Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Klägerin begehrt einen höheren Wert ihres Rechts auf Altersrente; sie beanstandet, dass beim Zusammentreffen von Beitragszeiten wegen Kindererziehung mit sonstigen Pflichtbeitragszeiten der Wert der Kindererziehungszeiten nicht in voller Höhe berücksichtigt werde.
Der 1939 geborenen Klägerin wurde durch Bescheid vom 19. Januar 1999 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 1999) ein Recht auf eine Altersrente (für Frauen) ab 1. März 1999 zuerkannt unter Zugrundelegung einer Beitragszeit wegen Kindererziehung vom 1. Juni 1965 bis zum 31. Mai 1966 für die im Mai 1965 geborene Tochter; für diese Beitragszeit und für zeitgleiche Pflichtbeitragszeiten wurden Rangstellenwerte (Entgeltpunkte ≪EP≫) insgesamt nur aus einem versicherten Arbeitsverdienst in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) berücksichtigt.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Klage und begehrte die Erhöhung der EP ohne Begrenzung auf die jeweiligen Höchstwerte nach der BBG (Anlage 2 Buchst b zum SGB VI). Das SG hat durch Gerichtsbescheid vom 2. März 2000 die Klage abgewiesen. Durch Urteil vom 25. Juli 2002 hat das LSG die Berufung zurückgewiesen und ua ausgeführt: Zwar habe das SG verfahrensfehlerhaft durch Gerichtsbescheid entschieden, weil der Rechtsstreit besondere Schwierigkeiten aufweise. Denn zu der aufgeworfenen Rechtsfrage gebe es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Dennoch sei das LSG gemäß § 159 Abs 1 Nr 2 SGG zur Entscheidung befugt. Das SG habe das geltende Recht zutreffend angewandt. Nach § 70 Abs 2 Satz 1 SGB VI seien Zeiten der Kindererziehung mit 0,0833 EP pro Kalendermonat zu bewerten. Nach Satz 2 aaO seien beim Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten die EP für die sonstigen Beitragszeiten um 0,0833 zu erhöhen, allerdings nur bis zu den jeweiligen Höchstwerten nach der Anlage 2b zum SGB VI. Die Vorschrift verstoße nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Benachteiligt würden zwar beim Zusammentreffen derartiger Zeiten mit Pflichtbeitragszeiten diejenigen Versicherten, die, wie die Klägerin, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Entgelte über dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten entrichtet hätten, weil der Wert für diese Zeiten wegen der Begrenzung nicht bzw nicht voll in den jeweiligen Rangstellenwert einfließe. Die Ungleichbehandlung sei jedoch gerechtfertigt. Die BBG sei eine für das System der gesetzlichen Rentenversicherung bedeutsame Größe. Den Beziehern höherer Einkommen sei eine Sicherung nur innerhalb des durch die BBG begrenzten Schutzbereichs gewährleistet. Solange Kindererziehungszeiten bei Versicherten allein im Rahmen des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung rentenbegründend und rentensteigernd berücksichtigt würden, sei eine an der BBG ausgerichtete Höchstbewertung sachgerecht.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verfassungswidrigkeit von § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI und vertritt die Ansicht, die Vorschrift verstoße gegen Art 3 Abs 1 GG. Sie trägt weiter vor: Sie sei benachteiligt (ua) gegenüber denjenigen, die während der Kindererziehungszeit durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung Verdienste unterhalb der BBG erzielt hätten. Bei dieser Personengruppe würden für Kindererziehungszeiten 0,0833 EP pro Kalendermonat zusätzlich zu den durch Beiträge erworbenen EP addiert. Hingegen erhalte sie, weil ihr Einkommen über dem Durchschnittsentgelt gelegen habe, nur einen Bruchteil dieses Wertes für ihre Kindererziehung. Damit werde eine Ungleichbehandlung aufrechterhalten, die das BVerfG in der Entscheidung vom 12. März 1996 (BVerfGE 94, 241 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5) beanstandet habe. Einen rechtfertigenden Grund für die Ungleichbehandlung gebe es nicht. Einen verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch die BBG begrenzt seien, gebe es nicht. In § 307b Abs 3 und 4 SGB VI habe der Gesetzgeber beispielsweise eine Vergleichsberechnung eingeführt, die dazu führe, dass bei bestimmten Renten des Beitrittsgebietes Arbeitsverdienste über der BBG zu berücksichtigen seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. Juli 2002 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nordhausen vom 2. März 2000 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 1999 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, bei dem Wert der Rente einen Rangstellenwert unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten für die Monate Juli 1965 bis Mai 1966 ohne Begrenzung auf die jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB VI zu Grunde zu legen und nach dem sich hieraus ergebenden Wert höhere Beträge zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Die Begrenzung der EP entsprechend der Anlage 2b zum SGB VI widerspreche nicht dem allgemeinen Gleichheitssatz. Zwar sei die Klägerin gegenüber denjenigen benachteiligt, die nur in geringem Umfang versicherungspflichtig beschäftigt seien, bei denen sich also der Wert für die Kindererziehungszeit in vollem Umfang auswirke. Während die Kindererziehungszeit bei der Klägerin, die auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Beiträge in Höhe der BBG entrichtet habe, faktisch ohne rentensteigernde Wirkung sei. Begründet sei dies jedoch in dem System der gesetzlichen Rentenversicherung. Ein Ausgleich für Zeiten der Kindererziehung sei in diesem System nur innerhalb der dort geltenden Strukturen möglich, zu denen die BBG gehöre.
In der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2003 haben die Beteiligten auf Befragen des Senats übereinstimmend erklärt, die Klägerin sei vom 1. Juni 1965 bis 31. Mai 1966 in der DDR sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen; ihr iS des SGB VI versichertes Arbeitsentgelt habe über dem Durchschnittsentgelt aller versicherten Arbeitnehmer in dem entsprechenden Zeitraum gelegen.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
Zu Recht hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG, mit dem die Anfechtungs- und die damit verbundene Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) abgewiesen worden ist, zurückgewiesen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (BSGE 88, 274, 277 f = SozR 3-5050 § 22b Nr 1) hat das LSG auch zu Recht eine Sachentscheidung getroffen, obwohl der Gerichtsbescheid unter Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) ergangen war.
1. Streitgegenstand ist – wie den Anträgen der anwaltlich vertretenen Klägerin im Berufungs- und Revisionsverfahren zu entnehmen ist – die Festsetzung eines höheren Wertes des Rechts auf Altersrente unter Berücksichtigung des sich aus dem versicherten Arbeitsentgelt ergebenden Rangstellenwertes sowie des Wertes für die Kindererziehung der 1965 geborenen Tochter der Klägerin ohne Begrenzung auf den Höchstwert nach der Anlage 2b zum SGB VI. Gegenstand des Verfahrens ist mithin allein ein sich auf Grund der Mitgliedschaft der Klägerin bei der BfA aus dem rentenversicherungsrechtlichen Leistungsverhältnis ergebendes Recht. Denn geltend gemacht wird ausschließlich ein in diesem Verhältnis begründetes Recht auf die Festsetzung des höchstmöglichen Wertes des Rechts auf Altersrente und auf die hieraus resultierenden monatlichen Ansprüche. Nicht Streitgegenstand sind hingegen infolgedessen sonstige, sich aus anderen denkbaren Rechtsverhältnissen oder Rechtsinstituten möglicherweise ergebenden Ansprüche auf Zusatz- oder sonstige Leistungen – ggf auch gegen andere Leistungsträger – wegen Kindererziehung im Rahmen eines Familienleistungsausgleichs. Über sie hätte das Revisionsgericht im Übrigen, sollten sie in der Revisionsinstanz erstmals geltend gemacht werden, ohnehin nicht zu entscheiden (§§ 99, 168 SGG).
2. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid den Rentenhöchstwert des rentenversicherungsrechtlichen Rechts auf Altersrente zutreffend festgesetzt. Der Klägerin steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein höherer Rang-(und Rangstellen-)Wert zu, der den Wert des Rechts auf Altersrente erhöhen könnte. Infolgedessen kann der Senat abschließend entscheiden, obwohl tatsächliche Feststellungen des LSG sowohl zu den anspruchsbegründenden Merkmalen des Tatbestandes einer Beitragszeit wegen Kindererziehung (§ 56 Abs 1 Satz 2 Nr 1 bis 3 SGB VI) als auch zur Höhe des als versichert geltenden Arbeitsentgelts im Zeitraum 1965/1966 aus im Beitrittsgebiet zurückgelegten gleichgestellten Beitragszeiten (§ 248 Abs 3 SGB VI) fehlen.
a) Insbesondere ist nicht geklärt, ob die Kindererziehungszeit der Klägerin zuzuordnen ist (§ 56 Abs 2 Satz 1 SGB VI; vgl hierzu BSGE 70, 138, 141 f = SozR 3-6180 Art 13 Nr 2; BSG SozR 3-2600 § 56 Nr 15 S 82 ff). Sie wäre ihr nur dann zuzuordnen, wenn sie ihr Kind allein oder überwiegend erzogen hätte oder wenn sie, zusammen mit dem Vater des Kindes, wirksam eine übereinstimmende öffentlichrechtliche Willenserklärung über die Zuordnung abgegeben hätte. Der Vater des Kindes hätte im Hinblick hierauf im Verwaltungsverfahren hinzugezogen (§ 12 SGB X) und im Gerichtsverfahren beigeladen (§ 75 SGG) werden müssen.
b) Ferner fehlen im Blick auf die gleichgestellten Beitragszeiten im Beitrittsgebiet (§ 248 Abs 3 SGB VI) Feststellungen, ob und in welcher Höhe die Klägerin als versichert geltendes Arbeitsentgelt im Zeitraum Juli 1965 bis Mai 1966 erzielt hat und ob dieses Entgelt wenigstens nahezu dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten entsprochen hat; nur wenn dies der Fall gewesen ist, könnte sich die BBG des SGB VI überhaupt auf den Rangstellenwert und letztlich auf den Wert der Altersrente der Klägerin auswirken. Der Senat geht jedoch im Hinblick auf die insoweit übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2003 davon aus, dass das Arbeitsentgelt der Klägerin in dem og Zeitraum über dem Durchschnittsverdienst aller versicherten Arbeitnehmer iS der §§ 248 Abs 3, 256a SGB VI gelegen hat, sodass er streitentscheidend tätig werden muss, nicht aber lediglich zur Erstellung eines Rechtsgutachtens unzulässig angerufen ist.
3. Der Wert des Rechts auf Altersrente der Klägerin (sog Monatsbetrag der Rente, § 64 SGB VI) ergibt sich rechnerisch als Produkt aus der Summe der im Verlaufe des Versicherungslebens erworbenen EP (= Rangwert), sowie aus Zugangsfaktor, Rentenartfaktor und aktuellem Rentenwert bei Rentenbeginn. Auch für die gleichgestellten Beitragszeiten werden EP ermittelt, indem die – individuelle – Beitragsbemessungsgrundlage (das als versichert geltende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen) durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum SGB VI) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird (§ 70 Abs 1 Satz 1 SGB VI). Dabei wird jedoch der in der DDR tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst nach Aufwertung auf DM gemäß § 256a SGB VI durch Vervielfältigung mit der Anlage 10 zum SGB VI auf Westniveau hochgewertet und erst das Produkt hieraus durch das Durchschnittsentgelt (West) für denselben Zeitraum geteilt (vgl BSG SozR 3-2600 § 256a Nr 5 S 41 f, Nr 8 S 66 f). Naturgemäß gelten diese Arbeitsverdienste auch nur bis zur BBG als versichert; im Übrigen sind freiwillige Beiträge (oder Nachversicherungsbeiträge) ebenfalls nur im Wert bis zu dieser Versicherungsschutzgrenze zulässig (§ 63 Abs 1 SGB VI iVm § 157 SGB VI). Da bestimmendes Element des Rangstellenwertes grundsätzlich nur versichertes und damit im Regelfall beitragsbelastetes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sein kann, ist die Berücksichtigungsfähigkeit derartiger Vorleistungen ausnahmslos durch die BBG begrenzt. Dies gilt notwendig auch für alle (beitragslos) gleichgestellten Vorleistungen. Hat der Versicherte jeweils zeitgleich mehrere Tatbestände von Beitragszeiten erfüllt, erlangt er hieraus insgesamt höchstens einen Rangstellenwert, der sich aus dem Verhältnis des in dieser Zeit höchstmöglich (dh bis zur BBG) versicherten Arbeitsverdienstes zum jeweiligen Durchschnittsentgelt der Arbeitnehmer im Kalenderjahr ergibt; desgleichen kann durch gleichgestellte Beitragszeiten kein höherer Rangstellenwert vermittelt werden, dies auch dann nicht, wenn ihnen durch Gesetz ein bestimmter Rangstellenwert zugewiesen ist (vgl zum Ganzen auch Urteil des Senats vom 17. Dezember 2002, B 4 RA 46/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
4. Zeiten der Kindererziehung sind gleichgestellte Beitragszeiten (§§ 56 Abs 1 jedenfalls in der bis 31. Mai 1999 geltenden Fassung, 249, 70 Abs 2 SGB VI). Sie gehören zu den rentenrechtlichen Zeiten, die kalenderjährlich kraft spezieller gesetzlicher Wertzuweisung den jeweiligen Rangstellenwert und bei Rentenbeginn den Rangwert bestimmen. Für die Kindererziehung von einem Jahr (§ 249 Abs 1 SGB VI) ist gesetzlich als Rangstellenwert grundsätzlich ein EP entsprechend dem versicherten Durchschnittsentgelt der versicherten Arbeitnehmer (1 EP pro Kalenderjahr; 0,0833 EP pro Kalendermonat, §§ 63 Abs 2, 70 Abs 2 SGB VI) zugewiesen worden. Der Wert von einem EP entspricht dem Durchschnittsentgelt aller versicherten Arbeitnehmer. Es ist kein Anhalt ersichtlich, weshalb nicht pauschalierend auf dieses Durchschnittsentgelt als fiktiver Größe für die Bemessung des Vorleistungswertes einer Beitragszeit wegen Kindererziehung zurückgegriffen werden dürfte. Das BVerfG hat in der Entscheidung vom 12. März 1996 (BVerfGE 94, 241 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5) eine am Durchschnittsentgelt orientierte Regelung nicht beanstandet.
5. Nach der bis 30. Juni 2000 geltenden Übergangsregelung des § 256d Nr 2 und 3 SGB VI sind von dem einen EP für Kindererziehung bis Juni 1999 für die Klägerin 85 vH und bis Juni 2000 90 vH anzurechnen, für Bezugszeiten ab 1. Juli 2000 aber ein (voller) EP. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Übergangsregelung bestehen keine Bedenken. Der parlamentarische Gesetzgeber hat bei Ausgestaltung der rentenrechtlichen Bedeutung von Kindererziehungszeiten einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers würde unzulässig eingeschränkt, wenn es ihm verwehrt wäre, die Reform der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nicht in mehreren Stufen zu verwirklichen, um den Regelungsaufwand und die finanziellen Folgen zu begrenzen (so BVerfGE 87, 1, 40 f = SozR 3-5761 Allg Nr 1; BVerfG FamRZ 1996, 789). In der Entscheidung vom 12. März 1996 (BVerfGE 94, 241, 266 f = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5), die zur Neufassung des § 70 Abs 2 SGB VI im Rentenreformgesetz 1999 (≪RRG 1999≫ vom 16. Dezember 1997, BGBl I S 2998) geführt hat, hat das BVerfG festgehalten, es sei dem Gesetzgeber unbenommen, im Zusammenhang mit dem Gegenstand der vorliegenden Entscheidung eine andere Regelung zu treffen. Er könne die gesetzliche Neuregelung des Zusammentreffens von Kindererziehungszeiten mit beitragsbelegten Zeiten auf zurückliegende Zeiträume erstrecken; von Verfassungs wegen verpflichtet sei er hierzu nicht (BVerfGE 94, aaO).
