FinMin Thüringen, Erlass vom 21.12.2021, 1040 – 21 – S 2334/16 – 8 – 174898/2021
Durch die 12. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 6. Dezember 2021 (BGBl I Seite 5187) sind die amtlichen Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2022 festgesetzt worden.
Ab Kalenderjahr 2022 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:
I. bei Angehörigen der Bundeswehr
1. |
in der Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder |
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entsprechender Mannschaftsdienstgrade mit |
60,25 EUR |
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2. |
in der Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder |
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entsprechender Mannschafts-/Unteroffiziersdienstgrade mit |
108,45 EUR |
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3. |
in der Besoldungsgruppe A 7 und höher oder |
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entsprechender Feldwebel- und Offiziersdienstgrade mit |
204,85 EUR |
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II. bei Angehörigen der Bundespolizei
1. |
bei Beamtenanwärtern des mittleren Dienstes und |
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Polizeimeisteranwärtern der Bundespolizei mit |
72,30 EUR |
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2. |
bei allen anderen Angehörigen der Bundespolizei, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vorschriften der Sozialversicherungsentgeltverordnung. |
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III. Polizei des Freistaats Thüringen
Auf Grund der unterschiedlichen Belegungsverhältnisse ist es nicht möglich, einheitliche Sachbezugswerte für die einzelnen Dienstgrade oder Dienstgradgruppen festzusetzen.
Die maßgeblichen Sachbezugswerte für die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung ergeben sich aus nachstehender Tabelle:
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Belegung mit |
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einem Beschäftigten |
zwei Beschäftigten |
drei Beschäftigten |
mehr als drei Beschäftigten |
Angehörige der Besoldungsgruppe A 7 und höher |
204,85 EUR |
108,45 EUR |
84,35 EUR |
60,25 EUR |
Beamtenanwärter |
168,70 EUR |
72,30 EUR |
48,20 EUR |
24,10 EUR |
Die angegebenen Werte sind Monatsbeträge. Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags zugrunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgebenden Wert und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern.
Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft ist lohnsteuerlich nicht zu erfassen, soweit entsprechende Aufwendungen des Bediensteten nach R 9.11 LStR als Werbungskosten abziehbar wären.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2