Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. freiwilliges Mitglied. Beitragsbemessung. Satzungsregelung. Berücksichtigung von Ehegatten-Einkommen. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Eine Satzungsbestimmung darf aufgrund der Ermächtigung des § 240 Abs 1 SGB 5 eine Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Mitglieder nach der Hälfte der Einnahmen des Ehegatten auch dann vorsehen, wenn die eigenen geringeren Einnahmen des Mitglieds seinen Lebensunterhalt decken. Auch in diesem Fall prägen nämlich die höheren Einnahmen des Ehegatten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds iS von § 240 Abs 1 S 2 SGB 5 mit. Dies verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Normenkette
SGB V § 240 Abs. 1 Fassung: 1988-12-20, Abs. 2 S. 1 Fassung: 1988-12-20, § 194; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 1. April 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge, die die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte Klägerin zu zahlen hat.
Die Klägerin war im Jahr 2006 freiwillig versichertes Mitglied der BKK Aktiv, einer Rechtsvorgängerin der beklagten Krankenkasse. Seit Juni 2006 bezog die Klägerin eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Versorgungsbezüge aus einer betrieblichen Altersversorgung. Ihr bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherter Ehemann erhielt im Jahr 2006 ein Ruhegehalt von monatlich 3048,58 Euro.
Die BKK Aktiv setzte mit Bescheid vom 7.7.2006 den von der Klägerin ab 1.6.2006 monatlich zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag auf 198,16 Euro fest. Der Beitragsbemessung legte sie als beitragspflichtige Einnahmen die Hälfte des monatlichen Ruhegehaltes des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 1524,29 Euro zugrunde. Den Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, für die Beitragsbemessung dürften lediglich ihre Rente sowie ihre Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt monatlich 1132,47 Euro berücksichtigt werden, wies die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 17.4.2007 zurück.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 1.4.2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, der Beitragsbemessung sei entsprechend den hier anzuwendenden Satzungsregelungen die Hälfte des Ruhegehaltes des Ehemannes als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.4.2002 - B 7/1 A 1/00 R - BSGE 89, 213 = SozR 3-2500 § 240 Nr 42) sei es zulässig, aufgrund einer entsprechenden Satzungsbestimmung für die Beitragsbemessung des freiwilligen Mitglieds das höhere Ehegatteneinkommen zu berücksichtigen, wenn das Mitglied über keine oder geringere eigene Einnahmen verfüge, weil auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ehepartner abzustellen sei. Dies gelte auch, wenn es über eigene bedarfsdeckende Einnahmen verfüge. Hierin liege keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.
Mit ihrer Sprungrevision rügt die Klägerin die Verletzung von § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V und Art 3 Abs 1 GG. Die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen stehe nicht mit § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V in Einklang, weil nicht die tatsächliche eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt werde. Insbesondere dann, wenn das Mitglied eigene, seinen Bedarf deckende Einnahmen habe, werde seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht durch das Einkommen des Ehepartners geprägt. Es verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, das Ehegatteneinkommen auch dann zur Beitragsbemessung heranzuziehen, wenn das freiwillige Mitglied über eigene, nicht nur geringfügige Einnahmen verfüge. Darüber hinaus sei die Satzungsregelung mehrdeutig, weil sie auch so verstanden werden könne, dass keinerlei Einnahmen zu berücksichtigen seien, wenn das Mitglied höhere Einnahmen als sein Ehegatte habe oder Einnahmen von mehr als der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 1. April 2010 sowie den Bescheid der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 7. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2007 aufzuheben, soweit für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Dezember 2006 Krankenversicherungsbeiträge nach höheren beitragspflichtigen Einnahmen als 1132,47 Euro festgesetzt worden sind.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Sprungrevision der Klägerin ist unbegründet. Zutreffend hat das SG die Klage gegen die in den angefochtenen Bescheiden erfolgte Festsetzung der im Zeitraum vom 1.6.2006 bis 31.12.2006 von der Klägerin zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 198,16 Euro abgewiesen. Die Krankenversicherungsbeiträge waren nach beitragspflichtigen Einnahmen von monatlich 1524,29 Euro zu berechnen, weil der Beitragsbemessung als beitragspflichtige Einnahme die Hälfte des Ruhegehaltes des Ehemannes der Klägerin zugrunde zu legen war.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Anfechtung des Bescheides vom 7.7.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.4.2007 nur noch insoweit, als mit ihm die Höhe der von der Klägerin vom 1.6.2006 bis zum 31.12.2006 zu zahlenden monatlichen Krankenversicherungsbeiträge nach beitragspflichtigen Einnahmen von mehr als 1132,47 Euro festgesetzt worden ist. Hierauf hat die Klägerin ihr Begehren im Revisionsverfahren beschränkt, nachdem ein weiterer Beitragsbescheid die Beitragshöhe ab 1.1.2007 regelte und das SG nur über die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge entschieden hatte. Die Klägerin konnte sich zulässig auf die Erhebung einer Teilanfechtungsklage beschränken (vgl zB BSG SozR 3-2200 § 180 Nr 3).
2. Die Beitragsfestsetzung der Beklagten ist durch § 240 Abs 1 SGB V iVm den einschlägigen Regelungen ihrer Satzung gedeckt (dazu im Folgenden a. und b.). Höherrangiges Recht steht dem nicht entgegen (dazu c.).
a. Nach § 240 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 SGB V (in der hier anzuwendenden, bis zur Änderung zum 1.1.2009 - nunmehr Regelungsbefugnis des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen - durch Art 2 Nr 29a1 Buchst a und b DBuchst aa GKV-WSG vom 26.3.2007, BGBl I 378, geltenden Fassung) wurde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse geregelt (Abs 1 Satz 1), wobei sicherzustellen war, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigte (Abs 1 Satz 2). Die Satzung musste mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen waren (Abs 2 Satz 1). § 9 I. Satz 1 der anzuwendenden Satzung der BKK Aktiv, die revisibles Recht iS von § 162 SGG enthält, weil sich ihr Geltungsbereich über den Bezirk eines LSG hinaus erstreckt, regelte in der hier maßgebenden Fassung, dass die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder gemäß §§ 223, 226 bis 240 SGB V zu bemessen waren. Für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder bestimmte § 9 III. Nr 1 Buchst a) der Satzung, dass sich die Bemessung der Beiträge nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit richtet, letztere sich durch alle Einnahmen und Geldmittel bestimmt, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, mindestens die Einnahmen zugrunde zu legen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig beschäftigten Mitglied heranzuziehen sind und dass beitragspflichtige Einnahmen Arbeitsentgelt, Vorruhestandsgeld, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen sowie alle übrigen Einnahmen sind.
Zur Berücksichtigung von Einnahmen des Ehegatten bzw Lebenspartners regelte § 9 III. Nr 1 Buchst d) Abs 2 der Satzung Folgendes: "Verfügt der freiwillig versicherte Ehegatte/Lebenspartner über eigene Einnahmen und steht er nicht im Erwerbsleben oder ist er im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV nur geringfügig beschäftigt, werden diese, mindestens aber die Hälfte der Bruttoeinnahmen des Ehegatten/Lebenspartners als beitragspflichtige Einnahmen festgesetzt". Diese Bemessung galt nicht, "wenn die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds entweder die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze oder die Einnahmen seines Ehegatten/Lebenspartners übersteigen". § 9 III. Nr 1 Buchst d) Abs 3 regelte, dass (nur) die Einnahmen eines bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Ehegatten bzw Lebenspartners als beitragspflichtige Einnahmen des freiwilligen Mitglieds unberücksichtigt blieben.
b. In Anwendung dieser Satzungsregelungen ist die Höhe der von der Klägerin vom 1.6.2006 bis zum 31.12.2006 zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge in den angefochtenen Bescheiden zutreffend nach beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von monatlich 1524,29 Euro festgesetzt worden. Nach den bindenden Feststellungen des SG waren im streitigen Zeitraum die Einnahmen der nicht erwerbstätigen Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer betrieblichen Altersversorgung mit insgesamt 1128,91 Euro geringer als die Hälfte der im Jahre 2006 geltenden Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs 3 SGB V von 3562,50 Euro und geringer als die Einnahmen ihres Ehemannes in Höhe des Ruhegehaltes von monatlich 3048,58 Euro. Damit war die Hälfte dieses Ruhegehaltes - also ein Betrag von 1524,29 Euro - als beitragspflichtige Mindesteinnahme der Klägerin der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.
c. Die hier anzuwendenden Satzungsbestimmungen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ermächtigte § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V aF die Krankenkassen ua, in ihrer Satzung zu regeln, dass für die Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder die Hälfte der Einnahmen des privat krankenversicherten, nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Beitragsbemessung heranzuziehen ist, wenn das nicht oder nur geringfügig erwerbstätige Mitglied über keine oder geringere eigene Einnahmen verfügt, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (vgl zuletzt BSGE 89, 213, 219 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 42 S 219 ff mwN, BSG SozR 3-2200 § 180 Nr 3 sowie zur Beitragsbemessung der Ersatzkassen und der RVO-Kassen vor Inkrafttreten des § 240 SGB V bis zum 31.12.1988 BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 1, BSG SozR 3-5428 § 4 Nr 1, BSG SozR 3-2200 § 180 Nr 3). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Allerdings bedarf es insoweit einer klaren satzungsrechtlichen Grundlage (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 38), die hier jedoch - wie dargestellt - vorliegt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin darf eine Satzungsbestimmung aufgrund der Ermächtigung des § 240 Abs 1 SGB V eine Beitragsbemessung nach der Hälfte der Einnahmen des Ehegatten auch dann vorsehen, wenn die eigenen geringeren Einnahmen des Mitglieds seinen Lebensunterhalt decken. Auch in diesem Fall prägen nämlich die höheren Einnahmen des Ehegatten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds iS von § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V mit. Denn grundsätzlich haben die nicht getrennt lebenden Ehepartner, die im gemeinsamen Unterhaltsverband gleichwertige Leistungen erbringen, auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinschaftlich Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzurechnen ist (vgl BSGE 89, 213, 220 = SozR 3-2500 § 240 Nr 42 S 220 unter Hinweis auf BVerfG FamRZ 2002, 527). Darauf, ob ein Ehepartner über eigene, seinen Lebensunterhalt schon deckende Einnahmen verfügt, kommt es nicht an (vgl auch zB BVerfG Beschlüsse vom 2.5.2006 - 1 BvR 1275/97 - NJW 2006, 2175 und - 1 BvR 1351/95 - NJW 2006, 2177 mwN). Das wird auch im aktuellen unterhaltsrechtlichen Schrifttum so gesehen (vgl zB Brudermüller in Palandt, BGB, 70. Aufl 2011, § 1360a BGB RdNr 1 mwN; Weber-Monecke in MünchKomm BGB, Familienrecht I, 5. Aufl 2010, § 1360a RdNr 2 mwN; Grandel in jurisPK-BGB, 5. Aufl 2010, § 1360a RdNr 6).
Die hier anzuwendenden Satzungsbestimmungen sind entgegen der Ansicht der Klägerin mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG auch insoweit vereinbar, als die Höhe der eigenen Einnahmen des freiwilligen Mitglieds für die Beitragshöhe unerheblich ist, solange diese Einnahmen betragsmäßig unter denjenigen des Ehegatten liegen und die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. Sie führen zwar dazu, dass die Klägerin Krankenversicherungsbeiträge in gleicher Höhe wie eine freiwillig Versicherte mit geringeren eigenen Einnahmen bei gleich hohem Ehegatteneinkommen zu zahlen hat. Diese Gleichbehandlung überschreitet nicht die verfassungsrechtlich zulässige Grenze pauschalierender Regelungen.
Art 3 Abs 1 GG verbietet sowohl die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem als auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl BVerfGE 84, 133, 157 f; 98, 365, 385). Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Normgeber nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl BVerfGE 98, 365, 385). Ein derartiger verfassungswidriger Zustand ist bei dem hier betroffenen Regelungskomplex der an bestimmte gesetzliche Vorgaben gebundenen Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung nicht anzunehmen. Denn auch ein untergesetzlicher Normgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen damit im Einzelfall verbundener - im vorliegenden Fall im Übrigen nicht erkennbarer - Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl näher BVerfGE 84, 348, 359 f; 87, 234, 255 f).
Krankenkassen durften vor diesem Hintergrund in ihrer Satzung zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit freiwillig Versicherter die Hälfte der höheren Einnahmen des Ehegatten in der geschilderten Weise als Mindesteinnahmen zugrunde legen, indem sie auch einen gegenüber dem Ehegatten bestehenden familienrechtlichen Teilhabeanspruch entsprechend vereinfachend verwaltungspraktikabel pauschalierend mit berücksichtigen. Denn den Krankenkassen stand grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zu, ob und in welcher Höhe sie Ehegatteneinkommen bei der Beitragsbemessung berücksichtigen, ohne noch näher nach der konkreten Höhe des Teilhabeanspruchs oder nach etwa bestehender konkreter Unterhaltsbedürftigkeit des Mitglieds differenzieren zu müssen (vgl dazu erneut allgemein BSGE 89, 213, 217 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 42 S 216 ff).
Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin schließlich auch nicht damit begründen, dass sich aus den hier anzuwendenden Satzungsbestimmungen zur Bemessung der Beiträge der freiwillig versicherten Mitglieder nicht hinreichend klar ergäbe, dass dann, wenn die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze oder die Einnahmen des Ehegatten übersteigen, die eigenen beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds zur Beitragsbemessung heranzuziehen sind. Die Satzung regelt vielmehr eindeutig, dass es dann, wenn gemäß § 9 III. Nr 1 Buchst d) Abs 2 Satz 2 dessen Satz 1 nicht anzuwenden ist, bei der Regelung des § 9 III. Nr 1 Buchst a) der Satzung verbleibt und damit die eigenen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmenden beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds für die Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 2944756 |
DB 2012, 16 |