Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragsbemessungsgrenze im Beitrittsgebiet für Kleinhandwerker – Entgeltpunkte bei Überentgelten
Leitsatz (amtlich)
1. Bei Handwerkern, die im Beitrittsgebiet bis März 1966 Sozialversicherungsbeiträge nach pauschalen Tarifen entrichtet haben, können im Rahmen der Rentenberechnung für die Ermittlung von Entgeltpunkten nach Maßgabe des § 256a Abs 3 SGB 6 auch solche Einkünfte berücksichtigt werden, die über den Betrag hinausgehen, der mit Höchstbeiträgen versicherbar war.
2. Zur Prüfung der Glaubhaftmachung derartiger Überentgelte sind, soweit erforderlich, alle im Einzelfall erreichbaren Beweismittel auszuschöpfen; die Anl 10, 13 und 14 zum SGB 6 dürfen dabei nur als eine Orientierungshilfe herangezogen werden.
3. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn die Anrechnung von Überentgelten auch davon abhängig ist, daß der Versicherte die für ihn bestehenden Möglichkeiten einer Entrichtung von Beiträgen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung in vollem Umfange wahrgenommen hat.
Stand: 21. August 2000
Normenkette
SGB VI § 256a Abs. 3 S. 3; SGB VI Anlage 10; SGB VI Anlage 13; SGB VI Anlage 14; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
Beteiligte
Landesversicherungsanstalt Berlin |
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 18. Januar 1999 aufgehoben, soweit die Beklagte zur Berücksichtigung sogenannter Überentgelte verurteilt und ihre Anschlußberufung zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Klägers gegen das vorgenannte Urteil des Landessozialgerichts wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Streitig ist die Höhe der dem Kläger zustehenden Altersrentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der 1932 geborene Kläger war im Rahmen seines beruflichen Werdeganges vom 4. März 1957 bis 31. August 1985 als selbständiger Friseurmeister in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) tätig. Bis zum 31. März 1966 entrichtete er Sozialversicherungsbeiträge nach pauschalen Tarifen, für welche die Berufsgruppe, die Ortsklasse und die Lohnsumme des Betriebes maßgebend waren. Für die Jahre 1960, 1962 bis 1966 zahlte der Kläger Höchstbeiträge von jährlich 1.440 Mark der DDR (M). In seinem Sozialversicherungsausweis wurden insoweit jeweils versicherte Einkünfte von 7.200 M/Jahr eingetragen. Ab April 1966 führte der Kläger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 20 % des Gewinnes ab, wobei Beträge über 7.200 M beitragsfrei waren. Im Jahre 1985 trat er der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei.
Nach dem Bezug von Altersübergangsgeld wurde dem Kläger auf seinen im August 1994 gestellten Antrag mit Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 1994 beginnend mit dem 1. Januar 1995 Altersrente (AlR) wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von 1.618,82 DM gewährt. Den Widerspruch des Klägers, der auf Berücksichtigung von höheren als den im Sozialversicherungsausweis für die Jahre 1957 bis 1966 aufgeführten Einkünften gerichtet war, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 1995 zurück. Das vom Kläger angerufene Sozialgericht Berlin (SG) verurteilte die Beklagte durch Urteil vom 14. November 1995, bei der Rentenberechnung für das Jahr 1965 Einkünfte in Höhe von 11.517,64 DM zu berücksichtigen. Im übrigen wies es die Klage ab.
Während des Berufungsverfahrens wurde die Rente des Klägers mit Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 1996 unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidung neu berechnet. Mit seiner Berufung hat der Kläger im wesentlichen geltend gemacht: Seine AlR sei unter Zugrundelegung der von ihm für die Zeit von 1957 bis 1966 im einzelnen angegebenen Einkünfte neu festzustellen; ferner sei bei der Rentenberechnung auch für die Zeit ab 1. März 1971 die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden; schließlich sei ihm im Hinblick auf seine Mitgliedschaft in der FZR nach den Grundsätzen der Höherversicherung eine zusätzliche Rente zu gewähren. Die Beklagte hat mit ihrer Anschlußberufung vollständige Klageabweisung begehrt. Durch Urteil vom 18. Januar 1999 hat das Landessozialgericht Berlin (LSG) auf die Berufung des Klägers die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, die AlR ab 1. Januar 1995 neu zu berechnen und dabei für die Jahre 1960, 1962 bis 1965 und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1966 sogenannte Überentgelte zugrunde zu legen. Im übrigen sind die Berufung des Klägers sowie die Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen und die Klage auf Gewährung einer Zusatzrente sowie die weitergehende Klage gegen den Bescheid vom 29. Januar 1996 abgewiesen worden. Das LSG hat sein Urteil im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Die Anrechnung der vom Kläger behaupteten höheren Entgelte („Überentgelte”) sei in § 256a Abs 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt. Gemäß Satz 1 dieser Bestimmung würden bei der Berechnung der Rente ua auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990 berücksichtigt, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR nicht hätten gezahlt werden können. Diese allgemeine „BBG-Ost” habe bis zum 28. Februar 1971 monatlich 600 M und jährlich 7.200 M betragen. Der Beitragssatz sei für versicherungspflichtige Beschäftigte in der Regel 20 % gewesen. Der Höchstbeitrag habe mithin grundsätzlich bei 120 M monatlich bzw 1.440 M jährlich gelegen. Für den Kläger hätten hierzu besondere Regelungen gegolten. Die Beiträge für versicherungspflichtige Handwerker wie ihn seien nach einer „Handwerksteuer-Grundtabelle” bemessen worden, dh die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge sei grundsätzlich abhängig von der betrieblichen Lohnsumme gewesen und hätte höchstens 1.440 M betragen.
Diese Besonderheiten führten entgegen der Ansicht der Beklagten jedoch nicht dazu, daß § 256a Abs 3 SGB VI nicht auf den Kläger anzuwenden wäre. Ebenso wie versicherungspflichtige Beschäftigte höchstens Beiträge von 1.440 M jährlich hätten zahlen können, habe dieses auch für den Kläger gegolten. Auch seine Beitragsleistung habe einer faktischen „BBG” unterlegen, weil er ebenso wie versicherungspflichtige Beschäftigte höhere Beiträge zur Sozialversicherung nicht habe entrichten können, auch wenn seine Einkünfte höher gewesen seien als im Sozialversicherungsausweis vermerkt.
