(1) 1Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen für Auslandsumzüge durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, nähere Vorschriften über die notwendige Umzugskostenvergütung (Auslandsumzugskostenverordnung, Absatz 2) sowie das notwendige Trennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung, Absatz 3) zu erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern. 2Soweit aufgrund dieser Ermächtigung keine Sonderregelungen ergangen sind, finden auch auf Auslandsumzüge die §§ 6 bis 12 Anwendung.
(2) In der Auslandsumzugskostenverordnung sind insbesondere zu regeln:
1. |
Erstattung der Auslagen für Umzugsvorbereitungen einschließlich Wohnungsbesichtigungsreisen, |
2. |
Erstattung der Beförderungsauslagen, |
3. |
Berücksichtigung bis zu 50 vom Hundert der eingesparten Beförderungsauslagen für zurückgelassene Personenkraftfahrzeuge, |
4. |
Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise des Berechtigten und der zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen, |
7. |
Gewährung der Mietentschädigung, |
8. |
Gewährung der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen und Aufwand, |
9. |
Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen, |
10. |
Erstattung der Lagerkosten oder der Auslagen für das Unterstellen zurückgelassenen Umzugsgutes, |
11. |
Berücksichtigung bis zu 50 vom Hundert der eingesparten Lagerkosten für zurückgelassenes Umzugsgut, |
12. |
Erstattung der Kosten für das Beibehalten der Wohnung im Inland in den Fällen des Absatzes 5, |
13. |
Erstattung der Auslagen für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht, |
14. |
Erstattung der Mietvertragsabschluß-, Gutachter-, Makler- oder vergleichbarer Kosten für die eigene Wohnung, |
15. |
Beiträge zum Beschaffen oder Instandsetzen von Wohnungen, |
16. |
Beiträge zum Beschaffen technischer Geräte und Einrichtungen, die aufgrund der örtlichen Gegebenheiten notwendig sind, |
17. |
Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung, |
18. |
Ausstattungsbeitrag bei Auslandsverwendung, |
20. |
Erstattung der Auslagen für die Rückführung von Personen und Umzugsgut aus Sicherheitsgründen, |
21. |
Erstattung der Auslagen für Umzüge in besonderen Fällen, |
22. |
Erstattung der Auslagen für Umzüge in eine vorläufige Wohnung, |
23. |
Erstattung der Umzugsauslagen beim Ausscheiden aus dem Dienst im Ausland. |
(3) In der Auslandstrennungsgeldverordnung sind insbesondere zu regeln:
1. |
Entschädigung für getrennte Haushaltsführung, |
2. |
Entschädigung für getrennte Haushaltsführung aus zwingenden persönlichen Gründen, |
3. |
Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort, |
4. |
Mietersatz, |
5. |
Gewährung von Trennungsgeld, wenn keine Auslandsdienstbezüge gewährt werden, |
6. |
Gewährung von Trennungsgeld im Einzelfall aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland (Trennungsgeld in Krisenfällen), |
(4) Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 entsteht der Anspruch auf die Pauschvergütung, den Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung, den Ausstattungsbeitrag und den Einrichtungsbeitrag zu dem Zeitpunkt, an dem die Umzugskostenvergütung nach § 3 oder § 4 zugesagt wird.
(5) Abweichend von den §§ 3 und 4 kann die Umzugskostenvergütung auch in Teilen zugesagt werden, wenn dienstliche Gründe es erfordern.
(6) 1Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 beträgt die Ausschlußfrist bei Auslandsumzügen zwei Jahre. 2Wird in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 16 die Beitragsfähigkeit erst nach Beendigung des Umzugs anerkannt, beginnt die Ausschlußfrist mit der Anerkennung. 3In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 und 6 beginnt sie mit dem Eintreffen am beziehungsweise der Abreise vom Dienstort. 4Bei laufenden Zahlungen muß die erste Zahlung innerhalb der Frist geleistet werden. 5Auf einen vor Fristablauf gestellten Antrag kö...
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