Gleiches gelte bei einem am 07.12.1998 eingetretenen Versicherungsfall, weil vom 08.12.1993 bis zum 07.12.1998 nur 27 Pflichtbeiträge lägen und Verlängerungstatbestände zu verneinen seien.
Hiergegen legte die Klägerin mit am 13.07.2000 bei der Beklagten eingegangenem Schriftsatz Widerspruch ein. Sie führte aus, dass bei einem am 05.06.2000 eingetretenen Leistungsfall auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, da dann bereits vom 01.01.1997 bis zum 31.12.1999 Pflichtbeiträge wegen Pflegetätigkeit vorlägen. Die im Versicherungsverlauf gespeicherten Daten seien vollständig und richtig.
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