(1) Für das anwaltsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Anwaltsgericht [Bis 31.07.2022: für Rechtsanwälte] [1] zuständig.
(2) Die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer, welcher das Mitglied der Rechtsanwaltskammer[2] [Bis 31.07.2022: der Rechtsanwalt] zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört.
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