6. Die von der Klägerin beanstandete Maßgeblichkeit der BBG in Fällen der vorliegenden Art ist nicht verfassungswidrig. § 70 Abs 2 SGB VI stellt klar, dass die BBG auch insoweit Geltung hat. Diese ist Kernbestandteil der das Renteneigentum inhaltlich bestimmenden Normen und verstößt weder gegen dieses Eigentum noch ist sie gleichheitswidrig, sondern ermöglicht überhaupt erst Gleichheit vor dem Gesetz.
a) Der Gesetzestext des § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI enthält keine Norm des Außenrechts, das gerichtlicher Prüfung unterliegt. Er wendet sich allein an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser wird angewiesen, wie er den Rangstellenwert beim Zusammentreffen von “sonstigen Beitragszeiten” mit Zeiten der Kindererziehung zu ermitteln hat. Die in Gesetzesform ausgestaltete Verwaltungsvorschrift des § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI richtet sich ausschließlich an den zuständigen Hoheitsträger. Rechte und Pflichten des Versicherten werden durch sie nicht berührt. Gegen die verwaltungsinterne Anordnung zur Ermittlung des (Gesamt-)Rangstellenwertes wendet sich die Klägerin demgemäß auch nicht. Der Sache nach macht sie allein geltend, die BBG sei verfassungswidrig, weil sie teilweise zur Nichtanrechnung der Rangstellenwerte aus Kindererziehungszeiten führe. In diesem Zusammenhang ist es rechtlich und wirtschaftlich im Hinblick auf die notwendige Addition der beiden Werte zu einem einzigen Rangstellenwert ohne Bedeutung, welcher der Summanden als “Sockelwert” bei der Ermittlung des (Gesamt-)Rangstellenwerts aus den beitragsbelasteten Beitragszeiten und den Beitragszeiten wegen Kindererziehung zu Grunde gelegt wird. Denn infolge der BBG ist der Rangstellen-Höchstwert (= Höchstwert der EP) stets gleich, sodass die “Sockelwertfestsetzung” in § 70 Abs 2 SGB VI schlechthin keine Außenwirkung auf die Rechtsstellung des Versicherten entfaltet. Sie stellt allerdings auch für den bloßen Verwaltungsvollzug die Maßgeblichkeit der (außenrechtlichen) BBG klar.
b) Zwar hat die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Kindererziehungszeit oder die beitragsbelastete Beitragszeit nicht bei allen Kinder erziehenden Versicherten in gleicher Weise günstig auf den Rentenwert auswirken. Denn die Versicherten, die während der ersten Lebensphase des Kindes über dem Durchschnittsentgelt liegendes versichertes (bzw diesem gleichgestelltes) Arbeitsentgelt erzielt haben, werden benachteiligt. Im Extremfall, bei einem versicherten Verdienst in Höhe der BBG (oder bei Zahlung von Beiträgen in entsprechender Höhe) wird die Erziehungsleistung oder ein entsprechend hoher beitragsbelasteter Arbeitsverdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung – im Ergebnis – nicht oder je nach der Höhe des versicherten Arbeitsentgelts jedenfalls nicht mehr in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang berücksichtigt. Damit wird diese Personengruppe benachteiligt ua gegenüber den Versicherten mit unter dem Durchschnittsentgelt liegenden Verdiensten oder solchen ohne weitere zeitgleiche Beitragszeiten.
