Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 5. Dezember 1957 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 17. April 1957 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der Kläger, der mit einer auf Pachtland betriebenen Landwirtschaft Mitglied der Schleswig-Holsteinischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) war, übernahm daneben seit dem 1. Mai 1947 für eine größere Zahl von Landwirten seines Bezirks die Milchanfuhr zur Meierei. Hierfür war er nach seiner Mitte 1949 abgegebenen Erklärung jährlich im Durchschnitt 250 Tage, in der Landwirtschaft dagegen nur 50 Tage tätig. Die LBG überwies im November 1949 den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers gemäß §§ 969, 666 der Reichsversicherungsordnung (RVO) mit Wirkung vom 1. Januar 1950 der Beklagten zur Weiterversicherung, da die Landwirtschaft Nebenbetrieb der Milchfuhren sei. Die Beklagte erteilte hierauf dem Kläger den Aufnahmebescheid vom 11. Januar 1950, wodurch sie den Fuhrbetrieb mit Wirkung vom 1. Mai 1947 an, die Landwirtschaft mit Wirkung vom 1. Januar 1950 an in ihr Betriebsverzeichnis aufnahm. Diesen Bescheid focht der Kläger nicht an. Seit Februar 1951 brachte er mehrfach – teils in persönlichen Schreiben, teils über die Gemeindeverwaltung – zum Ausdruck, er sei mit den Beitragsforderungen der Beklagten nicht einverstanden. Aus einem solchen Anlaß belehrte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 13. Januar 1956 über seine Mitgliedschaft, wobei sie ausführte, an ihrer Zuständigkeit für den Gesamtbetrieb bestehe kein Zweifel, da eine Betriebsprüfung im Mai 1955 ergeben habe, daß der Kläger für die Milchtransporte mehr Zeit aufwende als für die Arbeit in der eigenen Landwirtschaft. Mit einem Schreiben seines jetzigen Prozeßbevollmächtigten vom 2. Mai 1956 machte der Kläger geltend, er gehöre nicht der beklagten BG an; da er aus den Milchtransporten keinen Gewinn erziele, sei diese Tätigkeit nicht als Gewerbe, sondern als landwirtschaftliche Nebentätigkeit anzusehen. Mit Bescheid vom 9. Mai 1956 lehnte die Beklagte es ab, eine Änderung in der berufsgenossenschaftlichen Zugehörigkeit des Unternehmens vorzunehmen, da die ganze Struktur des Unternehmens, die sich in keiner Weise gewandelt habe, eine solche Änderung ausschließe. Hiergegen erhob der Kläger am 16. Mai 1956 Widerspruch und trug vor, die bäuerliche Milchfuhre sei eine völlig unselbständige Tätigkeit im Rahmen der Nachbarschaftshilfe, sie sei gebunden an den fest bestimmten Kreis der zu bedienenden Landwirte und werde lediglich gegen Unkostenerstattung ausgeübt, könne daher nicht als gewerblicher Güternahverkehr bezeichnet werden. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 12. November 1956 erklärte die Beklagte, ihre Zuständigkeit für den Milchfuhrbetrieb und die Landwirtschaft des Klägers sei weiterhin geboten; die entgeltliche Milchbeförderung sei eine gewerbliche Tätigkeit; Voraussetzung für die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten seien weder die Gewerbeanmeldung noch die Erlaubnis für den Güternahverkehr gemäß § 80 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom 17. Oktober 1952. Die gemeinsamen Richtlinien des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und des Bundesministers für Verkehr vom 8. Mai 1956 zur Handhabung des § 80 Abs. 2 GüKG – Nachbarschaftshilfe – seien auf dem Gebiet der Sozialversicherung nicht anzuwenden, da sie nur im Wirkungsbereich der Beteiligten Ministerien Geltung besäßen. Versicherungsrechtlich seien als Nachbarschaftshilfe nur gelegentliche unentgeltliche Gefälligkeitsleistungen für Nachbarn zu werten, der Kläger führe aber bereits seit dem 1. Mai 1947 ständig die Milchtransporte gegen Entgelt aus, betreibe also ein Lohnfuhrwerk; Änderungen in den Betriebsverhältnissen, die eine Überweisung des Milchfuhrbetriebs und der Landwirtschaft an die LBG begründen würden, seien nicht bekannt geworden.
Mit der Klage beantragte der Kläger die Feststellung, daß er nicht der beklagten BG angehöre. Zur Begründung berief er sich wiederum darauf, die Milchanfuhr, mit der er als Mitglied der Meiereigenossenschaft von einem Teil seiner ebenfalls der Genossenschaft angehörenden Nachbarn beauftragt worden sei, stelle eine nach § 80 Abs. 2 GüKG erlaub-[xxxxx]
Schleswig-Holsteinische LBG beigeladen und den Landwirtschaftsassessor von Reinersdorf als Sachverständigen gehört. Nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 1957 umfaßt der vom Kläger bewirtschaftete Betrieb 5,81 Hektar Pachtland mit fünf Kühen sowie einigen Kälbern und Schweinen. Der Kläger sei 150 Stunden im Monat mit der Milchfuhre beschäftigt, durch diese Fahrleistung sei der Schlepper ausgelastet. Bei dem Entgelt von monatlich 500,– DM verbleibe ein betriebswirtschaftlicher Überschuß von 50,– DM. Ein Landwirtschaftsbetrieb des hier gegebenen Umfangs erbringe einen zu versteuernden Nettogewinn von 2 000,– DM im Jahr. Zweifelhaft sei, ob sich ein Trecker für eine solche Landwirtschaft allein lohnen würde. Bei dieser Betriebsgröße müsse der Unternehmer normalerweise noch außerhalb seines Betriebs hinzuverdienen; der Kläger sei wahrscheinlich nicht in der Lage, außerhalb seines Betriebs und zusätzlich zu den Milchfuhren weitere Fuhren zu übernehmen, da dies wegen des bei übermäßiger Belastung verstärkten Verschleißes zu teuer würde. Durch Übernahme der Milchfuhren könnten kleinere Landwirte ihre Fahrzeuge besser ausnutzen.
Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und festgestellt, daß der Kläger mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb und der von ihm ausgeführten Milchbeförderung der LBG angehört: Mit der formal ordnungsmäßigen Betriebsüberweisung seitens der Beigeladenen an die Beklagte sei die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten nicht unveränderlich festgelegt; das wäre sie nur, wenn und solange sachlich die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft bestünden. Sofern dies von Anfang an nicht der Fall, die Überweisung also von vornherein unrichtig gewesen sei oder die Voraussetzungen sich später änderten, bestehe zwischen den Beteiligten nur eine Formalversicherung. Einer Betriebsüberweisung komme nach §§ 666, 667 RVO nur formelle, nicht dagegen materielle Rechtskraft zu; trotz einer nach § 667 RVO eingetretenen Bindung sei jederzeit eine erneute Nachprüfung der Mitgliedschaftsvoraussetzungen zulässig; diese Prüfung könne auf einen Überweisungsantrag des Unternehmers, aber auch auf eine Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erfolgen. Das rechtliche Interesse des Klägers im Sinne des § 55 SGG sei gegeben, obgleich es ihm auch möglich gewesen wäre, bei der Beklagten die Rücküberweisung an die Beigeladene zu beantragen und im Fall der Ablehnung eine Klage nach § 54 Abs. 4 SGG zu erheben. Wenn auch das Klagebegehren nicht die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts betreffen möge, so werde doch immerhin mit der Rüge mangelnder sachlicher Zuständigkeit der Beklagten etwas Ähnliches begehrt. Hinzukomme, daß es für den Kläger nicht genüge, wenn er sich nur um die Aufhebung des Beitragsbescheids vom Januar 1956 und des Widerspruchsbescheids bemühe, denn dabei würde die Zuständigkeitsfrage zwar mittelbar entschieden, eine rechtskräftige Feststellung der Unzuständigkeit der Beklagten jedoch nicht erreicht. Hiernach sei die Zulässigkeit der Feststellungsklage zu bejahen, zumal da der Widerspruchsbescheid, um den es hier gehe, in seiner Formel die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten als weiterhin geboten bezeichne. Die vom Kläger begehrte Feststellung, daß die LBG der für seinen Betrieb zuständige Unfallversicherungsträger sei, habe zwar keine rechtsgestaltende Wirkung; eine Erörterung darüber, welche tatsächlichen und rechtlichen Folgerungen sich aus der antragsgemäß erfolgten Feststellung ergäben, würde jedoch über den Gegenstand des Verfahrens hinausgehen; es sei nur zu prüfen, welche BG ungeachtet der sich aus der Betriebsüberweisung an die Beklagte ergebenden Formalversicherung sachlich zuständig sei. – Unzweifelhaft und zwischen den Beteiligten unstreitig stelle das Milchfahren die Haupttätigkeit des Klägers insofern dar, als sie seine persönliche Arbeitsleistung überwiegend ausfülle; dasselbe gelte hinsichtlich der Inanspruchnahme der Betriebsmittel (Trecker und Anhänger). Das Milchfahren sei jedoch im vorliegenden Fall nicht als gewerbliche Tätigkeit anzusehen, da der Kläger es im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe betreibe. Dies setze – entgegen dem Standpunkt der Beklagten – nicht voraus, daß die beteiligten Milcherzeuger hierbei in schneller Folge untereinander wechselten. Deshalb stehe der Annahme einer Nachbarschaftshilfe nicht der Umstand entgegen, daß dem Kläger die Milchfahrfunktion schon seit zehn Jahren überlassen sei, vielmehr sei dies betriebswirtschaftlich durchaus erklärbar. Das Milchfahren sei also eine landwirtschaftliche Betätigung für den Kläger, der auf jeden Fall die in seinem eigenen Betrieb anfallende Milch zur Meierei schaffen müsse. Zwar sei seine Landwirtschaft verhältnismäßig klein und stehe hinsichtlich Arbeitsanforderungen und Bruttoertrag eindeutig dem Milchtransport gleich; das ändere aber nichts am Charakter der Landwirtschaft als Hauptbetrieb, vor allem wenn der Fuhrbetrieb von einem Landwirt mit den Fahrzeugen der Landwirtschaft ausgeübt werde, von dessen Landwirtschaft abhängig sei und dem Transport ausschließlich landwirtschaftlicher, Erzeugnisse sowie einer besseren Rentabilität des landwirtschaftlichen Betriebs durch günstigere Ausnutzung der Arbeitskraft und der Fahrzeuge diene. Solchen Zwecken dienende Betriebe seien landwirtschaftliche Nebenbetriebe. Entscheidend spreche gegen die Gewerbeeigenschaft der Milchfahrtätigkeit die feste Begrenzung und mangelnde Ausdehnungstendenz infolge der allein im Rahmen der landwirtschaftlichen Produktion liegenden Zielsetzung. Deswegen sei auch von einem gewerblichen Unternehmergewinn des Klägers nicht die Rede; sein Gewinn liege allein im landwirtschaftlichen Bereich, indem es so dem Kläger erst ermöglicht werde, den landwirtschaftlichen Betrieb überhaupt aufrechtzuerhalten. Dem Kläger bliebe bei seinem nur knapp 6 Hektar großen Betrieb nur die Wahl, entweder als abhängiger Arbeiter hinzuzuverdienen oder aber seinen landwirtschaftlichen Unternehmergewinn zu steigern. Der Kläger habe die zweite Möglichkeit gewählt, indem er durch die Milchfahrtätigkeit die Rentabilität seines landwirtschaftlichen Betriebs verbessert habe. Die kostendeckende Barvergütung erbringe keinen Gewinn aus Gewerbetätigkeit, sondern nur eine bescheidene nachbarliche Vergütung für Zeitaufwand. Mit der Auffassung, das der Milchfuhrbetrieb des Klägers Teil seiner Landwirtschaft sei, stimme auch die güterverkehrs- und steuerrechtliche Behandlung überein. Der Milchtransport sei von dem sonst für den Güternahverkehr bestehenden Genehmigungserfordernis befreit, er werde auch steuerrechtlich nicht als gewerbsmäßig betrachtet und erfülle die Voraussetzungen einer Nachbarschaftshilfe im Sinne der angeführten ministeriellen Richtlinien. Der früher von der Rechtsprechung vertretene Standpunkt, nur solche landwirtschaftlichen Verrichtungen seien dem Betrieb zuzurechnen, die der Landwirt aus nachbarlicher Gefälligkeit in Erwartung entsprechender Gegenleistungen unentgeltlich leiste, sei wegen des Strukturwandels der Landwirtschaft dahin einzuschränken, daß die Erwartung gleichartiger Gegenleistungen nicht erforderlich sei; vielmehr könne Nachbarschaftshilfe auch vorliegen, wenn viele Jahre lang derselbe Landwirt für andere Landwirte eine bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeit übernehme und als Gegenleistung den Ersatz seiner Kosten erhalte. Die Beklagte nehme deshalb den Kläger zu Unrecht als Mitglied in Anspruch. – Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen das am 22. Januar 1958 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13. Februar 1958 Revision eingelegt und sie am 18. März 1958 begründet. Sie beruft sich auf die Rechtskraft des Aufnahmebescheids vom 11. Januar 1950 und meint, für die Frage, ob die Fuhrtätigkeit den Hauptbetrieb des Klägers bilde, komme es entscheidend auf Umfang, Art und vor allem Regelmäßigkeit der Milchfuhren an. Auf Grund dieser Merkmale besitze nach den Feststellungen des LSG der Milchtransport eine größere Bedeutung als der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers. Die Milchfuhrtätigkeit des Klägers erfolge nicht in Abhängigkeit von seinem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern sei verselbständigt und verfolge eigene Zwecke. Auf die Frage, ob diese Zweckbestimmung sich als Nachbarschaftshilfe kennzeichne, komme es nicht an, desgleichen nicht darauf, ob der Kläger mit den Milchfuhren einen Gewinn erziele. Deshalb treffe die Aufnahme des Klägers in das Betriebsverzeichnis der Beklagten zu. Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt
Zurückweisung der Revision.
Er pflichtet dem angefochtenen Urteil bei und meint ergänzend, wenn die von ihm ausgeübte Milchanfuhr nicht als eine bei der Beigeladenen versicherte bäuerliche Nachbarschaftshilfe aufzufassen sei, könne sie nur als eine unselbständige Beschäftigung im Dienste der Milcherzeuger bezeichnet werden, da die Meierei die Tätigkeit des Klägers schematisch geregelt habe; keineswegs handele es sich um ein selbständiges Fuhrunternehmergewerbe. Die berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit für die Milchtransporte beurteile sich demnach nicht nach § 631 RVO, sondern nach § 918 RVO.
Die Beigeladene beantragt gleichfalls Zurückweisung der Revision. In der mündlichen Verhandlung hat sie vorgetragen, der Aufnahmebescheid habe keine dem Klagebegehren entgegenstehende Rechtskraftwirkung erzeugt. Im übrigen habe sie seinerzeit den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers auf Grund eines offensichtlichen Irrtums an die Beklagte überwiesen. Denn dieser Betrieb habe schon im Jahre 1950 nicht – wie in den damaligen berufsgenossenschaftlichen Ermittlungen und auch im Urteil des SG irrtümlich festgestellt worden sei – nur eine Bodenfläche von 2,7 Hektar, sondern die im Urteil des LSG angegebene Größe von 5.81 Hektar umfaßt. Die Landwirtschaft habe also bereits damals den Hauptbetrieb des Klägers dargestellt; in der künftigen gesetzlichen Regelung sei übrigens die Zugehörigkeit eines landwirtschaftlichen Unternehmens dieser Größe zur allgemeinen Unfallversicherung ausdrücklich ausgeschlossen (§ 643 Abs. 3 des Entwurfs eines Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes –UVNG–, Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode, Drucksache IV/120). Zur Umkatastrierung habe demnach seinerzeit kein Anlaß bestanden. Im übrigen bezieht sich die Beigeladene für die von ihr vertretene Auffassung auf Entscheidungen der Berufsgenossenschaftlichen Schiedsstelle vom 9. April 1951 und 6. Februar 1953.
II
Die Revision ist statthaft gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, deshalb zulässig. Sie hatte auch Erfolg.
Das angefochtene Urteil läßt erkennen, daß das LSG das Klagbegehren prozessual in einer Weise gewürdigt hat, die nicht frei von Rechtsirrtümern ist. Zunächst hat das LSG nicht beachtet, daß die Klage gegen den Widerspruchsbescheid und den vorangegangenen Bescheid vom 9. Mai 1956 gerichtet war, wodurch die Beklagte das Verlangen des Klägers abgelehnt hat, in Abweichung von dem am 11. Januar 1950 erteilten Aufnahmebescheid mit seiner Milchfahrertätigkeit und seinem landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr der Beklagten, sondern der LBG anzugehören. Infolge dieser Betrachtungsweise hat das LSG angenommen, es habe über eine Feststellungsklage (§ 55 SGG) zu entscheiden, von welcher in den Entscheidungsgründen bemerkt wird, sie möge zwar nicht auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG) gerichtet sein, aber doch auf etwas Ähnliches, nämlich auf die Feststellung, daß die Beklagte nicht der zuständige Unfallversicherungsträger für die Betriebe des Klägers sei. Ausdrücklich hat das LSG in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 55 Abs. 1 Nr. 2 angeführt. Völlig offen bleibt nach den Gründen des angefochtenen Urteils indessen, welche Wirkungen das LSG seiner im Urteilsauspruch getroffenen Feststellung beimessen wollte, insbesondere ob die Feststellung, der Kläger gehöre mit seinen Betrieben der LBG an, rückwirkend oder nur von Beginn des Jahres 1956 an gilt.
Nach Meinung des erkennenden Senats ist eine Heranziehung des § 55 SGG weder durch das Klagevorbringen geboten noch prozessual vertretbar. Als Gegenstand einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts wäre der Bescheid vom 11. Januar 1950 anzusehen, durch den die Beklagte den Fuhrbetrieb und die Landwirtschaft des Klägers in ihr Betriebsverzeichnis aufgenommen hat. Gegen diesen Bescheid, den der Kläger seinerzeit – trotz der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung – nicht mit der Beschwerde (§ 660 RVO damaliger Fassung) angefochten hat, müßte sich eine Klage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG auf Gründe stützen, welche die Nichtigkeit der Aufnahme in das Betriebsverzeichnis darzutun geeignet wären. Das Klagevorbringen macht jedoch lediglich Gesichtspunkte geltend, aus welchen sich nach Ansicht des Klägers ergeben soll, die Beklagte sei für die Unfallversicherung seiner Betriebe sachlich nicht zuständig, da diese zur LBG gehörten. Mag hierin auch zugleich die Rüge mangelnder sachlicher Zuständigkeit der Beklagten zum Erlaß des Verwaltungsakts zu erblicken sein, so reicht dies doch zur Begründung der Nichtigkeit keinesfalls aus. Sachliche Unzuständigkeit des den Bescheid erteilenden Versicherungsträgers führt nur dann zur Nichtigkeit des Bescheids, wenn es sich um absolute Unzuständigkeit handelt (vgl. BSG 9, 171, 178; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Stand Mai 1961, Anm. 2 c zu § 54 SGG). Ob Nichtigkeit eines Aufnahmebescheids wegen offensichtlicher Kompetenzverfehlung im Verhältnis zwischen einer gewerblichen BG und einer LBG überhaupt in Betracht kommt, braucht aus Anlaß dieses Falles nicht näher geprüft zu werden. Soweit es sich um einen Grenzfall handelt, bei dem rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte für die Zuständigkeit sowohl der einen wie der anderen BG geltend gemacht werden können – wie hier dem Vorbringen der Beteiligten und den Gründen der vorinstanzlichen Entscheidungen zu entnehmen ist –, kann von einer Nichtigkeit wegen absoluter Unzuständigkeit keine Rede sein. Dabei kommt noch hinzu, daß die Beklagte den Aufnahmebescheid mit ausdrücklichem Einverständnis der LBG, das in der von der LBG verfügten Überweisung des landwirtschaftlichen Betriebs zu erblicken ist, erlassen hat.
Einer Feststellungklage im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG würde entgegenstehen, daß dem Kläger hierfür das Feststellungsinteresse fehlt. Er hätte den Bescheid vom 11. Januar 1950 mit der Beschwerde anfechten können, die damals funktionsmäßig der jetzt eröffneten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) entsprach. Da er seinerzeit versäumt hat, von dem ihm verfügbaren Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, kann ihm jetzt nicht eine Feststellungsklage dazu dienen, sechs Jahre später doch noch den Aufnahmebescheid anzugreifen. Dies ist in § 43 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 ausdrücklich klargestellt (vgl. hierzu Klinger, VwGO, Komm., § 43 Anm. E; Schunckde Clerck, VwGO, Komm., § 43 Anm. 3; Ule, Verwaltungsprozeßrecht, 2. Aufl., S. 117). § 55 SGG geht gleichfalls von diesem – allerdings nicht in den Gesetzeswortlaut aufgenommenen – Gedanken aus (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 6. Aufl., S. 240 p, q; Peters/Sautter/Wolff aaO § 55 SGG Anm. 7). Demgemäß kann auch bei Anwendung dieser Vorschrift eine Feststellungsklage keinen Erfolg haben, wenn der erstrebten Feststellung ein denselben Gegenstand regelnder, bindend gewordener Verwaltungsakt entgegensteht (vgl. BSG 12, 44, 47; SozR RVO § 1399 Bl. Aa 1 Nr. 2).
Diese – vom LSG übersehenen – verfahrensrechtlichen Hindernisse lassen die Annahme nicht zu, es handele sich im vorliegenden Rechtsstreit um eine Feststellungsklage. Vielmehr ist davon auszugeben, daß über eine – gegen den Bescheid vom 9. Mai 1956 in der Gestaltung durch den Widerspruchsbescheid vom 12. November 1956 (§ 95 SGG) gerichtete – Anfechtungsklage in Verbindung mit einer Verpflichtungsklage zu entscheiden ist (§ 54 Abs. 1 SGG). Den angeführten Bescheiden, auf die sich die Klage ausdrücklich bezogen hat, ist zu entnehmen, daß die Beklagte den Antrag des Klägers auf Umschreibung seiner Betriebe zur LBG (§ 669 RVO) ablehnen wollte. Die für die Anwendbarkeit des § 669 RVO früher als erforderlich angesehene Beteiligung der anderen BG schon im Verwaltungsverfahren (vgl. RVA, An 1916, 537 Nr. 2890) erscheint jetzt im Hinblick auf die stets vorzunehmende Beiladung dieser BG nicht unbedingt geboten. Die Ablehnung hat die Beklagte damit begründet, ihre Zuständigkeit für den Milchfuhrbetrieb und die Landwirtschaft sei weiterhin geboten, trotz der vom Kläger angeführten Vorschrift des § 80 GüKG und der hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen sei die Milchbeförderung als gewerbliche Tätigkeit anzusehen, auch sei in der Struktur des Gesamtunternehmens seit der Erteilung des Aufnahmebescheids keine Änderung eingetreten. Rechtswidrig könnte diese Ablehnung unter zwei Gesichtspunkten sein: Entweder wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme des Klägers in das Betriebsverzeichnis der Beklagten von Anfang an nicht vorgelegen hätten oder diese Voraussetzungen später weggefallen wären. Für die Entscheidung über die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ergibt sich hieraus jedoch kein Unterschied, denn unter beiden Gesichtspunkten käme eine Überweisung der Betriebe an die nach Ansicht des Klägers zuständige BG in der Regel nur mit Wirkung vom Zeitpunkt der Antragstellung an in Betracht (vgl. § 671, 672 RVO; Berufsgenossenschaftliche Schiedsstelle, EuM 36, 453, 456; Brackmann aaO S. 515; Salzwedel, „Die Grenzen der Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags”, Heft 11 der Neuen Kölner Rechtswissenschaftlichen Abhandlungen, S. 149, Anm. 58).
Das LSG ist davon ausgegangen, der Aufnahme eines Unternehmens in das Betriebsverzeichnis einer BG komme von vornherein nur eine sehr beschränkte rechtliche Wirkung zu. Sie könne – auch wenn gegen sie kein Rechtsbehelf eingelegt worden sei – jederzeit ohne weiteres wieder rückgängig gemacht werden. Diese Auffassung ist anscheinend die Folge eines Mißverständnisses, dem das LSG durch den in Rechtsprechung und Schrifttum gebräuchlichen Begriff der „Formalversicherung” erlegen ist. Allerdings trifft es zu, daß begrifflich einander gegenüberstehen das – unmittelbar aus dem Gesetz (§§ 630, 631, 649 RVO) folgende – materielle Versicherungsverhältnis, d. h. die Zugehörigkeit des Betriebs zu derjenigen BG, die für ihn auf Grund der gesetzlich bestimmten Merkmale zuständig ist, und das – durch die Aufnahme in das Betriebsverzeichnis (§§ 658-660 RVO) entstandene – formale Versicherungsverhältnis (vgl. Salzwedel aaO S. 145, 151 ff; Lauterbach, Unfallversicherung, 2. Aufl., Stand April 1961, § 649 RVO Anm. 1; RVO-MitglKomm, Band III, 2. Aufl., Anm. 1a zu § 659; Berufsgenossenschaftliche Schiedsstelle, EuM 36, 16). Es handelt sich also um die Eingliederung eines Unternehmens in die zur Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung geschaffene Organisation der Berufsgenossenschaften, wie sie sich einerseits – losgelöst von jeglichem Verwaltungshandeln – einem objektiven Betrachter als rechtliche Folgerung, andererseits dagegen als der durch Verwaltungsakt konkretisierte Sachverhalt darstellt. Aufgabe der Versicherungsträger ist es, bei der Vorbereitung und dem Erlaß ihrer Aufnahmebescheide diese beiden Aspekte möglichst vollkommen zur Deckung zu bringen (vgl. Salzwedel, aaO S. 146, 147). Diese Aufgabe kann nun – angesichts der mannigfachen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den den einzelnen Berufsgenossenschaften zugewiesenen Gewerbszweigen – oftmals nicht befriedigend gelöst werden. Soweit die Belange des Unternehmers durch eine Aufnahme in das Betriebsverzeichnis einer materiell nicht für ihn zuständigen BG berührt werden, stand ihm hiergegen von jeher ein Rechtsbehelf offen (§ 660 RVO, jetzt der Klageweg nach dem SGG). Hat er hiervon keinen Gebrauch gemacht, so entsteht die Frage, unter welchen Voraussetzungen der einmal erlassene Aufnahmebescheid wieder aufgehoben werden kann. Hierbei sind gegeneinander abzuwägen das Interesse des Unternehmers an einer der wahren Rechtslage entsprechenden berufsgenossenschaftlichen Zugehörigkeit einerseits, auf der anderen Seite die Belange der Allgemeinheit, die beeinflußt werden insbesondere durch den Umstand, daß die bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten eine volle Verwirklichung der gesetzlich geregelten Kompetenzvorteilung oftmals erschweren oder unmöglich machen. Unter diesem Gesichtspunkt darf die durch Verwaltungsakt geschaffene Rechtskonkretisierung in Gestalt des formalen Versicherungsverhältnisses nicht als so bedeutungslos angesehen werden, wie das LSG gemeint hat. Der Verwaltungsakt der den Betrieb aufnehmenden BG hat bis zu seiner Aufhebung schutzwürdige Rechtswirkungen erzeugt, die nicht einfach übergangen werden können.
Die Aufhebbarkeit des Aufnahmebescheids ist nach Ansicht des Senats nicht nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme fehlerhafter belastender Verwaltungsakte zu beurteilen. Einer Heranziehung dieser. Grundsätze steht entgegen, daß das Gesetz (§§ 664-672 RVO) hierzu eine besondere Regelung bietet, die zwar unvollständig und auslegungsbedürftig erscheinen mag, aus der jedoch immerhin noch genügend Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage zu entnehmen sind, unter welchen Voraussetzungen eine der materiellen Rechtslage nicht bzw. nicht mehr entsprechende Mitgliedschaft des Unternehmers bei einer BG durch Überleitung in eine andere BG oder durch Löschung des Betriebs zu berichtigen ist. Aus dieser Regelung hat die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (RVA) bzw. der seit 1929 zuständig gewesenen Berufsgenossenschaftlichen Schiedsstelle bestimmte Grundsätze abgeleitet, die nach Meinung des Senats der gegebenen Interessenlage gerecht werden und deshalb im allgemeinen unbedenklich beibehalten werden können.
Eine Betriebsumschreibung kommt zunächst in Betracht, wenn nachhaltige wesentliche Änderungen der Betriebsverhältnisse, welche das Gepräge des Betriebs grundlegend umgestalten, eingetreten sind. Dies wird im Gesetz ausdrücklich aufgeführt (§ 665 RVO). Demgemäß hat auch die Rechtsprechung diesen Umstand regelmäßig als ausreichenden Grund für einen Wechsel der berufsgenossenschaftlichen Zugehörigkeit angesehen, wobei sowohl in Änderungen des Arbeitsvorgangs als auch in einer Einführung andersartiger Rohstoffe eine wesentliche Änderung der Betriebsverhältnisse erblickt wurde (vgl. RVA, EuM 14, 187; 20, 128, Schiedsstelle, EuM 30, 10; 36, 21). Daß im vorliegenden Fall eine wesentliche Änderung der Betriebsverhältnisse seit dem 1. Januar 1950 eingetreten sei, ist weder den tatsächlichen Feststellungen des LSG noch dem Vorbringen der Beteiligten im Revisionsverfahren zu entnehmen. Vielmehr hat das LSG ausgeführt, die verhältnismäßig kleine Landwirtschaft nehme nach wie vor die Arbeitskraft des Klägers nicht überwiegend in Anspruch. Aus dieser das Bundessozialgericht bindenden Feststellung (§ 163 SGG) ist zu folgern, daß die Betriebsverhältnisse seit der Zugehörigkeit des Klägers zur Beklagten im wesentlichen gleichgeblieben sind. Eine Überweisung an die LBG kann der Kläger somit unter diesem Gesichtspunkt nicht beanspruchen.
Ein solcher Anspruch ist auch nicht aus den sonstigen, von der Rechtsprechung anerkannten Gründen gegeben. Überweisung oder Löschung eines wirksam aufgenommenen Betriebs kann, wie das RVA und die Berufsgenossenschaftliche Schiedsstelle in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt haben, ohne Eintritt späterer Betriebsveränderungen nur noch dann gefordert werden, wenn entweder die Eintragung auf Grund eines so gröblichen Irrtums erfolgt war, daß die weitere Belassung des Betriebs bei der formal zuständig gewordenen BG der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung eindeutig zuwiderlaufen würde, oder wenn schwerwiegende Unzuträglichkeiten nachgewiesen sind, welche die Belassung des Betriebs als unbillige Härte – insbesondere im Verhältnis zu dem betroffenen Unternehmer – erscheinen lassen (vgl. RVA, EuM 18, 219, 222; 23, 11; Schiedsstelle, EuM 27, 213; 30, 10; 37, 303, 307; 45, 173). Auch in der Zeit nach 1945 wurden die Voraussetzungen eines Überweisungsanspruchs weiterhin hiernach beurteilt (Entscheidung der Schiedsstelle vom 9.4.1951 – Pr. L. Ig 109/50 –, mitgeteilt in Gravenhorst, Verzeichnis der Entscheidungen der Berufsgenossenschaftlichen Schiedsstelle, 1. Ergänzungsheft, S. 54 ff). In diesen Grundsätzen findet das öffentliche Interesse, welches an der Richtigstellung fehlerhafter Betriebsaufnahmen besteht, einen angemessenen Ausdruck; nach Meinung des Senats erscheint es nicht geboten, an Stelle dieser konkreten Tatbestände lediglich das allgemeine Prinzip des öffentlichen Interesses an der Katasterbereinigung als ausschlaggebendes Erfordernis zu betrachten (a.M. Salzwedel aaO S. 150, insbesondere Anm. 61).
Die Aufnahme des Milchfuhrwerks und der Landwirtschaft in das Betriebsverzeichnis der Beklagten ist unter keinem der angeführten Gesichtspunkte als grob fehlerhaft anzusehen. Ein offensichtlicher Irrtum, der sich insbesondere bei leichtfertigem Vorgehen einer BG einstellen mag, welche ohne ausreichende Prüfung und Beurteilung der Betriebsverhältnisse den Aufnahmebescheid erteilt (vgl. den sehr extremen Sachverhalt in EuM 37, 303), kann der Beklagten nicht zur Last gelegt werden. Denn nach § 2 ihrer Satzung war ihre sachliche Zuständigkeit ausdrücklich auf Milchfuhrwerke erstreckt, außerdem hatte die LBG seinerzeit ohne weiteres die Zuständigkeit der Beklagten für den Gesamtbetrieb anerkannt und ihr die Landwirtschaft als Nebenbetrieb zur weiteren Versicherung überwiesen. Der nunmehr von der Beigeladenen geltend gemachte damalige Irrtum über die Größe der vom Kläger bewirtschafteten Bodenfläche erscheint nicht geeignet, einen groben Rechtsverstoß bei der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens an die Beklagte darzutun, zumal da – abgesehen vom flächenmäßigen Umfang dieses Unternehmens – das Maß der vom Kläger aufzuwendenden Arbeitszeit offenbar stets mehr für die Zugehörigkeit des Gesamtbetriebes zur Beklagten gesprochen hat. Wie diese Frage zu beurteilen wäre, wenn einmal später etwa die im Entwurf des UVNG (aaO) enthaltene Vorschrift des § 643 Abs. 3 RVO Geltung erlangen sollte, braucht aus Anlaß dieses Rechtsstreits nicht geprüft zu werden. Rückschauend betrachtet mag das klägerische Vorbringen in Verbindung mit den Darlegungen des vom LSG gehörten Sachverständigen allenfalls gewisse Zweifel aufkommen lassen, ob die Übernahme der Milchfuhren nicht etwa seinerzeit für den Kläger von dem Motiv bestimmt wurde, seinem landwirtschaftlichen Betrieb eine tragfähige Grundlage zu sichern, und ob vielleicht wegen dieser Verflechtung sein Gesamtunternehmen doch ein mehr landwirtschaftliches. Gepräge tragen könne als die Beklagte möglicherweise bei der Erteilung des Aufnahmebescheids annahm.
Es mag auch sein, daß die im Jahre 1950 getroffene Regelung vielleicht anders ausgefallen wäre, wenn der Gesichtspunkt, eine Schmälerung des Versicherungsbestandes der Beigeladenen möglichst zu vermeiden (vgl. Entscheidung Nr. 223 der Berufsgenossenschaftlichen Schiedsstelle vom 6.2.1953, BG 1954, 74 = Gravenhorst aaO 2. Ergänzungsheft, S. 46 ff), stärkere Berücksichtigung gefunden hätte. Derartige bloße Zweifel sind jedoch keineswegs geeignet, die Betriebsaufnahme als grob irrtümlich erscheinen zu lassen (vgl. EuM 45, 176). Im übrigen spricht der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß der Kläger die Tätigkeit als Milchfahrer für seine Nachbarn ohne Unterbrechung schon seit vielen Jahren ausübt, gerade gegen eine so enge Verknüpfung mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit, wie sie der Kläger und das LSG unter dem Gesichtspunkt der „Nachbarschaftshilfe” angenommen haben.
Schwerwiegende Unzuträglichkeiten, welche die weitere Zugehörigkeit zur formal zuständigen BG als unbillige Härte erscheinen lassen, sind von der Rechtsprechung stets nur in solchen Umständen erblickt worden, welche im Aufbau und in der Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung selbst Schwierigkeiten hervorzurufen geeignet sind. So hat zB. das RVA (EuM 18, 270) die getrennte Katasterzugehörigkeit eines landwirtschaftlichen Hauptbetriebs und eines gewerblichen Nebenbetriebs mißbilligt und die Zusammenfassung beider Betriebe in die LBG als erforderlich bezeichnet, wofür freilich die Sondervorschrift des § 548 RVO eine ausdrückliche Grundlage bildet; beim Kläger, dessen Betriebe gemeinsam im Betriebsverzeichnis der Beklagten stehen, entfällt dieser Gesichtspunkt von vornherein. Sonst könnten insbesondere noch Unzuträglichkeiten, die bei der Durchführung der Unfallverhütung auftreten, eine Betriebsüberweisung rechtfertigen. Dagegen ist in einer höheren Beitragsbelastung des Unternehmers keine unbillige Härte erblickt worden (vgl. EuM 45, 173, 177). Erst recht hat die Rechtsprechung stets den Standpunkt vertreten, daß irgendwelche Auswirkungen auf Rechtsverhältnisse außerhalb der Unfallversicherung, welche mit der berufsgenossenschaftlichen Zugehörigkeit verbunden sein könnten, bei der Prüfung des Überweisungsanspruchs außer Betracht bleiben; dies wurde angenommen hinsichtlich der Tarifzugehörigkeit des Betriebs (EuM 14, 187), der Zugehörigkeit der Belegschaft zu einer Pensionskasse (EuM 30, 10) und der Eingliederung von Betrieben in bestimmte Wirtschaftsgruppen (EuM 39, 273; 43, 1). Der Senat pflichtet dieser Auffassung bei, da solchen aus sachfremden Regelungen abgeleiteten Rechtsbeziehungen kein ausschlaggebender Einfluß auf die berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit eingeräumt werden kann. Aus diesem Grunde vermag der Hinweis des LSG auf die güterverkehrs- und steuerrechtliche Behandlung der Milchfahrertätigkeit nicht zu überzeugen.
Das SG hat hiernach im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war deshalb die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Unterschriften
Brackmann, Demiani, Dr. Baresel
Fundstellen