Beteiligte
Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen, -Künstlersozialkasse- |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 1998 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger dem Grunde nach der Künstlersozialabgabepflicht unterliegt.
Der Kläger betrieb seit Januar 1986 als Einzelunternehmer zunächst den „Showbusiness International Concert-Veranstaltungsservice”; die Bezeichnung lautete später „Showbusiness International Concert-Künstlermanagement” sowie „Künstler-Management Promotions-Büro R. D. ”. Von 1991 bis 1993 betrieb der Kläger das Unternehmen zusammen mit J. B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Seit deren Auflösung Ende 1993 führt der Kläger das Unternehmen wieder allein weiter.
Der Kläger schloß überwiegend ausdrücklich als Vertreter von Künstlern Engagementverträge mit unterschiedlichen Veranstaltern ab, vor allem mit Diskotheken, Tanzgaststätten, Tanzcafes usw. Nach dem von ihm verwendeten Mustervertrag war das Entgelt vor der Veranstaltung bar an den Künstler oder seinen Vertreter zu bezahlen. In dem weiteren Mustervertrag, den der Kläger als Management-Vertrag mit den jeweiligen Künstlern abschloß, erteilten diese dem Kläger Vollmacht zum Inkasso ihrer Einkünfte. Der Kläger stellte dem Künstler seine jeweilige Provision in Rechnung.
Mit Bescheid vom 7. November 1989 stellte die Beklagte fest, daß der Kläger zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) gehöre, weil er eine Theater-, Konzert- oder Gastspieldirektion betreibe. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 1990).
Das Sozialgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil des Sozialgerichts München vom 6. Oktober 1994); die Berufung wurde zurückgewiesen (Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 26. Februar 1998). Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt, der Kläger betreibe eine Konzertdirektion iS von § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG. Er sorge dafür, daß Konzerte bzw Shows veranstaltet würden. Darüber hinaus sei er zumindest zweimal selbst als Veranstalter aufgetreten.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 24 Abs 1 Nr 3 KSVG. Er betreibe weder eine Konzert- oder Gastspieldirektion, noch ein „sonstiges” Unternehmen iS des § 24 Abs 1 Nr 3 KSVG, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Das LSG habe vor allem den Unterschied zwischen den in dieser Vorschrift aufgeführten Unternehmen und der von ihm betriebenen Vermittlungsagentur verkannt. Eine Vermittlungsagentur, wie er sie betreibe, vermittele ausschließlich Engagement- bzw Konzertverträge, die zwischen dem Künstler und einem Veranstalter abgeschlossen würden. Die Agentur handele lediglich als Stellvertreter des Künstlers. Demgemäß zahle auch nicht die Agentur, sondern allein der jeweilige Kunde das Entgelt an den Künstler. Die Agentur erhalte vom Künstler lediglich eine Provision. Die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen schließe es aus, die Vermittlungsagentur als „Vermarkter” iS des KSVG anzusehen. Das LSG habe im Tatbestand seines Urteils zu Unrecht ausgeführt, der Kläger schließe mit Diskotheken, Tanzgaststätten etc sogenannte Vermittlungsverträge über Künstlerauftritte ab. Zutreffend sei, daß derartige Verträge ausschließlich unmittelbar zwischen Veranstaltern auf der einen und Künstlern auf der anderen Seite zustande gekommen seien. Er, der Kläger, habe auch stets bestritten, daß er Eigengeschäfte durchführe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 1998 und das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. Oktober 1994 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. November 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 1990 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, daß das Unternehmen des Klägers dem Grunde nach der Abgabepflicht nach dem KSVG unterliegt.
Die Klage richtet sich allein gegen die Feststellung der Beklagten, das Unternehmen des Klägers unterliege dem Grunde nach der Künstlersozialabgabepflicht. Der Erfassungsbescheid vom 7. November 1989 betrifft die Zeit ab dem 1. Januar 1986. In dem danach streitigen Zeitraum richtete sich die Abgabepflicht zunächst nach § 24 Abs 1 Nr 2 KSVG idF vom 27. Juli 1981 (BGBl I 705). Hiernach ist ein Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, der eine Theater- oder Konzertdirektion betreibt, sofern diese nicht ausschließlich eine vermittelnde Tätigkeit ausübt (§ 24 Abs 1 Nr 2 KSVG 1981). Die Einfügung von § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG durch Art 1 Nr 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1987 (BGBl I 2794) mit Wirkung vom 1. Januar 1988 hat insoweit zu keiner Änderung geführt. Durch Art 1 Nr 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2606) wurde die Regelung der Nr 2 wiederum unter Nennung der Konzertdirektion nunmehr als § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG 1989 mit Wirkung vom 1. Januar 1989 neu gestaltet und die Abgabepflicht auch auf Gastspieldirektionen und sonstige Unternehmen erstreckt.
Der Kläger betreibt eine Konzertdirektion iS der genannten Regelungen und unterliegt daher dem Grunde nach der Künstlersozialabgabepflicht. Der erkennende Senat hat bereits mit Urteilen vom 20. April 1994 (3/12 RK 31/92, BSGE 74, 117 = SozR 3-5425 § 24 Nr 4) und 17. April 1996 (3 RK 18/95 = SozR 3-5425 § 24 Nr 14) entschieden, daß nach § 24 Abs 1 Nr 2 KSVG 1981 und § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG 1989 als Konzertdirektion auch ein Unternehmen anzusehen ist, daß in Vertretung eines Künstlers beim Vertragsabschluß mit einem Veranstalter zumindest mittelbar dafür sorgt, daß Konzerte veranstaltet werden. Der Ausschluß der Abgabepflicht für Konzertdirektionen, die ausschließlich eine vermittelnde Tätigkeit ausüben, in § 24 Abs 1 Nr 2 KSVG 1981 galt nur für die bloße Vermittlung iS einer Maklertätigkeit und läßt die Abgabepflichtigkeit einer Tätigkeit, die die Vertretung des Künstlers beim Abschluß des Vertrages mit umfaßt (Betätigung iS eines Handelsvertreters oder eines Handelsagenten) unberührt.
Die Tätigkeit des Klägers ging und geht über diejenige eines Handelsmaklers, der lediglich Gelegenheitsnachweise verschafft, erheblich hinaus. Hierbei geht der Senat mit dem LSG davon aus, daß der Kläger Verträge über Künstlerauftritte mit Diskotheken, Tanzgaststätten etc entsprechend den Vertragsmustern grundsätzlich in Vertretung der Künstler abgeschlossen hat. Die Rüge des Klägers, das LSG habe im angefochtenen Urteil die Feststellung getroffen, er habe selbst, dh im eigenen Namen sogenannte Vermittlungsverträge abgeschlossen, beruht auf einer unzutreffenden Würdigung des Tatbestands. Das LSG ist bei seiner rechtlichen Würdigung davon ausgegangen, daß der Kläger Verträge mit Veranstaltern jeweils als Vertreter der Künstler abgeschlossen hat. Der Kläger hat sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG jedoch nicht darauf beschränkt, die zu Vertragsabschlüssen führenden Kontakte zwischen Künstlern und Veranstaltern in einzelnen Fällen herzustellen. Er hat vielmehr für einen festen Stamm von Künstlern, mit denen er sog Managementverträge abgeschlossen hatte, Auftrittsmöglichkeiten gesucht und für diese Engagementverträge abgeschlossen. Dies kommt vor allem dadurch zum Ausdruck, daß er die bei ihm unter Vertrag stehenden Künstler, zumindest in früheren Jahren, alljährlich einem interessierten Kreis potentieller Veranstalter anläßlich einer von ihm selbst durchgeführten Veranstaltung präsentierte und er zudem nach wie vor Werbeprospekte vertreibt, in denen die Künstler vorgestellt werden.
Der Senat hat die in einer früheren Entscheidung bejahte Einbeziehung einer derartigen Vermittlungsagentur in den Kreis der nach § 24 KSVG grundsätzlich künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmen vor allem damit begründet, daß nach dem objektivierten Willen des Gesetzes, so wie er sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und dem Sinnzusammenhang ergibt, der Begriff der Konzertdirektion weit auszulegen ist. Erfaßt wird jedes Unternehmen, das – wenn auch nur mittelbar – dafür sorgt, daß ein Konzert veranstaltet wird, ohne selbst Träger eines Orchesters oder einer Gesangsgruppe zu sein (Nordhausen in Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 2. Aufl, § 24 RdNr 74 unter Berufung auf den Musikbrockhaus, 1982). Diese Voraussetzung kann auch durch Engagements erfüllt werden, die in Vertretung des Künstlers abgeschlossen werden. Den mit der Revision hiergegen vorgebrachten Einwand, ein Unternehmen, das Künstler und Veranstalter nur zusammenbringe (Gelegenheitsnachweis) oder als Vertreter des Künstlers Verträge unmittelbar zwischen Künstler und Veranstalter zustande bringe, werde von den beteiligten Verkehrskreisen nicht als Konzertdirektion, sondern als Konzertagentur bezeichnet, hat der Senat bereits im Urteil vom 20. April 1994 (aaO) als nicht durchgreifend angesehen, weil dem KSVG eine entsprechende begriffliche Abgrenzung nicht zugrunde liegt.
Daß als Unternehmer iS von § 24 Abs 1 KSVG auch anzusehen ist, wer künstlerische Leistungen im Namen des Künstlers und für dessen Rechnung verwertet, wird insbesondere aus § 25 Abs 3 KSVG deutlich. Danach ist Entgelt iS des § 25 Abs 1 KSVG auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Das wurde im Entwurf des KSVG mit dem Hinweis begründet, daß im Kunsthandel Kommissionsgeschäfte häufig seien (BT-Drucks 9/26 S 21 zu § 25). Nach § 25 Abs 3 Satz 2 KSVG gilt Satz 1 entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs 1 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Namen des Künstlers oder Publizisten gehandelt hat, es sei denn, das Geschäft wird mit einem nach § 24 KSVG zur Abgabe Verpflichteten abgeschlossen. § 25 Abs 3 KSVG regelt zwar nicht wie § 24 KSVG die Abgabepflicht dem Grunde nach, sondern die Bemessungsgrundlage für die Abgabe. Die Vorschrift läßt aber einen Rückschluß auch auf die Abgabepflicht dem Grunde nach zu. Sofern zur Bemessungsgrundlage auch die Entgelte aus bestimmten Vertretungsgeschäften mit künstlerischen und publizistischen Werken zählen, muß derjenige, der solche Geschäfte regelmäßig abschließt, auch abgabepflichtiger Unternehmer iS des § 24 KSVG sein (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 3). Dieser Rückschluß greift in Ermangelung eines Unternehmers iS des § 24 Abs 1 KSVG nur dann nicht, wenn der Vertreter nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht eigenwerbend auftritt und hinsichtlich aller maßgebenden Punkte der Vertragsgestaltung, wie Zeitpunkt und Dauer eines Auftritts, Person des Veranstalters und Höhe des Honorars, an die Weisungen des Künstlers gebunden ist. Dies war hier nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen, wie bereits dargelegt, nicht der Fall.
Die §§ 24 und 25 KSVG bezwecken, das vom „Vermarkter” bzw „Verwerter” an den Künstler gezahlte Entgelt zur Abgabe heranzuziehen und Umgehungsgeschäfte zu verhindern. Dies folgt aus der Regelung in § 25 Abs 3 Satz 2 KSVG, die durch die Änderung des KSVG zum 1. Januar 1989 (aaO) angefügt wurde und klarstellt, daß nicht nur Kommissionsgeschäfte iS des § 383 Handelsgesetzbuch (HGB) als Vermarktung iS des KSVG anzusehen sind, sondern auch solche Geschäfte, die zwar nicht nach der vertraglichen Ausgestaltung, wohl aber nach der praktischen Abwicklung zwischen einem Endabnehmer und einem Zwischenhändler vollzogen werden. Die rechtsgeschäftliche Möglichkeit der Vertretung beim Vertragsschluß und bei der Zahlung des Entgelts reicht somit nicht aus, um eine von der Abgabepflicht nicht erfaßte Selbstvermarktung annehmen zu können. Abgabenfreie Selbstvermarktung liegt nicht vor, wenn die Leistung des Künstlers nach dem äußeren Erscheinungsbild nur über einen Dritten dem Markt zugänglich gemacht wird (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 3; Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 2. Aufl., § 25 RdNr 43). Dem entspricht die bereits beschriebene Geschäftspraxis des Klägers.
Aus der Zugehörigkeit zum Kreis der dem Grunde nach abgabepflichtigen Unternehmen kann nicht geschlossen werden, daß alle Honorarzahlungen, die unter Mitwirkung des Klägers an von ihm vertretene Künstler gezahlt wurden, der Bemessung der Abgabepflicht unterliegen. Das KSVG geht bei der Festlegung des Kreises der abgabepflichtigen Unternehmen lediglich davon aus, daß die im Katalog des § 24 Abs 1 (KSVG 1989 bzw § 24 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 KSVG 1981) aufgeführten Unternehmen typischerweise künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, ohne darauf abzustellen, ob die Art und Weise der Verwertung im Einzelfall der Abgabepflicht nach § 25 KSVG unterliegt. Das Betreiben einer der unter § 24 KSVG fallenden Unternehmensarten rechtfertigt die Feststellung der Abgabepflicht dem Grunde nach auch dann, wenn die gewählte Betriebsweise keine nach § 25 KSVG abgabepflichtigen Geschäfte umfaßt, wie das zB beim Betrieb eines Theaters der Fall ist, das ausschließlich von anderen Bühnen (Tourneetheatern) bespielt wird (BSG SozR 5425 § 24 Nr 3).
Konzertdirektionen sind ohne Einschränkung im Katalog der typischen Kunstverwerter in § 24 Abs 1 KSVG 1989 (§ 24 Abs 2 Nr 2 KSVG 1981) aufgeführt. Der Senat hat in anderem Zusammenhang bereits entschieden, daß der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die in den Katalog der typischen Kunstverwerter aufgenommenen Unternehmen bereits generell so abzugrenzen, daß diejenigen Unternehmen, die keine abgabepflichtigen Umsätze haben, von vornherein nicht erfaßt werden, sondern daß er sich an den typischen Erscheinungsformen derartiger Unternehmen orientieren durfte (SozR 3-3300 § 24 Nr 9). Dies gilt erst recht dann, wenn es sich um eine Branche handelt, in der – wie hier – die Abwicklung der Geschäfte jederzeit und ohne größeren Aufwand geändert werden kann, die gewählte Vertretungsform jedenfalls der Abgabepflicht nicht entgegensteht und die Abgabepflicht im Einzelfall einer genauen Überprüfung durch die Künstlersozialkasse bedarf. Die konkrete Abgabenschuld ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen
Haufe-Index 543122 |
DStR 2000, 1025 |
FA 2000, 364 |
NZA 2000, 760 |
RdW 2000, 218 |