Orientierungssatz
Zur versicherungsrechtlichen Bedeutung des "Betriebsbanns" in der Binnenschiffahrt (hier: Unfall während der Freizeitgestaltung).
Normenkette
RVO § 542 Abs. 1 Fassung: 1942-03-09
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. November 1960 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt Sterbegeld und Elternrente wegen des Todes ihres Sohnes Horst S (S.), der im Alter von 18 1/2 Jahren am 2. August 1954 im Kanalhafen Heilbronn ertrunken ist. In diesem Hafen lag seit dem 29. Juli 1954 der von dem Schiffseigner E geführte Schleppkahn "J. K.", auf dem S. seit Mitte Juni 1954 als Schiffsjunge beschäftigt war. Am 2. August 1954 in der Zeit von 9 bis 12 Uhr und von 15.30 bis 18 Uhr hatte S. dem Matrosen H beim Ölen von Frachtseilen geholfen. Nachdem sich dann beide in der Unterkunft auf dem Kahn ausgeruht hatten, fragte H den S., ob er mit zum Baden komme; dieser war einverstanden. H ging hinüber auf das längsseits der "J. K." zur Hafenmitte hin liegende Schleppboot "M.", von dessen Deck aus er - zusammen mit dem auf diesem Boot beschäftigten Matrosen L mehrmals ins Wasser sprang. S. holte sein Waschzeug und begab sich - ebenfalls nur mit einer Badehose bekleidet - hinüber zur "M.", von deren Achterdeck aus er den Schwimmern zusah. H und L ließen ihn dann kurze Zeit allein und gingen an Land. Als sie nach etwa 20 Minuten um 20.15 Uhr auf die "M." zurückkehrten, war S. verschwunden; sein Waschzeug lag noch unbenutzt an dem Platz auf dem Achterdeck, wo S. gesessen hatte. Die Wasserschutzpolizei fand am Abend die Leiche des S. unter dem Schiffsrumpf der "M."; bei der ärztlichen Leichenschau wurde Tod durch Ertrinken festgestellt. An der Außenbordwand der "M." wurden auf der frisch geteerten Scheuerleiste Griffspuren entdeckt, Hände und Fußsohlen der Leiche wiesen Teerspuren auf. Die Kriminalpolizei folgerte hieraus, daß der schwimmunkundige S. sich vom Deck der "M." aus ins Wasser begeben und dann vergeblich versucht habe, sich an der Scheuerleiste wieder hochzuziehen. Der Schiffsführer E gab an, seinem Personal habe an Bord der "J. K." Wasch- und Badegelegenheit zur Verfügung gestanden.
Durch Bescheid vom 28. März 1955 lehnte die Beklagte den Entschädigungsanspruch der Klägerin ab mit der Begründung, das beabsichtigte Baden im Hafen zwei Stunden nach Arbeitsschluß habe eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit dargestellt; es habe sich nicht um eine betriebsbedingte Reinigung, sondern um eine von S. aus persönlichen Gründen gewünschte Erfrischung gehandelt; ein Arbeitsunfall sei daher nicht anzuerkennen. Der Bescheid wurde am 2. April 1955 als Einschreibebrief abgesandt.
Mit Schreiben an die Beklagte vom 23. April 1955 erklärte der seinerzeit von der Klägerin bevollmächtigte Rechtsanwalt, die Klägerin beabsichtige nicht, gegen den Bescheid Klage zu erheben, bitte jedoch um wohlwollende Prüfung, ob ihr die Beklagte nicht doch das Sterbegeld aus der Unfallversicherung als freiwillige Leistung gewähren könne. Am 12. Mai 1955 hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Heilbronn Klage erhoben. Ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das SG durch Beschluß vom 14. Juni 1956 stattgegeben. Das SG hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... H und L, es hat durch Urteil vom 27. Januar 1959 die Klage abgewiesen: Das Aufsuchen des Schleppbootes "M." zum Zweck der Reinigung oder des Badens habe mit der betrieblichen Tätigkeit weder zeitlich noch ursächlich zusammengehangen, sondern dem persönlichen Bedürfnis nach Erfrischung gedient. S. sei der selbstgeschaffenen Gefahr des Ertrinkens erlegen; er hätte auch bei jedem anderen außerhalb des Gefahrenbereichs seines Schiffes unternommenen Versuch, in tiefem Wasser zu schwimmen, ertrinken können.
