(1) 1Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. 2Abweichend davon verjährt sie
1. |
nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt, |
2. |
nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 rechtfertigt. |
3Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.
(2) 1Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. 2Die Verjährung ruht zudem für die Dauer
1. |
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens, |
2. |
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und |
3. |
einer Aussetzung des Verfahrens nach § 118b. |
(3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.
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