Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Pflegeversicherung. Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder. Berücksichtigung von Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners. beitragsmindernde Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des Ehegatten oder Lebenspartners sowohl gegenüber gemeinsamen als auch gegenüber nur eigenen nicht familienversicherten Kindern verfassungsrechtlich geboten
Leitsatz (amtlich)
Wird bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge nicht nur auf die eigenen Einnahmen des freiwillig Versicherten, sondern zusätzlich auf Einnahmen seines Ehegatten oder Lebenspartners zurückgegriffen, ist es im Rahmen des verfassungsrechtlich verankerten Familienlastenausgleichs geboten, dessen Unterhaltspflicht sowohl gegenüber gemeinsamen als auch gegenüber nur eigenen nicht familienversicherten Kindern beitragsmindernd zu berücksichtigen.
Normenkette
SGB 5 § 240 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2007-03-26, Abs. 5 Fassung: 2009-07-17; SGB 11 § 57 Abs. 4 S. 1; SzBeitrVfGrs § 2 Abs. 4 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Februar 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der von der Klägerin vom 1.7. bis 31.12.2009 als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu zahlenden Beiträge zur GKV und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV).
Die Klägerin ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann zusammen. Im gemeinsamen Haushalt leben nach den Feststellungen des LSG drei Kinder des Ehemanns (* Mai 1990, * Oktober 1991, * November 1994) und zwei Kinder der Klägerin (*1993, *1995). Keines der Kinder ist ein gemeinsames Kind der Klägerin und ihres Ehemanns. Die seit 2007 in der GKV als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten und in der sPV bei der beigeladenen Pflegekasse versicherte Klägerin verfügte im Jahr 2009 über kein eigenes Einkommen. Ihr privat kranken- und pflegeversicherter Ehemann bezog 2009 als Ruhestandsbeamter eine Pension. Die beiden Kinder der Klägerin sind - über sie vermittelt - in der GKV und in der sPV familienversichert. Die drei Kinder des Ehemanns der Klägerin sind privat kranken- und pflegeversichert.
Die Beklagte setzte - auch im Namen der Beigeladenen - unter Bezugnahme auf die zum 1.1.2009 in Kraft getretenen Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) ab Januar 2009 für die Klägerin Beiträge zur GKV und zur sPV neu fest. Dabei legte sie - anders als zuvor - als Einkommen der Klägerin die Hälfte der Pension ihres Ehemanns ohne Abzüge für die im Haushalt lebenden Kinder zugrunde (Bescheid vom 16.7.2009; Widerspruchsbescheid vom 5.11.2009).
Das SG hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, ab 1.1.2009 Beiträge nur in Höhe des Mindestbeitrags für freiwillig Versicherte in der GKV zu verlangen sowie die insoweit zu Unrecht gezahlten Beiträge zu erstatten. Die BeitrVerfGrsSz seien unwirksam, jedenfalls sei die Beitragserhebung rechtswidrig, weil die Beklagte für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder keine Abzüge vom heranzuziehenden Einkommen vorgenommen habe. Darin liege eine ungerechtfertigte Benachteiligung von Patchwork-Familien (Urteil vom 18.5.2011). Das LSG hat das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die normative Beschränkung von Absetzbeträgen auf lediglich gemeinsame Kinder der Eheleute verstoße nicht gegen die Verfassung (Urteil vom 9.2.2017).
Die Klägerin rügt einen Verstoß von § 240 Abs 5 SGB V und § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz gegen Art 6 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG. Nach der Rechtsprechung des BSG seien nicht in der GKV beitragsfrei mitversicherte Kinder bei der Beitragsbemessung nach dem halben Ehegatten-Einkommen zu berücksichtigen (Hinweis auf BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 KR 15/13 R - BSGE 119, 107 = SozR 4-2500 § 240 Nr 25, RdNr 32 und BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 21/14 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 30 RdNr 27). Da Kinder einer Patchwork-Familie nicht regelmäßig Unterhaltsansprüche gegen "externe" Elternteile hätten, würden sie gegenüber gemeinsamen Kindern diskriminiert. Im Übrigen sei es ungerecht, dass der Unterhalt für die Kinder des Ehemanns den familienrechtlichen Ehegattenunterhalt mindere, bei der Beitragserhebung in der GKV und sPV hingegen keine Rolle spiele.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte den Klageanspruch hinsichtlich der Beitragsmonate Januar bis Juni 2009 anerkannt und die Klägerin das Teil-Anerkenntnis angenommen. Darüber hinaus haben die Beteiligten den Rechtsstreit auf die Beitragsfestsetzung für die Zeit vom 1.7. bis zum 31.12.2009 beschränkt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Februar 2017 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 18. Mai 2011 zurückzuweisen.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinn der Aufhebung und Zurückverweisung begründet.
Zu Unrecht hat das LSG auf die Berufung der Beklagten das klagezusprechende Urteil des SG in vollem Umfang aufgehoben. Die Klage ist unzulässig und war daher abzuweisen, soweit die Klägerin mit ihr die Erstattung von Beiträgen begehrt (dazu 1.). Ob die Beklagte mit Bescheid vom 16.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.11.2009 die Beiträge zur GKV (dazu 2.) sowie sPV (dazu 3.) für die Zeit vom 1.7. bis zum 31.12.2009 in zutreffender Höhe festgesetzt und nachgefordert hat, kann nicht abschließend beurteilt werden. Kraft ausdrücklicher normativer Regelung kommt ein pauschaler Abzug von den Einnahmen eines Ehegatten oder Lebenspartners für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder in Betracht (dazu 2. a). Vor dem Hintergrund des Schutzes von Ehe und Familie nach Art 6 Abs 1 GG iVm dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art 3 Abs 1 GG sind aber auch für nicht gemeinsame und zugleich nicht familienversicherte, aber unterhaltsberechtigte Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners des freiwilligen Mitglieds der GKV Absetzbeträge zu berücksichtigen (dazu 2. b). Anders als im Fall gemeinsamer unterhaltsberechtigter Kinder ist aber ein möglicherweise tatsächlich geleisteter Unterhalt Dritter anzurechnen (dazu 2. c). Die insoweit notwendigen Feststellungen muss das LSG nachholen (dazu 2. d).
1. Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin erstmals vor dem SG die Erstattung zu viel entrichteter Beiträge beantragt hat. Insoweit fehlt es an einer gerichtlich überprüfbaren Verwaltungsentscheidung. Eine Beitragserstattung hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten oder Beigeladenen vorgerichtlich nicht geltend gemacht.
2. Die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung für die Zeit vom 1.7. bis zum 31.12.2009 kann der Senat nicht abschließend beurteilen. Die Feststellungen des LSG erlauben keine Entscheidung, ob die Beklagte und die Beigeladene zutreffend die Hälfte der Einnahmen des Ehemanns der Klägerin unter Außerachtlassung von Absetzbeträgen für seine Kinder der Beitragsbemessung zugrunde gelegt haben.
a) Ab 1.1.2009 ist nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V (idF des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378) die Beitragsbemessung für den Personenkreis der freiwilligen Mitglieder der GKV nicht mehr durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse, sondern einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) zu regeln. In Erfüllung dieses Regelungsauftrags hat der SpVBdKK die BeitrVerfGrsSz vom 27.10.2008 erlassen (hier für die streitige Zeit ab 1.1.2009 idF vom 17.12.2008 und der weiteren Änderungen). Wie der Senat wiederholt entschieden und ausführlich begründet hat, stehen die BeitrVerfGrsSz für sich genommen in Einklang mit höherrangigem (Gesetzes- und Verfassungs-)Recht (vgl zuletzt BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 KR 15/13 R - BSGE 119, 107 = SozR 4-2500 § 240 Nr 25, RdNr 22 mwN; grundlegend BSG Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17). Gemäß § 2 Abs 4 S 1 und 3 BeitrVerfGrsSz setzen sich bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz nicht einer Krankenkasse (§ 4 Abs 2 SGB V) angehört, die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammen; letztere werden bis zur Hälfte, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze (2009: 3675 Euro x 0,5 = 1837,50 Euro), berücksichtigt.
