Leitsatz (amtlich)
Eine vom Betrieb finanzierte Fahrt mit der ausschließlich der Zweck verfolg wird, verhältnismäßig wenigen, aus allen Betriebsabteilungen ausgewählten Belegschaftsmitgliedern den Besuch einer allgemein zugänglichen Theatervorstellung zu ermöglichen, trägt in der Regel nicht die Merkmale einer unter dem Schutz der gesetzlichen UV stehenden betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung.
Normenkette
RVO § 542 Abs. 1 Fassung: 1942-03-09
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 10. November 1959 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Die Klägerin zu 1) ist die Witwe, die Kläger zu 2) bis 5) sind die minderjährigen Kinder des am 12. Juli 1955 als Teilnehmer einer Fahrt zu den Ruhrfestspielen in Recklinghausen tödlich verunglückten W N (N.) aus A (Landkreis O).
N. war als Schlackenlader bei den K-werken in G beschäftigt. Diesem Unternehmen mit nahezu 6000 Belegschaftsmitgliedern standen im Jahre 1955 für zwei Vorstellungen der alljährlich in den Monaten Juni und Juli stattfindenden Ruhrfestspiele insgesamt 140 Eintrittskarten zur Verfügung. Veranstalter der - jedermann zugänglichen - Festspiele ist die Ruhr-Festspiele R GmbH; deren Gesellschafter sind die Stadtgemeinde R und der Deutsche Gewerkschaftsbund. Die Eintrittskarten wurden unter Mitwirkung des Betriebsrats der K.-werke in der Weise verteilt, daß auf jede der zahlreichen Betriebsabteilungen Karten in entsprechender Anzahl entfielen. Der Preis für die Eintrittskarten wurde vom Betrieb getragen; der Betrieb organisierte und finanzierte auch die Fahrten nach R, die am 6. und 12. Juli 1955 jeweils mit zwei Omnibussen eines von den K-werken beauftragten Unternehmens durchgeführt wurden. An der von dem Betriebsratsmitglied M geleiteten Fahrt vom 12. Juli 1962 nahm N. teil. Auf der Hinfahrt zu den Festspielen streifte der Omnibus, in dem er saß, bei dem Versuch, an einem parkenden Lastkraftwagen vorbeizufahren, einen entgegenkommenden Lastkraftwagen. Der Omnibus wurde seitlich aufgerissen; N. erlitt so schwere Verletzungen, daß er wenige Stunden später starb.
Durch Bescheid vom 27. Dezember 1955 lehnte die beklagte Berufsgenossenschaft (BG) den Entschädigungsanspruch der Hinterbliebenen ab, weil der von den K-werken durchgeführte Besuch der Ruhrfestspiele wegen der geringen Zahl der Fahrtteilnehmer keine Gemeinschaftsveranstaltung und deshalb auch der Unfall des N. kein Arbeitsunfall gewesen sei.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Osnabrück durch Urteil vom 29. März 1957 abgewiesen. Es hat dem Besuch der Ruhrfestspiele den Charakter einer unfallversicherungsrechtlich geschützten Gemeinschaftsveranstaltung abgesprochen, weil die Festspiele selbst nicht von der Autorität der Betriebsführung der K-werke getragen gewesen seien und die Omnibusfahrt nur untergeordneten Charakter gehabt habe.
Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen den Arbeitsdirektor Dr. I und das Betriebsratsmitglied M als Zeugen vernommen. Diese Zeugen haben über die Gepflogenheit der K-werke, Betriebsgemeinschaftsfeiern abteilungs- bzw. schichtweise durchzuführen, bekundet; sie haben auch Näheres über die Durchführung der Fahrten zu den Ruhrfestspielen und über andere jährlich wiederkehrende Betriebsfeiern und vom Betrieb organisierte Fahrten ausgesagt.
Durch Urteil vom 10. November 1959 hat das LSG die Berufung der Kläger mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die unfallbringende Fahrt zu den Ruhrfestspielen sei, obwohl sie von der Betriebsführung der K-werke angeordnet und organisiert und auch von der Autorität der Betriebsleitung getragen gewesen sei, keine unter Versicherungsschutz stehende Gemeinschaftsveranstaltung gewesen. Die Voraussetzungen hierfür seien nicht erfüllt, weil nicht alle Mitglieder auch nur einer einzigen Betriebsabteilung hätten teilnehmen können und die Fahrt ihrem ganzen Charakter nach nicht geeignet gewesen sei, die Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft zu fördern. Der Besuch einer jedermann zugänglichen Theatervorstellung könne zwar in den Rahmen eines größeren Betriebsausflugs eingefügt werden; jedoch sei eine Fahrt mit dem alleinigen Zweck eines Theaterbesuchs keine Betriebsgemeinschaftsveranstaltung. Im vorliegenden Falle sei der Hauptzweck der Fahrt die kulturelle Betreuung der Betriebsangehörigen gewesen, nicht aber die Pflege der Zusammengehörigkeit von Betriebsleitung und Beschäftigten. Daß durch die den Fahrtteilnehmern gewährte Vergünstigung das Betriebsklima verbessert worden sein möge, sei eine rechtlich bedeutungslose Nebenwirkung der Fahrt gewesen.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Das Urteil ist den Klägern am 13. Januar 1960 zugestellt worden. Sie haben hiergegen am 26. Januar 1960 Revision eingelegt und diese am 6. Februar 1960 mit der Rüge begründet, das LSG habe §§ 542, 544 der Reichsversicherungsordnung (RVO) verletzt. Im einzelnen führt die Revision aus: Der Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung stehe nicht entgegen, daß nicht einer geschlossenen Betriebsabteilung die Möglichkeit gegeben sei, an der Fahrt teilzunehmen. Der Begriff "Abteilung" dürfe nicht im organisatorischen Sinn verstanden, sondern müsse weit ausgelegt werden; auch eine durch sonstige Gemeinsamkeiten verbundene Gruppe eines Betriebes, wie z. B. die Gesamtheit der Schwerbeschädigten, könne den Teilnehmerkreis einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung darstellen. Entgegen der Auffassung des LSG habe die Fahrt zu den Ruhrfestspielen auch den Zweck gehabt, die Betriebsverbundenheit zu pflegen. Der Grundgedanke, der zur Bejahung des Versicherungsschutzes für eine Veranstaltung führe, welche die Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft zu pflegen bestimmt sei, liege darin, daß man das Betriebsförderliche der betrieblichen Sphäre zurechnen müsse. In dem hier zu entscheidenden Falle liege das Betriebsförderliche der Fahrt darin, daß die übrige Belegschaft angespornt worden sei, sich einer Auswahl für eine spätere Fahrt durch gute Leistungen würdig zu erweisen. - Nach dem gesamten Sachverhalt dränge sich auch § 544 RVO als Anspruchsgrundlage auf. Die Teilnahme des Verunglückten an dem Besuch der Ruhrfestspiele falle unter den Begriff "andere Dienste"; sie sei ebensowohl eine solche Dienstleistung wie z. B. die angeordnete Teilnahme an einer Beerdigung (Bayer. LVA, EuM Bd. 9, 222), ein angeordneter Krankenbesuch (RVA, EuM Bd. 23, 273) und die Teilnahme am Aufmarsch einer Arbeitsorganisation (OVA Breslau, Breith. 1935, 177). N. sei auch zum Besuch der Festspiele "herangezogen" worden. Der Betrieb habe allerdings keinen Auftrag im wörtlichen Sinne erteilt, trotzdem sei N. nicht frei in seiner Entscheidung gewesen. Die Auslese als Teilnehmer sei eine Auszeichnung gewesen, die der Ausgewählte nicht ohne Grund habe zurückweisen können. Die Annahme der Auszeichnung sei - ähnlich wie bei der Verleihung eines Diploms oder Ordens - erwartet worden. Das Unternehmen lege Wert darauf, bei den Ruhrfestspielen repräsentativ vertreten zu sein und die Teilnahmeberechtigung ausgenutzt zu sehen.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und des Bescheides der Beklagten vom 27. Dezember 1955 diese zu verurteilen, den Klägern Hinterbliebenenrente und Sterbegeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie pflichtet der Auffassung des LSG bei, daß keine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende Gemeinschaftsveranstaltung vorliege. Auch § 544 und § 537 Nr. 10 RVO hält sie nicht für anwendbar. Sie meint, die Rechtslage sei im vorliegenden Streitfalle genau so wie bei einem Erholungs- oder Kuraufenthalt, dessen Kosten der Unternehmer trägt (BSG 9, 222).
