Entscheidungsstichwort (Thema)
Recht einer Berufsgenossenschaft zur Aufnahme eines Unternehmens
Beteiligte
Tiefbau-Berufsgenossenschaft,München 60, Am Knie 6, Klägerin und Revisionsklägerin |
Schleswig-Holsteinische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,Kiel 14, Schulstraße 29, Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
G r ü n d e :
I
Die klagende Tiefbau-Berufsgenossenschaft (Tiefbau-BG) und die beklagte landwirtschaftliche BG streiten um das Recht, den beigeladenen Unternehmer eines Grabenreinigungsunternehmens als Mitglied aufzunehmen.
Der Beigeladene betreibt sein Unternehmen, das er als landwirtschaftliches Lohnunternehmen bei der Ordnungsbehörde angemeldet hatte, seit dem 1. Januar 1984 im wesentlichen mit einem Bagger, den er selbst führt. Er arbeitet hauptsächlich für landwirtschaftliche Betriebe. Nach Einholung einer Betriebsbeschreibung vom Beigeladenen teilte die Beklagte der Klägerin mit (Schreiben vom 21. Januar 1985), sie werde den Beigeladenen in den nächsten Tagen in ihr Unternehmerverzeichnis der land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmer aufnehmen. Dem Beigeladenen erteilte sie einen Beitragsbescheid und den Bescheid vom 30. Januar 1985, mit dem sie entschieden hatte, daß sie sein Lohnunternehmen zuständigkeitshalber vom 1. Januar 1984 an in Versicherung genommen habe. Hierüber informierte sie die Klägerin mit Schreiben vom 31. Januar 1985.
Mit der am 27. Februar 1985 vor dem Sozialgericht (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin begehrt, die Beklagte zu verurteilen, das Unternehmen des Beigeladenen in deren Unternehmerverzeichnis rückwirkend zu löschen und festzustellen, daß sie, die Klägerin, die für dieses Unternehmen zuständige BG sei. SG und Landessozialgericht (LSG) haben die Klage abgewiesen (Urteile vom 16. Februar 1987 und 14. Juni 1989).Das LSG hat dazu ausgeführt, die Voraussetzungen des allein in Frage kommenden § 664 Abs 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) lägen nicht vor, weil die Beklagte der sachlich zuständige Unfallversicherungsträger für das vom Beigeladenen betriebene Unternehmen sei. Zwar sei die Klägerin nach dem vom Reichsversicherungsamt herausgegebenen alphabetischen Verzeichnis der Gewerbezweige (AN 1903, 404) für die Unterhaltung von Brücken, Uferbauten, sonstigen Tiefbauten, Wegen und Wasserläufen sowie für die Grabenherstellung zuständig. Die sich daraus ergebende Zuständigkeit auch für Grabenreinigungsarbeiten müsse aber gegenüber der Zuständigkeit der Beklagten für land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen zurücktreten. Denn von dem Ein-Mann-Unternehmen des Beigeladenen seien die Grabenreinigungsarbeiten hauptsächlich für Landwirte ausgeführt worden. Dabei habe es sich im wesentlichen auch nur um leichte Feld- und Wiesendrainage gehandelt, die überwiegend der Landwirtschaft unmittelbar zugute komme und die ein landwirtschaftliches Unternehmen üblicherweise selbst im Rahmen des eigenen Unternehmens durchführen könne. Von entscheidender Bedeutung sei zudem, daß die vom Beigeladenen durchgeführten Arbeiten spezifisch landwirtschaftlicher Natur seien. Die Zuständigkeitsentscheidung betreffe im übrigen einen Grenzfall, der von vornherein nicht die hohen Anforderungen an die Unrichtigkeit der Eintragung im Unternehmerverzeichnis als Voraussetzung für die Berichtigung erfüllen könne, die die höchstrichterliche Rechtsprechung dazu aufgestellt habe.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 646 (gemeint ist § 664) Abs 1 und 3 RVO iVm dem Bundesratsbeschluß vom 22. Mai 1985 (gemeint ist 1885) und des § 776 RVO. Es sei bereits zweifelhaft, ob § 664 RVO bei der Abgrenzung des Verhältnisses gewerblicher BGen zu den landwirtschaftlichen BGen überhaupt Anwendung finde, da die Vorschriften über die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Unfallversicherung mehrere Verweisungen auf einzelne Vorschriften des zweiten Teils des dritten Buches der RVO enthielten, nicht jedoch auf § 664 Abs 3 RVO. Zudem seien die vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellten Grundsätze nur bei der Frage eines Wechsels der Zuständigkeit von BGen heranzuziehen, nicht jedoch bei der Festlegung der Erstzuständigkeit. Andernfalls wäre die BG besser gestellt, die bei Unsicherheit über die Zuständigkeit die Eintragung in das Unternehmerverzeichnis vornehme. Für das Unternehmen des Beigeladenen sei ihre Zuständigkeit gegeben, da seit 25 Jahren Pflegearbeiten an Entwässerungsgräben nicht mehr durch Landwirte selbst ausgeführt, sondern an Lohnunternehmen übertragen würden.
Die Klägerin beantragt,
|
1. |
das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Februar 1987 und das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Juni 1989 werden aufgehoben. |
|
2. |
Die Beklagte wird verurteilt, das Unternehmen H. B. , L. , rückwirkend zum 1. Januar 1984 in ihrem Unter- nehmensverzeichnis zu löschen. |
|
3. |
Es wird festgestellt, daß die Tiefbau-Berufs- genossenschaft für das streitgegenständliche Unternehmen die zuständige Berufsgenossenschaft ist. |
|
Die Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor, die Klägerin habe zwar zutreffend darauf hingewiesen, daß ein etwaiger Berichtigungsanspruch nicht aus § 664 RVO hergeleitet werden könne. Dann verbleibe es in Fällen der vorliegenden Art aber grundsätzlich allein bei der nach § 797 RVO entsprechend geltenden Regelung des § 767 (gemeint ist § 667) Abs 1 RVO, nach der eine Überweisung des Unternehmens an den zuständigen Träger der Unfallversicherung zu erfolgen habe, wenn wesentliche Änderungen in Art und Gegenstand des Unternehmens eingetreten seien. Das sei hier allerdings nicht der Fall.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zu der Sache geäußert.
II
Die Revision der Klägerin hat insofern Erfolg, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist. Für eine Entscheidung über die umstrittene berufsgenossenschaftliche Zuordnung des Unternehmens des Beigeladenen fehlt es nach der Rechtsauffassung des Senats noch an weiteren erforderlichen Tatsachenfeststellungen.
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin zunächst gegen die Aufnahme des Beigeladenen in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten. Hierbei handelt es sich um eine Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-), da die Aufnahme in ein Unternehmerverzeichnis für den Unternehmer die durch Satzung und Gesetz begründeten Pflichten entstehen läßt und damit einen Verwaltungsakt darstellt (BSGE 32, 218; 38, 187, 191; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl S 512b). Die Klägerin war auch, ohne Adressat zu sein, zur Anfechtung des Aufnahmebescheides berechtigt, da sie zumindest mittelbar durch ihn beschwert wurde. Denn nach der Rechtsprechung des Senats darf eine BG, die wie die Klägerin ihre materiell-rechtliche Zuständigkeit für einen bei einem anderen Unfallversicherungsträger aufgenommenen Unternehmer als gegeben erachtet, nicht mehr in den Katasterbestand des formell zuständigen Versicherungsträgers dadurch eingreifen, daß sie gegen dessen Willen dem Unternehmer einen Aufnahmebescheid erteilt (BSGE 17, 139, 141; SozR RVO aF § 628b Nr 1; BSGE 34, 230, 231 ff). Hinzu kommt, daß die Klägerin Beteiligte des mit dem Aufnahmebescheid abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens war, weil sie von der Beklagten zum Verfahren gemäß § 12 Abs 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) hinzugezogen worden war (BSGE 34, 289, 290; 52, 281, 283). Die von der Klägerin erhobene Klage auf Löschung des Beigeladenen im Unternehmerverzeichnis richtete sich, trotz fehlender Bezeichnung, auch der Sache nach gegen den Aufnahmebescheid der Beklagten vom 30. Januar 1985. Sie war rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 87 Abs 1 SGG erhoben und bedurfte nach § 78 Abs 1 Nr 3 2. Alternative SGG idF vom 30. Juli 1974 (BGBl I 1625) auch keines Vorverfahrens.
Wird ein Bescheid einer BG über die Aufnahme eines Unternehmers in ihr Unternehmerverzeichnis rechtzeitig angefochten, so ist er in vollem Umfang nachprüfbar. Es gelten in diesem Falle nicht die vom erkennenden Senat aufgestellten und vom LSG erörterten Beschränkungen für die Berichtigung des Unternehmerverzeichnisses wegen irrtümlicher, aber aufgrund eines bindenden Verwaltungsaktes erfolgter Eintragung eines Unternehmers. § 664 Abs 3 RVO findet insoweit keine Anwendung (BSGE 39, 112, 113; Brackmann aaO S 513). Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob § 664 Abs 3 RVO überhaupt in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Anwendung findet (ablehnend Noell/Breitbach, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, 1963, Anm zu § 664 RVO S 149; vgl aber auch BSGE 34, 230, 235). Der Auffassung der Beklagten, es verbleibe wegen der - von ihr angenommenen - Nichtanwendbarkeit des § 664 Abs 3 RVO bei der Regelung der §§ 797, 667 RVO, tritt der Senat nicht bei, da diese Vorschriften - ebenso wie § 664 Abs 3 RVO - und deren Auslegung durch die Rechtsprechung nur die Fälle erfassen, in denen die Aufnahme eines Unternehmens durch eine BG als ihr Mitglied nicht angefochten worden ist. Anderenfalls würde zugunsten der Landwirtschaftlichen BGen in allen Zweifelsfällen nicht die sachliche Zuständigkeit, sondern das Prioritätsprinzip maßgebend sein.
Greifen mithin die vom Senat entwickelten Anforderungen an eine Berichtigung des von Anfang an unrichtigen Unternehmerverzeichnisses nicht ein und kommt es auch nicht auf eine wesentliche Änderung in den für die Zuständigkeit maßgebenden Verhältnissen an, weil der Aufnahmebescheid noch nicht bestandskräftig ist, so hängt die Begründetheit der Klage allein von der rechtmäßigen Zuordnung ab. Der Klage ist stattzugeben, wenn die Eintragung in das Unternehmerverzeichnis bei der Beklagten unrichtig gewesen ist, weil nicht sie, sondern die Klägerin für das Unternehmen des Beigeladenen zuständig ist. Für eine solche Entscheidung reichen jedoch die vom LSG getroffenen Feststellungen nicht aus.
Nach § 646 Abs 1 RVO sind - vorbehaltlich der §§ 653 bis 657 RVO - die in der Anlage 1 aufgeführten BGen die Träger der allgemeinen Unfallversicherung. Gemäß § 643 RVO umfaßt die allgemeine Unfallversicherung alle Unternehmen und die in ihnen tätigen gegen Arbeitsunfall Versicherten nur, soweit sie nicht der landwirtschaftlichen oder der See-Unfallversicherung unterliegen. Wann ein Unternehmen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterliegt, ist in § 776 RVO geregelt. Nach dem hier allein in Betracht kommenden Abs 1 Nr.2 dieser Vorschrift umfaßt die landwirtschaftliche Unfallversicherung auch die land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen. Welche Merkmale ein solches Lohnunternehmen aufweisen muß, damit es als landwirtschaftlich iS des § 776 Abs 1 Nr 2 RVO gilt, ist allerdings dort nicht näher geregelt. Dem LSG ist jedoch insoweit zuzustimmen, als von entscheidender Bedeutung ist, ob es sich bei den von dem Lohnunternehmen für einen landwirtschaftlichen Unternehmer ausgeübten Tätigkeiten um solche "spezifisch landwirtschaftlicher Natur" handelt. Die Berücksichtigung der Art der Tätigkeit eines Unternehmens ist ein hinreichendes Kriterium für die Unfall- und Krankheitsverhütung und stellt damit für die berufsgenossenschaftliche Eingliederung die bestmögliche Grundlage dar (BSGE 39, 112, 114; Brackmann aaO S 507). Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen vorliegt, ist also danach zu fragen, ob genügend objektive Umstände feststellbar sind, nach denen sich der Gegenstand und Zweck des Unternehmens überwiegend auf spezifisch landwirtschaftliche Tätigkeiten richtet. Auch die bei Noell/ Breitbach (aaO § 776 Anm 5) angeführten Beispiele zeigen, daß es sich um die Ausübung landwirtschaftlicher Tätigkeiten durch die Lohnunternehmen handelt. Dabei ist für die Abgrenzung der Zuständigkeit von untergeordneter Bedeutung, ob das Unternehmen hauptsächlich für Landwirte tätig ist (Hessisches LSG, Breithaupt 1978, 435, 436), und ob die Arbeiten sonst von dem landwirtschaftlichen Unternehmer selbst oder mit eigenen Arbeitskräften ausgeführt werden. Ein Installationsunternehmen ist nicht deshalb ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen, weil es nahezu ausschließlich für landwirtschaftliche Unternehmen arbeitet. Auftraggeber können wechseln und die Zuständigkeit einer BG würde damit von Zufälligkeiten abhängen, je nach dem, welche Auftraggeber zum Zeitpunkt der Eingliederung gerade überwiegen. Allein der Umstand, daß ein Unternehmen im Bereich der Landwirtschaft tätig ist, sagt nichts darüber aus, ob die dabei verrichteten Tätigkeiten landwirtschaftlicher Natur sind (Kass Komm - Ricke § 776 RVO RdNr 20). So bestimmt § 777 Nrn 3 und 4 RVO, daß die landwirtschaftliche Unfallversicherung nur unter bestimmten Voraussetzungen und auch nur für den landwirtschaftlichen Unternehmer selbst auf die der Landwirtschaft fremden Tätigkeiten ausgedehnt wird. Das Vorbringen der Beklagten, die Landwirte hätten die früher von ihnen selbst durchgeführte Grabenreinigung nur wegen der stark verminderten Zahl der in der Landwirtschaft tätigen Arbeitskräfte auf selbständige Unternehmen übertragen, rechtfertigt somit allein nicht die Schlußfolgerung, diese seien landwirtschaftliche Lohnunternehmen, denn sonst hätte es nicht der Regelung des § 777 Nrn 3 und 4 - jeweils 1. Alternative - RVO und erst recht nicht der des § 777 Nrn 3 und 4 - jeweils letzte Alternative - RVO bedurft.
Im Schrifttum werden - allerdings ohne nähere Begründung -Grabenreinigungsarbeiten überwiegend nicht als spezifisch landwirtschaftlich angesehen (vgl Bereiter-Hahn/ Schieke/ Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 4. Aufl § 776 Anm 12; Boller, SozVers 1971, 39, 40; KassKomm-Ricke § 776 RVO RdNr 20; so auch Hessisches LSG, Breithaupt 1978, 435, 436; aA Dittmar, Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft 1987, S 303 ff, insbesondere unter Bezugnahme auf das Urteil des SG im vorliegenden Fall).
Ob es sich bei den vom Beigeladenen im Rahmen seines Unternehmens verrichteten Grabenreinigungsarbeiten - wovon das LSG ausgeht - um solche spezifisch landwirtschaftlicher Art handelt, kann aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht entschieden werden. Danach betreibt er vom 1. Januar 1984 an ein Grabenreinigungsunternehmen hauptsächlich im Auftrag von landwirtschaftlichen Betrieben. Die Grabenreinigungsarbeiten betreffen im wesentlichen leichte Feld- und Wiesendrainagen (Grabentiefe in der Regel zwischen 80 und 100 cm). Zum Einsatz kommt im wesentlichen ein Bagger. Aus den Gerichtsakten, insbesondere dem Vernehmungsprotokoll des Beigeladenen vom 7. Mai 1986 (Blatt 59 der Gerichtsakte des SG), auf die das LSG Bezug genommen hat, ergibt sich darüber hinaus, daß der Beigeladene ua auch Straßengrabenreinigungsarbeiten für Gemeinden und das Straßenbauamt vorgenommen und Planierungsarbeiten in Gärten ausgeführt hat.
Diese Feststellungen erlauben schon im Hinblick auf die Grabenreinigung für Landwirte kein sicheres Urteil darüber, ob es sich dabei um eine "spezifisch landwirtschaftliche" Tätigkeit handelt. Das wäre etwa dann der Fall, wenn sie unmittelbar der Bodenbewirtschaftung, dh der überwiegend planmäßigen Aufzucht und Aberntung von Bodengewächsen als dem eigentlichen Wesen der Landwirtschaft, zu dienen bestimmt wäre (vgl BSGE 64, 252, 253; Brackmann aaO, S 494a mwN). In diesem Zusammenhang wird das LSG zu klären haben, ob die vom Beigeladenen bei den Landwirten vorgenommenen Grabenreinigungsarbeiten ausschließlich oder überwiegend diesem Zweck dienen, und damit einen immanenten Teil der Landwirtschaft darstellen, oder ob sie außerhalb des eigentlichen landwirtschaftlichen Arbeitsgebietes, wenn auch in einem mittelbaren Zusammenhang damit, verrichtet werden. In letzterem Falle, so etwa wenn mit ihnen nur einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung (s sonst § 777 Nr 4 RVO) zur Entwässerung nachgekommen wird, die den Eigentümern der Grundstücke auch dann obliegen würde, wenn die Grundstücke nicht landwirtschaftlich genutzt wären, fehlt den Tätigkeiten die spezifisch landwirtschaftliche Art.
Ebenfalls "spezifisch landwirtschaftlich" wären die vom Beigeladenen verrichteten Grabenreinigungsarbeiten, wenn sie sich in ihrer Art und Weise von anderen, nicht im Rahmen der Landwirtschaft vorgenommen Grabenreinigungstätigkeiten unterschieden, sie sich also als typisch landwirtschaftliche Grabenreinigungen darstellten. Dies könnte etwa durch die Verwendung besonderer Gerätschaften oder die Art der Grabenreinigung im Bereich der Landwirtschaft der Fall sein.
Sollten die danach noch nachzuholenden Feststellungen den Schluß zulassen, daß der Beigeladene derartige Tätigkeiten spezifisch landwirtschaftlicher Natur ausgeführt hat und ausführt, dann kommt es weiterhin darauf an, ob der Zweck seines Unternehmens und damit der Unternehmensgegenstand darauf ausgerichtet ist. Das kann auch daran zu erkennen sein, daß er überwiegend für Landwirte gearbeitet hat (s auch Dittmar aaO S 304). Zwar steht der Umstand, daß er für andere Auftraggeber außerhalb der Landwirtschaft tätig war und dort vermutlich landwirtschaftsfremde Arbeiten verrichtete, grundsätzlich einer Zuständigkeit der Beklagten nicht entgegen. Dies gilt aber nur dann, wenn diese Tätigkeiten einen so geringen Umfang hatten, daß sie gegenüber den landwirtschaftlichen Arbeiten als unbedeutend zurücktreten. Dazu wird das LSG noch zu klären haben, in welchem genauen Umfang der Beigeladene für nicht landwirtschaftliche Unternehmen tätig war. Die insoweit getroffenen Feststellungen, die Grabenreinigungsarbeiten seien hauptsächlich bzw überwiegend für landwirtschaftliche Betriebe ausgeführt worden, reichen nicht aus. Um dem Revisionsgericht, das an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils grundsätzlich gebunden ist (§ 163 SGG), eine Nachprüfung des Urteils zu erlauben, müssen die vom Vordergericht getroffenen Feststellungen ausreichend klar und bestimmt sein (BSG SozR 2200 § 165 Nr 98). Das gilt umso mehr, wenn es um die Auslegung einer Vorschrift geht, zu der höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nicht oder nicht ausreichend vorliegt.
Da das Revisionsgericht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann, war das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.BUNDESSOZIALGERICHT
Fundstellen