Im Verfahren über die Berufung der Klägerin hat die Beklagte den Wiedereinsetzungsbeschluß des SG vom 14. Juni 1956 bemängelt; sie hat geltend gemacht, die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung hätten nicht vorgelegen, der Beschluß sei zu Unrecht ergangen und die Klage hätte wegen Fristversäumnis abgewiesen werden müssen. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 23. November 1960 (Breith. 1961, 220) die Entscheidung des SG und den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Tod des S. als Arbeitsunfall anzuerkennen und der Klägerin die gesetzlichen Leistungen zu gewähren: Der Wiedereinsetzungsbeschluß des SG sei gemäß § 67 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unanfechtbar und binde somit das Berufungsgericht. Hieran ändere nichts der Umstand, daß dieser Beschluß eine Begründung vermissen lasse.
Der in der Binnenschiffahrt anwendbare Begriff des Betriebsbanns erstrecke sich auf ein nebenan liegendes Schiff, wenn besondere mit der Eigenart der Betriebstätigkeit zusammenhängende Umstände dazu führten, daß sich das Schiffspersonal auch dort aufhalte. Der in seinem Hergang nicht aufgeklärte Ertrinkungstod des S. sei mit aller Wahrscheinlichkeit nicht durch betriebsfremde Ursachen, sondern durch das Wasser, die typische Betriebsgefahr der Binnenschiffahrt, herbeigeführt worden; infolgedessen sei hier der allgemeine Grundsatz anzuwenden, daß eine Vermutung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls spreche, wenn ein Betriebsangehöriger auf der Betriebsstätte tot aufgefunden werde, ohne daß betriebsfremde Ursachen ersichtlich seien. Da sich der Unfall des S. noch im Betriebsbann ereignet habe, sei das Erfordernis des Todes auf der Betriebsstätte erfüllt und könne es keine Rolle spielen, ob sich der Unfall unmittelbar nach Beendigung der Betriebstätigkeit oder erst zwei Stunden später ereignet habe.
Hiernach stehe der Klägerin ein Sterbegeld nach § 586 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aF zu. Nach den bisherigen Ermittlungen habe die Klägerin über keine eigenen Einnahmen verfügt, während der Verunglückte sie mit Geld unterstützt habe. Demgemäß habe die Beklagte im Bescheid nicht geltend gemacht, daß die Voraussetzungen zur Gewährung einer Elternrente nach § 593 RVO aF insoweit etwa nicht gegeben seien. Der Beklagten solle aber die Möglichkeit nicht verwehrt werden, nach Klärung der hier streitigen Vorfrage noch genauere Erhebungen über die Fragen der Bedürftigkeit und der Unterstützung anzustellen, sofern sie dies für erforderlich halte; deshalb sei nur ein Grundurteil ergangen (§ 130 SGG). Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen das am 16. Dezember 1960 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10. und 12. Januar 1961 Revision eingelegt und sie am 12. Januar sowie am 2. Februar 1961 wie folgt begründet: Es sei zu prüfen, ob in dem Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 23. April 1955 in Verbindung mit ihrer Untätigkeit bis zum Ablauf der Klagefrist am 6. Mai 1955 ein Verzicht auf das Klagerecht sowie überhaupt schlechthin auf einen Entschädigungsanspruch zu erblicken sei. Zu Unrecht habe das LSG von einer Nachprüfung des Wiedereinsetzungsbeschlusses abgesehen. Die Unanfechtbarkeit nach § 67 Abs. 4 Satz 2 SGG schließe nur eine gesonderte Anfechtung im Instanzenzug aus. Dagegen hätte das LSG bei der Prüfung der rechtzeitigen Klageerhebung als einer unabdingbaren Prozeßvoraussetzung auch über die Berechtigung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheiden müssen. Die Klägerin habe die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung nach § 67 Abs. 1 SGG nicht erfüllt.
Der vom LSG herangezogene Begriff des Betriebsbanns sei bei einer Beschäftigung in der Binnenschiffahrt nicht anwendbar, da es hier eine dem § 1053 RVO aF entsprechende positive Regelung nicht gebe. Die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (RVA), auf die sich das LSG gestützt habe, sei überholt und rechtfertige den Standpunkt des LSG nicht. Der Klaganspruch wäre nur begründet, wenn S. im Augenblick des Unfalls eine irgendwie betriebsbedingte Tätigkeit ausgeübt hätte; Baden und Erfrischen seien aber grundsätzlich rein eigenwirtschaftliche Vorgänge.
Der Beweisgrundsatz, für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls spreche eine Vermutung, wenn ein Betriebsangehöriger auf der Betriebsstätte tot aufgefunden werde, ohne daß betriebsfremde Ursachen ersichtlich seien, bestehe in dieser vom LSG angenommenen Allgemeinheit nicht. Er sei hier überdies schon deshalb unanwendbar, weil S. nicht auf seiner Betriebsstätte, sondern von dem Schleppboot "M." aus und noch dazu während der Freizeit verunglückt sei. Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Heilbronn vom 27. Januar 1959 zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision. Nach ihrer Ansicht hat das LSG sich zutreffend an den unanfechtbaren Wiedereinsetzungsbeschluß als gebunden erachtet. Ein Verzicht auf das Klagerecht sei im Verhalten der Klägerin vor dem 12. Mai 1955 nicht zu erblicken. In der Sache selbst treffe der vom LSG eingenommene Rechtsstandpunkt zu. Er werde auch durch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. Mai 1961 (BSG 14, 197) bekräftigt.
II
Die Revision ist statthaft durch Zulassung (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, daher zulässig. Sie hatte jedoch keinen Erfolg, da das LSG im Ergebnis zutreffend entschieden hat, daß S. im Zeitpunkt des Unfalls unter Versicherungsschutz stand.
Die Bedenken der Revision gegen die Zulässigkeit der Klage sind nicht gerechtfertigt. Durch das Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten und die Fristversäumnis hat die Klägerin ihr Klagerecht nicht preisgegeben. Selbst wenn ihr Verhalten als Verzicht auf den materiellen Entschädigungsanspruch zu deuten sein sollte, wäre es insoweit ohne rechtliche Wirkung geblieben, da ein solcher Verzicht zweifellos erhebliche Nachteile für die Klägerin herbeigeführt haben würde (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. bis 6. Aufl., S. 246 x mit weiteren Nachweisen). Als prozessuale Erklärung konnte das Schreiben vom 23. April 1955 nicht wirksam werden, weil es nicht an das SG, sondern an die Beklagte gerichtet war; das SG hatte dieses Schreiben nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einwand der Beklagten zu beachten (vgl. Sozialrecht SGG § 102 Bl. Da 3 Nr. 7); einen solchen Einwand hat die Beklagte jedoch nicht erhoben, vielmehr hat sie Klagabweisung lediglich wegen Überschreitung der Klagefrist und aus sachlichen Gründen begehrt, sich aber im übrigen auf die Verhandlung zur Hauptsache eingelassen.
Der Wiedereinsetzungsbeschluß des SG vom 14. Juni 1956 bedurfte nach § 142 Abs. 2 SGG keiner Begründung. Aus seiner Unanfechtbarkeit (§ 67 Abs. 4 Satz 2 SGG) folgt, wie auch das LSG zutreffend angenommen hat, daß in den oberen Instanzen die Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht mehr nachzuprüfen ist, vielmehr das weitere Verfahren sich nach dieser Entscheidung richtet (vgl. BSG 13, 61).
In der Sache selbst greift die Revision zwar mit Recht den vom LSG herangezogenen Beweisgrundsatz an, es spreche eine Vermutung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, wenn ein Betriebsangehöriger auf der Betriebsstätte tot aufgefunden werde, ohne daß betriebsfremde Ursachen ersichtlich seien. Eine Rechtsvermutung dieses Inhalts besteht nicht, vielmehr hat das Gericht in freier Beweiswürdigung zu entscheiden, ob der Tod mit der versicherten Tätigkeit ursächlich zusammenhängt (vgl. BSG 19, 52). Für seine Entscheidung hätte jedoch das LSG der Heranziehung dieses vermeintlichen Grundsatzes nicht bedurft, zumal da im vorliegenden Fall die Todesursache - S. war im Hafenbecken ertrunken - ohnehin als geklärt anzusehen war. Somit war nur noch die Frage zu prüfen, ob der medizinisch aufgeklärte Tod des S. mit seiner versicherten Betriebstätigkeit rechtlich wesentlich zusammenhing. Für diese Prüfung kam nicht der angeführte Beweisgrundsatz in Betracht, wohl aber der außerdem vom LSG herangezogene Begriff des sog. Betriebsbanns.
Anlaß zur Prüfung, ob dieser Begriff nach heutigen Anschauungen für den Versicherungsschutz der in der Binnenschiffahrt Tätigen von Bedeutung ist, hatte der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 25. Mai 1961 (BSG 14, 197 ff). In diesem Urteil wurde es - unter Berücksichtigung von Rechtsentwicklung, Rechtsprechung und besonderer Eigenart des Binnenschifferberufs - als gerechtfertigt angesehen, bei Einwirkungen von dem Schiffahrtsbetrieb eigentümlichen Gefahren den Versicherungsschutz auf ein Verhalten zu erstrecken, welches sonst allgemein dem privaten Lebensbereich des Beschäftigten zugerechnet wird. Auf seine damaligen Erwägungen (aaO, insbesondere S. 199, 200) nimmt der Senat Bezug. Das Revisionsvorbringen in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit enthält keine neuen wesentlichen Gesichtspunkte, welche den vom Senat vertretenen Standpunkt beeinflussen könnten.
Hinsichtlich der räumlichen Abgrenzung des Betriebsbanns bietet der vorliegende Fall die Besonderheit, daß die Unfallstelle sich weder auf dem Schiff, zu dessen Besatzung S. gehörte, noch auf dem benachbarten Uferstreifen, sondern auf dem längsseits nach der Hafenmitte zu verankerten Schleppboot "M." befunden hat. Dies bedeutet indessen nach Meinung des Senats keinen entscheidungserheblichen Unterschied. Bei natürlicher, den Gegebenheiten des Binnenschifferberufs Rechnung tragender Betrachtungsweise erscheint es durchaus begründet, mit der vom LSG vertretenen Auffassung zwei längsseits nebeneinander liegende Schiffe, deren Besatzungen bei den verschiedensten Anlässen des täglichen Lebens das jeweilige Nachbarschiff betreten müssen, unter dem Gesichtspunkt des vom Betriebsbann gedeckten Gefahrenbereichs als eine räumliche Einheit zu betrachten.
Zur versicherungsrechtlichen Bedeutung des Betriebsbanns hat der erkennende Senat in seinem angeführten Urteil (aaO S. 201) insbesondere ausgeführt, wegen der aus den Erfordernissen des Berufs folgenden Gestaltung der an sich arbeitsfreien Zeit erscheine es nicht vertretbar, ein Besatzungsmitglied, welches die Freizeit an Bord des Schiffes mit privatem Zeitvertreib verbringe, hierbei als unversichert zu erachten. Dabei könne unerörtert bleiben, wie Unfälle zu beurteilen seien, die ohne Mitwirkung von betriebseigentümlichen Gefahren allein durch das Handeln des Binnenschiffers zustande kommen und sich genauso auf beliebiger Stätte an Land ereignen könnten. Habe bei dem Unfall jedoch eine dem Schiffahrtsbetrieb eigentümliche Gefahr wesentlich mitgewirkt, so sei ein Arbeitsunfall anzuerkennen. - Wendet man diese Gedankengänge auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt an, so kann der Versicherungsschutz für S. nicht versagt werden. Der Schiffsjunge S. ist zwar während seiner Freizeitgestaltung verunglückt; die Gefahr, der er erlag, war jedoch nicht so geartet, daß man sagen könnte, der Unfall hätte ihm auch zustoßen können, wenn er als Angehöriger irgendeines anderen Berufs seine Freizeit am Wasser verbracht hätte. Bei seinem Ertrinkungstod hat vielmehr eine dem Schifffahrtsbetrieb eigentümliche Gefahr wesentlich mitgewirkt. Diese Gefahr ist bei einem im Hafen ankernden Binnenschiff in der engen örtlichen Verbindung des Schiffes, das für seine Besatzung Arbeitsstätte und zugleich Unterkunft darstellt, mit der umgebenden Wasserfläche zu erblicken. Diese enge Verbindung bestimmt das Verhalten der an Bord befindlichen Personen, sie bietet insbesondere den naturgegebenen Anreiz für die Besatzungsmitglieder, während der warmen Jahreszeit gleich vom Schiff aus sich ins Wasser zu begeben, sei es lediglich zur Erfrischung, sei es zur Einübung oder Vervollkommnung des für die Binnenschiffer berufswichtigen Schwimmens. Dabei wirkt sich als betriebseigentümlich vor allem der - vom SG in seiner Bedeutung verkannte - Umstand aus, daß es in der Regel erheblich schwieriger ist, das Schiff, von dem aus man sich ins Wasser begeben hat, wieder zu ersteigen, als in einem Strandbad nach dem Baden wieder das Trockene aufzusuchen; außerdem kann - wofür der vorliegende Sachverhalt allerdings keine Anhaltspunkte zeigt - der Liegeplatz eines Binnenschiffes von besonderen Gefahrenstellen für ortsunkundige Schwimmer umgeben sein, welche in einer allgemein zugänglichen Badeanstalt nicht vorkommen. Dies besondere Gestaltung der Verhältnisse hat offensichtlich beim Ertrinken des S. wesentlich mitgewirkt, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob er von Bord der "M." ins Wasser gefallen, gesprungen oder herabgeklettert ist und ob er Schwimmversuche anstellen oder sich erfrischen wollte.
Trotz im einzelnen anderer Gestaltung des Sachverhalts ist demnach mit den vom Senat seinerzeit aufgestellten Grundsätzen auch der Tod des S. als Folge eines Arbeitsunfalls zu beurteilen. Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen