Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Juni 1973 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
Der Kläger zu 1), geboren 1949, und die Klägerin zu 2), geboren 1953, durchliefen von 1967 bis 1970 eine Lehre in elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Eltern der Kläger hatten beide Lehrverhältnisse auf Grund der bayerischen Verordnung über die Berufsausbildung in der Landwirtschaft, der Saatzucht und der landwirtschaftlichen Hauswirtschaft vom 29. November 1967 – GVBl S. 484 – dem Landwirtschaftsamt Ingolstadt als Ausbildungsbehörde angezeigt. Bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Ingolstadt war der Kläger zu 1) vom 1. Mai 1969 bis 30. September 1970 mit einer Barvergütung von monatlich 130,– DM und die Klägerin zu 2) vom 1. September 1969 bis 31. August 1970 mit einer Barvergütung von monatlich 115,– DM gemeldet.
Am 4. Dezember 1969 beantragte der Vater der Kläger für diese BAB. Die Beklagte lehnte mit Bescheiden vom 2. April 1970 und Widerspruchsbescheiden vom 7. September 1970 die Anträge ab, da der Bedarf der Kläger für den Lebensunterhalt durch ihre Einkünfte aus dem Lehrverhältnis, nämlich Barvergütung und Wert der von den Eltern tatsächlich gewährten Kost und Wohnung, voll gedeckt sei. Klage und Berufung waren erfolglos (Urteil des Sozialgerichts – SG – München vom 6. April 1971; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts –LSG– vom 14. Juni 1973). Zur Begründung seines Urteils hat das LSG insbesondere ausgeführt: Die nicht zugelassene Berufung der Kläger sei nicht nach § 147 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen gewesen. Es liege kein Streit über Beginn oder Höhe der Leistung vor, da die Beklagte zu keiner Zeit den Anspruch der Kläger auf BAB dem Grunde nach anerkannt oder BAB für einen Teil der Ausbildungszeit tatsächlich gewährt habe. Die Berufung sei jedoch nicht begründet. Nach § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) sei zunächst zu prüfen, ob den Auszubildenden die erforderlichen Mittel aus eigenen Einkünften zur Verfügung ständen; erst dann, wenn diese Mittel nicht ausreichten, sei weiter festzustellen, ob den Unterhaltsverpflichteten – hier den Eltern – eine Unterhaltsleistung zur Deckung der Bedarfslücke üblicherweise zugemutet werde. Die geltend gemachten Ansprüche scheiterten bereits daran, daß der Bedarf der Kläger für die hier in Frage stehende Zeit der Ausbildung durch deren Einkünfte aus dem Lehrverhältnis gedeckt sei. Auszugehen sei von der Regelung der Lehrlingsvergütung, die im Einzelfall tatsächlich getroffen worden sei. Es stehe fest, daß der Kläger zu 1) monatlich 130,– DM und die Klägerin zu 2) monatlich 115,– DM während der Lehrzeit zu beanspruchen hatten. Nach Auffassung des Senats handele es sieh auch bei den Sachbezügen, die die Kläger von ihren Eltern während der Ausbildung tatsächlich erhalten hätten, um Einkünfte aus dem Lehrverhältnis und nicht nur um eine Unterhaltsleistung. Im Falle der Kläger sei zwar ein schriftlicher Lehrvertrag, aus dem die Regelung der Vergütung im einzelnen hervorgehe, nicht geschlossen worden. Die Eltern der Kläger hätten aber gemäß § 4 Abs. 2 der bayerischen Verordnung vom 29. November 1967 (GVBl S. 484) wegen der hier vorliegenden Familienlehre – im Gegensatz zur Fremdlehre – eine Lehranzeige an das zuständige Landwirtschaftsamt anstelle des schriftlichen Lehrvertrages abgegeben. Durch diese Anzeige sei das Lehrverhältnis tatsächlich begründet worden. Die Eltern der Kläger hätten sich damit den in der Verordnung vom 29. November 1967 vorgesehenen Pflichten des Lehrherrn unterworfen und damit insbesondere die Verpflichtung übernommen, auf Grund, des Lehrverhältnisses den Klägern Kost und Wohnung zu gewähren (§ 7 Buchst. d der Verordnung). § 7 Buchst. d der Verordnung habe zwar diese Verpflichtung zur Aufnahme von Lehrlingen in die Familiengemeinschaft nicht ausdrücklich auch den Eltern auferlegt, die ihre Kinder im Rahmen der Familienlehre ausbildeten, da sich die Lehrlinge als Kinder der Lehrherren bereits in deren Familiengemeinschaft befänden und daher nicht mehr ausdrücklich darin aufgenommen werden müßten. Daraus folge aber nicht, daß der Anspruch der Lehrlinge auf Unterbringung und Kost nur in den Fällen der Fremdlehre entstünde. Denn die Verordnung habe die Pflichten der Lehrlinge und der Lehrherren für alle Lehrverhältnisse in der Landwirtschaft und landwirtschaftlichen Hauswirtschaft einheitlich geregelt und insoweit keine besonderen Bestimmungen für die Familienlehre vorgesehen. Auf Grund dieser gesetzlichen Regelung seien sowohl die bei der Beitragseinzugstelle gemeldeten Barbeträge als auch der Wert der Sachbezüge nach den zu § 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ergangenen Landesverordnungen als – sog. gespaltene – Lehrlingsvergütung, d. h. als Einkommen der Kläger zu berücksichtigen. Die anzurechnenden Einkünfte betrügen somit in Falle des Klägers zu 1) für den Rest des Jahres 1969 130,– DM in bar und 129,– DM in Sachbezügen (VO vom 12. Dezember 1968 – GVBl S. 411 –), zusammen 259,– DM, für 1970 130,– DM plus 135,– DM (VO vom 18. Dezember 1969 – GVBl S. 400 –) = 265,– DM, in Falle der Klägerin zu 2) für 1969 115,– DM plus 129,– DM = 244,– DM und für 1970 115,– DM plus 135,– DM = 250,– DM. Diese Einkünfte überstiegen den nach den §§ 11 und 13 der Anordnung des Verwaltungsrats der Beklagten über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung vom 31. Oktober 1969 (ANBA 1970, 213 – A Ausbildung) zu ermittelnden Bedarf für den Lebensunterhalt und die Ausbildung. Hierfür sei es unerheblich, ob man nach den Durchführungsanweisungen der Beklagten zu § 11 A Ausbildung den von § 160 Abs. 2 RVO festgesetzten Wert für Kost und Wohnung zugrunde lege oder ob man von dem in § 11 Abs. 1 A Ausbildung genannten Pauschbetrag von damals 200,– DM ausgehe. Denn selbst bei der zuletzt genannten günstigeren Berechnung betrüge der Gesamtbedarf einschließlich Fahrkosten (9,38 DM) sowie der Pauschbeträge für Lernmittel und Berufskleidung (10,– und 15,– DM) nur monatlich 234,38 DM. Eine höhere Bewertung des Lebensbedarfes könne entgegen der Meinung der Kläger nicht aus § 11 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 A Ausbildung hergeleitet werden; denn es seien keine besonderen Auslagen für die Unterbringung in einem Wohnheim oder Internat entstanden. Die von den Eltern als Lehrherren gewährten Sachbezüge könnten nicht höher bewertet werden, als dies in den Verordnungen zu § 160 Abs. 2 RVO jeweils geschehen sei. Da somit nach Anrechnung der Einkünfte der Kläger keine Bedarfslücke mehr bestehe 9 komme es auch nicht mehr darauf an, ob den Eltern der Kläger die Gewährung von Unterhalt üblicherweise zugemutet werden könne. Es sei nicht mehr zu erörtern gewesen, nach welchen Grundsätzen die Einkünfte der Eltern der Kläger aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zu ermitteln seien.
Mit der zugelassenen Revision wenden sich die Kläger gegen die Auffassung des LSG, daß die nach § 7 Buchst. d der bayerischen Verordnung vom 29. November 1967 gewährte Kost und Wohnung als Lehrlings Vergütung anzusehen sei. Diese Ansicht könne insbesondere nicht auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Januar 1973 – 7 RAr 29/72 – (BSGE 35, 164) gestützt werden. Jene Entscheidung regele grundsätzlich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die einem Auszubildenden gewährte Kost und Unterkunft als dessen Arbeitseinkommen anzurechnen sei, wenn die Ausbildung im Gewerbebetrieb oder Handwerksbetrieb der Eltern oder eines Elternteils erfolge. Sie könne nur so verstanden werden, daß bei einem Ausbildungsverhältnis im Gewerbe- oder Handwerksbetrieb der Eltern die Gewährung von Kost und Unterbringung durch den Ausbilder nur dann als Leistung im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses und mithin als eigenes Einkommen des Auszubildenden angesehen werden dürfe, wenn das Einkommen des Ausbilders die Freigrenzen des § 16 A Ausbildung überschreite. Der Irrtum des LSG liege darin 5 daß es die Frage des Einkommens der Eltern nicht vorab prüfe, sondern sich die rechtliche Hilfskonstruktion über § 7 Buchst. d der Verordnung vom 29. November 1967 zu eigen mache. Eine Überprüfung der Einkommensverhältnisse der Eltern der Kläger zur damaligen Zeit sei aber unumgänglich. Die von der Beklagten in ihrem Bescheid vom 2. April 1970 angestellten Berechnungen seien nämlich unzutreffend und stünden im deutlichen Gegensatz zu den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Beklagte habe in ihren Durchführungsanweisungen bestimmt, daß als Einkommen bei nichtbuchführenden Landwirten aus einem Hektar selbst bewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche ein Betrag von 43,– DM monatlich anzusetzen sei. Dabei beziehe sich die Beklagte zu Unrecht auf die 12. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung –AVAVG– vom 25. April 1961 (BGBl I 478). Die Verwaltungsübung der Beklagten, das monatliche Reineinkommen mit 43,– DM festzusetzen, sei mithin willkürlich und mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar. Es werde dabei nämlich die auf einem landwirtschaftlichen Anwesen ruhende Schuldenlast völlig außer acht gelassen. Die Berechnungen der Beklagten seien richtigzustellen. Dabei liege es nahe, das Gesetz über die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen –GDL– (BGBl I 1965, 1350) anzuwenden. Die dort in § 12 vorgeschriebene und von den Finanzbehörden angewandte Verfahrensweise sei denkbar einfach. Es sei kein Grund ersichtlich, diese einfache Berechnungsmethode nicht auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Auch bei der Einkommensermittlung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes fänden diese einkommensteuerrechtlichen Grundsätze Anwendung. Schließlich sei hilfsweise noch festzustellen, daß die Vorschrift des § 7 Buchst. d der bayerischen Verordnung vom 29. November 1967 lediglich eine sittlich-moralische Pflicht des Lehrherrn formuliere, aber keinen arbeitsrechtlichen Inhalt besitze. Die Vorschrift sei keine brauchbare Rechtsgrundlage für die Folgerung, die Eltern der Kläger seien auf Grund der Lehranzeige und nicht auf, Grund des Eltern-Kind-Verhältnisses und demzufolge des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrechts zur Gewährung von Kost und Unterbringung verpflichtet.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Juni 1973 und das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. April 1971 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 2. April 1970 i.d.F. der Widerspruchsbescheide vom 7. September 1970 zu verurteilen, den Klägern für die Zeit ihrer Berufsausbildung Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren,
hilfsweise,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts aufzuheben und die Streitsache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Kläger zurückzuweisen.
Nach Ansicht der Beklagten ist die Berufung unzulässig gewesen, weil hier lediglich über die Frage der Bedürftigkeit zu entscheiden, d. h. die Ermittlung und Gegenüberstellung von Bedarf und verfügbaren Eigen- bzw. Drittmitteln („Rechenwerk”) vorzunehmen sei, um die Höhe der zustehenden BAB (ggf. null) zu finden. Darüber hinaus hält die Beklagte das angefochtene Urteil für rechtlich zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Kläger ist nicht begründet.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, daß die Berufung im vorliegenden Fall zulässig war. Hierbei handelt es sich um eine Prozeßvoraussetzung, deren Vorliegen auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (BSGE 2, 225, 226; 3, 124, 126; 4, 70, 72; 6, 256, 258). In Betracht kommt lediglich ein Ausschluß der Berufung nach § 147 SGG, weil nach Meinung der Beklagten im vorliegenden Fall ein Streit über die Höhe einer Leistung gegeben sei. Diese Vorschrift findet auch für Fragen der beruflichen Bildung Anwendung (BSG vom 30. Januar 1975 – 7 RAr 87/73, 7 RAr 95/73, 7 RAr 28/74 –). Sie schließt aber die Berufung des Klägers nicht aus. Vorliegend handelt es sich nicht um einen Streit über die Höhe der Förderungsleistung. Das ist nur dann der Fall, wenn die Gewährung der Leistung dem Grunde nach unstreitig ist und lediglich die Höhe bemängelt wird. Hierunter fällt jeder Streit über die Bemessungsgrundlage, welche die Höhe der Unterstützung beeinflussen kann (Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zum SGG, Band III, § 147 Anm. 3). So hat der Senat in seinem Urteil vom 28. Juni 1960 (SozR Nr. 8 zu § 147 SGG) das „Bemessungsentgelt” im Rahmen der Arbeitslosenhilfe (Alhi) als Frage nach der Höhe der Alhi angesehen. Es sei nicht Bestandteil der Anspruchsvoraussetzungen noch eine solche selbst, sondern lediglich ein Haßstab (Berechnungshilfe), nach dem sich unmittelbar die Höhe des Hauptbetrages richte.
Anders als bei dem „Bemessungsentgelt” der Alhi handelt es sich jedoch bei der Frage der Anrechnung von Kost und Unterkunft um einen Bestandteil der Anspruchsvoraussetzungen. Nach § 40 Abs. 1 AFG gewährt die Beklagte nämlich nur Leistungen, soweit die Jugendlichen die zur Ausbildung erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen können und ihren Unterhaltsverpflichteten die Aufbringung üblicherweise nicht zugemutet werden kann. Die Frage, ob der Jugendliche die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen kann, ist eine Anspruchsvoraussetzung. Für die Feststellung ihres Vorliegens muß notwendigerweise das eigene Einkommen der Jugendlichen ermittelt werden. Dazu wiederum gehört auch die Frage, ob u.U, Kost und Unterkunft, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, als Einkommen anzusehen sind. Wenn auch die Anrechnung von Kost und Unterkunft auf die Höhe der Förderungsleistung Auswirkungen haben kann und wohl auch hat, so ist die Frage der Anrechnung primär und notwendig Teil der Anspruchsvoraussetzung „erforderliche Mittel nicht selbst aufbringen können”. Sie gehört zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf BAB (vgl. auch BSGE 35, 164, 166). Bevor nicht das Einkommen und die erforderlichen Mittel festgestellt sind, kann nach § 40 Abs. 1 AFG geprüft werden, ob den Eltern als Unterhaltsverpflichteten die Aufbringung üblicherweise nicht zugemutet werden kann, dies betrifft ebenfalls den Anspruch dem Grunde nach.
Der Anspruch der Kläger richtet sich nach dem AFG vom 25. Juni 1969 (BGBl I S. 582) und der A Ausbildung, denn der nach § 8 Abs. 1 A Ausbildung maßgebliche Antrag auf BAB wurde erst am 4. Dezember 1969 gestellt. Der Antrag hat materiell-rechtliche Bedeutung – und ist demzufolge eine Anspruchsvoraussetzung –, weil er durch § 8 Abs. 1 A Ausbildung im Bereich der allgemeinen Förderungsbestimmungen geregelt ist und nicht erst bei den Verfahrensvorschriften der §§ 20 ff A Ausbildung (vgl. BSGE 35, 262, 263).
Zu der weitgefaßten Bestimmung, daß ein Anspruch auf BAB nach § 40 Abs. 1 AFG gegeben ist, wenn der Jugendliche die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen kann und den Eltern die Aufbringung üblicherweise nicht zuzumuten ist, hat die Beklagte gemäß §§ 39, 191 Abs. 3 AFG nähere Regelungen in der A Ausbildung getroffen, die Rechtsnormcharakter besitzen und die Gerichte binden (BSGE 35, 164, 165 f). Nach § 9 A Ausbildung bemißt sich die BAB nach dem Bedarf für den Lebensunterhalt (§§ 11 und 12) und nach dem Bedarf für die Ausbildung oder die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme (§ 13).
Maßgebend ist hier § 11 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 A Ausbildung, weil die Kläger bei ihren Eltern als ihren Ausbildern leben. Danach sind für die Feststellung des Bedarfs die amtlich festgesetzten Kosten für die Verpflegung und die Unterkunft zugrunde zu legen. Die A Ausbildung gibt allerdings keine Auskunft darüber, welches diese amtliche Stelle ist. Lediglich in Durchführungsanweisungen ordnet die Beklagte an, daß als Wert für Verpflegung und Unterkunft der für die Sozialversicherung festgesetzte Wert des § 160 Abs. 2 RVO maßgebend sei. Dieser Auffassung ist beizupflichten, weil § 160 Abs. 2 RVO als Maßstab für die Bewertung von Sachbezügen im Sozialversicherungsrecht allgemein Verwendung findet (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band II B.III 2 b) cc 2) S. 312 K II), hierfür aber auch sonst im Bereich der Berufsausbildung herangezogen wird. So wird z. B. in Punkt VII Abs. 3 des Lehrvertrages, der von der bayerischen Verordnung vom 29. November 1967 (Bayerisches GVBl 1967, 484 ff) im Vordruck aufgeführt ist, § 160 Abs. 2 RVO als Grundlage für die Bewertung von Sachbezügen genannt. Ebenso gehen die §§ 10 Abs. 2, 12 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl I S. 1112 – BBiG –) von einer Bewertung nach § 160 Abs. 2 RVO aus. Wie das LSG ausgeführt hat, sind danach Kost und Unterkunft gemäß § 160 Abs. 2 RVO für die Jahre 1969 mit dem Wert von 129,– DM monatlich und für das Jahr 1970 mit dem Wert von 135,– DM monatlich anzusetzen. Dem Bedarf für den Lebensunterhalt ist noch der Bedarf für die Ausbildung (§ 13 A Ausbildung) hinzuzurechnen, der nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) für Fahrkosten 9,38 DM sowie für Lernmittel und Berufskleidung pauschal 10,– DM und 15,– DM beträgt. Auf diesen Bedarf nach § 9 A Ausbildung sind in dem nach den §§ 15 und 17 A Ausbildung bestimmten Umfang das Einkommen (§ 18 A Ausbildung) der Kläger (§ 10 Nr. 1 A Ausbildung) und gegebenenfalls noch dasjenige seiner Eltern (§ 10 Nr. 2 A Ausbildung) anzurechnen, wobei das Einkommen der Kläger in voller Höhe zu berücksichtigen ist (§ 15 Satz 1 A Ausbildung). Zu der Frage, was als Einkommen der Auszubildenden anzusehen ist, hat der Senat bereits entschieden (BSGE 35, 164, 166), daß für den Fall der Fremdlehre (die Lehre wird nicht im elterlichen Betrieb durchlaufen) neben der Barvergütung auch freie Kost und Unterkunft, die dem Auszubildenden von seinen Eltern in Natur als Unterhaltsleistung gewährt werden, dann als Einkommen i. S. des § 18 Abs. 1 A Ausbildung auf den Bedarfssatz anzurechnen ist, wenn diese Leistung den Eltern zugemutet werden kann. Das ist der Fall, wenn das Einkommen der Eltern die in § 16 A Ausbildung vorgesehenen Freibeträge überschreitet (BSGE 35, 164, 167, 168). Dabei ist bei der Fremdlehre davon ausgegangen worden, daß die Leistungen der Eltern grundsätzlich Unterhaltsleistungen darstellen.
Für den Fall der Familienlehre hat der Senat entschieden (BSGE 35, 164, 168, 169), daß neben der Bargeldvergütung die Gewährung von Kost und Unterkunft nur dann als Sachbezug mit der Bewertung nach § 160 Abs. 2 RVO in Verbindung mit § 18 Abs. 2 A Ausbildung angerechnet werden kann, wenn diese Leistung – Kost und Unterkunft – nicht als elterliche Unterhaltsleistung erbracht, sondern auf Grund des arbeitsrechtlichen Ausbildungsverhältnisses als Teil der Vergütung gewährt worden ist. Hiernach handelt es sich stets um ein anzurechnendes Einkommen, wenn freie Kost und Unterkunft als Arbeitsvergütung, also als eine Leistung aus dem arbeitsrechtlichen Ausbildungsverhältnis gewährt werden und nicht als eine elterliche Unterhaltsleistung anzusehen sind.
Das LSG ist unter Auslegung des § 7 Buchst. d der o.a bayerischen Verordnung vom 29. November 1967 zu dem Ergebnis gelangt, daß die den Klägern von ihren Eltern gewährte freie Kost und Unterkunft als Teil der Ausbildungsvergütung anzusehen ist. An diese Auslegung ist der Senat gebunden, da es sich bei der Vorschrift des § 7 Buchst. d dieser Verordnung im irrevisibles Landesrecht handelt (§ 162 Abs. 2 SGG in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. August 1958 – BGBl I So 613). Zwar besteht auch in Baden-Württemberg in dem Gesetz über die Berufsausbildung in der Landwirtschaft vom 30. Juli 1959 (GVBl 1959, 89) mit § 10 Abs. 2 eine inhaltsgleiche Regelung. Daraus folgt jedoch nicht, die Revisibilität der bayerischen Bestimmung. Für die Revisibilität einer Landesnorm muß die Vorschrift nämlich nicht nur über den Bezirk eines LSG hinauswirken, sondern ihre Inhaltsgleichheit mit Normen anderer Länder muß bewußt und gewollt herbeigeführt sein (BSGE 2, 106, 110 mit weiteren Nachweisen). Dafür sind im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte erkennbar. Die zeitliche Folge derartiger Bestimmungen in Bayern und Baden-Württemberg spricht sogar ausdrücklich dagegen. In Bayern bestehen auf Grund von Artikel 6 des Gesetzes über die praktische Ausbildung in der Landwirtschaft vom 7. Mai 1954 (BayBS IV S. 320) schon seit dem Mai 1956 Verordnungen über die praktische Ausbildung in der Landwirtschaft und in der ländlichen Hauswirtschaft (BayBS IV S. 321 ff und S. 327 ff), während sich derartige Ausbildungsvorschriften in Baden-Württemberg erst auf Grund des Gesetzes vom Juli 1959 finden.
Als Folge der Bindung des Senats an das Auslegungsergebnis des Bayerischen LSG ist davon auszugehen, daß die den Klägern gewährte freie Kost und Unterkunft als Teil der arbeitsrechtlichen Ausbildungsvergütung gezahlt worden ist. Folglich muß diese Sachleistung auch bei der Feststellung des Bedarfs der Kläger im Rahmen des § 40 AFG berücksichtigt werden. Demgemäß haben die Kläger keinen Anspruch auf BAB, weil das ihnen aus dem Lehrverhältnis zugeflossene Einkommen (Barvergütung sowie freie Kost und Unterkunft) ihren Bedarfssatz überschreitet. Auf die weitere Frage der Zumutbarkeit der Gewährung von Kost und Unterkunft durch die Eltern an die Kläger kommt es sonach nicht an. Die Revision der Kläger ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Unterschriften
Dr. Brocke, Dr. Gagel, Hennig
Fundstellen