c) Der allgemeine Gleichheitssatz ist jedoch nur verletzt, wenn eine Personengruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ohne sachlichen Grund anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 82, 60, 86; 94, 241, 260 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5). Wenn Art 3 Abs 1 GG verletzt sein soll, darf demnach die rechtliche Unterscheidung in sachlichen Unterschieden keine ausreichende Stütze finden. Denn Art 3 Abs 1 GG verbietet nur, Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen (BVerfGE 94, 241, 260 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5; BVerfGE 87, 1, 36 = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Eine derartige sachwidrige Ungleichbehandlung der von der Klägerin repräsentierten Gruppe liegt jedoch nicht vor. Die gegebene Ungleichbehandlung ist in der gesetzlichen Rentenversicherung unvermeidbar und daher gerechtfertigt. Soweit man – mit der Klägerin – bei Versicherten mit überdurchschnittlichen versicherten Arbeitsverdiensten auf eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Erziehenden abstellt, gilt dies ebenso wie bei einem Vergleich mit den anderen Beitragsbelasteten, falls man den gesetzlichen Wert der Erziehungszeit (1 EP) zum “Sockelwert” erklärt. Denn die gleichgestellte Beitragszeit wegen Kindererziehung ist als Teil des Familienleistungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung integriert. Damit unterliegt auch dieser Teil des Ausgleichs von Erziehungsleistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung den dort geltenden Prinzipien und Schranken, also auch der BBG als Belastbarkeits-, Versicherungsschutz- und Leistungsgrenze.
aa) Die BBG (§§ 157, 159, 260 SGB VI) stellt eine für das System der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland “signifikante Größe” dar (so BSG SozR 3-2600 § 256a Nr 5 S 46, 8 S 71) und darf nicht überschritten werden (vgl hierzu Ruland in: Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung, Kapitel 19 RdNr 28), wenn das System der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gesprengt werden soll (vgl BVerfGE 100, 1, 40 f = SozR 8570 § 10 Nr 3). Sie ist das Kernstück, das ua in dem System als Belastbarkeits-, Versicherungsschutz- und Leistungsgrenze ein Mindestmaß an Chancen- und Lastengleichheit zwischen den “aktiv Versicherten” (Beitragszahler), den “passiv Versicherten” (Rentenempfänger) und zwischen den (“drei”) Generationen sowie – zusammen mit dem Durchschnittsentgelt – die Vergleichbarkeit der Werte ihrer Vorleistungen sichert. Sie gewährleistet, dass eine (regelmäßig in Form von Beiträgen) erbrachte versicherungsrelevante Vorleistung zu gesamtäquivalenten Lasten der jeweiligen späteren Generation der Beitragsbelasteten führt. Denn eine versicherungsrelevante Vorleistung ist nur im Umfang des im System vorgesehenen allgemeinen Versicherungsschutzes möglich. Zugleich sichert sie eine generationenübergreifende Vergleichbarkeit des Wertes der – nominell sehr unterschiedlichen – Vorleistungen und damit das Mindestmaß an Gleichbehandlung. Die BBG begrenzt die Beitragslasten, die von den aktiv Versicherten für die jeweiligen Rentner (fremdnützig) getragen werden müssen (Belastbarkeitsgrenze). Ferner legt sie den Umfang des möglichen eigenen rentenversicherungsrechtlichen Schutzes fest (Versicherungsschutzgrenze). Darüber hinaus limitiert sie die Leistungen an die jeweilige Rentnergeneration (Leistungsgrenze). Schließlich stellt sie durch ihre jeweilige Relation zum Durchschnittsentgelt maßstäblich die intertemporäre und relationale Vergleichbarkeit der Vorleistungen der “Generationen” her. Auf versicherungsrechtlichen Vorleistungen beruhende Rechte und Ansprüche können nur in diesen Grenzen be- und entstehen. Verdienst oberhalb der BBG ist schlechthin versicherungsrechtlich nicht relevant; er kann nach Belieben zu einer zusätzlichen Vorsorge in anderer Form verwandt werden (vgl BVerfGE 29, 221, 236 f = SozR Nr 7 zu Art 2 GG; BSGE 66, 226, 228 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 1).
