Tenor
Die Revision der beigeladenen Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 1969 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Beigeladene Th. Sch. (Schn.) als früheres Mitglied einer geistlichen Genossenschaft nachzuversichern ist (§ 1232 Abs. 5 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung – RVO –).
Schn. erlernte den Beruf eines Schneiders. Er war von Oktober 1952 bis zum 11. April 1964 nacheinander Kandidat, Postulant, Novize und – seit April 1954 – Professe im Orden der K.. Bis zum 11. Oktober 1963 war er in dem Studienkolleg des Ordens in Sudmühle klosterintern zumeist in seinem früheren erlernten Beruf als Schneider tätig. Anschließend arbeitete er in einer Heilstätte des Ordens in Essen-Heidhausen bei der Beaufsichtigung von Patienten. Er ist am 11. April 1964 aus dem Orden ausgetreten.
Schn. beantragte am 6. April 1965 bei der beklagten Landesversicherungsanstalt (LVA) Westfalen, seine Nachversicherung für die Zeit seiner Zugehörigkeit zu dem Orden durchführen zu lassen. Die beklagte LVA Westfalen verpflichtete mit Bescheid vom 9. August 1965 den Orden, Schn. nachzuversichern.
Im Streit ist jetzt noch die Nachversicherung für die Zeit vom 1. März 1957 bis zum 11. Oktober 1963. Der Orden ist der Auffassung, die Tätigkeit des Schn. während dieser Zeit sei nicht gemeinnützig im Sinne des § 1232 Abs. 5 Satz 1 RVO gewesen, weil es sich um eine rein innerklösterliche Tätigkeit gehandelt habe.
Widerspruch und Klage des Ordens blieben ohne Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben; die Revision wurde zugelassen (Urteil vom 13. Juni 1969). Es hat ausgeführt, die LVA Westfalen sei nicht örtlich zuständig. Es könne dahinstehen, ob diejenige LVA zuständig sei, in deren Bezirk die letzte nachzuversichernde Tätigkeit (Heidhausen) ausgeübt worden sei, oder diejenige, in deren Bezirk der Arbeitgeber seinen Sitz habe (§§ 1329, 1399 Abs. 2, 1402 Abs. 1 und 6, 1433, 234 RVO); denn in beiden Fällen wäre die LVA Rheinprovinz zuständig. Sie könnte jedoch den Orden nicht zur Nachversicherung heranziehen, weil keine Pflicht zur Nachversicherung bestehe. Schn. habe die Nachversicherung zwar rechtzeitig beantragt, doch seien die innerklösterlichen Arbeiten, die er vornehmlich in seinem erlernten Beruf in dem Studienkolleg verrichtet habe, weder als Krankenpflege noch als gemeinnützige Tätigkeiten zu bezeichnen. Daran ändere nichts, daß sie, wie ähnliche innerklösterliche Tätigkeiten, den anderen Ordensmitgliedern erst die nach der religiösen Zielsetzung verfolgten Zwecke der Krankenpflege und andere gemeinnützige Tätigkeiten ermöglichten. Nach dem Wortlaut des § 1232 Abs. 5 RVO komme es nicht auf den z. B. im Steuerrecht angewandten Begriff der Gemeinnützigkeit der geistlichen Genossenschaft an. Das Gesetz stelle es auf die Tätigkeit des einzelnen früheren Mitgliedes der Genossenschaft ab. Daher seien nur solche Tätigkeiten gemeinnützig im Sinne des § 1232 Abs. 5 RVO, die als Dienst am Nächsten unmittelbar der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet geleistet würden. Nach den Grundgedanken des Systems der Arbeiterrentenversicherung (ArV) seien Mitglieder geistlicher Genossenschaften als solche weder versicherungspflichtig noch versicherungsfrei, sondern unterlägen überhaupt nicht der Versicherungspflicht, weil sie keine Arbeitnehmer seien. Deshalb seien sie besonders in die Nachversicherung einbezogen worden. Dabei habe das Gesetz aber, wie aus dem Wortlaut der Vorschrift zu folgern sei, nicht alle Tätigkeiten der Mitglieder als der Nachversicherung unterliegend bezeichnet, sondern nur die Tätigkeiten, die wegen ihrer unmittelbaren Bedeutung für die Allgemeinheit besonders hervorstechen.
Die beigeladene LVA Rheinprovinz hat Revision eingelegt.
Sie beantragt,
das Urteil des LSG abzuändern und festzustellen, daß der klagende Orden den Beigeladenen Theodor Sch. auch für die Zeit vom 1. März 1957 bis zum 11. Oktober 1963 gemäß § 1232 Abs. 5 RVO nachzuversichern hat.
Die LVA Rheinprovinz rügt eine Verletzung des § 1232 Abs. 5 RVO. Sie hält es nicht für richtig, die Auslegung des Begriffs „gemeinnützig” auf Tätigkeiten zu beschränken, die als Dienst am Nächsten unmittelbar der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet geleistet werden. Eine Nachversicherung solle erfolgen, wenn die Tätigkeit wegen einer Versorgungsanwartschaft nicht der Versicherungspflicht unterlegen habe. Es sei Sinn und Zweck der Nachversicherung, den Mitgliedern geistlicher Genossenschaften usw. nach ihrem Ausscheiden aus einer gesicherten Existenz einen sozialversicherungsrechtlichen Schutz zu gewähren und sie so zu stellen, als ob sie von Anfang an der Sozialversicherungspflicht unterlegen hätten. Nach dem Wortlaut des § 1232 Abs. 5 RVO bestehe kein Anhalt, eine Tätigkeit, die sich nur mittelbar gemeinnützig auswirke, anders zu beurteilen als eine Tätigkeit, die sich unmittelbar gemeinnützig auswirke; es komme auf die Gemeinnützigkeit der Auswirkung schlechthin an. Eine andere Beurteilung werde den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht. Wer einer geistlichen Genossenschaft beitrete, mache seine Wahl davon abhängig, ob die Genossenschaft eine karitative, seelsorgliche oder rein geistige (z. B. beschauliche Orden) Zielsetzung habe. Demgegenüber sei nicht entscheidend, ob die ihm während des Ordenslebens übertragenen Arbeiten unmittelbar gemeinnützig seien, wenn sie dazu beitragen, das gemeinnützige Wirken der Gemeinschaft erst zu ermöglichen.
Die beklagte LVA Westfalen schließt sich den Anträgen und Ausführungen der beigeladenen LVA Rheinprovinz an.
Der klagende Orden und der Beigeladene Schn. sind vor dem Bundessozialgericht (BSG) nicht vertreten (§ 166 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG–).
II
Das LSG hat entschieden, daß es nicht nur der beklagten LVA Westfalen, die den streitigen Verwaltungsakt erlassen, aber nicht selbst Revision eingelegt hat, sondern auch der zum Verfahren beigeladenen LVA Rheinprovinz verwehrt sei, den klagenden Orden zur Nachversicherung des Beigeladenen Th. Schn. nach § 1232 Abs. 5 RVO heranzuziehen. Durch diese Entscheidung ist die beigeladene LVA beschwert; ihre Revision gegen das Urteil des LSG ist daher zulässig; auch ist ihr berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des streitigen Nachversicherungsverhältnisses zu bejahen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
Die Revision ist aber unbegründet. Der klagende Orden ist nicht verpflichtet, den Beigeladenen Schn. nachzuversichern, weil dieser in der fraglichen Zeit nicht mit gemeinnützigen Tätigkeiten im Sinne des § 1232 Abs. 5 RVO beschäftigt gewesen ist.
Nach § 1232 Abs. 5 RVO werden ehemalige Ordensangehörige nicht schlechthin für die Zeit ihrer Zugehörigkeit zu einer geistlichen Genossenschaft nachversichert, sondern nur für die Zeit, in der sie „… mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigt waren”. Der Zusatz „gemeinnützig” zu „Tätigkeiten” bedeutet eine Einschränkung der rechtserheblichen Tätigkeiten. Ehemalige Ordensangehörige werden nicht schon dann nachversichert, wenn sie während ihrer Ordenszugehörigkeit irgendwelche Tätigkeiten verrichtet haben, die sonst gegebenenfalls von weltlichen Kräften gegen Entgelt in einem Beschäftigungsverhältnis zum Orden ausgeübt worden wären. Sie sind nur nachzuversichern, wenn sie eine besondere Art von Tätigkeiten (privilegierte Tätigkeiten) verrichtet haben, nämlich – abgesehen von Krankenpflege und Unterricht – „gemeinnützige” Tätigkeiten. Mit § 1232 Abs. 5 RVO wird zwar ein gewisser sozialversicherungsrechtlicher Schutz beim Ausscheiden aus einer geistlichen Genossenschaft gewährt; er erfaßt aber den in Frage kommenden Personenkreis nicht so weit, wie die LVA Rheinprovinz in ihrer Revisionsbegründung meint und wie nach der Begründung zu § 1232 Abs. 5 RVO in der Bundestagsdrucksache II zu 3080 erwartet werden könnte.
Bei der Nachversicherung der unter § 1232 Abs. 1 bis 4 RVO fallenden Personen stellt das Gesetz keine besonderen Anforderungen an die verrichteten Tätigkeiten, sondern ordnet die Nachversicherung schlechthin für die Zeiten der „Versicherungsfreiheit” nach den angeführten Vorschriften der §§ 1229, 1231 RVO an. Im Gegensatz dazu wird in § 1232 Abs. 5 RVO die Nachversicherung u. a. von der Verrichtung besonderer Tätigkeiten – Krankenpflege, Unterricht und andere gemeinnützige Tätigkeiten abhängig gemacht und zwar ausdrücklich von der Verrichtung durch die nachzuversichernden Personen selbst und nicht allgemein vom Wirken der geistlichen Genossenschaft usw. Diese Besonderheiten bei § 1232 Abs. 5 RVO würden bei der Anwendung der Vorschrift im Sinn der Revision außer Acht gelassen. So weit kann eine „Auslegung” des Gesetzes nicht gehen. Eine vom Gesetzgeber ungewollte Lücke, die auszufüllen wäre, ist bei der präzisen Fassung des Gesetzes nicht zu erkennen.
Der Begriff „gemeinnützige Tätigkeiten” war bereits in § 172 Nr. 4 RVO idF vom 19.7.1911 (RGBl. S. 509) enthalten; doch ist weder dem Bericht der 16. Kommission über den Entwurf der RVO, Drucksache Nr. 340, 12. Legislaturperiode des Reichstags, II. Session 1909/1911, Drucksache Nr. 946 S. 14, 25, 26, etwas zur Erläuterung dieses Begriffs zu entnehmen, noch hat die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes ihn näher bestimmt (EuM Band 18, 227; 41, 349, 351; 45, 256). Der Begriff „Gemeinnützigkeit” spielt auch auf anderen Rechtsgebieten eine Rolle (§ 19 FürsPflVO vom 13.2.1924; § 19 Abs. 2 BSHG; § 140 Abs. 2 AVAVG; § 17 StAnpG; § 1 der GemeinnützigkeitsVO vom 24.12.1953). Zwar wird der Begriff in den verschiedenen Rechtsvorschriften jeweils in Verbindung mit den unterschiedlichen Zwecken der Gesetze gebraucht. Doch ergeben sich aus dem allgemeinen Wortsinn des Begriffs Gemeinsamkeiten für alle Rechtsgebiete.
„Gemeinnützigkeit” bedeutet „zum Nutzen der Allgemeinheit” im Gegensatz zum eigenen Nutzen oder dem einer kleinen, von vornherein bestimmten und fest begrenzten Gruppe (vgl. § 17 Abs. 5 StAnpG). Wie die Anführung gemeinnütziger Tätigkeiten zusammen mit Unterricht und Krankenpflege in § 1232 Abs. 5 RVO zeigt, ist nicht an Tätigkeiten gedacht, die nur im weitesten Sinne dem Nutzen der Allgemeinheit dienen, etwa insofern sie wirtschaftliche Werte schaffen und dadurch irgendwie zur Vermehrung des Volksvermögens beitragen. Es muß sich vielmehr um Tätigkeiten im sozialen mitmenschlichen Bereich handeln, durch die bestimmte Lebensbedürfnisse von Personen gedeckt werden; dabei muß die Befriedigung dieser Bedürfnisse im allgemeinen Interesse liegen. Im Steuerrecht wird die „Gemeinnützigkeit” der Zwecke ausgeschlossen, wenn die Organisation als solche mit ihrer Tätigkeit in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt (§ 17 Abs. 5 StAnpG); denn ihre Besteuerung steht in Frage. Im Sozialversicherungsrecht ist die Gemeinnützigkeit einer Tätigkeit von der Person des Tätigen her zu beurteilen, nicht von der wirtschaftlichen Zielsetzung der geistlichen Genossenschaft; denn die Nachversicherung des Tätigen steht in Frage. Die Gewährung eines entsprechend hohen Barentgeltes nimmt einer Tätigkeit eines Mitgliedes einer geistlichen Genossenschaft nicht den Charakter der Gemeinnützigkeit, wie bei eigentwirtschaftlicher Zielsetzung der Organisation ihre „Gemeinnützigkeit” entfällt. Dies zeigt § 1227 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b RVO; denn danach führt die Gewährung eines entsprechenden Barentgeltes für die Verrichtung an sich gemeinnütziger Tätigkeiten lediglich dazu, daß das Mitglied der Genossenschaft in der Rentenversicherung zu versichern ist. Somit würde die Gemeinnützigkeit der Tätigkeit eines Mitgliedes der Genossenschaft bei § 1232 Abs. 5 RVO nicht ausgeschlossen, wenn zwar die Genossenschaft selbst eigenwirtschaftliche Zwecke (Gewinn) mit dem Betrieb eines an sich dem allgemeinen Besten dienenden Unternehmens verfolgt, das Mitglied aber für seine Tätigkeit keine die Versicherungspflicht nach § 1227 Abs. 1 Nr. 5 RVO begründenden Barbezüge erhält.
Die Aufzählung „anderer gemeinnütziger Tätigkeiten” zusammen mit Krankenpflege und Unterricht in § 1227 Abs. 1 Nr. 5 und § 1232 Abs. 5 RVO zeigt, daß die Tätigkeit des Mitglieds der geistlichen Genossenschaft unmittelbar dem Nutzen der Allgemeinheit dienen und von dem betreuten Personenkreis unmittelbar entgegengenommen werden muß. Es genügt nicht, daß die Tätigkeit erst auf dem Umweg über Tätigkeiten anderer Mitglieder der Genossenschaft zum Nutzen der Allgemeinheit dient. Im vorliegenden Fall braucht nicht abschließend entschieden zu werden, wieweit eine notwendige und übliche Arbeitsteilung unter mehreren Mitgliedern einer Genossenschaft, die der rationellen Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten dient, zu berücksichtigen ist. Auf jeden Fall ist erforderlich, daß sich eine solche Gemeinschaftsarbeit von Mitgliedern der Genossenschaft in einem festumrissenen Tätigkeitsbereich (Betrieb) abspielt, in dem unmittelbar gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet werden, und daß die Tätigkeit jedes der an der Arbeitsteilung beteiligten Mitglieder für die Verrichtung der gemeinnützigen Tätigkeiten unmittelbar und fortlaufend notwendig ist; die Tätigkeit des einzelnen Mitgliedes muß ständig in naher Beziehung zu den Empfängern der gemeinnützigen Tätigkeit stehen. Es genügt nicht, wenn die Tätigkeit eines Mitgliedes nur dazu dient, allgemeine, stets vorhandene Lebensbedürfnisse anderer Mitglieder der geistlichen Genossenschaft zu decken, die ihrerseits gemeinnützige Tätigkeiten verrichten. Die Tätigkeit des einzelnen Mitgliedes muß vielmehr unmittelbar mit der nach außen gegenüber den Betreuten wirkenden gemeinnützigen Tätigkeit der anderen Mitglieder der Genossenschaft zusammenhängen.
Der Senat hat sich auch die Frage vorgelegt, ob das Merkmal der gemeinnützigen Tätigkeiten ein sachgerechtes, Art. 3 Abs. 1 GG entsprechendes Unterscheidungsmerkmal für die nachzuversichernden Personen nach § 1232 Abs. 5 RVO ist. Er hat dies bejaht. Der Gesetzgeber hat mit § 1232 Abs. 5 RVO Vergünstigungen für Personen eingeführt, die, weil sie nicht gegen bares Entgelt tätig werden, nicht zum Personenkreis der von der gesetzlichen Rentenversicherung Erfaßten (§ 1227 RVO) gehören. Dabei stand es ihm frei, den Kreis der Begünstigten nach Tätigkeitsmerkmalen abzugrenzen. Es erscheint nicht willkürlich, wenn der Gesetzgeber von den in § 1232 Abs. 5 Satz 1 RVO genannten Mitgliedern geistlicher Genossenschaften usw. nur diejenigen nachversichern läßt, die gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet haben. Nach diesem Merkmal, das nur nach außen wirkende Tätigkeiten erfaßt, kann die Nachversicherungspflicht für alle aaO aufgeführten Personen nach einem einheitlichen und gleichmäßigen Maßstab beurteilt werden.
Das LSG hat auf Grund der eigenen Angaben des Beigeladenen (Schn.) festgestellt, daß er in der fraglichen Zeit in dem Studienkolleg zumeist in seinem erlernten Beruf als Schneider tätig war. Dies ist eine Feststellung tatsächlicher Art, an die der Senat gebunden ist und von der er bei der Entscheidung auszugehen hat. Bei dieser festgestellten Tätigkeit hat der Beigeladene keine gemeinnützigen Tätigkeiten im dargelegten Sinne verrichtet. Er hat nur allgemeine persönliche Lebensbedürfnisse der übrigen Ordensmitglieder gedeckt, die stets bestehen und befriedigt werden müssen und nicht unmittelbar mit Unterricht in dem Studienkolleg oder Krankenpflege im Betrieb einer Heilstätte des Ordens zusammenhängen.
Der Beigeladene (Schn.) ist somit nicht nachzuversichern. Die Entscheidung des LSG entspricht dem Gesetz. Die beigeladene LVA Rheinprovinz ist nicht berechtigt, von dem Orden die Nachversicherung zu verlangen. Ihre Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Abs. 4 dieser Vorschrift greift nicht ein, weil der klagende Orden keine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Unterschriften
Dr. Haug, Dr. Friederichs, Geyser
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 22.04.1970 durch Schütz, Reg. – Hauptsekretär Schriftführer
Fundstellen
Haufe-Index 707679 |
BSGE, 139 |