Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 28. Februar 1996 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger und der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über den Familienversicherungsschutz der Beigeladenen, der Ehefrau des bei der beklagten landwirtschaftlichen Krankenkasse pflichtversicherten Klägers.
Die Beigeladene ist Bundes (Post) beamtin. Sie ist seit dem 20. Januar 1993 von ihrem Dienstherrn wegen Betreuung ihrer Kinder ohne Dienstbezüge gemäß § 79a Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) beurlaubt; zuvor, bis 19. Januar 1993, hatte sie Erziehungsurlaub.
Im November 1992 hatte der Kläger Familienversicherungsschutz für die Beigeladene und ihre in den Jahren 1987, 1989 und 1991 geborenen Kinder für die Zeit nach Beendigung des Erziehungsurlaubs beantragt. Während die Beklagte den Familienversicherungsschutz für die Kinder anerkannte, lehnte sie mit Bescheid vom 17. November 1992 einen Anspruch der Beigeladenen auf Familienversicherung gemäß § 10 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ab. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 1993 zurück; sie vertrat die Auffassung, die Beigeladene habe gemäß § 79a Abs. 4 (heute Abs. 5) BBG während der Dauer der Beurlaubung ohne Dienstbezüge einen Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften.
Das Sozialgericht (SG) hat die hiergegen erhobene Klage durch Urteil vom 4. März 1994 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide und des Urteils des SG festgestellt, die Beigeladene sei seit dem 20. Januar 1993 bei der Beklagten familienversichert (Urteil vom 28. Februar 1996). Es hat ausgeführt: Der Kläger sei befugt, den Anspruch auf Familienversicherung für die Beigeladene zu klären, obwohl es sich der Ausgestaltung nach um eine eigene Versicherung des Familienangehörigen handele. Da die Familienversicherung von der Versicherung des Stammversicherten abhänge, habe der Kläger ein eigenes Recht, das Bestehen eines derartigen Versicherungsschutzes feststellen zu lassen. Der Anspruch sei auch begründet. Die Beigeladene sei familienversichert. Sie gehöre zwar als Bundesbeamtin grundsätzlich zu dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfreien Personenkreis. Das gelte jedoch nur, soweit sie nach beamtenrechtlichen Bestimmungen oder Grundsätzen bei Krankheit sowohl einen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge als auch einen Anspruch auf Heilfürsorge oder auf Beihilfe habe. Im Hinblick darauf, daß der Beigeladenen Dienstbezüge während der Beurlaubung nicht gezahlt würden, lägen die Voraussetzungen für eine Versicherungsfreiheit nicht vor, so daß die Beigeladene nach Beendigung des Erziehungsurlaubs familienversichert sei.
Die Beklagte rügt mit der vom LSG zugelassenen Revision eine Verletzung von § 10 Abs. 1 Nr. 3 sowie von § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und trägt vor:
Entgegen der Auffassung des LSG habe die Beigeladene ab 20. Januar 1993 keinen Anspruch auf Familienversicherung. Die Beigeladene gehöre zu dem Personenkreis der versicherungsfreien Beamten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, so daß sie gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB V nicht familienversichert sei. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) habe im Urteil vom 29. Juni 1993 – 12 RK 91/92 (BSGE 72, 298ff. = SozR 3-2500 § 10 Nr. 3) ausdrücklich klargestellt, daß die Versicherungsfreiheit von Beamten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V an den Beamtenstatus anknüpfe und die damit verbundene Absicherung der Beamten in deren Sicherungssystem auch bei Erziehungsurlaub weiter bestehe. Nicht erforderlich sei, daß der Beamte während dieser Zeit einen konkreten Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge habe. Es sei ausreichend, daß das beamtenrechtliche Sicherungssystem als solches für den Beamten die Fortzahlung der Bezüge und der Beihilfe bei Krankheit vorsehe. Etwaige Sicherungsdefizite des Beamten müßten im Sicherungssystem des Beamtenrechts ausgeglichen werden. In gleicher Weise bestehe Versicherungsfreiheit auch für die Dauer des Urlaubs ohne Dienstbezüge gemäß § 79a Abs. 1 BBG. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 79a Abs. 5 Satz 2 BBG. Der Hinweis auf einen Anspruch auf Familienhilfe in dieser Bestimmung trotz des durch das Gesundheits-Reformgesetz ersetzten Anspruchs auf Familienversicherung nach § 10 SGB V lasse erkennen, daß dieser Regelung keine sorgfältige Analyse der Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegen habe.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 28. Februar 1996 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 4. März 1994 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Der Beamtenstatus der Beigeladenen stehe dem Anspruch auf Familienversicherung nicht entgegen. Die Beigeladene sei nicht versicherungsfrei i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Sie habe während der Beurlaubung keinen Anspruch auf Dienstbezüge und auch keinen Anspruch auf Beihilfe gemäß § 79a Abs. 5 Satz 2 BBG, da ein Anspruch auf Familienversicherung bestehe. § 79a Abs. 5 Satz 2 BBG würde ins Leere gehen, wenn allein der Beamtenstatus für den Ausschluß der Familienversicherung ausreichend sei.