bb) Die dem System der gesetzlichen Rentenversicherung zu Grunde liegende BBG ist nicht willkürlich. Sie begrenzt den Eingriff in das Grundrecht, für sein Alter selbst Vorsorge zu treffen, der in der Zwangsversicherung liegt. Das Gewicht, das diesem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) zukommt, wird dadurch gemindert, dass die Vorleistungen für die Versicherung nach oben begrenzt sind (so BVerfGE 29, 221, 236 f = SozR Nr 7 zu Art 2 GG). Die BBG sichert somit in Konkretisierung des Übermaßverbotes den in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit beschränkten, durch ihre Zwangsmitgliedschaft in das System einbezogenen aktiv erwerbstätigen Versicherten mit höheren Arbeitsverdiensten insoweit die grundrechtliche Freiheit. Umgekehrt wirkt sie als Versicherungsschutzgrenze, weil versicherungsrechtlich relevante höhere Vorleistungen schlechthin nicht erbracht werden können. Für alle Versicherten setzt sie das Höchstmaß der in dem System möglichen Vorsorge und der für dieses erheblichen Vorleistungen fest. Damit ist sie auch eine Leistungsgrenze für die Rentner und eine Belastungsgrenze für die Aktiven. Derart bewirkt sie, dass die Belastung auch der “dritten Generation” der späteren Beitragszahler nicht unverhältnismäßig wird. Denn diese Generation der künftigen Versicherten wird die Vorleistungen der jetzt aktiv Beitragsbelasteten nach demselben Grundsatz finanzieren. Sie erhalten wiederum als “Gegenleistung” bei Eintritt des Versicherungsfalls und Rentenbeginn eine ihren Vorleistungen entsprechende Rente (vgl hierzu BVerfGE 29, 221, 236 f = SozR Nr 7 zu Art 2 GG). Die BBG bewirkt somit als Belastungs-, Versicherungsschutz- und Leistungsgrenze die Vergleichbarkeit der Vorleistungen der Rentner untereinander, der Aktiven untereinander und der künftigen Versicherten untereinander sowie – generationenübergreifend – diejenige zwischen diesen Gruppen.
Dieses Prinzip würde zerstört und damit die Vergleichbarkeit der Vorleistungen und letztlich die Gesamtäquivalenz im System beseitigt, wenn die Versicherungsschutz- und Leistungsgrenze durchbrochen würde. Dies hätte ua zur Folge, dass Verlässlichkeit des Systems und Verhältnismäßigkeit zwischen Vorleistung und Leistung sowie die Gleichheit aller Versicherten aufgegeben würde. Im Übrigen müssten gerade die Beitragsbelasteten, deren Eltern wegen der Kindererziehungszeiten in den Genuss von Renten auf Grund oberhalb der BBG liegender Rangstellenwerte gelangen, dann diese besonders hohen Ansprüche durch Rentenversicherungsbeiträge erfüllen. Darüber hinaus könnten sich auch andere Personengruppen auf eine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG berufen, etwa diejenigen, die in einem Kalendermonat mehrere rentenrechtliche Tatbestände verwirklicht haben und unter Hinweis auf die Durchbrechung des Prinzips der BBG eine Addition dieser Werte ohne Begrenzung verlangen. Ferner dürfte dann Pflichtversicherten eine freiwillige Versicherung oberhalb der BBG nicht zu versagen sein. Ferner ist auch auf die relationale, nicht additive Steigerungswirkung bei den Rangstellenwerten hinzuweisen, wenn die BBG fällt. Auf dies alles ist nicht weiter einzugehen, weil eine auch “nur” partielle Aufgabe der BBG im System der gesetzlichen Rentenversicherung zu eingreifenden Verwerfungen und zu anderen nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen und Grundrechtseingriffen führen würde.
cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin widerspricht der Inhalt von § 307b Abs 3 und 4 SGB VI (vgl auch § 4 Abs 4 AAÜG) nicht dem Prinzip der BBG. Diesen Vorschriften liegen nach dem Einigungsvertrag (EV) besonders geschützte, dem SGB VI aber wesensfremde Positionen (stRspr seit BSGE 72, 50) zu Gunsten von Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets im Rahmen der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet zu Grunde. Bei den vom Rentenversicherungsträger im Verhältnis zur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmenden Vergleichsberechnungen handelt es sich um einen aus Gründen des Vertrauensschutzes im EV den Bestandsrentnern zugesagten Zahlbetragsschutz (§ 307b Abs 4 SGB VI), der außerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung angesiedelt ist und sich aus diesem System nicht herleiten lässt. Dieser bestandsgeschützte Betrag wird lediglich mit dem Wert der SGB VI-Rente verglichen und der sich hiernach ergebende höchste Wert als “monatliche Rente” gezahlt (vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 2/02 R – zur Veröffentlichung vorgesehen). Das gilt auch für die sog Vergleichsrente (§ 307b Abs 3 SGB VI). Die rechnerische Möglichkeit, Geldbeträge oberhalb der BBG nach der Formel des § 68 Abs 1 Satz 1 SGB VI in EP umzurechnen, hat als solche keine rechtliche Bedeutung.
7. Auch aus Art 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip lässt sich das Begehren der Klägerin auf eine höhere Versicherungsrente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten mit einem Rangstellenwert oberhalb der BBG nicht begründen. Der Wertentscheidung des Art 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsgebot lässt sich lediglich die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen. Dieser Verfassungsauftrag lässt keinen Schluss auf eine konkrete gesetzliche Regelung in einzelnen Rechtsgebieten oder Teilsystemen zu, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist (vgl hierzu BVerfGE 87, 1, 36 = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Insoweit besteht vielmehr Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl BVerfGE 87, 1, 40 = SozR 3-5761 Allg Nr 1).
8. Ob eine verfassungswidrige Lage eingetreten ist, die den Gesetzgeber zu einer ergänzenden Regelung – ua etwa in Form einer Beitragserstattung, eines steuerfinanzierten Kinderzuschusses oder eines Steigerungsbetrages (vgl entsprechend §§ 213, 269, 270 SGB VI) – verpflichten könnte, kann im Ergebnis dahinstehen, weil diese Frage iS von Art 100 Abs 1 GG hier nicht entscheidungserheblich werden kann. Eine derartige verfassungswidrige Lage (vgl hierzu BVerfGE 82, 60, 84 f) könnte dadurch entstanden sein, dass bei der Personengruppe, der die Klägerin angehört, die also neben ihrer Erziehungsleistung zeitgleich auch Beiträge oberhalb des Durchschnittsentgelts gezahlt oder getragen hat oder bei der entsprechende Beiträge als gezahlt gelten, entweder die Rangstellenwerte aus Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung oder diejenigen aus versicherten Arbeitsverdiensten nicht oder nur zum Teil zum Tragen kommen. Rentenversicherungsrechtlich ist es unerheblich, welcher der beiden Ausgangswerte als nicht berücksichtigt gelten soll. Ist es die Kindererziehungszeit, liegt eine sachlich kaum zu rechtfertigende nachteilige Ungleichbehandlung mit denjenigen vor, die neben der Kindererziehungszeit keine oder niedrigere Arbeitsverdienste versichert hatten, sowie gegenüber den Beziehern einer Leistung für Kindererziehung (§§ 294 ff SGB VI). Sie könnte zB durch einen steuerfinanzierten Kinderzuschuss in Höhe des Produkts aus den in der Versicherung nicht berücksichtigten Werten mit dem aktuellen Rentenwert oder durch Regelungen in anderen Rechtssystemen (ohne Einschaltung der Rentenversicherungsträger) ausgeglichen werden. Stellt man auf eine verfassungswidrige – weil versicherungsrechtlich “fruchtlose” – Beitragsbelastung ab, kommen eine Beitragserstattung oder Steigerungsbeträge als Zusatzleistungen zur Versicherungsleistung in Betracht (vgl hierzu BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr 34).
Hierauf ist jedoch nicht weiter einzugehen, weil jede denkbare Art der verfassungswidrigen Lage für den anhängigen Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich iS von Art 100 Abs 1 GG werden kann. Revisionsrechtlich ist nur über die Frage zu entscheiden, ob der Klägerin aus ihrem mitgliedschaftlichen Leistungsverhältnis deswegen ein Recht (nur) auf eine höhere Versicherungsleistung zusteht, weil ihre Vorleistung iS des SGB VI über den höchstmöglichen versicherungsrechtlichen Wert hinaus zu bewerten ist. Das ist – wie ausgeführt – nicht möglich. Ein Recht auf eine Zusatzleistung gleich welcher Art und gegen wen steht nicht im Streit.
Nach alledem ist die Revision der Klägerin unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen