Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R, das vollständig dokumentiert ist.
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Mai 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Umstritten ist die Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung von Mai bis Juli 2011 sowie von April 2012 bis März 2013 nach einem Umzug.
Die 1984 geborene Klägerin zu 1 wohnte mit ihrer am 19.12.2001 geborenen Tochter, der Klägerin zu 2, in einer Mietwohnung in Halberstadt, Landkreis Harz, für die 325 Euro Warmmiete monatlich zu zahlen waren. Für die Klägerin zu 2 wurden in der streitgegenständlichen Zeit jeweils monatlich 180 Euro Unterhaltsvorschuss, 184 Euro Kindergeld und - außer im Mai 2011 - 122 Euro Wohngeld gezahlt. Den Antrag der Klägerin zu 1 auf Zusicherung der Berücksichtigung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft in Blankenburg, Landkreis Harz, den sie mit einer beabsichtigten Umschulung und einem neuen Partner begründete, lehnte das beklagte Jobcenter ab. Der Umzug sei nicht erforderlich und die vorgelegten Mietangebote unangemessen teuer (Bescheid vom 12.4.2011).
Am 1.5.2011 zogen die Klägerinnen nach Blankenburg in eine 67 qm große Dreizimmerwohnung, für die monatlich 370,04 Euro Warmmiete zu zahlen waren. Schon zuvor hatte der Beklagte der Klägerin zu 1 für Januar bis Juli 2011 Alg II umfassend neu bewilligt und dabei Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung von 325 Euro anerkannt (Bescheid vom 12.4.2011). Im anschließenden Widerspruchsverfahren änderte der Beklagte insbesondere im Hinblick auf die Wohngeldbewilligung für die Klägerin zu 2 diesen Bescheid wiederholt ab. Schließlich bewilligte er für die Klägerin zu 1 für die Monate Mai bis Juli 2011 jeweils 570,50 Euro Alg II und für die Klägerin zu 2 für Mai 2011 49,50 Euro Sozialgeld, wobei er als Bedarfe für die Unterkunft und Heizung nur 325 Euro monatlich anerkannte (Bescheid vom 26.3.2012; Widerspruchsbescheid vom 29.3.2012). Auch im Rahmen der Alg II-Bewilligungen an die Klägerin zu 1 für April bis September 2012 und Oktober 2012 bis März 2013 wurden nur diese Bedarfe für die Unterkunft und Heizung anerkannt (Bescheid vom 19.3.2012; Widerspruchsbescheid vom 23.8.2012; Bescheid vom 17.9.2012; Widerspruchsbescheid vom 2.8.2013).
Das SG hat nach Verbindung der erhobenen Klagen den Beklagten unter Abänderung seiner Bescheide verurteilt, der Klägerin zu 1 für die streitgegenständliche Zeit monatlich weitere 22,52 Euro und der Klägerin zu 2 für Mai 2011 weitere 22,52 Euro als Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu gewähren, weil die tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen seien (Urteil vom 8.8.2014). Das LSG hat die von ihm zugelassene Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 11.5.2017). Der Umzug der Klägerinnen sei zwar nicht erforderlich gewesen, sie seien aber nicht innerhalb eines Vergleichsraums umgezogen, was Voraussetzung für die Anwendung des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II sei. Entgegen der Ansicht des Beklagten bilde der Landkreis Harz nicht einen Vergleichsraum, sondern sei in 14 Vergleichsräume, ua Halberstadt und Blankenburg, aufzuteilen. Eine Kostensenkungsaufforderung sei nicht ergangen und die Berechnung des SG nicht zu beanstanden.
Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 22 Abs 1 SGB II. Das LSG habe zu Unrecht selbst Vergleichsräume festgelegt, diesbezüglich stehe dem Leistungsträger eine aus der Methodenfreiheit folgende nicht justiziable Einschätzungsprärogative zu. Die vom LSG vorgenommene Vergleichsraumbildung sei fehlerhaft. Die gewählten Vergleichsräume seien oftmals zu klein und die Zahl der Mietwohnungen zu hoch angesetzt. Überdies sei die Vorschrift des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II auch anwendbar, wenn ein Umzug zwar vergleichsraumübergreifend, aber innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Trägers stattfinde. Bei einem solchen vergleichsraumübergreifenden Umzug sei keine Kostensenkungsaufforderung erforderlich, um eine Übernahme nur der bisherigen Aufwendungen zu bewirken. Ggf als notwendig angesehene Nachermittlungen zur Vergleichsraumbildung und Erstellung eines schlüssigen Konzepts seien möglich.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Mai 2017 und des Sozialgerichts Magdeburg vom 8. August 2014 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Die Klägerinnen verteidigen das Urteil des LSG und beantragen,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Auf der Grundlage der Feststellungen des LSG kann der Senat nicht darüber entscheiden, ob bei den Klägerinnen höhere Bedarfe für die Unterkunft und Heizung anzuerkennen sind.
1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den vorinstanzlichen Entscheidungen hinsichtlich Mai bis Juli 2011 der Bescheid des Beklagten vom 26.3.2012, der die vorangegangenen Entscheidungen vom 12.4.2011, 27.6.2011 und 9.8.2011 jeweils im Sinne einer erneuten Sachentscheidung ersetzt hat (ersetzende Neuregelung, vgl BSG vom 25.4.2018 - B 14 AS 21/17 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 95 RdNr 9), in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.3.2012, hinsichtlich April bis September 2012 der Bescheid vom 19.3.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.8.2012 und hinsichtlich Oktober 2012 bis März 2013 der Bescheid vom 17.9.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.8.2013 sowie die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 SGB II für diese streitgegenständlichen Zeiten (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung: BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 10).
2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Insbesondere ist die Berufung des Beklagten zulässig, weil sie vom LSG zugelassen worden ist. Die Klägerinnen verfolgen ihr Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG), zulässigerweise gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG).
Ein solches Grundurteil im Höhenstreit ist auch hinsichtlich der zwischen den Beteiligten allein strittigen Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung zulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Grundurteils im Höhenstreit in Abgrenzung zu einer unzulässigen Elementfeststellungsklage ist eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird (vgl nur BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 2 RdNr 10 mwN; zur Abgrenzung bei Verfahren nach § 44 SGB X: BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/16 R - BSGE 123, 199 = SozR 4-4200 § 11 Nr 80, RdNr 17 ff). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil der Beklagte den Klägerinnen Alg II bzw Sozialgeld bewilligt hat und sie Anspruch auf höhere Leistungen haben, wenn ihrem Vorbringen gefolgt wird.
3. Rechtsgrundlage eines Anspruchs der Klägerinnen auf höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung von Mai bis Juli 2011 sowie von April 2012 bis März 2013 gegen das beklagte Jobcenter sind §§ 19, 22 SGB II in der ab 1.4.2011 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011 (BGBl I 850). Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das damals geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f). Die im Laufe der strittigen Zeit ergangenen Änderungen des SGB II, zuletzt durch Gesetz vom 21.3.2013 (BGBl I 556), betrafen nicht die vorliegend anzuwendenden Vorschriften.
4. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden im Rahmen der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind; erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt (§ 22 Abs 1 Satz 1, 2 SGB II), sog "Deckelung".
Die Nicht-Erforderlichkeit des Umzugs der Klägerinnen von Halberstadt nach Blankenburg folgt aus den vom LSG unter Bezugnahme auf das Urteil des SG getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die mangels entsprechender Rügen der Beteiligten für den Senat bindend sind (§ 163 SGG).
Die Deckelung der anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung bei einem nicht erforderlichen Umzug auf die Aufwendungen für die bisherige Wohnung ist auf einen Umzug innerhalb eines Vergleichsraums beschränkt. Dies folgt aus systematischen Gründen, dem Sinn und Zweck der Regelung, dem Ausschöpfen der Angemessenheitswerte für diese Aufwendungen entgegenzuwirken, sowie verfassungsrechtlichen Anforderungen (BSG vom 1.6.2010 - B 4 AS 60/09 R - BSGE 106, 147 = SozR 4-4200 § 22 Nr 35 ≪Umzug in anderen Vergleichsraum≫, RdNr 18 ff; letztens BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 12/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 88 RdNr 1 ff).
Ob die Klägerinnen bei ihrem Umzug von Halberstadt nach Blankenburg, die beide im Landkreis Harz und damit im Zuständigkeitsgebiet des beklagten Jobcenters liegen, innerhalb eines Vergleichsraums, so die Auffassung des Beklagten, oder von einem Vergleichsraum in einen anderen umgezogen sind, so die Auffassung des LSG, kann vom Senat aufgrund der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilt werden.
Weitere Voraussetzung für eine Deckelung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug auf die bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen war in der strittigen Zeit eine zutreffende Ermittlung der Angemessenheitswerte für diese Bedarfe (BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 6/14 R - BSGE 119, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr 84).
5. Bei dem entscheidenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmal "Angemessenheit" im Rahmen der Ermittlung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, die auch eine Vergleichsraumbildung erfordert, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (stRspr: vgl BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 ≪München I≫, RdNr 12; letztens BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 = SozR 4-4200 § 22 Nr 93 ≪Fortschreibung schlüssiges Konzept≫, RdNr 14).
Gegen die Verwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs bestehen keine durchgreifenden Bedenken, zumal zur Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der Angemessenheit des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II auch die Regelungen der §§ 22a bis 22c SGB II zu berücksichtigen sind (BVerfG vom 6.10.2017 - 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 - RdNr 17; BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 = SozR 4-4200 § 22 Nr 93 ≪Fortschreibung schlüssiges Konzept≫, RdNr 17 f).
Die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Verwaltung ist grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar (vgl nur Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl 2018, § 40 RdNr 147 ff, § 46 RdNr 63 ff, jeweils mwN; Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, K § 31 RdNr 100, Stand der Einzelkommentierung 12/2011) und die Angemessenheit nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II ebenfalls. Eine Rechtsgrundlage oder dogmatische Herleitung für die von Jobcentern in diesem Zusammenhang zum Teil beanspruchte "nicht justiziable Einschätzungsprärogative" oder "gerichtlich nicht überprüfbare politische Entscheidung" sind im Lichte von Art 19 Abs 4 GG nicht ersichtlich (vgl zur vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit die einhellige Auffassung der Literatur zu § 22 SGB II: Berlit in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 22 RdNr 61; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 71, Stand der Einzelkommentierung 10/2012; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, § 22 SGB II RdNr 33, Stand der Einzelkommentierung 10/2016; Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 22 RdNr 73, 91; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 22 RdNr 83; Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 RdNr 71, Stand der Einzelkommentierung 10/2017).
6. Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen (stRspr BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 24 f; letztens BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 = SozR 4-4200 § 22 Nr 93 ≪Fortschreibung schlüssiges Konzept≫, RdNr 14 ff; vgl aus der Literatur auch zum Folgenden: Berlit in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 22 RdNr 63 ff; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 70 ff, Stand der Einzelkommentierung 10/2012; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, § 22 SGB II RdNr 33 ff, Stand der Einzelkommentierung 10/2016; Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 22 RdNr 73 ff; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 22 RdNr 83 ff; Šušnjar in Hohm, GK-SGB II, § 22 RdNr 80 ff, Stand der Einzelkommentierung 9/2017; Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 RdNr 74 ff, Stand der Einzelkommentierung 10/2017).
7. Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie ("Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis") in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das der Senat ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung unter Einbeziehung der Rechtsentwicklung wie folgt zusammenfasst und konkretisiert (stRspr BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30 ≪Wilhelmshaven≫; BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51 ≪Duisburg≫; BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr 69 ≪überhöhte Heizkosten≫, RdNr 18; BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 = SozR 4-4200 § 22 Nr 93 ≪Fortschreibung schlüssiges Konzept≫, RdNr 14 f): (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten.
8. Der Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept ist ausgehend von der zuvor angeführten Rechtsprechung zugrunde zu legen:
a) Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist (BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 ≪München I≫, RdNr 21), innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist (vgl BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 ≪Essen≫ RdNr 32 ff) und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt (vgl in Abgrenzung hierzu BSG vom 1.6.2010 - B 4 AS 60/09 R - BSGE 106, 147 = SozR 4-4200 § 22 Nr 35 ≪Umzug in anderen Vergleichsraum≫, RdNr 18 ff; letztens BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 12/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 88 RdNr 13 ff). Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (vgl zB BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 ≪München I≫, RdNr 20 ff).
Nach der auch für schlüssige Konzepte im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II entsprechend anzuwendenden gesetzgeberischen Vorgabe in § 22b Abs 1 Satz 4 SGB II bildet das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters zunächst einen Vergleichsraum, der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können. Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht.
b) Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30 ≪Wilhelmshaven≫, RdNr 18 f; BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81 ≪Dresden≫, Leitsatz: zur Entwicklungsoffenheit dieser Grundsätze; zuletzt BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 = SozR 4-4200 § 22 Nr 93 ≪Fortschreibung schlüssiges Konzept≫, RdNr 17 f; vgl zudem § 22a Abs 3, § 22b Abs 1, 2, § 22c Abs 1 SGB II).
c) Es kann verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden Vergleichsraum oder ggf mehrere Vergleichsräume zu bilden, weil weder aus § 22 SGB II noch aus §§ 22a bis 22c SGB II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist (vgl BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81 ≪Dresden≫, RdNr 19 ff; siehe ferner BT-Drucks 17/3404 S 101 zu § 22b: "Vielfalt an Konzepten"; Šušnjar in Hohm, GK-SGB II, § 22 RdNr 142, Stand der Einzelkommentierung 9/2017; vgl zu den verschiedenen Verfahren: Forschungsbericht 478, Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB II≫ und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB XII≫, erstellt von v. Malottki ua, hrsg vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 2017, S 207 ff; zu den Interdependenzen zwischen Vergleichsraum und schlüssigem Konzept schon BSG vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R - RdNr 18).
9. Es ist gerichtlich voll überprüfbar - wie ausgeführt (siehe 5.) -, ob die Ermittlung der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete, insbesondere die Festlegung des Vergleichsraums und die Erstellung eines schlüssigen Konzepts im Rahmen der Methodenvielfalt zutreffend erfolgt ist. Die volle gerichtliche Überprüfung des Angemessenheitswerts und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle ausgestaltet wird (BVerfG vom 31.5.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1, juris-RdNr 70; vgl zu den Grenzen gerichtlicher Kontrolle zudem: BVerfG vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14; vgl ferner Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 22 RdNr 91, 104: "Verfahrenskontrolle").
a) Zur Umsetzung der gerichtlichen Kontrolle ist es auf eine entsprechende Klage hin zunächst Aufgabe des Gerichts, die Rechtmäßigkeit des vom beklagten Jobcenter ermittelten abstrakten Angemessenheitswerts sowohl im Hinblick auf die Festlegung des Vergleichsraums als auch die Erstellung eines schlüssigen Konzepts zu überprüfen.
Ist die Ermittlung dieses abstrakten Angemessenheitswerts rechtlich zu beanstanden, ist dem Jobcenter Gelegenheit zu geben, diese Beanstandungen durch Stellungnahmen, ggf nach weiteren eigenen Ermittlungen, auszuräumen (vgl BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81 ≪Dresden≫, RdNr 19 ff zu einer erfolgreichen Nachbesserung; BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 85 ≪Raumschaft Umland Freiburg≫ RdNr 18 f).
b) Gelingt es dem Jobcenter nicht, die Beanstandungen des Gerichts auszuräumen, ist das Gericht zur Herstellung der Spruchreife der Sache (vgl zu dieser Pflicht des Gerichts § 131 Abs 2, 3 SGG sowie dessen Abs 5 mit der Zurückverweisung an die Verwaltung nur unter bestimmten Voraussetzungen; BSG vom 28.6.2001 - B 3 P 9/00 R - BSGE 88, 215 = SozR 3-3300 § 9 Nr 1, juris-RdNr 42) nicht befugt, seinerseits eine eigene Vergleichsraumfestlegung vorzunehmen (dazu 10.) oder ein schlüssiges Konzept - ggf mit Hilfe von Sachverständigen - zu erstellen. Beide Entscheidungen korrespondieren miteinander, denn die Bildung des Vergleichsraums kann nicht von der Erstellung des Konzepts getrennt werden, einschließlich der anzuwendenden Methode, und sind dem Jobcenter vorbehalten (vgl zu den Auswirkungen dieser Entscheidungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt nur § 22a Abs 3 Satz 2 SGB II).
Vielmehr kann das Gericht zur Herstellung der Spruchreife, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden ist, auf diesen zurückgreifen; andernfalls sind mangels eines in rechtlich zulässiger Weise bestimmten Angemessenheitswerts die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf für die Unterkunft zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem WoGG plus Zuschlag von 10 % (BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26 ≪Zweibrücken≫ RdNr 20 f; BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 85 ≪Raumschaft Umland Freiburg≫ RdNr 30). Dadurch soll den Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts zumindest ansatzweise gemäß gesetzgeberischer Entscheidungen - wenn auch für einen anderen Personenkreis - durch eine "Angemessenheitsobergrenze" Rechnung getragen werden, die die Finanzierung extrem hoher und per se unangemessener Mieten verhindert (BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 29 ≪Flensburg≫ RdNr 27; Berlit in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 22 RdNr 92 ff).
10. Zu einer eigenen Festlegung des Vergleichsraums ist das Gericht nicht befugt. Insbesondere ist es, wenn das zuständige Jobcenter von einem Vergleichsraum für den gesamten Landkreis ausgeht, nicht zulässig, dass das Gericht wie vorliegend (LSG Sachsen-Anhalt vom 11.5.2017 - L 5 AS 547/16 - ≪Umzug≫ juris-RdNr 41 ff; vgl in den Parallelverfahren: zu BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - ≪Hohe Börde≫ das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 24.4.2018 - L 5 AS 408/17 - juris-RdNr 60, 65 ff; BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 11/18 R - ≪Rückschreibung schlüssiges Konzept≫ das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 13.9.2017 - L 5 AS 1038/13 - juris-RdNr 38 ff; BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 12/18 R - ≪Blankenburg≫ das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 31.1.2018 - L 5 AS 201/17 - juris-RdNr 53 ff) diesen Vergleichsraum unterteilt und ggf jede einzelne Kommune im Landkreis als eigenen Vergleichsraum ansieht.
Soweit in der Rechtsprechung des BSG für Großstädte insbesondere zur Vermeidung einer sozialen Segregation das gesamte Stadtgebiet als ein Vergleichsraum angesehen wurde (vgl BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 ≪München I≫, RdNr 21 f; BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 ≪Berlin≫ RdNr 24), ist dies auf Flächenlandkreise nicht ohne Weiteres übertragbar (zurückhaltend insofern schon BSG vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R - ≪Lüchow-Dannenberg≫ RdNr 17). Gleiches gilt für die Rechtsprechung zu kleineren, aber kreisfreien Städten mit ca 35 000 Einwohnern (BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26 ≪Zweibrücken≫ RdNr 15; vgl zur Vergleichsraumbildung in Landkreisen Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 RdNr 85 ff, Stand der Einzelkommentierung 10/2017).
Die Unterteilung eines Landkreises, wie sie das LSG vorgenommen hat, verkehrt die angeführten Entscheidungen zu (Groß-)Städten in ihr Gegenteil, weil aus eher großen eher kleinteilige Vergleichsräume werden, und erfordert eine eingehende Würdigung verschiedener Faktoren, die dem Jobcenter aufgrund der Methodenvielfalt vorbehalten ist und im Übrigen vom LSG in den soeben angeführten Urteilen nicht durchgehend für jeden Vergleichsraum gleichermaßen vorgenommen wurde (vgl zB LSG Sachsen-Anhalt vom 24.4.2018 - L 5 AS 408/17 - juris-RdNr 103, 115).
11. Nach den aufgezeigten Maßstäben ist das Urteil des LSG aufzuheben und mangels entsprechender Feststellungen die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Das LSG war nicht befugt, die Vergleichsraumbildung des beklagten Jobcenters durch eine eigene Vergleichsraumbildung zu ersetzen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das LSG dem Beklagten Gelegenheit zu geben, Nachermittlungen zur Vergleichsraumbildung und Erstellung eines schlüssigen Konzepts sowie der sich daraus ergebenden Angemessenheitswerte vorzulegen, was nach Angabe des Beklagten aufgrund der vorliegenden Daten möglich sei.
Erst danach wird das LSG entscheiden können, ob die Voraussetzungen für eine Deckelung der anzuerkennenden Bedarfe für die Unterkunft und Heizung vorlagen, also insbesondere der Umzug der Klägerinnen innerhalb eines Vergleichsraums erfolgt ist und der Beklagte von zutreffenden Angemessenheitswerten für die Unterkunft und Heizung ausgegangen ist.
Über die Kosten des Revisionsverfahrens wird das LSG ebenfalls zu entscheiden haben.
Fundstellen
SGb 2019, 229 |
info-also 2019, 233 |