Die nicht vertretene Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
II.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
Im Ergebnis zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, daß die Beigeladene ab 20. Januar 1993 familienversichert ist. Dies steht aufgrund der bindenden, mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG fest, wie sie sich aus dem angefochtenen Urteil sowie aus dem Sitzungsprotokoll ergeben (§ 163 SGG; § 202 SGG i.V.m. § 561 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung; vgl. hierzu BGH, NJW 1988 S. 3092, 3094); sie allein sind Grundlage der Entscheidung des Senats. Außer Betracht bleiben insoweit die pauschal in Bezug genommenen Beiakten (vgl. hierzu Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl, § 163 RdNr 4); der schlichte Hinweis auf diese Akten gibt keinen Aufschluß, ob und ggf welche Tatsachen das LSG insoweit konkret festgestellt hat.
Die auf Erlaß eines, die Zugehörigkeit der Beigeladenen zur Familienversicherung des Klägers als Stammversicherten, feststellenden Verwaltungsaktes (§ 289 SGB VI; vgl. BSGE 77, 86, 90ff. = SozR 3-5405 Art 59 Nr. 51 S. 6ff.) unter Aufhebung insoweit entgegenstehender Bescheide gerichtete Anfechtungs- und (entgegen dem LSG nicht Feststellungs-, sondern) Verpflichtungsklage ist zulässig. Wie der 12. Senat des BSG am 29. Juni 1993 bereits entschieden hat (BSGE 72, 292, 293f. = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2 S. 3f.), erschöpft sich der Streit um das Bestehen oder Nichtbestehen der Familienversicherung nicht in der Frage, ob bezifferte Leistungsansprüche geltend gemacht werden können oder nicht; vielmehr kommt der Klärung des Versicherungsverhältnisses auch darüber hinaus Bedeutung zu, wie etwa als Voraussetzung einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage ergeben sich auch nicht etwa deshalb, weil der Kläger als Stammversicherter die Feststellung der Familienversicherung betreibt, obwohl diese nach § 10 SGB V ihrer Ausgestaltung nach eine eigene Versicherung des Familienangehörigen – also hier der Beigeladenen – ist. Auch insoweit hat der 12. Senat (a.a.O.) bereits entschieden, daß die Familienversicherung streng akzessorisch ist, ihr Bestehen und Nichtbestehen zugleich Ausgestaltung und Umfang der Stammversicherung betrifft, so daß ihre Feststellung und Ablehnung zugleich die eigene Rechtsposition des Stammversicherten, also des Klägers, unmittelbar berührt.
Die Klage ist auch begründet. Die Beigeladene ist mit Ablauf ihres Erziehungsurlaubs am 19. Januar 1993, seit ihrer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Betreuung eines, bzw. mehrerer Kinder unter 18 Jahren gemäß § 79a Abs. 1 BBG, ab 20. Januar 1993 „über den Kläger” als dessen Ehefrau gemäß § 7 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557) i.V.m. § 10 SGB V bei der Beklagten familienversichert.
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB V schließt die Familienversicherung nicht aus. Danach sind – u.a. – die Ehegatten von Mitgliedern dann nicht familienversichert, wenn sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt eine Versicherungsfreiheit nach § 7 SGB V bei geringfügiger Beschäftigung außer Betracht. Grundlage dieser Regelung ist – wie sich aus den negativen Tatbestandsmerkmalen dieser Bestimmung ergibt – der Schutz des Familienangehörigen, dem ohne die Familienversicherung Aufwendungen im Falle der Krankheit nicht erstattet würden oder dem aufgrund seiner persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse (kein Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze) eine eigene Vorsorge für den Fall der Krankheit nicht zumutbar ist, so daß er auf den Schutz der Solidargemeinschaft bei Krankheit angewiesen ist (vgl. hierzu auch BSGE 72, 292, 295 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2 S. 5).
Nach § 10 SGB V sind mithin Ehegatten und Kinder eines Versicherten grundsätzlich familienversichert; es sei denn, sie bedürften dieses Schutzes im Falle der Krankheit nicht, wie etwa bei Zugehörigkeit zu einem anderen Sicherungssystem. Die Beigeladene ist entgegen der Auffassung der Beklagten während der Dauer ihrer Beurlaubung jedoch nicht derart abgesichert. Sie ist nicht versicherungsfrei. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind versicherungsfrei u.a. Beamte, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Diese Voraussetzungen liegen hier bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht vor, da die Beigeladene während der Beurlaubung – auch im Falle der Krankheit – keine Dienstbezüge erhält. Die Beigeladene ist aber auch nicht in den Personenkreis der „Versicherungsfreien” in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V einzubeziehen. Eine derartige Auslegung würde Sinn und Zweck der Vorschrift widersprechen. Die Beigeladene ist nämlich während ihrer Beurlaubung ohne Dienstbezüge und ohne Anspruch auf Beihilfe als Bundes (Post) beamtin auf den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung angewiesen.
Die Beschränkung der Versicherungsfreiheit auf das eigentliche Beamtenverhältnis beruht auf dem Grundsatz, daß entgeltlich Beschäftigte für den Fall der Krankheit – in ihrem Interesse und zu ihrem Schutz – abzusichern sind und daher der Versicherungspflicht unterliegen müssen. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist mithin eine Ausnahme, die nur gerechtfertigt ist, wenn der – sonst – durch die Sozialversicherung gegebene Schutz – jedenfalls der Art nach – anderweitig gewährleistet ist (vgl. hierzu entsprechend BSGE 20, 123, 127 = SozR Nr. 4 zu § 169 RVO, Aa4 und BSGE 72, 298ff. = SozR 3-2500 § 10 Nr. 3). Der Gesetzgeber des SGB V geht somit davon aus, daß die in § 6 Abs. 1 SGB V genannten, von der Versicherungspflicht ausgenommenen Personenkreise entweder wegen der Höhe ihres Arbeitsentgelts (Nr 1) oder wegen der Zugehörigkeit zu einem anderen sozialen Sicherungssystem des Schutzes der gesetzlichen Krankenversicherung nicht bedürfen (ua Nr. 2; vgl. hierzu BR-Drucks 200/88, S. 160; Krauskopf, Soziale Krankenversicherung – Pflegeversicherung, § 6 SGB V RdNr 3). Dementsprechend stellt § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V – im Gegensatz zu dem früher geltenden § 169 Reichsversicherungsordnung (RVO) – als Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit der Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr auf die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften ab, sondern auf seine Absicherung im Krankheitsfall durch Fortzahlung der Dienstbezüge und (ua) durch einen Anspruch auf Beihilfe (vgl. BR-Drucks 200/88, S. 160). Grund für die Versicherungsfreiheit des Beamten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ist demnach allein der sich aus seinem „Beamtenstatus” ergebende Schutz im Krankheitsfalle; allein dieser Teilbereich seines Status ist ausschlaggebend für die Versicherungsfreiheit.
In der Regel ist die Unterscheidung zwischen dem „vollen” Beamtenstatus und dem im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V allein zu berücksichtigenden Teilaspekt „Absicherung im Krankheitsfall” nicht erheblich. Denn das Beamtenrecht geht dem Grundsatz des Art 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) folgend von der Hauptberuflichkeit, der Vollalimentation und dem Lebenszeitprinzip als Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums aus (vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lehmhöfer, BBG, § 79a RdNr 1). Liegt dieser Regelfall vor, hat der Beamte Ansprüche auf Fortzahlung der Dienstbezüge und auf Beihilfe. Diese Ansprüche beruhen auf dem Alimentationsprinzip, das den Dienstherrn im Rahmen eines ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (BVerfGE 83, 89, 100) verpflichtet, dem Beamten und seiner Familie amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, sowie auf seiner Fürsorgepflicht (vgl. hierzu BVerfGE 83, 89, 98). Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn also, von Verfassungs wegen den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten so zu bemessen, daß dieser bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen (ua bei Krankheit) nicht gefährdet ist. Ob der Dienstherr dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, über Zuschüsse oder in sonstiger geeigneter Weise nachkommt, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen. Gewährleistet wird jedenfalls die für die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V maßgebliche anderweitige Absicherung des Beamten bei Krankheit derzeit sowohl durch die sich aus dem Alimentationsprinzip ergebende Verpflichtung zur Weiterzahlung der Dienstbezüge als auch durch die auf der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn beruhende Beihilfeberechtigung. Die Beihilfe ist mithin eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt (vgl. hierzu BVerfGE 83, 89, 100; 58, 68, 76ff.).
Der Anspruch auf Beihilfe knüpft grundsätzlich an den Bezug laufender Dienstbezüge i.S. des Bundesbesoldungsgesetzes (§ 2 Bundesbeihilfeverordnung, vgl. Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, § 2 Anm. 10) an. Dies entspricht den og Grundprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums, nämlich der Alimentationsverpflichtung und Fürsorgepflicht des Dienstherrn als Korrelat für den vollen Einsatz der Arbeitskraft des Beamten (§§ 2 Abs. 1, 54 BBG); bei Teilzeitbeschäftigung und demnach vermindertem Einsatz der Arbeitskraft vermindert sich infolgedessen auch der Umfang der Alimentationsverpflichtung. Erkennbar ist somit, daß die sich aus der Institution des Berufsbeamtentums ergebenden zwei „Versorgungsbestandteile” zusammen bewirken, daß einem Beamten bei Krankheit ein in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten vergleichbarer Schutz gewährleistet ist. Im Hinblick auf die dem Beamten obliegende Verpflichtung, dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, ist es folgerichtig, wenn bei Fortfall dieser Dienstleistungspflicht auch die entsprechende Alimentationspflicht des Dienstherrn und seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten und damit sein Schutz bei Krankheit entfällt. Dieser Konsequenz entspricht die Regelung bei Beurlaubung des Beamten ohne Dienstbezüge nach § 72a BBG aus arbeitsmarktpolitischen Gründen. In diesen Fällen sieht das Gesetz weder die Fortzahlung der Dienstbezüge noch einen Anspruch auf Beihilfe für die Dauer der Beurlaubung vor. Ein in der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbarer Schutz des Beamten bei Krankheit, der Grundlage für eine Versicherungsfreiheit i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ist, ist dann nicht mehr gegeben. In gleicher Weise trifft dies auch für eine Beurlaubung des Beamten ohne Dienstbezüge nach § 79a Abs. 1 Nr. 2 BBG aus familiären Gründen zur Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen zu. Aus den og Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums ergeben sich keine Gesichtspunkte für eine andere Beurteilung. Vielmehr folgt daraus, daß der Beamte auch in diesen Fällen bei Krankheit keinen Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge und keinen Anspruch auf Beihilfe hat. Eine beamtenrechtliche Absicherung bei Krankheit besteht dann nicht mehr. Infolgedessen gehört der Beamte auch bei einer Beurlaubung gemäß § 79a Abs. 1 BBG nicht mehr zu dem versicherungsfreien Personenkreis i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 79a Abs. 5 BBG (eingefügt als Abs. 4 durch Art 4 des Gesetzes zur Neufassung des Bundesumzugsgesetzes vom 11. Dezember 1990, BGBl. I S. 2682). Danach besteht zwar bei einer familiären Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Abs. 1 Nr. 2 a.a.O. ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelung für Beamte mit Dienstbezügen. Dieser Anspruch ist jedoch im Sinne einer rechtsvernichtenden Einwendung nach Abs. 5 Satz 2 a.a.O. ausgeschlossen, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten ist oder wenn er Anspruch auf „Familienhilfe” nach § 10 SGB V hat.
§ 79a Abs. 5 BBG ist eine außerhalb des Beihilferechts bestehende Sonderregelung, die nur dann – subsidiär – einen Anspruch auf Beihilfe entstehen läßt, wenn der aus familiären Gründen beurlaubte Beamte bei Krankheit schutzlos ist (ebenso Plog/Wiedow/Beck/Lehmhöfer, a.a.O., § 72a RdNr 14, § 79a RdNr 36). Grund für diese Regelung ist eine zwar weiterbestehende, wegen der Suspendierung einerseits der Dienstleistungspflicht des Beamten und andererseits der Alimentationspflicht des Dienstherrn jedoch – auch im Hinblick auf die mögliche langfristige Beurlaubung – wesentlich geminderte und daher nur nachrangige Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dieses Ergebnis entspricht nicht nur dem Wortlaut von § 79a Abs. 5 a.a.O. Es folgt auch aus dem og, der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung zugrundeliegenden Konzept sowie den Grundprinzipien der Sicherung des Beamten bei Krankheit. Bestätigt wird die Auslegung im übrigen auch durch die Gesetzesmaterialien. Danach sollte die Bestimmung sicherstellen, daß das Angebot, sich zur Kindererziehung oder zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger ohne Bezüge beurlauben zu lassen, nicht wegen Wegfall des Beihilfeanspruchs und der dadurch notwendigen erheblichen Mehraufwendungen zur Absicherung in Krankheitsfällen leer läuft. Wie in den Materialien weiter festgestellt, wirkt sich die Lösung in besonderer Weise zugunsten Alleinerziehender aus (vgl. BT-Drucks 11/8138, S. 30f.), also gerade nicht zugunsten derjenigen, die familienbedingt abgesichert sein können. Unerheblich ist, daß in § 79a Abs. 5 Satz 2 BBG der im Rahmen des § 205 RVO benutzte Begriff „Familienhilfe” statt dem der Familienversicherung verwendet wird, da § 79a Abs. 5 BBG auf § 10 SGB V und damit auf die in dem SGB V geregelte Familienversicherung verweist.
Die Beklagte beruft sich zu Unrecht bei ihrer Ablehnung des Familienversicherungsschutzes für die Beigeladene auf die Entscheidung des 12. Senats des BSG vom 29. Juni 1993 (BSGE 72, 298ff. = SozR 3-2500 § 10 Nr. 3). Die Entscheidung betrifft den Krankenversicherungsschutz einer Beamtin während des Erziehungsurlaubs, einen Spezialfall der Beurlaubung ohne Dienstbezüge, der sich eng an den Mutterschutz anschließt (§ 15 BErzGG i.V.m. § 6 Abs. 2 Mutterschutzgesetz). Insoweit hat der Gesetzgeber eine beamtenrechtliche – also statusbedingte – Sonderregelung für den Krankheitsfall getroffen, die allerdings eine besondere, von der Beurlaubung aus familiären Gründen verschiedene Ausgestaltung erfahren hat.
Der 12. Senat (a.a.O.) hat einen Familienversicherungsschutz bei einer Beamtin, die mit einem Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse verheiratet ist, während des Erziehungsurlaubs verneint, weil sie im Hinblick auf die Beihilfeberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 Erziehungsurlaubsverordnung (ErzUrlVO) während des Erziehungsurlaubs ohne Dienstbezüge versicherungsfrei und – damit – nicht familienversichert sei. Grundlage dieser Entscheidung ist ebenfalls eine außerhalb des Beihilferechts bestehende Sonderregelung („Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften”); diese bezieht jedoch durch den Anspruch auf Beihilfe (sowie ggf durch einen Zuschuß zur Krankenversicherung, Abs. 2 a.a.O.) den Beamten während des Erziehungsurlaubs – ausdrücklich – weiterhin in den Schutz des beamtenrechtlichen Sicherungssystems mit ein; er ist – in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V – daher versicherungsfrei. In diesen Fällen verbleibt er also kraft der Sonderregelung dem beamtenrechtlichen Sicherungssystem weiterhin verhaftet, obwohl der Beihilfeanspruch nicht an die Dienstbezüge anknüpft, sondern allein an die Gewährung von Erziehungsurlaub und damit verbunden typischerweise auch an die Gewährung von Erziehungsgeld. Ersetzt werden somit die für die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V geltenden beamtenrechtlichen Grundsätze bei Absicherung im Krankheitsfall – Fortzahlung der Dienstbezüge und Anspruch auf Beihilfe – durch einen eigenständigen Anspruch auf Beihilfe außerhalb des Beihilferechts, wobei dem Beamten nach § 5 Abs. 2 ErzUrlVO – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – noch ein Anspruch auf Erstattung eines Teils der Krankenversicherungsbeiträge eingeräumt wird.
Diese Regelung ist eine gemäß Art 3 Abs. 1 GG gebotene Angleichung des Schutzes des Beamten an den des Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung während des Erziehungsurlaubs; denn dieses gehört während der Dauer des Erziehungsurlaubs weiterhin der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei an (vgl. hierzu BSGE 72, 298, 300 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 3 S. 12). Die Sonderreglung beruht letztlich – ebenfalls – auf der wegen der Beurlaubung des Beamten geminderten (s oben) Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem jedoch im Hinblick auf Art 6 Abs. 2, 4 und 5 GG hier vorrangig zu schützenden erziehenden Beamten während der – auch vom Gesetzgeber – als besonders wichtig erachteten Phase der frühkindlichen Betreuung. Dem vom 12. Senat (a.a.O.) entschiedenen und dem hier zu entscheidenden Fall liegen somit unterschiedliche Sachverhalte mit unterschiedlichen Abwägungskriterien zugrunde.
Die Revision der Beklagten hat nach alledem keinen Erfolg, da die Beigeladene mit Beginn ihrer Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus familiären Gründen „über den Kläger” bei der Beklagten familienversichert ist; dies ist von der Beklagten – auch für die streitigen zurückliegenden Zeiträume – durch Verwaltungsakt festzustellen; von einer weiteren Klarstellung des Inhalts des Urteilsausspruchs sieht der Senat ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 605857 |
BSGE, 184 |
FuR 1998, 87 |
Breith. 1997, 493 |
SozSi 1997, 435 |