§ 256a Abs 3 Satz 1 SGB VI allein führe jedoch nicht zu der vom Kläger gewünschten Anrechnung. Einen Nachweis über die Höhe seiner Verdienste in der Zeit vom 4. März 1957 bis 31. März 1966 habe der Kläger nicht erbracht. Auch das Finanzamt F. habe in seinen Mitteilungen vom 17. Januar 1995 und 26. Januar 1998 klargestellt, daß Unterlagen über den vom Kläger erzielten Betriebsgewinn für den fraglichen Zeitraum nicht vorhanden seien.
Die Anrechnung der vom Kläger behaupteten Verdienste habe aber auf der Grundlage des § 256a Abs 3 Satz 3 SGB VI als glaubhaft gemachtes Entgelt zu erfolgen. Daß der Kläger in den Jahren 1960, 1962 bis 1965 und vom 1. Januar bis 31. März 1966 höhere als die in seinem Sozialversicherungsausweis bestätigten Einkünfte erzielt habe, sei als sicher anzusehen. Er habe für diese Zeit durch Vorlage von Kopien der Sozialversicherungsausweise Einkünfte bis zur damaligen BBG in Höhe von 7.200 M jährlich nachgewiesen. Es sei höchst unwahrscheinlich, daß seine Einkünfte in diesen Jahren tatsächlich jeweils genau 7.200 M jährlich (600 M monatlich) betragen hätten. Hinzu komme, daß seine von dem zuständigen Finanzamt festgestellten Gewinne ab 1. April 1966 auch jeweils weitaus höher gewesen seien. Es sei deshalb glaubhaft, daß dies auch in den Jahren 1960, 1962 bis 1965 und vom 1. Januar bis 31. März 1966 der Fall gewesen sei.
Jedoch habe der Kläger die konkrete Höhe seiner Einkünfte nicht in gleichem Maße überzeugend darlegen können. Es sei zum einen nicht überwiegend wahrscheinlich, daß er den vom Finanzamt F. zunächst bescheinigten steuerpflichtigen „Durchschnittsverdienst” auch wirklich erreicht habe. Dieser Wert, dessen Bestätigung das Finanzamt später wieder zurückgenommen habe, spiegele nur den Gewinn der Jahre 1966 bis 1977 wider. Zum anderen seien auch die vom Kläger später vorgetragenen „Nettoeinkommen” in der genannten Höhe nicht überwiegend wahrscheinlich, weil der Kläger sie erkennbar ohne konkrete Tatsachengrundlage behauptet habe, insbesondere ohne Bezug auf beweisgeeignete und noch verfügbare Unterlagen. Er habe in der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 1999 auch zugestanden, daß diese Zahlen nur auf einer „eingehenden Schätzung” beruhten.
Die Höhe der Überentgelte könne entgegen der Ansicht des SG auch nicht auf der Grundlage des § 256b SGB VI erfolgen. Die Möglichkeit der Glaubhaftmachung beitragspflichtiger Arbeitsverdienste oberhalb der jeweiligen DDR-BBG in den Fällen, in denen die darunter liegenden Einkünfte nachgewiesen seien, sei abschließend in § 256a Abs 3 SGB VI geregelt. § 256b SGB VI sei hingegen nur anzuwenden, wenn die Beitragszahlung insgesamt nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht worden sei. Auch § 256c Abs 1 bis 3 SGB VI biete keine geeignete Bewertungsgrundlage für die Höhe der behaupteten Überentgelte. Die Anwendung des § 256c Abs 1 bis 3 SGB VI auf die Überentgelte von Selbständigen in der DDR in der Zeit vor dem 1. Juli 1990 sei durch § 256c Abs 4 und 5 SGB VI ausgeschlossen.
Eine sachgerechte Prüfung und Bewertung der dem Grunde nach glaubhaften und vom Kläger der Höhe nach behaupteten Überentgelte könne nur gemäß § 256a Abs 3 Satz 3 SGB VI unter Heranziehung der Anlagen 10, 13 und 14 zum SGB VI erfolgen (Hinweis auf die Arbeitsanweisungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ≪BfA≫ zu § 256a Abs 3 SGB VI, Buchst 4 ff). Dabei sei zunächst die einschlägige Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI zu bestimmen. Das sei für den Kläger als Friseurmeister die Gruppe 3, die sich auf Personen beziehe, denen in der DDR die Qualifikation des Meisters zuerkannt worden sei. Anschließend sei der maßgebliche Wirtschaftsbereich der Anlage 14 zum SGB VI festzustellen. Hier könnten die in der Anlage 14 aufgeführten Tabellen 1 bis 20 und 22 bis 23 nicht herangezogen werden. Friseure als „nicht produzierende” Handwerker seien dort nicht genannt und auch nicht vergleichbare Betriebe, so daß nur die Zuordnung zur Gruppe „sonstige nicht produzierende Bereiche” (Tabelle 21) verbleibe. Die dortigen Werte der Qualifikationsgruppe 3 seien um 20 % zu erhöhen, weil die hier streitigen Beitragszeiten dem Grunde nach vom Kläger nachgewiesen seien. Der so errechnete Wert sei durch Division durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 zum SGB VI auf das Verdienstniveau des Beitrittsgebietes zurückzurechnen. Dieses Ergebnis sei wegen des gewöhnlich überdurchschnittlichen Einkommens von Selbständigen um 25 % zu erhöhen (Plausibilitätsgrenze). Zur Kontrolle sei dieser Betrag daraufhin zu überprüfen, ob er die mit Hilfe der Anlage 10 zum SGB VI heruntergerechnete jeweilige BBG der Anlage 2 zum SGB VI übersteige, wobei die Berechnungsvorschrift des § 275a SGB VI nicht zu beachten sei, weil diese sich auf die Fortschreibung der Werte ab dem 1. Januar 1993 beziehe. Zur Feststellung der anrechnungsfähigen „Überentgelte” seien davon die Einkünfte abzuziehen, für die der Kläger Pflichtbeiträge gezahlt habe (7.200 M jährlich). Von dem Restbetrag seien gemäß § 256a Abs 3 Satz 3 SGB VI 5/6 als Überentgelt zu berücksichtigen. Die Einzelheiten seien der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Jahr |
Betrag n. Anl. 13/14 DM |
erhöht (120 %) |
Divisor Anl. 10 |
Ergebnis Mark |
Plausibilitätsgrenze 125 % |
BBG (Ost) Anl. 2/10 |
abzüglich 7.200,– Mark/Jahr |
anrechenbares Überentgelt in Mark (5/6) |
1960 |
8.056,00 |
9.667,20 |
1,1451 |
8.442,23 |
10.552,79 |
8.907,52 |
1.707,52 |
1.422,93 |
1962 |
9.502,00 |
11.402,40 |
1,3156 |
8.667,07 |
10.833,84 |
8.665,25 |
1.465,25 |
1221,04 |
1963 |
10.120,00 |
12.144,00 |
1.3667 |
8.885,64 |
11.107,05 |
8.780,27 |
1.580,27 |
1.316,89 |
1964 |
11.002,00 |
13.202,40 |
1,4568 |
9.062,60 |
11.328,25 |
9.060,96 |
1.860,96 |
1.550,80 |
1965 |
11.826,00 |
14.191,20 |
1,5462 |
9.178,11 |
11.472,64 |
9.313,15 |
2.113,15 |
1.760,96 |
1966 |
3.123,50 |
3.748,20 |
1,6018 |
2.339,99 |
2.924,99 |
2.434,76 |
634,76 |
528,97 |
Die Beklagte sei verpflichtet, die vorstehend als „anrechenbares Überentgelt in Mark (5/6)” bezeichneten Werte, die wegen der jeweiligen BBG und der Reduzierung auf 5/6 die höchstmöglichen Werte in Mark der DDR seien, ab dem 1. Januar 1995 der Berechnung der Altersrente zugrunde zu legen. Die Anschlußberufung der Beklagten sei daher zurückzuweisen gewesen.
Unbegründet sei die Berufung des Klägers hinsichtlich der Entgelte für die Jahre 1957 bis 1959 und 1961. In diesen Jahren habe er ausweislich der von ihm vorgelegten Sozialversicherungsausweise Einkünfte unter den damals geltenden Höchstgrenzen nachgewiesen. Seine Angaben in dem Schriftsatz vom 22. Juni 1998 seien deshalb nicht nachvollziehbar und somit auch nicht wahrscheinlich. Tatsachen, die auch für diese Jahre höhere Einkünfte begründen könnten, habe der Kläger auf Befragen in der mündlichen Verhandlung nicht angeben können.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Anrechnung der Einkünfte ohne Beachtung einer BBG bzw auf Anwendung einer höheren BBG für die Zeit ab 1. März 1971. Für den Kläger gelte auch ab diesem Zeitpunkt die für alle Versicherten maßgebliche BBG. Diese Obergrenze für die Anrechnung des erzielten Einkommens sei nicht zu beanstanden.
Ebensowenig bestehe ein Anspruch auf eine höhere Rente aus seiner Beitragszahlung zur FZR in der ehemaligen DDR. Die Ansprüche aus der FZR seien vom Gesetzgeber in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI berücksichtigt worden (Hinweis auf § 256a Abs 2 und 3 SGB VI). Diese Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 29. Juli 1997 – 4 RA 56/95 – klargestellt, daß es für eine zusätzliche Rentenleistung aus FZR-Beiträgen im Recht der Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsgrundlage gebe. Auch sei eine solche Doppelleistung verfassungsrechtlich nicht geboten.
Gegen diese Entscheidung hat das LSG die Revision zugelassen, soweit die Beklagte zur Neuberechnung der AlR verurteilt worden ist. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der erkennende Senat die Revision auch insoweit zugelassen, als sie vom LSG nicht zugelassen worden ist. Beide Beteiligten haben Revision eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat sich die Beklagte im Rahmen eines Teilvergleiches bereit erklärt, dem Kläger im Hinblick auf seine Mitgliedschaft in der FZR, aus der er neben der ihm nach dem SGB VI bewilligten AlR einen Anspruch auf Gewährung einer zusätzlichen Rente herleiten möchte, sowie über den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer aus Art 30 Abs 5 des Einigungsvertrages (EinigVtr) iVm Art 2 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) hergeleiteten Rente jeweils einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.
Mit seiner ausführlich begründeten Revision macht der Kläger im wesentlichen eine Verfassungswidrigkeit der hier einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen geltend, soweit bei ihm für die Zeit vom 1. März 1971 bis 31. Juli 1985 nur Verdienste weit unterhalb der allgemeinen BBG berücksichtigt worden seien. Dabei sieht er sich vor allem sowohl gegenüber vergleichbaren Berufskollegen in den alten Bundesländern als auch gegenüber ehemals zusatzversorgungsberechtigten Beitrittsgebietsrentnern benachteiligt. Er werde durch die in § 256a Abs 3 SGB VI vorgesehene „besondere BBG-Ost” diskriminiert, indem eine für ihn unerwartete Sanktion (Nichtberücksichtigung von Überentgelten) daran geknüpft werde, daß er seinerzeit von der Möglichkeit eines FZR-Beitritts keinen Gebrauch gemacht habe. Schließlich hält er die von der Beklagten gegen das LSG-Urteil vorgebrachten Argumente für unzutreffend.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG Berlin vom 18. Januar 1999 sowie das Urteil des SG Berlin vom 14. November 1995 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7. Dezember 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 1995 sowie des Bescheides vom 29. Januar 1996 zu verurteilen,
ihm höhere AlR zu gewähren, wobei auch für die Zeit ab 1. März 1971 Einkünfte bis zur jeweiligen allgemeinen BBG zugrunde gelegt werden,
- die Revision der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil des LSG zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
- das Urteil des LSG Berlin vom 18. Januar 1999 sowie das Urteil des SG Berlin vom 14. November 1995 aufzuheben, soweit sie zur Berücksichtigung von Überentgelten verurteilt und ihre Anschlußberufung zurückgewiesen worden ist, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
- die Revision des Klägers gegen das vorgenannte Urteil des LSG zurückzuweisen.
Sie trägt zur Begründung im wesentlichen vor: Entgegen der Auffassung des LSG lägen die Voraussetzungen für eine Anerkennung von Überentgelten beim Kläger nicht vor.
In der Zeit vom 1. Januar 1951 bis 31. März 1958 seien für alle Handwerker des Beitrittsgebiets sowie in der Zeit vom 1. April 1958 bis 31. März 1966 für Handwerker, die der Handwerksteuer A unterfielen, Sozialversicherungsbeiträge ausschließlich auf der Grundlage der Handwerksteuer-Grundbeträge zu zahlen gewesen. Diese Handwerksteuer-Grundbeträge seien für jede Berufsgruppe pauschal mit festen Werten nach deren „steuerlicher Leistungsfähigkeit” bestimmt worden. Grundlage der Sozialversicherungsbeiträge und damit versicherbares Einkommen sei somit nicht der individuelle Verdienst des einzelnen Handwerkers, sondern gleichsam das der Besteuerung zugrundeliegende durchschnittliche Verdienstniveau – als Ausdruck der steuerlichen Leistungsfähigkeit – der jeweiligen Berufsgruppe gewesen. Nur in diesem Umfang könne im Rahmen des § 256a Abs 3 SGB VI mithin von Verdiensten ausgegangen werden, „die dem Grunde nach beitragspflichtig” gewesen seien. Dem individuellen tatsächlich erzielten Verdienst des einzelnen Handwerkers komme damit keine Bedeutung zu.
Für die Zeit ab 1. Januar 1957 seien in die Bemessung des für die Sozialversicherungspflicht maßgebenden Handwerksteuer-Grundbetrages auch die Lohnsummen für die Beschäftigten der Handwerker einbezogen worden. Mit Ausnahme der Handwerker des Tarifs 1, die auch als Alleinmeister den Höchstbetrag von 1.440 M zu zahlen gehabt hätten, hätten die übrigen Handwerker den Höchstbetrag nur unter Berücksichtigung dieser Lohnsummen erreichen können. Hieraus folge, daß in die Bemessung der Beiträge des Handwerkers auch Verdienstteile eingeflossen seien, die letztlich nicht dem Handwerker selbst zuzuordnen, sondern den jeweiligen Beschäftigten zugeflossen seien. Bezogen auf diese Beträge könne somit ebenfalls nicht von individuellen Verdienstteilen des Handwerkers ausgegangen werden.
Soweit das LSG den Betrag von 1.440 M als „faktische BBG” vergleichbar der für versicherungspflichtig Beschäftigte geltenden betrachtet und damit die Berücksichtigung von Überentgelten begründet habe, gehe diese Beurteilung fehl. Zwar orientiere sich der für Handwerker höchstmögliche Beitrag an der allgemeinen BBG. Der Berufungssenat verkenne dabei jedoch, daß – anders als bei Beschäftigten – diesem Höchstbeitrag kein dem Grunde nach versicherungspflichtiger individueller Verdienst zugrunde liege, der allein wegen der geltenden allgemeinen BBG auf den Höchstbetrag begrenzt worden sei. Daß Beiträge nicht für höhere Einkünfte gezahlt worden seien, habe seine Ursache somit nicht in der allgemeinen BBG, sondern in der gesetzlich festgelegten festen Beitragsbemessungsgrundlage gehabt, nämlich dem Handwerksteuer-Grundbetrag. Der Betrag von 1.440 M stelle somit keine BBG dar, sondern eine Begrenzung der Beitragsbemessungsgrundlage.
Wollte man der Rechtsauffassung des LSG folgen, würde dies im übrigen zu unbilligen Ergebnissen innerhalb des Personenkreises der Handwerker führen. Danach würden nämlich lediglich die Handwerker in den Genuß von Überentgelten kommen, die den Höchstbetrag von 1.440 M gezahlt hätten. Dies könne im Einzelfall dazu führen, daß ein Handwerker mit hohen individuellen Verdiensten, der aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe einen geringeren Sozialversicherungsbeitrag als den Höchstbeitrag entrichtet habe, keine Überentgelte angerechnet bekäme, während ein Handwerker mit geringerem individuellen Verdienst, der aufgrund seiner Berufsgruppenzugehörigkeit einen Beitrag in Höhe von 1.440 M entrichtet habe, Überentgelte erhielte. Dieses Ergebnis würde eine Ungleichbehandlung einer verhältnismäßig großen Zahl von Personen innerhalb der Gruppe der Handwerker bedeuten, für die ein hinreichend gewichtiger sachlicher Grund nicht ersichtlich sei.
Soweit der Kläger durch die Versagung einer Berücksichtigung von Überentgelten im Vergleich zu unselbständig Beschäftigten benachteiligt sei, beruhe dies auf den in der ehemaligen DDR geltenden gesetzlichen Regelungen. Der deutsche Gesetzgeber sei von Verfassungs wegen nicht verpflichtet gewesen, diese Rechtslage zu beseitigen.
Abgesehen davon sei dem LSG auch hinsichtlich der Berechnung der Überentgelte nicht zu folgen. Das LSG habe zunächst zutreffend dargelegt, daß die tatsächlichen Einkünfte des Klägers in der streitbefangenen Zeit weder durch Nachweise des Klägers selbst noch durch das Finanzamt F. belegt seien. Entgegen der Auffassung des LSG reiche es für eine Anwendung des § 256a Abs 3 Satz 3 SGB VI jedoch nicht aus, daß Überentgelte „dem Grunde nach” glaubhaft gemacht würden. Die Glaubhaftmachung müsse sich vielmehr auch auf die Höhe des Verdienstes beziehen. Wie im Berufungsurteil insoweit zutreffend ausgeführt worden sei, habe der Kläger gerade die konkrete Höhe seiner Einkünfte nicht überzeugend darlegen können. Soweit das LSG dann auf die in der Arbeitsanweisung der BfA zu § 256a Abs 3 SGB VI vorgesehene „Plausibilitätsprüfung” Bezug genommen habe, werde deren Regelungsinhalt verkannt. Diese Plausibilitätsprüfung, die auch von ihr, der Beklagten, selbst angewandt werde, sei lediglich eine Orientierungshilfe dahingehend, ob die vom Versicherten der Höhe nach geltend gemachten Arbeitsverdienste wahrscheinlich und damit glaubhaft seien. Verglichen werde dabei der vom Versicherten angegebene tatsächliche Arbeitsverdienst mit dem nach den Anlagen 13 und 14 zum SGB VI ermittelten und um 25 % erhöhten Durchschnittsentgelt. Übersteige der angegebene tatsächliche Arbeitsverdienst diesen Vergleichswert nicht, werde er ohne weitere Sachermittlung als glaubhaft anerkannt. Anderenfalls bedürfe es weiterer Sachaufklärung im Einzelfall. Da hier vom Kläger keine tatsächlichen Verdienste angegeben worden seien, gehe diese Verwaltungsregelung ins Leere. Ein pauschales Verfahren auf der Grundlage von Tabellenwerten sei gesetzlich nicht vorgesehen.
II
Die Revisionen beider Beteiligten sind zulässig.
Nach Abschluß des Teilvergleiches beschränkt sich die revisionsrichterliche Prüfung in der Sache darauf,
- ob die Beklagte zu Recht für die Jahre 1960, 1962 bis 1965 und für das erste Vierteljahr 1966 zur Anrechnung von Überentgelten (in der vom LSG festgestellten Höhe) verurteilt worden ist und
- ob der Kläger für die Zeit ab 1. März 1971 die Anrechnung höherer Einkünfte bis zur allgemeinen BBG beanspruchen kann.
Während die Revision der Beklagten iS der Zurückverweisung der Sache begründet ist, kann der Revision des Klägers nicht stattgegeben werden.
Nach den Feststellungen des LSG ist davon auszugehen, daß der Kläger die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen für AlR wegen Arbeitslosigkeit nach § 38 SGB VI erfüllt. Zweifelhaft ist allein die Rentenhöhe. Dabei kommt es vorliegend darauf an, ob die Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten zutreffend erfolgt ist. Einschlägig ist insoweit § 256a SGB VI. Nach Abs 1 Satz 1 dieser Bestimmung werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Als Verdienst zählen nach § 256a Abs 2 Satz 1 SGB VI – soweit hier von Bedeutung – die Einkünfte, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur FZR gezahlt worden sind.
In Anwendung dieser Regelung hat die Beklagte, soweit es die (noch) streitigen Zeiträume bis März 1966 anbelangt, beim Kläger zunächst zutreffend Einkünfte iHv jeweils 7.200 M/Jahr berücksichtigt. Allerdings bereitet der Wortlaut des § 256a Abs 2 Satz 1 SGB VI im Hinblick darauf Schwierigkeiten, daß der Kläger seinerzeit nicht nach der Höhe seiner individuellen Einkünfte zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen worden ist, sondern nach pauschalen Tarifen bestimmte Beiträge entrichtet hat. Soweit dabei die damalige Rechtslage zu berücksichtigen ist, handelt es sich nach der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (vgl SozR 3-2600 § 248 Nr 3) um generelle Tatsachen, die einer Feststellung durch das Revisionsgericht unterliegen.
Maßgebend war hier die Zehnte Durchführungsbestimmung (10. DB) zum Gesetz zur Förderung des Handwerks vom 30. Juni 1958 (GBl ≪DDR≫ I, 565). Darin wurden die Beiträge für selbständige Handwerker unterschiedlich geregelt, je nachdem ob sie die Handwerksteuer A oder B zu entrichten hatten (vgl §§ 4 ff, §§ 14 ff der 10. DB). Insoweit wurde an die Regelungen des Gesetzes über die Besteuerung des Handwerks vom 12. März 1958 (GBl ≪DDR≫ I, 262; HwStG 1958) angeknüpft, das nach seiner Präambel ua zum Ziele hatte, die Besteuerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Handwerker anzupassen. Gemäß § 2 HwStG 1958 hatten Handwerker mit höchstens drei Beschäftigten die Handwerksteuer A zu entrichten, während für Handwerker mit vier oder mehr Beschäftigten die Handwerksteuer B galt. Beide Steuerarten unterscheiden sich dadurch, daß die Handwerksteuer A pauschale (nach Handwerksberuf/-zweig, Ortsklasse und Jahresbruttolohnsumme oder Jahresmaterialeinsatz differenzierte) Sätze (Handwerksteuer-Grundbetrag, Handwerksteuer-Zuschlag) vorsah (§ 6 HwStG 1958 iVm Anlagen zu diesem Gesetz). Besteuerungsgrundlage für die Handwerksteuer B waren nach § 10 HwStG 1958 Umsatz und Gewinn. Zum 1. April 1966 wurde die Handwerksteuer durch das Gesetz über die Besteuerung des Handwerks vom 16. März 1966 (GBl ≪DDR≫ I, 71; HwStG 1966) geändert. Von da an setzte sich die Handwerksteuer aus einer Gewinnsteuer, einer Umsatzsteuer und einer Lohnsummensteuer zusammen (vgl § 3 Abs 1 HwStG 1966). Dementsprechend sah § 4 der 11. DB zum Gesetz zur Förderung des Handwerks vom 26. März 1966 (GBl ≪DDR≫ II, 229) ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich für alle Handwerker einen Sozialversicherungsbeitrag in Höhe von 20 % des Gewinns (höchstens 1.440 M/Jahr) vor.
Da der Kläger nach den Feststellungen des LSG zu den Handwerkern gehörte, welche bis zum 31. März 1966 die Handwerksteuer A zu entrichten hatten, kam für ihn nach § 4 Abs 4 der 10. DB ein Jahresbeitrag zur Sozialversicherung von höchstens 1.440 M in Betracht. Nach der Anlage 2 zur 10. DB unterfiel er den Tarifen 8 (Damen- und Herrensalon), 9 (Damensalon) oder 11 (Herrensalon). Diese sahen nach Anlage 1 (gestaffelt nach drei Ortsklassen und verschiedenen Lohnsummenstufen) den Höchstbeitrag von 1.440 M nur bei Lohnsummen im obersten Bereich (über 12.000 M bzw 16.000 M) vor.
Auch wenn demnach in Anbetracht dieser pauschalen Beitragsbemessung im Falle des Klägers eigentlich keine Pflichtbeiträge für konkrete, individuelle Einkünfte gezahlt wurden, hat die Beklagte gleichwohl zu Recht Entgeltpunkte nach § 256a Abs 1 und 2 SGB VI unter Zugrundelegung der im Sozialversicherungsausweis des Klägers eingetragenen Verdienste ermittelt (vgl dazu auch Diel in Hauck, SGB VI, K § 256a RdNr 74; LVA Oberfranken und Mittelfranken, MittLVA Oberfr 1982, 459, 462 f; 1997, 372, 373). Nach § 23 der 10. DB wurde nämlich gerade zum Zwecke der Rentenberechnung für Handwerker, die die Handwerksteuer A entrichteten, in den Versicherungsausweis das Fünffache des jährlichen Beitrags eingetragen. Diese Regelung läßt darauf schließen, daß bei der pauschalen Beitragsfestsetzung davon ausgegangen worden ist, die betreffenden Handwerker erzielten entsprechende Jahreseinkünfte. Insofern ist es sachgerecht, diese Verdienste als rentenwirksam versichert und damit als von § 256a Abs 1 und 2 SGB VI erfaßt anzusehen (vgl dazu auch BSG, Urteile vom 10. November 1998 – B 4 RA 33/98 R – ≪zur Veröffentlichung in BSG und SozR vorgesehen≫ und – B 4 RA 32/98 R – ≪zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen≫).
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, daß es rechtlich zulässig ist, bei dem Kläger für die streitigen Zeiten darüber hinaus weitere Einkünfte aus seiner Tätigkeit als selbständiger Friseurmeister zu berücksichtigen. Dies richtet sich nach § 256 Abs 3 SGB VI. Gemäß Satz 1 dieser Bestimmung zählen als Verdienst ua auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste oder Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden BBG Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten. In diesem Zusammenhang werfen die Besonderheiten, die Anfang der 60er Jahre in der DDR bei der Bemessung von Handwerkerbeiträgen bestanden, erst recht Anwendungsprobleme auf. Da die Beiträge bei zur Handwerksteuer A herangezogenen Handwerkern von vornherein nicht nach deren tatsächlichen Einkünften berechnet wurden und sich die versicherten Verdienste nur durch einen Umrechnungsvorgang (das Fünffache der Beitragshöhe) ergaben, läßt sich eine BBG im eigentlichen Sinne von vornherein nicht feststellen. Insoweit ist es verständlich, wenn in der Literatur eine Berücksichtigung von sogenannten Überentgelten bei Handwerkern, welche die Handwerksteuer A entrichteten, ohne weiteres ausgeschlossen wird (vgl zB Diel, aaO, RdNr 151 f; LVA Oberfranken und Mittelfranken, MittLVA Oberfr 1997, 372, 376). Wie die Beklagte selbst einräumt, führt dies allerdings gegenüber anderen in der ehemaligen DDR Pflichtversicherten zu unbefriedigenden Ergebnissen. Der erkennende Senat hält daher aus folgenden Gründen eine erweiternde Auslegung des § 256a Abs 3 SGB VI für geboten.
Zwar setzte die Begrenzung der Beiträge bei Handwerkern, die der Handwerksteuer A unterfielen, nicht bei der Höhe der individuellen Einkünfte an. Sie hatte jedoch praktisch denselben Effekt wie eine eigentliche BBG. Dies zeigt insbesondere ein Vergleich mit Handwerkern, welche die Handwerksteuer B entrichteten. Während bei der Gruppe A der Jahresbeitrag auf höchstens 1.440 M (§ 4 Abs 4 der 10. DB) und damit (im Hinblick auf § 23 der 10. DB) die versicherbaren Einkünfte auf das Fünffache dieses Betrages, also auf 7.200 M, begrenzt waren, wurde bei der Gruppe B ein Jahresbeitrag in Höhe von 20 % des steuerpflichtigen Gewinnes erhoben, dabei aber die den Betrag von jährlich 7.200 M übersteigenden Gewinne beitragsfrei gestellt (vgl § 14 Abs 1 der 10. DB; siehe dazu auch § 24 Abs 2 der 10. DB, wonach bei einem Zusammentreffen mehrer beitragspflichtiger Tätigkeiten die den Betrag von jährlich 7.200 M übersteigenden Gesamteinkünfte beitragsfrei waren). Eine Ungleichbehandlung beider Handwerkergruppen bei der Frage einer Anrechnung von Überentgelten erscheint gerade auch im Falle des Klägers kaum nachvollziehbar, da dieser – wie die Berücksichtigung einer höheren Lohnsumme bei der pauschalen Beitragsbemessung zeigt – zwar Beschäftigte hatte, deren Zahl aber nicht für die Anwendung der Handwerksteuer B ausreichte, wofür vier Beschäftigte vorhanden sein mußten. Unter diesen Umständen wäre es wenig sachgerecht, bei der Frage einer Anwendung des § 256a Abs 3 SGB VI kleinere Handwerker im Vergleich zu Inhabern größerer Betriebe schlechter zu stellen.
Auch der Sache nach erscheint es gerechtfertigt, bei Handwerkern, die seinerzeit von der Handwerksteuer A erfaßt wurden, Überentgelte zu berücksichtigen, sofern diese Höchstbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet haben. Da sich die pauschalen Beitragssätze an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der betreffenden kleineren Handwerksbetriebe orientierten, lagen ihnen – wie auch die Umrechnungsregelung in § 23 Buchst a der 10. DB zeigt – gedachte Durchschnittseinkünfte der jeweiligen Versicherten zugrunde. Dies gilt auch, soweit die Lohnsumme der Beschäftigten des Betriebes bei der Einstufung Berücksichtigung fand. Denn der Einsatz von Arbeitskräften ist grundsätzlich geeignet, den Betriebsgewinn des Inhabers günstig zu beeinflussen. Aus dieser pauschalen Verdienstbezogenheit der hier relevanten Handwerkerbeiträge folgt, daß die Festsetzung von Höchstbeiträgen zugleich die Höhe der versicherbaren Einkünfte begrenzte und sich damit für die Betroffenen insbesondere auch leistungsrechtlich wie eine BBG auswirkte. Es wird gewissermaßen auf umgekehrtem Wege dasselbe Ergebnis erzielt. Eine solche Regelung ist demnach im weiteren Sinne als BBG anzusehen.
Soweit die Beklagte das Problem einer Ungleichbehandlung für den Fall sieht, daß nur Handwerker, welche pauschale Höchstbeiträge entrichtet haben, zur Berücksichtigung von Überentgelten zugelassen werden, vermögen ihre Bedenken keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Zwar ist es durchaus möglich, daß auch pauschal veranlagte Handwerker, die seinerzeit keine Höchstbeiträge gezahlt haben, tatsächlich Einkünfte hatten, die über dem Fünffachen des entrichteten Jahresbeitrags oder sogar über 7.200 M lagen. Eine solche Diskrepanz zwischen den tatsächlichen Verhältnissen und dem der Beitragsbemessung zugrundeliegenden Annahmen beruht jedoch auf dem damaligen System einer pauschalen Beitragsfestsetzung als solchem. Sie ist als notwendige Folge der seinerzeitigen Regelung, die für die betroffenen Handwerker durchaus auch Vorteile mit sich brachte (zB Fehlen einer Gewinnermittlungspflicht), im Rahmen des § 256a Abs 3 SGB VI hinzunehmen, zumal sich die Beitragssätze immerhin in recht differenzierter Weise (Bemessung nach Berufsgruppe, Ortsklasse und Lohnsumme) an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten orientierten. Der Kläger wird demgegenüber zusätzlich dadurch betroffen, daß ein Höchstbeitrag galt, welcher der Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit (dh der Durchschnittseinkünfte) nach oben hin eine absolute Grenze setzte. Diese wirkte sich bei ihm – über die Pauschalisierungsfolgen hinaus – in gleicher Weise aus wie bei Versicherten, für die eine „echte” BBG galt.
Hat damit das LSG zu Recht auch im Falle des Klägers für die Jahre 1960, 1962 bis 1965 und für das erste Vierteljahr 1966 eine Berücksichtigung von Überentgelten als möglich angesehen, so scheidet nach den berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen jedenfalls eine Anrechnung nachgewiesener zusätzlicher Einkünfte aus. Der tatsächliche Gewinn des Klägers hat sich für die betreffenden Zeiträume mangels beweiskräftiger Unterlagen nicht zur Überzeugung des LSG feststellen lassen. Da gegen diese Feststellung keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben worden sind, ist der erkennende Senat daran gebunden (vgl § 163 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Es bleibt daher zu prüfen, ob gemäß § 256a Abs 3 Satz 3 SGB VI eine Berücksichtigung glaubhaft gemachter Überentgelte in Betracht kommt. Darin ist bestimmt: Werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder Einkünfte zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden, für deren Abnahme der Träger der Rentenversicherung zuständig ist (vgl § 256a Abs 3 Sätze 4 und 5 SGB VI).
Zunächst ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, daß eine Tatsache gemäß § 23 Abs 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch dann als glaubhaft gemacht anzusehen ist, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. In tatsächlicher Hinsicht ist das LSG zu der Beurteilung gelangt, daß der Kläger im streitigen Zeitraum zwar sicher höhere als die in seinem Sozialversicherungsausweis bestätigten Einkünfte (jeweils 7.200 M im Jahr) erzielt hat, er jedoch die konkrete Höhe seiner Einkünfte nicht in gleichem Maße habe überzeugend darlegen können. Insbesondere seien die von ihm angegebenen „Nettoeinkommen” nicht überwiegend wahrscheinlich. Die von ihm als glaubhaft gemacht anerkannten Überentgelte hat das LSG sodann unter Heranziehung der Anlagen 10, 13 und 14 zum SGB VI ermittelt. Diese Vorgehensweise begegnet – wie die Beklagte zutreffend rügt – rechtlichen Bedenken.
Anders als in §§ 256b, 256c SGB VI hat der Gesetzgeber im Rahmen des § 256a Abs 3 Satz 3 SGB VI keine Berechnung anhand von Tabellenwerten vorgesehen. Jene Vorschriften finden – wie das LSG zutreffend erkannt hat – bei einer Prüfung nach § 256a Abs 3 Satz 3 SGB VI auch keine entsprechende Anwendung. § 256b SGB VI betrifft die Ermittlung von Entgeltpunkten für glaubhaft gemachte Beitragszeiten, während es hier um die Anerkennung von (über die versicherten Beträge hinausgehenden) zusätzlichen Verdiensten geht. In § 256c Abs 4 SGB VI ist eine Anwendung der Abs 1 bis 3 dieser Bestimmung bei der Frage einer Berücksichtigung von Überentgelten ausdrücklich ausgeschlossen worden. Angesichts dieser Gesetzessystematik dürfen die Tabellenwerte der Anlagen 10, 13 und 14 im Rahmen des § 256a Abs 3 Satz 3 SGB VI nur mit der gebotenen Zurückhaltung, als eine Art Orientierungshilfe, herangezogen werden. Einerseits darf eine Anwendung der betreffenden Anlagen zum SGB VI nicht an die Stelle der erforderlichen Einzelfallprüfung treten. Andererseits dürfen die Werte der Anlagen 13 und 14 auch nicht ohne weiteres als Grenzbeträge angesehen werden, über die hinaus eine Glaubhaftmachung ausgeschlossen ist, zumal es sich dabei um recht grobe Pauschalierungen handelt (vgl Diel in Hauck, SGB VI, K § 256a RdNr 158; Kreikebohm, SGB VI, § 256a RdNr 33; aA Maier/Heller in Berliner Komm, § 256a SGB VI RdNr 15; differenzierend Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, § 256a SGB VI Anm 4).
Den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die Vorinstanz diesen rechtlichen Vorgaben genügend Rechnung getragen hat. Insbesondere bleibt unklar, ob das LSG alle Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung im Einzelfall ausgeschöpft und die Tabellenwerte nur zur Prüfung der Plausibilität der in Betracht kommenden Beträge herangezogen hat. Insoweit reichen die berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht aus, um die vom LSG als glaubhaft gemacht angesehenen Beträge der revisionsgerichtlichen Entscheidung zugrunde legen zu können. Schon aus diesem Grunde kann die zweitinstanzliche Entscheidung insoweit keinen Bestand haben.
Soweit der Kläger mit seiner Revision die Anrechnung zusätzlicher Verdienste für die Zeit ab März 1971 erstrebt, steht seinem Begehren die Regelung des § 256a Abs 3 Sätze 1 und 2 SGB VI entgegen. Da er ab diesem Zeitpunkt der FZR beitreten und damit FZR-Beiträge für Einkünfte über 7.200 M im Jahr entrichten konnte (vgl § 1 Abs 1, § 40 Abs 1 der Verordnung über die Verbesserung der FZR und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971, GBl ≪DDR≫ II, 121), jedoch von dieser Möglichkeit erst im Jahre 1985 Gebrauch gemacht hat, ist nach den genannten Bestimmungen eine Berücksichtigung von Überentgelten in dieser Hinsicht ausgeschlossen.
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die im vorliegenden Fall einschlägigen Vorschriften des SGB VI mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar. Dies gilt insbesondere allgemein für die sogenannte Systementscheidung, wonach Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR der DDR in die im SGB VI geregelte Rentenversicherung der Bundesrepublik überführt worden sind (vgl dazu allgemein Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 – in BVerfGE 100, 1, 38 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 3).
Ein Eingriff in durch Art 14 GG geschützte Rechtspositionen des Klägers liegt insoweit fern. Seine in der ehemaligen DDR erfolgte Beitragsleistung wird im Rahmen des § 256a SGB VI berücksichtigt. Was mögliche Anwartschaften auf eine FZR-Rente anbelangt, braucht über die Verfassungsmäßigkeit etwaiger Beeinträchtigungen hier nicht entschieden zu werden, da die Frage eines im Hinblick auf die frühere FZR-Mitgliedschaft bestehenden Anspruchs des Klägers auf eine zusätzliche Rente nach dem vor dem erkennenden Senat abgeschlossenen Teilvergleich nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger Rentenansprüche aus einer in Art 30 Abs 5 EinigVtr enthaltenen Zahlbetragsgarantie herleiten möchte.
Auch Art 3 GG kann nicht als verletzt angesehen werden. Soweit sich der Kläger mit Westrentnern vergleicht, ist ihm entgegenzuhalten, daß sich aus dieser Verfassungsnorm keine Pflicht des Gesetzgebers ergibt, ihn rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätte er die Voraussetzungen erfüllt, von denen die Altersversorgung eines westdeutschen Berufskollegen abhängt (vgl BVerfGE 100, 1, 45 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Eine Ungleichbehandlung gegenüber ehemals zusatzversorgungsberechtigten Beitrittsgebietsrentnern rechtfertigt sich schon daraus, daß diese in der ehemaligen DDR höherwertige Versorgungsanwartschaften erworben hatten, die bei der Überführung zu berücksichtigen waren (vgl dazu BVerfGE 100, 1, 33 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 3; BSG, Urteil vom 9. November 1999 – B 4 RA 2/99 R –, Umdruck S 14 ff ≪zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen≫).
Ebensowenig ergeben sich für den Kläger aus Art 72 Abs 2 GG weitergehende Rechte. Danach hat der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Diese das Verhältnis zwischen Bund und Ländern betreffende Kompetenzregelung gewährt keine individuellen Ansprüche oder Rechtspositionen.
Auch die vom Kläger vornehmlich angegriffene Regelung des § 256a Abs 3 Satz 1 und 2 SGB VI begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere erscheint es nicht als willkürlich, wenn die Anrechnung von Überentgelten auch davon abhängig gemacht wird, daß der Versicherte die Möglichkeiten einer Entrichtung von FZR-Beiträgen in vollem Umfang wahrgenommen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, daß mit § 256a Abs 3 SGB VI das Ziel verfolgt wurde zu verhindern, daß die Versicherten im Beitrittsgebiet Nachteile durch das in der Vergangenheit unzureichende Beitragsrecht erlitten (vgl Begründung zum Entwurf des RÜG, BT-Drucks 12/405 S 127). Da die FZR während der DDR-Zeit bereits einen Ausgleich für die fortdauernd niedrige BBG bieten sollte, ist es konsequent, eine Berücksichtigung von Verdiensten bis zur allgemeinen BBG von einer Ausschöpfung dieser Möglichkeit abhängig zu machen (vgl dazu BSG, Urteil vom 9. November 1999 – B 4 RA 2/99 R –, Umdruck S 17 f ≪zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen≫; Steinmeyer, VSSR 1990, 83, 97 f).
Nach alledem ist die Revision des Klägers zurückzuweisen. Auf die Revision der Beklagten ist das Urteil des LSG aufzuheben, soweit diese zur Berücksichtigung bestimmter Überentgelte verurteilt und ihre Anschlußberufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang ist die Sache gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Im weiteren Verfahren wird das LSG insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben: Bei einer ergänzenden Sachverhaltsaufklärung könnte es sich anbieten zu prüfen, ob sich – abgesehen von einer Auswertung von näheren Angaben des Klägers – ggf mit sachkundiger Hilfe aus nachweisbaren Umständen (etwa Höhe der damaligen Lohnsummen, Lage des Betriebes, Gewinnentwicklung ab 1966, Gewinne von etwas größeren aber ansonsten ähnlichen Betrieben, für die wegen einer Veranlagung zur Handwerkersteuer B noch Zahlen aus der Zeit bis 1966 vorliegen) verläßliche Schlüsse auf die Einkünfte des Klägers in den streitigen Jahren ziehen lassen. In einem zweiten Schritt erscheint sodann eine sachgerechte Heranziehung von Tabellenwerten angebracht, wie sie in den Anlagen 10, 13 und 14 zum SGB VI aufgeführt sind (vgl dazu allgemein auch Neidert in Gemeinschaftskomm-SGB VI, § 256a RdNr 34; Wamser, MittLVA Oberfr 1993, 297, 303).
Die dazu vom LSG vorgenommenen Berechnungen begegnen insoweit Bedenken, als in der zweiten Spalte („Betrag n. Anl 13/14”) der Tabelle auf S 11 des Berufungsurteils – offenbar versehentlich – Beträge unter Berücksichtigung der Werte nach Anlage 14 Tabelle 1 anstatt Tabelle 21 eingesetzt worden sind. Darüber hinaus ist es nicht ohne weiteres nachvollziehbar, daß in der siebten Spalte („BBG ≪Ost≫ Anl 2/10”) eine auf Ostniveau heruntergerechnete allgemeine BBG zum Einsatz kommt, um den berücksichtigungsfähigen Betrag der Einkünfte von vornherein zu kappen. § 256a Abs 3 Satz 3 SGB VI sieht eine solche Begrenzung nicht vor. Vielmehr sind die den Betrag der damals geltenden BBG (hier 7.200 M) übersteigenden Einkünfte lediglich auf 5/6 zu kürzen, bevor sie zusammen mit dem gemäß § 256a Abs 2 SGB VI zu berücksichtigenden Verdienst (hier 7.200 M) bei Anwendung des Abs 1 dieser Bestimmung nach Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI an der allgemeinen BBG zu messen sind (vgl dazu Polster in Kasseler Komm, § 256a SGB VI RdNrn 6, 31; LVA Oberfranken und Mittelfranken, MittLVA Oberfr 1997, 372, 378; allgemein auch BSG, Urteil vom 9. November 1999 – B 4 RA 2/99 R –, Umdruck S 8 ff, 17 f, ≪zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen≫).
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen
BSGE 86, 45 |
BSGE, 45 |
DStR 2001, 40 |
SozR 3-2600 § 256a, Nr. 7 |