Beitragsbemessungsgrundlage ist danach die Hälfte der monatlichen Einnahmen des Ehemanns der Klägerin iHv 1363,61 Euro. Dieser Betrag ist entgegen der Auffassung der Revision "vor Steuern" zugrunde zu legen. Das folgt aus dem durch § 240 Abs 2 S 1 SGB V angeordneten Gleichlauf zur Beitragsbemessung versicherungspflichtiger Beschäftigter (vgl § 14 Abs 1 und 2 SGB IV), für die im Beitragsrecht der Sozialversicherung grundsätzlich das "Bruttoprinzip" (vgl zB BSG Urteil vom 22.9.1988 - 12 RK 36/86 - BSGE 64, 110, 111 f = SozR 2100 § 14 Nr 22 S 21 f, Juris RdNr 18 mwN) maßgebend ist.
Die Beklagte hat die Einnahmen des Ehemanns der Klägerin nicht unter Anwendung von § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz um pauschale Absetzbeträge reduziert, weil keines der im gemeinsamen Haushalt der Klägerin und ihres Ehemanns lebenden fünf Kinder ein gemeinsames Kind ist. Dies hält rechtlicher Überprüfung unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Grundsätze nicht stand.
b) Auch für nicht gemeinsame und nicht familienversicherte, aber unterhaltsberechtigte Kinder des Ehegatten, dessen Einnahmen bei der Beitragsbemessung des freiwillig Versicherten herangezogen werden, ist der Absetzbetrag zu berücksichtigen. Dem stehen weder der Wortlaut des § 240 Abs 5 SGB V noch dessen Regelungsgeschichte entgegen (dazu aa). Vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG in Verbindung mit der Schutzgarantie des Art 6 Abs 1 GG für Ehen und Familien sind aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots zum Familienlastenausgleich Absetzungen vom zu berücksichtigenden Einkommen nicht nur bei Ehegatten und Lebenspartnern, die mit gemeinsamen Kindern zusammenleben, sondern auch bei sog Patchwork-Familien mit nicht gemeinsamen Kindern vorzunehmen (dazu bb).
aa) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Abs 2 SGB V angehören, berücksichtigt wird, ist gemäß § 240 Abs 5 SGB V von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung wegen der Regelung des § 10 Abs 3 SGB V nicht besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Dass diese Vorschrift auf jedes "gemeinsame" Kind abstellt, bedeutet nicht im Gegenschluss (argumentum e contrario), dass Absetzbeträge für nicht gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder von vornherein ausgeschlossen sind. Der Gesetzeswortlaut regelt nur eine denkbare Konstellation. Hinsichtlich der Kindeszugehörigkeit ist er offen und begrenzt die Einkommensbereinigung nicht zwingend auf "gemeinsame" unterhaltsberechtigte Kinder. Die Gesetzeshistorie führt zu keinem anderen Ergebnis. § 240 Abs 5 SGB V geht auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des BT-Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss, BT-Drucks 16/13428 S 62 f) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (BT-Drucks 16/12256 und 16/12677) zurück. Zwar soll die Vorschrift sicherstellen, "dass für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind ein Freibetrag abzusetzen ist" (BT-Drucks 16/13428 S 94 zu Nr 10b - neu - Buchst b). Außerdem wird aber auch auf das Urteil des BSG vom 24.4.2002 (B 7/1 A 1/00 R - BSGE 89, 213 = SozR 3-2500 § 240 Nr 42) hingewiesen, wonach die Satzung einer Krankenkasse bei der Anrechnung von Ehegatten-Einkommen auch für beitragsfrei familienversicherte unterhaltsbedürftige Kinder Abzüge vorsehen dürfe. Dafür, dass mit der Einführung des § 240 Abs 5 SGB V entgegen vor 2009 gültiger Satzungsregelungen der Krankenkassen (vgl ua § 16 Abschn I Nr 3 der Satzung der Beklagten idF des 51. Nachtrags, Stand: 1.8.2008) die Absetzbarkeit von Freibeträgen für nicht gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder ausgeschlossen werden sollte, ist nach den Gesetzesmaterialien nichts ersichtlich.
bb) Die Berücksichtigung von Kindern bei der Beitragsbemessung nach dem halben Ehegatten-Einkommen ist durch Art 6 Abs 1 GG in Verbindung mit Art 3 Abs 1 GG geboten. Als verbindliche Wertentscheidung gewährleistet Art 6 Abs 1 GG für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung, Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln (BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 KR 15/13 R - BSGE 119, 107 = SozR 4-2500 § 240 Nr 25, RdNr 31 und 35 mit Hinweisen auf BVerfG). Der Schutzbereich dieser Grundrechtsgarantien ist eröffnet. Denn Eheleute und Lebenspartner werden bereits dadurch gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften benachteiligt, dass dem freiwilligen Mitglied in der GKV Einkünfte des Ehegatten oder Lebenspartners zugerechnet werden und damit eine höhere Beitragslast entsteht. Allerdings hat es der Senat zu den bis zum 31.12.2008 gültigen Satzungsregelungen der Krankenkassen verfassungsrechtlich nicht beanstandet, dass Ehegatten-Einkommen bei der Bemessung der Beiträge für freiwillige Mitglieder der GKV herangezogen werden (vgl ausführlich zur Rechtsentwicklung BSGE 89, 213, 217 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 42 S 217 ff). Daran hat der Senat auch nach Einführung der BeitrVerfGrsSz zum 1.1.2009 festgehalten (vgl ua BSG Urteil vom 28.5.2015 - BSGE 119, 107 = SozR 4-2500 § 240 Nr 25, RdNr 29 ff). Wird bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge nicht nur auf die eigenen Einnahmen des freiwillig Versicherten, sondern zusätzlich auf Einnahmen seines Ehegatten oder Lebenspartners zurückgegriffen, ist es allerdings im Rahmen des verfassungsrechtlich verankerten Familienlastenausgleichs geboten, dessen Unterhaltspflicht sowohl gegenüber gemeinsamen als auch gegenüber nur eigenen nicht familienversicherten Kindern beitragsmindernd zu berücksichtigen.
Aus Art 6 Abs 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgt die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich (BSG Urteil vom 28.5.2015 - BSGE 119, 107 = SozR 4-2500 § 240 Nr 25, RdNr 31 mit Hinweisen auf BVerfG). Dem ist der Gesetzgeber in der GKV durch zahlreiche familienfördernde Maßnahmen nachgekommen (ua beitragsfreie Familienversicherung, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, Anspruch auf Haushaltshilfe, keine Zuzahlungspflicht für Kinder, Minderung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen, Fortbestehen der Pflichtmitgliedschaft und Beitragsfreiheit bei Anspruch auf Mutterschaftsgeld oder Bezug von Erziehungsgeld oder Elterngeld, Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, vgl BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 70 mwN). Auch § 240 Abs 5 SGB V und § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz tragen dem Gebot des Familienlastenausgleichs Rechnung, indem bei gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kindern - selbst im Fall der Familienversicherung - Freibeträge abzusetzen sind. Hierzu hat das BSG bereits entschieden, dass Art 6 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG nicht verletzt sind, soweit sie die Berücksichtigung von Absetzungsbeträgen für "familienversicherte" Kinder bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter nach dem halben Ehegatten-Einkommen ausschließen, wenn diese nicht gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder, sondern in eine (neue) Ehe eingebracht worden sind (BSG Urteil vom 28.5.2015 - BSGE 119, 107 = SozR 4-2500 § 240 Nr 25, RdNr 29 ff). Der Senat entwickelt diese Rechtsprechung für nicht gemeinsame und zugleich nicht familienversicherte Kinder einer Patchwork-Familie fort.
§ 240 Abs 5 SGB V und § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz tragen bei gemeinsamen Kindern dem Umstand Rechnung, dass diesen gegenüber auch der Ehegatte unterhaltspflichtig ist, dessen Einnahmen zum Teil der Beitragsbemessung des anderen in der GKV freiwillig versicherten Ehegatten zugrunde gelegt wird. Diese aus der Unterhaltspflicht resultierende Unterhaltslast wird typisierend und pauschalierend in Gestalt von Absetzbeträgen berücksichtigt.
Es ist kein eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung legitimierender sachlicher Grund ersichtlich, weshalb Absetzbeträge nur für gemeinsame Kinder in Betracht kommen sollen. Denn die Unterhaltspflicht und -last eines Ehegatten oder Lebenspartners wird durch den Umstand, dass er in einer Patchwork-Familie mit einem GKV-Versicherten zusammenlebt, nicht aufgehoben. Die Eltern-Kind-Situation in einer Patchwork-Familie unterscheidet sich in Bezug auf die Unterhaltspflichten und -lasten nicht wesentlich von derjenigen einer Familie mit gemeinsamen Kindern. An die Unterhaltssituation im neuen Familienverbund knüpft auch die Berücksichtigung von Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners des GKV-Versicherten bei der Beitragsbemessung in der GKV und sPV an. Demgegenüber werden Unterhaltslasten gegenüber nicht gemeinsamen Kindern völlig ausgeblendet. Verschärft wird diese Problematik in der vorliegenden Konstellation noch dadurch, dass mangels beitragsfreier Familienversicherung der Kinder des Ehegatten der Klägerin eine weitere Belastung durch die im Rahmen der privaten Absicherung zu tragenden Prämien hinzukommt. Der verfassungsrechtlich auch bei Patchwork-Familien gebotene Familienlastenausgleich verbietet es, dem freiwilligen Mitglied der GKV Einnahmen seines Ehegatten oder Lebenspartners auch dann in ungekürzter Höhe zuzurechnen, wenn dieser gegenüber seinen eigenen Kindern Unterhalt leistet und diese Kinder nicht von einer beitragsfreien Familienversicherung profitieren. In dieser Konstellation ist eine von den tatsächlichen Einkommens- und Unterhaltsverhältnissen des neuen Familienverbunds losgelöste Unterstellung, ihm stünden die Einnahmen seines Ehegatten frei von Unterhaltslasten zur Verfügung, nicht gerechtfertigt.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners möglicherweise von dritter Seite, in der Regel vom ("externen") biologischen Elternteil, unterhalten würden (vgl hierzu BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 KR 15/13 R - BSGE 119, 107 = SozR 4-2500 § 240 Nr 25, RdNr 38). Für eine solche Fiktion aufgrund generalisierender, typisierender und pauschalierender Regeln bei der Ordnung von Massenerscheinungen - wie der Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten der GKV - (vgl hierzu BVerfG Urteil vom 24.7.1963 - 1 BvL 30/57 ua - BVerfGE 17, 1, 23 = SozR Nr 52 zu Art 3 GG S Ab 29; aus der letzten Zeit BVerfG Beschluss vom 18.7.2005 - 2 BvF 2/01 - BVerfGE 113, 167, 236 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 136; stRspr) oder aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität (vgl hierzu BVerfG Beschluss vom 19.4.1977 - 1 BvL 17/75 - BVerfGE 44, 283, 288; BVerfG Beschluss vom 29.5.1990 - 1 BvL 20/84 ua - BVerfGE 82, 60, 101 f = SozR 3-5870 § 10 Nr 1 S 21) ist vorliegend angesichts der verfassungsrechtlichen Sensibilität des zu regelnden Sachbereichs (Familienlasten) kein Raum. Mit dem verfassungsrechtlichen Gebot eines Familienlastenausgleichs ist es nicht zu vereinbaren, stets zu Lasten eines Familienverbunds und völlig losgelöst von den tatsächlichen Verhältnissen Unterhaltsleistungen durch Dritte zu unterstellen.
c) Von den zu berücksichtigenden Einnahmen des Ehegatten der Klägerin ist für jedes nicht familienversicherte, aber gleichwohl unterhaltsberechtigte Kind ein Betrag von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Dieser Betrag reduziert sich allerdings um den eventuell tatsächlich erbrachten Unterhalt Dritter.
Anders als bei gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kindern ist bei Patchwork-Familien mit nicht gemeinsamen Kindern ein ungekürzter pauschaler Abzug nicht ausnahmslos angemessen. Bei Patchwork-Familien kann die Unterhaltslast eines Elternteils durch Unterhaltsansprüche gegen Dritte, regelmäßig gegen den "externen" anderen Elternteil, durchaus gemindert sein. Der Unterhaltsaufwand für nicht gemeinsame Kinder fällt zudem rechtlich nicht dem "neuen" Familienverbund zur Last, weil der (neue) Ehepartner für Stiefkinder nicht unterhaltspflichtig ist (vgl BSG Urteil vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/11 R - Juris RdNr 16 unter Bejahung einer Unterstützungsvermutung im Bereich des Grundsicherungsrechts). Auch werden durch die Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen gegen außerhalb der Patchwork-Familie stehende Dritte bei der Bemessung freiwilliger Beiträge die tatsächlichen Verhältnisse der Familie annähernd realitätsgerecht abgebildet.
Die tatsächlichen Unterhaltsleistungen durch Dritte sind vom Versicherten offenzulegen. Die Krankenkasse kann insoweit zB die Vorlage geeigneter Dokumente (Unterhaltstitel, Scheidungsvereinbarungen, Kontoauszüge usw) verlangen. Wird kein Unterhalt geleistet, ist dies vom Versicherten zumindest glaubhaft zu machen (§ 23 Abs 1 SGB X, § 294 Abs 1 ZPO). Dem steht der Einwand einer Missbrauchsgefahr nicht entgegen. Denn schon jetzt werden auch die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners in erster Linie nur mit Hilfe eines Fragebogens beim Versicherten aufgeklärt.
d) Ob und inwieweit von den Einnahmen des Ehegatten der Klägerin in den Beitragsmonaten Juli bis Dezember 2009 Absetzungen vorzunehmen sind, kann vom Senat nicht abschließend beurteilt werden. Das LSG hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - Feststellungen weder zur grundsätzlichen Unterhaltsberechtigung der nicht familienversicherten - teilweise volljährigen - Kinder des Ehegatten der Klägerin noch zu eventuellen Unterhaltsleistungen durch Dritte, insbesondere durch den anderen "externen" biologischen Elternteil dieser Kinder getroffen. Dies muss im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachgeholt werden.
3. Hinsichtlich der Festsetzung von Beiträgen zur sPV gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Nach § 57 Abs 4 S 1 SGB XI ist bei freiwilligen Mitgliedern der GKV für die Beitragsbemessung § 240 SGB V entsprechend anzuwenden, was auch dessen Konkretisierung durch die BeitrVerfGrsSz umfasst (BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 31 mwN).
4. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.
Fundstellen
Haufe-Index 12151477 |
BSGE 2019, 189 |
DStR 2018, 13 |
DStR 2019, 14 |