II
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Auffassung des LSG, daß die im vorliegenden Streitfalle zu beurteilende Fahrt vom 12. Juli 1955 zu den Ruhrfestspielen keine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewesen sei, entspricht den Grundsätzen, die der erkennende Senat in mehreren Entscheidungen aufgestellt hat. Danach ist die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nur dann der versicherten Betriebstätigkeit gleichzusetzen, wenn die Veranstaltung dazu bestimmt ist, die Verbundenheit von Betriebsleitung und Belegschaft zu fördern und außerdem die folgenden, vom LSG zutreffend herausgestellten Voraussetzungen erfüllt sind: Die Veranstaltung muß entweder für den gesamten Betrieb vorgesehen sein oder, wenn es sich um einen größeren Betrieb handelt oder die Erfordernisse des Betriebes keine gemeinsame Veranstaltung zulassen, für eine oder mehrere Abteilungen oder Gruppen des Betriebes. Ferner muß die Veranstaltung von der Betriebsleitung zumindest gebilligt und gefördert sowie von ihrer Autorität getragen sein (vgl. BSG 1, 179 und 7, 249). Diese Rechtsprechung wird von der Revision im Grundsätzlichen auch nicht bekämpft, sie meint jedoch zu Unrecht, die zu fordernden Voraussetzungen seien im vorliegenden Falle erfüllt.
Nach den vom LSG getroffenen, von der Revision nicht angegriffenen und deshalb für das Bundessozialgericht (BSG) bindenden Feststellungen war der Zweck der Fahrt vom 12. Juli 1955 allein der Besuch einer Festspielvorstellung; sie war auch zeitlich insofern ausschließlich hierauf abgestimmt, als sie nicht früher begonnen wurde, als es zum rechtzeitigen Erreichen des Zielorts erforderlich war, und auch die Rückfahrt unmittelbar nach Beendigung der Vorstellung durchgeführt wurde. Weder der Besuch der Vorstellung selbst noch die Omnibusfahrt der aus allen Betriebsabteilungen ausgewählten Teilnehmer bot eine ins Gewicht fallende Gelegenheit zur Pflege des Gemeinschaftsgeistes und der Verbundenheit mit der Betriebsleitung; es war lediglich eine Fahrt von Einzelpersonen, denen Gelegenheit geboten wurde, eine jedermann zugängliche Theatervorstellung kostenlos zu besuchen. Ob eine andere Beurteilung geboten wäre, wenn es sich um eine geschlossene und irgendwie auf den Betrieb der K-werke abgestellte Vorstellung gehandelt hätte oder die Teilnehmer noch zu einem anderen mit der Beschäftigung in dem Unternehmen zusammenhängenden Zweck zusammengefaßt oder zusammengehalten worden wären, bedurfte nicht der Prüfung. Bei der gegebenen Sachlage war der Charakter der Fahrt auch grundverschieden von den im Betrieb der K-werke üblicherweise durchgeführten Fahrten für Schwerbeschädigte oder Lehrlinge, welche die Revision als unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallende Gemeinschaftsveranstaltung ansieht. Solche Fahrten können durchaus die Verbundenheit zwischen der Betriebsleitung und einer der angeführten Gruppen von Beschäftigten zu pflegen bestimmt sein und deshalb beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen angesprochen werden. An einer solchen Zweckbestimmung fehlt es im vorliegenden Falle. Daß die einzelnen Fahrtteilnehmer über die ihnen gewährte Vergünstigung - was unterstellt werden kann - erfreut waren und dadurch ihre persönliche Verbundenheit mit dem Betrieb gestärkt wurde, ist eine bloße Nebenerscheinung des auf die kulturelle Betreuung einzelner weniger Belegschaftsmitglieder gerichteten Vorhabens gewesen. Hiernach konnte dahingestellt bleiben, ob die Art der Auswahl der Teilnehmer, der geringe Vomhundertsatz (1,2 v. H.) und die absolute Teilnehmerzahl es rechtfertigen könnten, eine Betriebsabteilung oder -gruppe im Sinne der angeführten Rechtsprechung anzunehmen.
Der Senat hat weiter geprüft, ob die unfallbringende Fahrt des N. unter einem anderen Gesichtspunkt als dem der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit zu sehen und deshalb Versicherungsschutz nach § 542 RVO gegeben ist. Ein solcher Zusammenhang könnte z. B. für eine von dem. Zeugen Dr. I erwähnte Fahrt zu einem Arbeitsschutzkongreß bestehen, die für die Unfallvertrauensleute der K-werke durchgeführt worden sein soll. Für die hier zu beurteilende Fahrt zu den Ruhrfestspielen läßt sich jedoch ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht begründen. Daß die K-werke an einer besonderen kulturellen Bildung ihrer Belegschaft interessiert gewesen wären, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Revision behauptet. Im Vordergrund stand jedenfalls das Interesse der Fahrtteilnehmer, was vor allem daraus zu entnehmen ist, daß für den Nachmittag, an dem die Fahrt durchgeführt wurde, eine Entlohnung der Teilnehmer nicht stattfand. Dem Sachverhalt ist auch nicht zu entnehmen, daß es für den Betrieb förderlich gewesen wäre, bei den Festspielen durch einen Teil seiner - als solche äußerlich nicht erkennbaren - Belegschaft vertreten zu sein, und daß er deshalb die ausgewählten Fahrtteilnehmer zwar nicht aufgefordert aber - wie die Revision meint - unausweichbar veranlaßt hätte, die Festspielvorstellung zu besuchen. Mit Rücksicht darauf, daß im Verhältnis zur Stärke der Belegschaft nur eine sehr geringe Zahl von Eintrittskarten zur Verfügung stand, der Betrieb die Fahrt finanzierte und eine wiederholte Teilnahme nicht gestattet war, besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Veranstalter der Fahrt durch die eine oder andere Ablehnung in irgendeiner Weise in Verlegenheit gekommen wäre und eine solche Ablehnung nachteilige Folgen gehabt hätte. Das Unternehmen hat den ausgewählten Belegschaftsmitgliedern somit lediglich eine Gelegenheit zum Besuch der Festspiele geboten. Damit ist für den Fall der Ausnutzung dieser Gelegenheit ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht begründet worden.
Aus den angeführten Gründen entfällt auch ein Versicherungsschutz aus § 544 RVO, nach welcher Vorschrift die Versicherung sich auch auf andere Dienste erstreckt, zu denen Versicherte, die hauptsächlich im Unternehmen tätig sind, von dem Unternehmer oder dessen Beauftragten herangezogen werden. Selbst wenn man annimmt, daß - wie die Revision meint - die Fahrt zu und die Teilnahme an den Ruhrfestspielen Gegenstand "anderer Dienste" sein können, so rechtfertigt doch der Sachverhalt nicht die Annahme, daß N. zu der Fahrt "herangezogen" worden wäre. Es hätte zwar keines Auftrags bedurft, vielmehr auch eine entsprechende Bitte genügt, wobei allerdings die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewahrt bleiben muß (vgl. RVA, EuM Bd. 41, 1). N. ist jedoch nicht einmal gebeten, vielmehr ist ihm, wie bereits dargelegt wurde, nur Gelegenheit gegeben worden, an der Fahrt teilzunehmen. Es stand in seinem freien Belieben, von dieser Vergünstigung Gebrauch zu machen.
Nach alledem hat die Fahrt, auf der N. verunglückt ist, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.
Die Revision der Kläger mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung ergeht in Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen