Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Anspruch auf Aufhebung einer durch die Widerspruchsbehörde erlassenen Ausgangsentscheidung. Funktionale und sachliche Unzuständigkeit der Widerspruchsstelle. Klagebefugnis
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Widerspruchsbehörde und so auch die Widerspruchsstelle des Rentenversicherungsträgers ist funktional und sachlich unzuständig, anstelle der Ausgangsbehörde über ein erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes Begehren “erstinstanzlich” zu entscheiden. Dieser Verfahrensfehler ist i.S.v. § 62 Hs. 2, § 42 S. 1 SGB X beachtlich und begründet einen Aufhebungsanspruch (st.Rspr.; vgl. BSG SozR 3-1500 § 87 Nr 1 S 5 f).
2. Fehlt es an der nach dem Gesetz erforderlichen Verwaltungsentscheidung der Ausgangsbehörde, so ist die Klagebefugnis für eine Klage in der Sache zu verneinen, weil schon keine Verwaltungsentscheidung vorliegt, durch die der Kläger möglicherweise in seinen Rechten und Ansprüchen hätte verletzt sein können.
Normenkette
SGB X §§ 62, 42 S. 1, § 44; SGB VI § 117; SGG § 54 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
SG Speyer (Urteil vom 21.05.2001) |
Tenor
- Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 21. Mai 2001 wie folgt neu gefasst: Der Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2000 wird aufgehoben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
- Die Revision wird im Übrigen zurückgewiesen.
- Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist der Wert des Rechts des Klägers auf Altersrente. Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung höherer Altersrente, ohne dass die Summe der Entgeltpunkte (EP), die sich aus den rentenrechtlichen Zeiten ergibt, die durch §§ 14 bis 16 des Fremdrentengesetzes (FRG) gleichgestellt wurden, um 30 vH gekürzt wird.
Der 1933 in L.…/Rumänien geborene Kläger ist als Spätaussiedler anerkannt. In Rumänien war er mit Unterbrechungen von 1946 bis 1990 beitragspflichtig beschäftigt. Seit 9. Mai 1993 befindet er sich in der Bundesrepublik Deutschland. Vom 15. Mai 1993 bis 18. März 1994 arbeitete er hier als Buchhalter. In dieser Zeit war er als Werkvertragsarbeitnehmer bei einem rumänischen Arbeitgeber in dessen Niederlassung in Frankfurt am Main mit befristeter Arbeitserlaubnis und befristeter Aufenthaltsbewilligung weiterhin in der rumänischen Sozialversicherung erfasst. Am 21. März 1994 begab er sich in eine Aufnahmeeinrichtung für Spätaussiedler, am gleichen Tag meldete er sich arbeitslos. Sein Versicherungsverlauf weist noch für die Monate März und April 1995 bundesdeutsche (Pflicht-)Beitragszeiten auf.
Die Beklagte erkannte dem Kläger ab 1. Juni 1995 das Recht auf Altersrente zu, zunächst mit einem monatlichen Wert von DM 1.472,32 (Bescheide vom 15. Februar 1996 und vom 29. August 1996). Am 22. April 1998 schlossen die Beteiligten vor dem SG einen Vergleich, in dem die Beklagte erklärte, in Abänderung der Altersrentenbescheide den Zeitraum vom 1. Oktober 1969 bis 28. Februar 1990 der Qualifikationsgruppe 1 sowie die Zeit vom 1. Oktober 1973 bis 28. Februar 1990 dem Wirtschaftsbereich 08 zuzuordnen. Im Übrigen erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt. Gegen den den gerichtlichen Vergleich ausführenden Bescheid vom 20. Mai 1998 legte der Kläger erneut Widerspruch ein, mit dem er sich ua gegen die Kürzung der sich aus den als versichert geltenden Arbeitsverdiensten ergebenden EP gemäß § 22 Abs 4 des FRG idF des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S 1606) wandte. Während des Widerspruchsverfahrens half die Beklagte den weiteren Begehren des Klägers ab: Festsetzung eines höheren Geldwerts des Rechts auf Altersrente auf Grund höherer Rangstellenwerte aus den nach dem FRG gleichgestellten und nunmehr vom Kläger nachgewiesenen Beitragszeiten vom 1. Oktober 1973 bis 28. Februar 1990 im Bescheid vom 30. September 1998 und vom 24. April 1957 bis 31. Dezember 1973 im Bescheid vom 3. Dezember 1998; Anrechnung von Rangstellenwerten aus Beitrags- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Bescheid vom 20. Oktober 1999 (jeweils Anlage 10). Den Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2000 zurück: Es sei § 22 Abs 4 FRG in der bis zum 6. Mai 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Danach würden die individuell nach dem FRG ermittelten EP nur zu 70 % berücksichtigt. Der Kläger sei am 21. März 1994 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Seine Altersrente habe am 1. Juni 1995 begonnen. Die Anwendung des § 22 Abs 4 FRG in der bis zum 6. Mai 1996 geltenden Fassung sei durch die Rechtsprechung bestätigt worden (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 9. September 1998 – B 13 RJ 5/98 R).
Mit seiner Klage vom 10. Februar 2000 begehrte der Kläger, die Beklagte “unter Abänderung der Rentenbescheide vom 20. Mai 1998, vom 30. September 1998, vom 3. Dezember 1998 und vom 20. Oktober 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2000” zu verurteilen, die für die FRG-Zeiten ermittelten EP ungekürzt anzurechnen und die Rente mit Wirkung ab 1. Juni 1995 neu festzustellen. Er machte geltend, § 22 Abs 4 FRG idF des RÜG verstoße gegen das GG, insbesondere seien die Art 14 und Art 3 Abs 1 GG verletzt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21. Mai 2001 abgewiesen und ausgeführt: Die Beklagte habe zutreffend § 22 Abs 4 FRG idF des RÜG angewandt, da die Altersrente des Klägers am 1. Juni 1995 begonnen habe. Der 13. Senat des BSG habe bereits mit Urteil vom 9. September 1998 (SozR 3-5050 § 22 Nr 6) entschieden, dass diese Regelung verfassungsgemäß sei. Die Vorlagebeschlüsse des 4. Senats vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 18/99 R, B 4 RA 49/98 R und B 4 RA 49/99 R) beträfen die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs 4 FRG idF des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG), wonach die für FRG-Zeiten ermittelten EP mit dem Faktor 0,6 gemindert würden.
Der Kläger hat mit Zustimmung der Beklagten die vom SG zugelassene (Sprung-)Revision eingelegt. Er rügt einen Verstoß des § 22 Abs 4 FRG idF des RÜG gegen Art 3 Abs 1 GG. Die Ungleichbehandlung sieht er darin, dass seine Rentenansprüche geringer bewertet würden, als dies bei ungekürzter Anrechnung der EP zum Rentenwert “Ost” bei den Bürgern des Beitrittsgebiet der Fall sei. Zwischen beiden Gruppen bestünden keine derartigen Unterschiede, dass sie eine Kürzung der Rentenansprüche des Klägers über den Wert, der sich bei ungekürzter Anrechnung der EP zum Rentenwert “Ost” ergeben würde, sachlich rechtfertigten. § 22 Abs 4 FRG idF des RÜG begründe auch eine Ungleichbehandlung gegenüber den Übersiedlern aus der DDR, deren rentenrechtliche Ansprüche bis zur deutschen Einheit ebenfalls nach dem FRG bewertet worden seien. Mit dem RÜG seien die Rentenansprüche dieser Personengruppe aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Bürgern des Beitrittsgebiets ebenfalls nach Maßgabe des Art 1 und 2 RÜG in das SGB VI überführt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 21. Mai 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2000 zu verurteilen, die für die FRG-Zeiten ermittelten EP ohne Absenkung um 30 % gemäß § 22 Abs 4 FRG idF des RÜG anzurechnen und die Rente mit Wirkung ab 1. Juni 1995 neu festzustellen und auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Sprungrevision des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor: Mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs 4 FRG idF des RÜG habe sich bislang nur der 13. Senat des BSG in seinem Urteil vom 9. September 1998 – B 13 RJ 5/98 R (SozR 3-5050 § 22 Nr 6) höchstrichterlich auseinander gesetzt. Er habe festgestellt, dass weder eine Verletzung des Art 14 Abs 1 GG noch des Art 3 GG ersichtlich sei. Er habe sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass der dort im April 1992 zugezogene und als Aussiedler anerkannte Kläger zum Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens einer 70 %igen Kürzung von FRG-Entgelten (am 1. August 1991) noch keine eigentumsgeschützte Rechtsposition innegehabt habe. Im vorliegenden Fall habe der Kläger zum Zeitpunkt seiner Einreise nur ein Anwartschaftsrecht in der Form erwerben können, wie es durch § 22 Abs 4 FRG idF des RÜG geprägt worden sei. Das FRG habe bereits seit dem 1. August 1991 eine Entgeltbegrenzung auf 70 % gekannt (§ 22 Abs 3 FRG idF des RÜG). § 22 Abs 4 FRG idF des RÜG sei für das Renteneigentum des Klägers die inhaltsbestimmende Norm.
Entscheidungsgründe
II
- Die (Sprung-)Revision des Klägers ist zulässig. Sie ist mit schriftlicher Zustimmung der Beklagten eingelegt worden (§ 161 Abs 1 Satz 1 SGG). Diesem Erfordernis ist auch dann genügt, wenn – wie hier – die Zustimmung (zur Einlegung der Sprungrevision) zu Protokoll erklärt wird (vgl BSGE 12, 230, 233 f = SozR Nr 14 zu § 161 SGG). Der Kläger hat auch gemäß § 161 Abs 1 Satz 3 Alt 2 SGG der Revisionsschrift eine vom Urkundsbeamten beglaubigte Abschrift der Niederschrift, in der die Zustimmungserklärung zur Einlegung der Sprungrevision enthalten ist, beigefügt (zu diesem Erfordernis: BSG Beschluss vom 8. März 1993 – 4 RA 12/92).
Die Revision des Klägers ist teilweise begründet. Das SG hat die Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2000 zu Unrecht abgewiesen. Die in diesem Bescheid von der Beklagten getroffene Entscheidung, § 22 Abs 4 FRG idF des RÜG sei anzuwenden und deshalb der Rentenhöchstwert richtig festgestellt, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Widerspruchsstelle der Beklagten war funktional und sachlich unzuständig “erstinstanzlich” über das erstmals im Widerspruchsverfahren vom Kläger geltend gemachte Begehren zu entscheiden, einen höheren Wert seines Rechts auf Altersrente zuzuerkennen, weil die Rangstellenwerte aus den nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten nicht gemäß § 22 Abs 4 FRG idF des RÜG gekürzt werden durften. Im Übrigen hat das SG die Klagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn diese waren schon mangels Klagebefugnis unzulässig.
1. Die Revision richtet sich gegen das Urteil des SG vom 21. Mai 2001, mit dem dieses “die Klage” abgewiesen hat. Streitgegenstand des Klageverfahrens ist das prozessuale Begehren des Klägers (§ 123 SGG; dazu: BSG SozR 3-2200 § 1303 Nr 4 S 7; BSG SozR 3-1500 § 96 Nr 9 S 18 f), die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen in dem Bescheid vom 20. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2000 zu verurteilen, ab 1. Juni 1995 einen höheren Geldwert seines Rechts auf Altersrente unter Anrechnung höherer Rangstellenwerte aus den nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten ohne Kürzung der Summe der EP um 30 vH gemäß § 22 Abs 4 FRG idF des RÜG neu festzustellen und entsprechend höhere monatliche Geldbeträge zu zahlen bzw nachzuzahlen. Dieses Begehren verfolgt der Kläger in zulässiger Kombination von Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGG).
2. Das SG hat die Anfechtungsklage zu Unrecht abgewiesen, soweit sie sich gegen die ablehnende Entscheidung der Widerspruchsstelle der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2000 richtet. Insoweit ist die Anfechtungsklage zulässig und begründet. Die von der Widerspruchsstelle ausgesprochene Ablehnung des erstmals im Widerspruchsverfahren vom Kläger sinngemäß geltend gemachten Begehrens, die bindend gewordenen Rentenhöchstwertfestsetzungen in den Bescheiden vom 15. Februar 1996 und 29. August 1996 aufzuheben und ab 1. Juni 1995 einen höheren Geldwert seines Rechts auf Altersrente unter Anrechnung höherer Rangstellenwerte ohne Kürzung der Summe der EP um 30 vH gemäß § 22 Abs 4 FRG idF des RÜG zuzuerkennen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Eine Widerspruchsbehörde (§ 85 Abs 2 SGG) ist funktional und sachlich unzuständig, anstelle der Ausgangsbehörde über ein erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes Begehren “erstinstanzlich” zu entscheiden. Dieser Verfahrensfehler ist im Sinn von § 62 Halbsatz 2, § 42 Satz 1 SGB X beachtlich und begründet einen Aufhebungsanspruch (vgl BSG SozR 3-1500 § 87 Nr 1 S 5 f). So liegt der Fall auch hier.
Der Kläger hat erstmals in der Widerspruchsbegründung geltend gemacht, § 22 Abs 4 FRG idF des RÜG sei verfassungswidrig. Er hat damit sinngemäß von der Beklagten begehrt, die bindend gewordenen Rentenhöchstwertfestsetzungen in den Bescheiden vom 15. Februar 1996 und 29. August 1996 aufzuheben und ab 1. Juni 1995 einen höheren Geldwert seines Rechts auf Altersrente unter Anrechnung höherer Rangstellenwerte aus den nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten ohne Kürzung der Summe der EP um 30 vH gemäß § 22 Abs 4 FRG idF des RÜG festzustellen und entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen bzw nachzuzahlen. Dieses Begehren hätte die Beklagte nicht als “Widerspruch”, sondern als Antrag auf Rücknahme bestandskräftiger (rechtswidrig belastender) Entscheidungen iS des § 44 SGB X verstehen müssen (§ 16 SGB I), weil in dem mit “Widerspruch” angefochtenen Ausführungsbescheid vom 20. Mai 1998 zum gerichtlichen Vergleich vom 22. April 1998 gemäß dem Inhalt dieses verwaltungsgerichtlichen Vertrags keine Regelung hierüber getroffen worden war. Dessen Regelungsgehalt beschränkte sich darauf, den gerichtlichen Vergleich (§ 101 Abs 1 SGG) auszuführen, also dessen Regelung zu verwirklichen, unter Aufhebung der bisherigen Rentenhöchstwertfestsetzung den Wert des Rechts auf Altersrente nur insoweit neu festzustellen, als dies auf Grund der vertraglichen Neubestimmung der als versichert geltenden Arbeitsentgelte aus den nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten erforderlich war (vgl zur Einstufung in Qualifikationsgruppen und zur Zuordnung zu Wirtschaftsbereichen: § 22 Abs 1 FRG iVm § 256b SGB VI und den Anlagen 13 und 14 zum SGB VI sowie hier Anlage 10 des Bescheides vom 20. Mai 1998). Die Ausführungsentscheidung im Bescheid vom 20. Mai 1998 konnte mit Widerspruch nur insoweit statthaft angegriffen werden, als es um die (richtige) Ausführung des gerichtlichen Vergleichs ging. Die Richtigkeit der Ausführung hat der Kläger jedoch nicht angefochten. Insoweit war also ein Widerspruch nicht vorhanden. Über den Antrag nach § 44 SGB X hätte die Beklagte ausschließlich durch ihre Geschäftsführung (Ausgangsbehörde) “erstinstanzlich” entscheiden dürfen.
3. Im Übrigen hat das SG die im Rahmen der Sprungrevision weiter verfolgte Verpflichtungsklage auf Neufestsetzung eines höheren Geldwerts des Rechts auf Altersrente unter Anrechnung höherer Rangstellenwerte ohne die Kürzung um 30 vH gemäß § 22 Abs 4 FRG idF des RÜG kombiniert mit der Leistungsklage auf Zahlung entsprechend höherer monatlicher Geldbeträge im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn diese Klagen sind schon mangels Klagebefugnis unzulässig, weil insoweit keine nach dem Gesetz erforderliche (§ 117 SGB VI) Verwaltungsentscheidung der Ausgangsbehörde der Beklagten vorliegt, durch die der Kläger möglicherweise in seinen Rechten und Ansprüchen hätte verletzt sein können (§ 54 Abs 1 Satz 2 SGG).
Auf die Revision des Klägers ist demnach das Urteil des SG Speyer vom 21. Mai 2001 neu zu fassen: Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 4. Januar 2000 ist aufzuheben, im Übrigen sind die Klagen abzuweisen. Zugleich ist die Revision im übrigen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Der Senat hat berücksichtigt, dass die Beklagte mit dem rechtswidrigen Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2000 Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Fundstellen